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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.08.2023 – S 36 SB 364/21
ECLI:DE:SGFFM:2023:0801.S36SB364.21.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 27. Mai 2024, L 3 SB 178/23 B, Beschluss
Tenor
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung
Rechtsanwältin C. B.
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.
Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.
Gründe
Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).