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Sozialgericht Freiburg Urteil vom 15.10.2025 – S 1 U 2666/24

ECLI:DE:SGFREIB:2025:1015.S1U2666.24.00

Tenor

Der Bescheid vom 3. November 2023 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2024 wird aufgehoben, soweit die Tarifstelle 110 "Zimmererarbeiten" festgesetzt worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird endgültig auf 703.042,20 € festgesetzt.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Veranlagung der Klägerin zur Tarifstelle 110 "Zimmererarbeiten" nach dem 4. Gefahrtarif der Beklagten.

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Die Klägerin ist ein Unternehmen des Holzhausbaus. Errichtet werden Ein- und Mehrfamilienhäuser. Unternehmensgegenstand ist zudem der Gewerbebau und die Modulbauweise.

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Nach einer Betriebsbesichtigung hielt die Beklagte im Dezember 2019 fest, dass im Unternehmen Bauausbau- und Schreinerarbeiten sowie die Fertigung von Holzhäusern ausgeführt werde. Es würden jährlich 30 Holzhäuser hergestellt, fast alle einschließlich des Innenausbaus. In der Elementfertigung in der Werkshalle seien etwa acht Arbeitnehmende tätig. In der Halle befinde sich eine räumlich getrennte Schreinerwerkstatt mit einer CNC-gesteuerten Plattensäge und einer Kantenleimmaschine. Auf zwei Abbundtischen würden Wand-, Dach- und Deckenelemente hergestellt. Der Abbund erfolge auf einer Hundegger K2i-Anlage. Hölzer würden nicht gelagert, die Lieferung erfolge auf Abruf. Der Vorfertigungsgrad der Holzelemente sei hoch. Es handele sich um geschlossene mit einer Dämmung sowie eingebauten Fenster- und Rollläden.

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Auf der Grundlage des ab Januar 2018 gültigen 3. Gefahrtarifs der Beklagten war die Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2017 nach den Tarifstellen 110 "Zimmererarbeiten" (Gefahrklasse 18,12), 200 "Bauausbau und Fertigteilherstellung" (Gefahrklasse 6,89) und 900 "Büroteil des Unternehmens" (Gefahrklasse 0,47) veranlagt worden.

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Die Vertreterversammlung der Beklagten beschloss in der XII./10. Sitzung am 8. Dezember 2022 den ab 1. Januar 2024 geltenden 4. Gefahrtarif, der am 1. August 2023 vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigt wurde. Der Beschlussfassung gingen die digitale Konferenz der Vertreterversammlung am 15./16. Dezember 2021 und ihre XII./9. Sitzung am 7. Juli 2022 voraus.

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Mit Bescheid vom 3. November 2023 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach diesem 4. Gefahrtarif ausschließlich nach den Tarifstellen 110 "Zimmererarbeiten" (Gefahrklasse 14,59) und 900 "Büroteil des Unternehmens" (Gefahrklasse 0,54). Gegen die Festsetzung der Tarifstelle 110 erhob die Klägerin am 13. November 2023 Widerspruch.

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Mit Änderungsbescheid vom 7. August 2024 ordnete die Beklagte ab 1. September 2024 den Unternehmensteil "Schreinerei", den sie bislang nicht gesondert erfasst hatte, der Tarifstelle 09 des Gefahrtarifs ab 1. Januar 2019 zu und fasste unter die Tarifstelle 110 die Herstellung und Montage von statischen Bauwerken und Fertigteilen aus Holz. Den Büroteil des Unternehmens führte sie weiter unter der Tarifstelle 900.

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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2024 zurückgewiesen.Bei der Gliederung des 4. Gefahrtarifs sei die Vertreterversammlung resultierend aus den Erfahrungen des 3. Gefahrtarifs und der Beobachtung der Gewerbezweige und der sie bildenden Unternehmen zu dem Schluss gekommen, dass nach Art und Gegenstand die Unternehmen, die statische Fertigteile herstellten, und solche, die klassische Zimmererarbeiten oder klassischen Bauwerksbau betrieben, vergleichbar seien.Die in den jeweiligen Bereichen zur Ausführung kommenden Arbeiten entsprächen sich gegenseitig bautechnologisch und würden üblicherweise von Beschäftigten mit identischen Ausbildungsberufen wie Zimmerer, Tischler oder Betonbauer ausgeführt. Klassische, auf der Baustelle anzutreffende Prozesse zur Fertigung von Bauwerken oder Teilbauwerken würden zunehmend in die Werkshalle verlegt. Dabei sei der Grad dieser Vorfertigung unterschiedlich.Art und Gegenstand von Fertigteilherstellern und klassischen Zimmererunternehmen hätten sich zunehmend angenähert. So seien Erzeugnisse, Werkstoffe, wesentliche Teile der Produktionsverfahren und die ebenfalls zur Ausführung kommende Montage vor Ort bei seriell fertigenden Holzbauunternehmen und Zimmerern vergleichbar.

