Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main
Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 18.12.2023 – S 15 AL 1135/23
ECLI:DE:SGFFM:2023:1218.S15AL1135.23.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 12. Juli 2024, L 7 AL 137/23, Urteil
nachgehend BSG, B 11 AL 15/24 BH
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten u.a. über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 5. Oktober 2022
Der 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in Vollzeit in der Haft beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstags am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führte und führt der Kläger eine Vielzahl von Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt sowie vor dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Sozialhilfe sowie gegen die Beklagte. In den (mittlerweile) über 179 in der 15. Kammer anhängigen Verfahren stellt er grundsätzlich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, lehnt die Vorlage des Formulars über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie Nachweise ab und reagiert auf die gerichtliche Aufforderung zur Vorlage mit Befangenheitsanträgen gegen die Vorsitzende.
Der Kläger war ab der Haftentlassung ausweislich der in der Verwaltungsakte der Arbeitsagentur Frankfurt am Main vorliegenden Arbeitgeberbescheinigungen folgendermaßen beschäftigt:
14.01.2019 – 19.01.2019
B. GmbH, 35 Stunden wöchentlich, wobei vom 16. bis 19. Januar 2019 unbezahlter Urlaub in der Arbeitsbescheinigung vermerkt ist;
18.01.2019 – 30.01.2019
C. Personaldienste GmbH, 34 Stunden wöchentlich;
14.01.2019 – 28.01.2019
D. GmbH & Co. KG, 35 Stunden wöchentlich;
18.03.2019 – 28.08.2019
E. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
17.02.2020 – 20.02.2020
F. PersonalService GmbH
02.03.2020 – 10.03.20202
G. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
15.03.2020 – 01.07.2020
H. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
01.06.2020 – 02.06.2020
J. GmbH, 40 Stunden wöchentlich
03.08.2020 – 03.11.2020
K. Personalservice GmbH, 40 Stunden wöchentlich
01.02.2021 – 25.03.2021
L. GmbH, Vollzeit
22.03.2021 – 30.04.2021
M. GmbH, Vollzeit
14.06.2021 – 14.07.2021
N. GmbH
Seit November 2018 beantragte der Kläger Arbeitslosengeld, zunächst nach der Haftentlassung, sodann zwischen den Beschäftigungen:
beantragter Beginn
Bescheid
Widerspruchsbescheid
16.11.2018
11.12.2018
27.12.2018
01.09.2019
05.11.2019
16.03.2021
04.02.2020
04.02.2020
11.03.2020
11.03.2020
11.03.2020
16.04.2020
04.11.2020
20.11.2020
21.01.2021
09.11.2020
20.11.2020
21.01.2021
21.11.2020
04.01.2021
16.01.2021
26.03.2021
11.06.2021
25.11.2021
19.04.2021
07.05.2021
12.10.2021
18.08.2021
13.12.2021
24.01.2022
Soweit die Arbeitsagentur Frankfurt am Main die Anträge nicht ablehnte, bewilligte sie dem Kläger zuletzt mit zwei Bescheiden vom 17. März 2021 ab 26. März 2021 vorläufig Arbeitslosengeld.
Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30.09.2022; Nr. 450 eVA).
Bescheide der hiesigen Beklagten sind bisher nicht ergangen.
Am 16. August 2022 hat der Kläger beim Sozialgericht Duisburg Klage (S 12 AL 288/22) erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit der Begründung, er sei formal ohne festen Wohnsitz. Heute habe er sich in der Arbeitsagentur Essen persönlich arbeitslos melden wollen. Die kurz nach 14:00 Uhr gezogene Wartenummer 144 sei aber einfach nicht aufgerufen/bearbeitet worden. Er sei dauernd arbeitsunfähig. Mit dem Auslaufen des Krankengeldes sei die Antragsgegnerin leistungspflichtig nach § 145 SGB III. Er halte sich gegenwärtig in B-Stadt auf und übernachte in günstigen Hotels. Postalisch sei er derzeit erreichbar über sein Elternhaus in C-Stadt.
Der Kläger meldete sich sodann am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 bei der Arbeitsagentur Frankfurt am Main persönlich arbeitslos.
Der Kläger beantragt wörtlich,
1. die Beklagten wird verurteilt ihre gesetzlichen Pflichten aus dem SGB III gegenüber dem Kläger zu erfüllen und
2. die Beklagte wird verurteilt ab 05.10.2022 Alg1 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Antragsteller sich bei fehlendem Aufruf seiner Wartenummer nicht noch einmal an die im Eingangsbereich anwesenden Mitarbeiter gewandt habe.
Das Sozialgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 21. September 2023 an das zuständige Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Wegen des Weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Das Gericht hat den Beteiligten mit Schreiben vom 14. November 2023 mitgeteilt, dass es eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gesetzt. Das Schreiben ist jedem Beteiligten zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Der Rechtstreit konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn es besteht bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 21. November 2020.
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III), wer arbeitslos ist (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3).
Es fehlt bereits an einer persönlichen Arbeitlosmeldung bei der hiesigen Beklagten.
Im Übrigen ist nach Aktenlage festzustellen, dass der Kläger keinerlei Nachweise vorgelegt hat, dass er sich tatsächlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten dauerhaft aufgehalten hat und dies auch für die Zeit ab 06.10.2022 so sein würde. Insbesondere hat er keine entsprechende Bescheinigung der Diakonie oder einer anderen Stelle in B-Stadt eingereicht, dass er dort übernachte und postalisch erreichbar sei. Eine Verfügbarkeit des Antragstellers als Teil-Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist damit nicht anzunehmen.
Der Antrag zu 1) ist mangels Bestimmtheit abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.