Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main
Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 03.04.2023 – S 39 R 229/20
ECLI:DE:SGFFM:2023:0403.S39R229.20.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. Mai 2024, L 2 R 105/23, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 18. Oktober 2024, B 5 R 112/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation im Form einer stufenweisen Wiedereingliederung nach §§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches), 20 Abs. 1 SGB VI (Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches).
Am 16. Februar 2016 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall.
In der Zeit vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit.
In der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 absolvierte der Kläger eine stufenweise Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber, der H. AG & Co. OHG in A-Stadt, wobei er in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 17. Juni 2019 täglich 4 Stunden und in der Zeit vom 18. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 täglich 6 Stunden beschäftigt war.
Für den Zeitraum der Wiedereingliederung beantragte der Kläger bei der Beklagten Übergangsgeld.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übergangsgeld ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 71 Abs. 5 SGB VI Übergangsgeld bis zum Ende der Wiedereingliederung weitergezahlt werde, sofern in unmittelbarem Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung nach § 44 SGB IX erforderlich sei. Es sei jedoch zuvor keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation unter der Kostenträgerschaft der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, so dass die Gewährung von Übergangsgeld ausscheide.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit genauso zu behandeln sei, wie eine Leistung der medizinischen Rehabilitation.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 5 SGB IX setze voraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erfolge. Weder von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung noch von einem anderen Rehabilitationsträger im Sinne des §§ 6 Abs. 1 SGB IX sei eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden, aus der der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden sei. Insofern bestehe kein Anspruch auf Übergangsgeld. Gegebenenfalls könnte ein Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGG V (Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches) gegenüber der Krankenkasse des Klägers, der AOK Hessen, bestehen.
Hiergegen richtet sich die Klage die der Kläger am 10. Juli 2020 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben hat.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gleichzusetzen sei. Dafür spreche, dass gerade bei Erwerbsminderungsrenten auf Zeit davon ausgegangen werde, dass nach Ablauf der Rentenzeit die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt sei. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Der Kläger habe die Zeit der Erwerbsminderungsrente genutzt, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Seit dem 1. Juli 2019 sei der Kläger wieder erwerbsfähig tätig gewesen. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, nicht für die Leistung des Übergangsgeldes zuständig zu sein, da sie gemäß § 14 SGB IX dazu verpflichtet gewesen wäre, den Antrag an den ihrer Ansicht nach zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten. Im Übrigen besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var SGB VI.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27. Februar 2020 in Form des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2020 aufzuheben und dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält an ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren fest. Nur in den Fällen des § 71 Abs. 5 SGB IX bestehe ein Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, sofern im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung erforderlich gewesen sei.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass beabsichtigt ist, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Beschlussbesetzung ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 23. Februar 2023 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld für die Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019.
Übergangsgeld leisten die Träger der Rentenversicherung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Maßgabe des SGB IX und der §§ 20 und 21 SGB VI.
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistung zur Teilnahme erhalten.
Der Kläger hat in der Zeit vom 3. Juni 2019 bis 30. Juni 2019 eine stufenweise Wiedereingliederung seiner Tätigkeit absolviert.
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden (§ 44 SGB IX).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 71 Abs. 5 SGB IX. Danach wird Übergangsgeld bis zu einer stufenweisen Wiedereingliederung weitergezahlt, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erforderlich ist. Der Kläger hat vor der stufenweisen Wiedereingliederung keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten, weder von der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung noch von einem anderen Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX. Eine befristete Erwerbsminderungsrente kann einer medizinischen Rehabilitation nicht gleichgesetzt werden und wird auch nicht von der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 5 SGB IX umfasst.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 3. Variante SGB VI, da ihm keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Beklagten bewilligt wurden.
In der Zeit einer stufenweisen Wiedereingliederung, in der Arbeitsunfähigkeit vorliegt, besteht Anspruch auf Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld gemäß §§ 44 ff. SGB V gegenüber der Krankenkasse des Klägers, der AOK Hessen, besteht nach Aussage des Klägers nicht, da er nicht dementsprechend versichert war.
Der Verweis des Klägers gegenüber der Beklagten auf die Vorschrift des §§ 14 SGB IX geht fehl. Die Vorschrift des § 71 Abs. 5 SGB IX gilt für alle Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX. Auch gegenüber einem anderen Rehabilitationsträger besteht ein solcher Anspruch nicht, weil der Kläger unmittelbar vor der stufenweisen Wiedereingliederung keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation absolviert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.