Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main
Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 22.08.2023 – S 6 R 330/21
ECLI:DE:SGFFM:2023:0822.S6R330.21.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. Oktober 2024, L 2 R 201/23, Urteil
nachgehend BSG, 5. März 2025, B 5 R 162/24 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist 1968 geboren. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt wegen psychischer Störung, Bluthochdruck, operierter koronarer Herzkrankheit und Herzklappenersatz.
Der Kläger erlitt im Jahr 2015 einen Herzinfarkt. Bei einer anschließenden Operation erhielt er eine neue Herzklappe. Nachdem er seine Tätigkeit als Reinigungskraft und Küchenmitarbeiter in einer Kantine im Jahr 2016 wiederaufgenommen hatte, kam es zu psychischen Beschwerden und im Jahr 2017 dann zu einer Arbeitsunfähigkeit. Ende des Jahres 2017 absolvierte der Kläger eine Rehabilitationsmaßnahme auf psychosomatischem Gebiet. Im Abschlussbericht vom 11. Januar 2018 wurde ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und Erkrankungen auf kardiologischem Gebiet bescheinigt. Der Kläger nahm eine Psychotherapie auf. Die behandelnde Psychotherapeutin, Frau C., stellte schließlich im Dezember 2018 eine schwere depressive Episode fest. Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme gewährte die Beklagte dem Kläger beginnend am 1. Oktober 2018 und befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 17. August 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus. Zur Begründung gab er an, dass er weiterhin u.a. an schweren Depressionen, Panikstörungen, Herzproblemen, Schwindel und Konzentrationsstörungen leide.
Die Beklagte holte am 27. Oktober 2020 bei Frau E. ein ärztliches Gutachten ein. Die Gutachterin kam nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass es körperlich zu einer Stabilisierung des Befundes gekommen sei. Der psychische Befund habe sich gebessert und einigermaßen stabilisiert. Der Kläger sei, mit qualitativen Einschränkungen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsetzbar.
Mit Bescheid vom 18. November 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Dezember 2020 hinaus ab unter Verweis auf das nunmehr vorliegende vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der Kläger legte am 23. November 2020 Widerspruch ein. Er legte zwei ärztliche Atteste vor, wonach bei ihm eine Erwerbsminderung vorliege.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2021 zurück unter Verweis auf das ärztlich festgestellte Leistungsvermögen des Klägers.
Der Kläger hat am 5. Oktober 2021 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er aufgrund seiner psychischen Beschwerden, insbesondere Ängsten und Schlafstörungen, nicht mehr arbeiten könne.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe rückwirkend ab 1. Januar 2021 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Das Gericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes Befundberichte eingeholt bei der Nachfolgerin von Frau Dr. med. G., Frau D. (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte (GA)) und Herrn Dr. med. F. (Bl. 88 ff. d. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Befundberichte ausdrücklich Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2022 hat die Beklagte dem Kläger eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Reha-Zentrum am P. in B-Stadt bewilligt. Der Kläger hat die Rehabilitationsmaßnahme vom 5. Oktober bis zum 9. November 2022 absolviert. Im Abschlussbericht vom 18. November 2022 ist bei ihm die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, sowie weitere Diagnosen auf kardiologischem Gebiet gestellt worden. Ihm ist ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten attestiert worden. An qualitativen Einschränkungen seien Tätigkeiten mit Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern und solche mit hoher Konzentration, Aufmerksamkeit und komplexen Arbeitsvorgängen sowie Nachschichten zu vermeiden. Die Selbstreflektionsfähigkeit sei nur gering ausgeprägt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abschlussbericht vom 18. November 2022 (Bl. 141 ff. d. GA) ausdrücklich Bezug genommen.
Es ist weiter von Amts wegen ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Gutachten bei Herrn Dr. med. H. vom 30. Juni 2023 eingeholt worden (Bl. 189 ff. d. GA). Der medizinische Sachverständige hat eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, diagnostiziert. Insgesamt lägen zwar Probleme im psychiatrisch-psychosomatischen Bereich vor, diese seien aber nicht so stark ausgeprägt, dass eine quantitative Leistungsminderung anzunehmen wäre. Die depressiven Symptome hätten sich gebessert, sodass von einer Remission auszugehen sei. Die Schmerzsymptomatik sei eher hintergründig. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht erfüllt. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 30. Juni 2023 (Bl. 189ff. d. GA) ausdrücklich Bezug genommen.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 4. August 2023 zur beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente über den 31. Dezember 2020 hinaus. Er wird durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2021 nicht in seinen Rechten verletzt.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch
1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, weil er weder teilweise erwerbsgemindert noch voll erwerbsgemindert im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen ist. Er kann vielmehr zur Überzeugung des Gerichts unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Das Gericht folgt hier insbesondere der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Herrn Dr. med. H. Der medizinische Sachverständige hat aufgrund eingehender ambulanter Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie Berücksichtigung der im Untersuchungszeitraum aktenkundigen ärztlichen Unterlagen die entsprechenden Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen des Klägers gezogen. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und plausibel. Der medizinische Sachverständige hat ausführlich erläutert, dass zwar eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege, der Schmerz allerdings eher im Hintergrund sei. So wurde die Schmerzstärke am Untersuchungstag mit 3-4 von 10 angegeben. Besondere Schmerzreaktionen konnten nicht beobachtet werden. Die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen deckt sich mit den Vorbefunden, so der gutachterlichen Untersuchung durch Frau E. im Oktober 2020. Auch sie war von einem stabilisierten psychischen Befund ausgegangen. Das vollschichtige Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde des Weiteren im Abschlussbericht der Rehabilitationsmaßnahme vom 18. November 2022 bestätigt. Der medizinische Sachverständige hat nachvollziehbar das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung abgelehnt.
Im Hinblick auf das festgestellte positive Leistungsvermögen bestehen insgesamt keine Zweifel daran, dass der Kläger Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann. Für den Regelfall darf für die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI (i.S. einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung) davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter, der zumindest körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – wenn auch mit qualitativen Einschränkungen – wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann, noch in der Lage ist, „erwerbstätig zu sein“, d.h. durch (irgend)eine Tätigkeit Erwerb(seinkommen) zu erzielen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, B 5 R 68/11, juris). Der Kläger ist in der Lage, einfache körperliche Tätigkeiten (z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.) sowie geistige einfache auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallende Tätigkeiten auszuüben. Weiter ist er auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Seine Gehfähigkeit ist nicht eingeschränkt und er ist objektiv fähig, sowohl öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen als auch ein Kraftfahrzeug zu führen.
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht ebenfalls nicht. Der Kläger gehört auf Grund seines Geburtsjahrganges 1968 nicht zu dem von § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI grundsätzlich erfassten Personenkreis. Anspruchsberechtigt hierfür sind nur noch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind.
Der nach dem Schwerbehindertenrecht festgestellte Grad der Behinderung (GdB) hat keinen Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Einschätzung des GdB ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Demgegenüber ist die Frage der Erwerbsminderung ausschließlich unter Zugrundelegung der in § 43 SGB VI gesetzten Leistungsgrenzen zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.