Rechtsprechung / Sozialgericht Frankfurt am Main

Sozialgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 29.01.2025 – S 25 KR 1377/22

ECLI:DE:SGFFM:2025:0129.S25KR1377.22.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. September 2025, L 8 KR 74/25, Urteil

nachgehend BSG, 17. Dezember 2025, B 6a KR 29/25 BH, PKH abgelehnt, Beschluss

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die ab 27. Oktober 2022 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung.

Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Februar 2013 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (in Höhe von 399,64 € ab 1. Juli 2022). Die Zugangsvoraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt er nicht. Vom 1. September 2022 bis 26. Oktober war der Kläger bei der Firma F. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt und bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert.

Nachdem der Kläger ab 27. Oktober 2022 keine anderweitige Krankenversicherung nachgewiesen hatte, teilte die beklagte Krankenkasse (Beklagte zu 1) – auch im Namen der beklagten Pflegekasse (Beklagte zu 2) – ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 mit, er werde seit dem 27. Oktober 2022 Kraft Gesetzes in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und habe Beiträge entsprechend den Grundsätzen freiwillig Versicherter gemäß § 240 SGB V zu zahlen. Ohne diese obligatorische Anschlussversicherung wäre der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V in der Auffangversicherung beitragspflichtig zu versichern. Zugleich wurden die zu entrichtenden monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 27. Oktober 2022 in Höhe von insgesamt 209,49 € (Krankenversicherung 172,20 €, Pflegeversicherung 37,29 €) festgesetzt. Der Beitragsbemessung legten die Beklagten beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte zugrunde.

Der Kläger hat die bereits am 9. November 2022 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobene Klage aufrechterhalten. Er trägt vor, er habe nie ein Versicherungsvertrag bei den „Deutschen Kurpfuschern und Siechenabzockern“ geschlossen. Auch würde er als arbeitsloser Rentner durch die Beitragsforderung schlechter behandelt als Arbeitnehmer; das verstoße gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG).

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen (sinngemäß),

die Klage abzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung aus den Gründen des Widerspruchsbescheides für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG vorher zuhören. Letzteres ist durch Anhörungsschreiben vom 18. Dezember 2024 erfolgt. Die gerichtliche Verfügung wurde dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 3. Januar 2025 und den Beklagten mit Empfangsbekenntnis am 20. Dezember 2024 zugestellt. Die Beklagten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Sie ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagten haben zu Recht den Kläger seit dem 27. Oktober 2022 in der obligatorischen Anschlussversicherung gemäß § 188 Abs. 4 SGB V als Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung geführt und einen monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 209,49 € festgesetzt.

Es besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger ab dem 27. Oktober 2022 nach § 188 Abs. 4 SGB V aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Beklagten zu 1) und dem folgend gemäß § 20 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) Mitglied der sozialen Pflegekasse der Beklagten zu 2) ist. Die vom 1. September 2022 bis 26. Oktober 2022 bei den Beklagten bestandene Pflichtversicherung des Klägers wurde rechtmäßig ab dem 27. Oktober 2022 als freiwillige Versicherung fortgeführt.

Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt sich für Personen, deren Versicherungspflicht endet, die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird gemäß § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Die Voraussetzungen der Fortführung der Pflichtversicherung durch eine freiwillige Versicherung sind vorliegend erfüllt. Die Pflichtversicherung des Klägers aufgrund seiner ab 1. September 2022 versicherungspflichtigen Tätigkeit endete zum 26. Oktober 2022 mit Ende dieser Tätigkeit, ohne dass der Kläger einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen hat.

Der Kläger schuldet den Beklagten daher die nunmehr für die Zeit ab 27. Oktober 2022 mit Bescheid vom 31. Oktober 2022 festgesetzten und fällig gewordenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verletzt nicht die Grundrechte der Versicherten (Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08 – Juris). Der Vortrag des Klägers lässt auch keine Anhaltspunkte erkennen für einen Verstoß gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Konvention Nr. 005 des Europarats).

Auch hinsichtlich der Höhe der Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 27. Oktober 2022 greifen die Einwendungen des Klägers nicht durch.

Grundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger sind § 252 Abs. 1 Satz 1 und § 250 Abs. 2 SGB V hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung. Danach sind diese Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies sind die freiwilligen Mitglieder, denn sie tragen diese Beiträge allein. Die Beiträge der Krankenversicherung werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze bemessen. Für die soziale Pflegeversicherung gilt entsprechendes (§§ 60 Abs. 1 Satz 1 und 2, 59 Abs. 4 Satz 1, 54, 55 SGB XI).

Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V und § 57 Abs. 4 SGB XI. Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt und bei deren Bestimmung mindestens die Einnahmen berücksichtigt werden, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V). Diesem Regelungsauftrag ist der SpVBdKK durch Erlass der "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - im Folgenden: BeitrVerfGrsSz) vom 27. Oktober 2008 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 4. November 2008), hier anzuwenden in der Fassung der zehnten Änderung vom 23. Juni 2021 (Banz vom 26. Juli 2021) nachgekommen (zur grundsätzlichen Vereinbarkeit der BeitrVerfGrsSz mit höherrangigem Recht vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R – SozR 4-2500 § 240 Nr. 17 = BSGE 113, 1-23, Leitsatz 1 und RdNr. 13 ff.). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen, wobei die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen hat. Als beitragspflichtige Einnahmen sind das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V und § 3 Abs. 3 BeitrVerfGrsSz gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beitragsberechnung der Beklagten ab 27. Oktober 2022 mit einem Beitrag des Klägers zur freiwilligen Krankenversicherung von 172,20 € und einem Beitrag zur Pflegeversicherung von 37,29 € rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagten haben damit auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte in Höhe von 1.096,67 € (= 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße in Höhe von 3.290,00 € in 2022 mal 30 Tage) den zu zahlenden Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe von § 240 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit den BeitrVerfGrsSz des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zutreffend berechnet.

Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des vorliegend anzuwendenden § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V hat die Kammer im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.