Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 24.02.2024 – S 19 AS 1491/23

ECLI:DE:SGFFM:2024:0224.S19AS1491.23.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 13. Dezember 2024, L 7 AS 133/24, Urteil

nachgehend BSG, 9. April 2025, B 7 AS 31/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Regelbedarfes streitig.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.09.2022 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.11.2022 bis zum 31.10.2023. Er berücksichtigte dabei einen Regelbedarf i. H. v. 449,00 EUR, einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i. H. v. 10,33 EUR, eine Grundmiete von 376,17 EUR und Nebenkosten i. H. v. 85,00 EUR.

Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2022 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Januar 2024 unter Berücksichtigung der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 sowie für den Zeitraum vom Februar bis Oktober 2023 aufgrund einer Mieterhöhung höhere Leistungen.

Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2022 passte der Beklagte die Leistungen ab dem 01.01.2023 an den erhöhten Regelbedarf an. Er berücksichtigte nunmehr einen Regelbedarf i. H. v. 502,00 EUR und einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung i. H. v. 11,55 EUR sowie Nebenkosten i. H. v. 166,77 EUR im Januar 2023 und i. H. v. monatlich 85,00 EUR im Zeitraum von Februar bis Oktober 2023.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2023 wies der Beklagte den Widerspruch, soweit er sich gegen die Anpassung der Regelbedarfe und der hiervon abhängigen Mehrbedarfe richtet, als unbegründet zurück und verwarf den Widerspruch im Übrigen als unzulässig.

Der Kläger stellte am 14.03.2023 einen isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer potentiellen zu erhebenden Klage. Diesen lehnte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 08.09.2023 (Az. S 19 AS 284/23 PKH) ab, da der Kläger weder die vom Gericht angeforderte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Nachweise, insbesondere die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorgelegt hatte. Die dagegen erhobene Beschwerde verwarf das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 04.01.2024 (Az. L 7 AS 383/23 B) als unzulässig.

Am 13.09.2023 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid von 17.12.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.10.2023 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Verfügung vom 02.02.2023 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahren sowie des Verfahrens mit dem Az. S 19 AS 284/23 PKH und der beigezogenen Verwaltungsakte des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bereits unzulässig.

Die am 13.10.2023 bei Gericht eingegangene Klage wurde vom Kläger nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 S.1 SGG erhoben. Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen des am 14.03.2023 beim Sozialgericht Frankfurt am Main gestellten isolierten Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist jemanden, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn ein Beteiligter wegen Mittellosigkeit an der Einlegung eines Rechtsbehelfs gehindert ist. Damit kein Verschulden vorliegt, muss er dann aber einen Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ordnungsgemäß einreichen und alles tun, um die Entscheidung über den Antrag herbeizuführen (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Auflage 2023, § 67 Rn. 7b; Littmann, in: Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 2021, § 67 Rn. 11). Darauf hat das Gericht den Kläger auch mit gerichtlicher Verfügung vom 18.04.2023 ausdrücklich hingewiesen. Grundsätzlich muss der Antrag einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO innerhalb der Klagfrist eingegangen sein. Da die gerichtlichen Schreiben mit dem Hinweis in dem besagten Zeitraum regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung zur Post aufgegeben wurden (vorliegend wurde die gerichtliche Verfügung erst am 26.04.2023 ausgeführt) und auch mit Postlaufzeiten zu rechnen war, hat das Gericht dem (unvertretenen) Kläger zur Wahrung seiner Rechte eine Frist zur Einreichung der Unterlagen binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens gesetzt. Anders als der Kläger vorträgt, ist vorliegend auch nicht ausreichend, dass er mit seinem isolierten PKH-Antrag vom 13.04.2023 auf in anderen Verfahren eingereichte Unterlagen verwiesen hat. Das Gericht hat in seinem Schreiben vom 18.04.2023 ausdrücklich (unter Verwendung von Fettdruck) darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf in früheren isolierten PKH-Verfahren eingereichten Erklärungen und Belege nicht ausreichend ist. Zum einen werden die PKH-Hefte getrennt voneinander geführt und gegebenenfalls auch isoliert von der Bezirksrevision überprüft. Zum anderen können zwischenzeitlich auch Änderungen eingetreten sein, sodass nicht auf ältere Formulare verwiesen werden kann. Insbesondere müssen stets aktuelle Kontoauszüge vorgelegt werden. Vorliegend waren die PKH-Unterlagen, auf die der Kläger Bezug genommen hat, bereits über ein halbes Jahr vorher eingereicht worden und damit nicht mehr ausreichend. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Kontoauszüge. Im Übrigen liegt es an dem Kläger selbst, eine Entscheidung des Gerichtes über den PKH-Antrag zu ermöglichen. Das Gericht ist nicht der „Sekretär“ des Klägers. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Kläger, der eine Vielzahl von Verfahren führt. In besonderen Konstellationen trifft das Gericht selbstverständlich auch die Pflicht, von sich aus Unterlagen beizuziehen. Dies kann im Einzelfall bei zeitlich nah beieinander erhobenen PKH-Anträgen (wo erkennbar ist, dass die aktuellen Unterlagen auch für das andere PKH Verfahren gedacht sind) oder auch bei Eilverfahren der Fall sein. Es handelt sich dabei aber um eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich müssen die PKH-Unterlagen zu jedem PKH-Antrag eingereicht werden. Dies gilt umso mehr, wenn vom Gericht ausdrücklich Unterlagen angefordert werden. Dies ist vorliegend der Fall gewesen. Der Antragssteller hat gleichwohl weder die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Nachweise, insbesondere nicht die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge, vorgelegt. Er hat damit nicht alles getan, um eine Entscheidung über den Antrag herbeizuführen. Damit liegt ein Verschulden des Klägers vor, sodass eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ausscheidet.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.