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Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 28.04.2023 – S 15 AL 23/23
ECLI:DE:SGFFM:2023:0428.S15AL23.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 23. August 2024, L 7 AL 65/23, Urteil
nachgehend BSG, B 11 AL 22/24 BH
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über ein Schreiben mit der Aufforderung zur Mitwirkung vom 5. Januar 2023 sowie über die Aufhebung einer Ablehnungsentscheidung und die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28. März 2021 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der 1975 geborene Kläger befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Antragsteller eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte.
Er beantragte Arbeitslosengeld ab 26. März 2021, was die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2021 ablehnte. Die hiergegen gerichteten Klagen des Klägers am Sozialrecht Frankfurt a. M. (u.a. Az. S 15 AL 228/21) blieben erfolglos.
Der Kläger beantragte mit am 20. Oktober 2022 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben die Überprüfung des Bescheids vom 11. Juni 2021. Die Beklagte lehnte die Aufhebung des Bescheids mit Bescheid vom 2. Januar 2023 ab. Man sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen noch habe man das Recht falsch angewandt.
Zudem reichte der Kläger einen Antrag auf Arbeitslosengeld am 5. Dezember 2022 ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 2023 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass man den Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 5. Dezember 2022 erhalten habe. Eine Entscheidung sei nur möglich, wenn alle notwendigen Fragen beantwortet seien und Unterlagen oder Informationen vollständig vorlägen. Die Beklagte führte im weiteren aus, auf welche Unterlagen und Informationen sich dies beziehe. Der Kläger erhob Widerspruch.
Mit erstem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 verwarf die Beklagte den Widerspruch gegen das Mitwirkungsschreiben vom 5. Januar 2023 als unzulässig.
Mit zweitem Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2023 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2023 als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 13. Januar 2023 mit auf den 13. Januar 2023 datiertem Schreiben Klage am Sozialgericht Frankfurt a. M. (Az. S 15 AL 16/23).
Der Kläger hat zudem mit am 17. Januar 2023 eingegangenem, auf den 17. Januar 2023 datiertem Schreiben erneut gegen die Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023, die im Original beigefügt waren, Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger beantragt wörtlich,
die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 11. Januar 2023 aufzuheben und die Leistungsgewährung hilfsweise Neubescheidung anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 8. März 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt, und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die Klage ist vollumfänglich wegen doppelter Rechtshängigkeit nach § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG unzulässig. Der Kläger wendet sich bereits im Verfahren S 15 AL 16/23 gegen die beiden Widerspruchsbescheide vom 11. Januar 2023 mit zusätzlichem entsprechenden Leistungsbegehren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 143 ff. SGG.