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Hiergegen hat die Klägerin am 7. Oktober 2024 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der 4. Gefahrtarif sei verfahrensfehlerhaft, insbesondere tendenziös, zustande gekommen. Es bestehe ein Abwägungsdefizit. Der Holzfertigteilbau und Zimmererarbeiten seien nicht technologisch artverwandt.Die Herstellung der Fertigteile in der Produktionshalle und deren Montage auf der Baustelle seien von standardisierten Arbeitsabläufen geprägt. Die Produktion erfolge auf einer Fertigungsstraße in aufeinander abgestimmten Prozessen. Hierbei würden moderne CNC-gesteuerte Maschinen eingesetzt und so viele Fertigungsschritte wie möglich automatisiert. Die Herstellung der Fertigteile sei von einem hohen Grad der Vorfertigung geprägt.Durch diese Produktionsweise werde ein höheres Arbeitsschutzniveau erreicht als bei einer handwerklichen Baustellenfertigung. Der Schwerpunkt der Wertschöpfung der Arbeitskraft verlagere sich in die Produktionshalle. Holzfertigteilunternehmen produzierten in einer Werkshalle, wohingegen Zimmererbetriebe im Schwerpunkt baustellenorientiert arbeiteten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid vom 3. November 2023 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2024 aufzuheben, soweit die Tarifstelle 110 "Zimmererarbeiten" festgesetzt worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, das Klagebegehren sei nicht begründet. Der aktuelle Gefahrtarif sei nach Gewerbezweigen gegliedert. Innerhalb einer Tarifstelle möge sich der Automatisierungsgrad unterscheiden. Von zentraler Bedeutung seien jedoch die handwerklichen Tätigkeiten auch in den Werkshallen. Maßgeblich sei, ob gleiche Produkte und Materialien verarbeitet würden. Die Anforderungen an die Mitarbeitenden der Klägerin mit denjenigen klassischer Zimmererbetriebe sei hinreichend vergleichbar, wenngleich ihr Produktionsprozess den Vorteil der Witterungsunabhängigkeit biete. Die Klägerin setze selbst Zimmerer ein. Für klassische Zimmererbetriebe würde das Material von Sägewerken ebenfalls vorgefertigt. Vielfach kämen CNC-gesteuerte Nagelbrücken zum Einsatz.Die Klägerin verkenne, dass auch die klassische Zimmerei mit Hilfe automatisierter und zunehmend digitalisierter Arbeitsabläufe und Vorfertigungen in Produktionshallen einen Wandel durchlebe. Aus verschiedenen Berufsordnungen sei hinreichend ableitbar, dass Zimmerer auch für die Tätigkeit im Holzfertigteilbau ausgebildet würden.

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Der Beitrag für 2024 ist von der Beklagten mit 222.021,33 € festgesetzt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Das Unternehmen der Klägerin durfte auf der Grundlage des 4. Gefahrtarifs der Beklagten nicht nach der Tarifstelle 110 "Zimmererarbeiten" veranlagt werden.

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Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 3. November 2023 in der Fassung des Bescheides vom 7. August 2024 (§ 86 Sozialgerichtsgesetz – SGG) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2024 (§ 95 SGG), dessen Aufhebung die Klägerin begehrt, soweit die Tarifstelle 110 festgesetzt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der von ihr erhobenen – isolierten – Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, SozR 4-1300 § 48 Nr. 31, Rz. 13).

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Die Klage ist form- und fristgerecht (§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 90 SGG) beim zuständigen SG (§ 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 1 AGSGG) erhoben worden und auch im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft, und begründet. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).

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Rechtsgrundlage ihrer Veranlagung ist § 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit § 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach veranlagt die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Diesen setzt sie als autonomes Recht fest.

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In dem Gefahrtarif sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII).Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII).Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII).In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rz. 24). Die von den Unternehmerinnen und Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich dann grundsätzlich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (vgl. § 153 Abs. 1 SGB VII).

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Gefahrtarife sind durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. § 158 Abs 1 SGB VII) überprüfbar, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. § 157 SGB VII, §§ 33 ff. Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind. Den Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung Recht setzen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R-, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, Rz. 12 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt vielmehr den Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzuhelfen. Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und sich darauf stützende Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen.

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Die Auslegung und korrekte Anwendung des Gefahrtarifs als auch seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht lassen sich nur überprüfen, wenn feststeht, nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte die Gewerbezweige gebildet und bestimmten Tarifstellen mit entsprechenden Gefahrklassen zugeordnet hat. Nur anhand der für die Tarifbildung ausgewerteten Datenbestände, Statistiken und sonstigen Materialien kann beurteilt werden, ob den Entscheidungen der Vertreterversammlung gesichertes Zahlenmaterial zu Grunde lag, aus dem sich auch die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Gefährdungsrisikosituation der dort zusammengefassten Unternehmen ergibt (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, juris, Rz. 31). Dies ist insbesondere deshalb angezeigt, da die Beklagte in ihrem 4. Gefahrtarif, anders als noch in der Zeit vor 2024, nicht mehr zwischen der Fertigteilherstellung und den Zimmererarbeiten unterscheidet.

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Die Beklagte hat diese gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben in ihrem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen 4. Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar. Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rz. 25).

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Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (BVerfG, Kammerbeschluss des Ersten Senats vom 4. März 1982 - 1 BvR 34/82 -, juris). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet dies, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird.

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Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - B 2 U 21/02 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, Rz. 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dies setzt in der Regel voraus, dass die in einer Tarifstelle zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Werden in einer Tarifstelle Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen zusammengefasst, dürfen die Belastungsziffern der einzelnen Zweige nicht auffällig, also statistisch signifikant, von der durchschnittlichen Belastungsziffer der Tarifstelle abweichen. Der Grad der noch unschädlichen Abweichung hängt auch von der Größe der einzelnen Gewerbezweige ab. Damit gegebenenfalls eine Neugliederung vorgenommen werden kann, muss die Belastung der jeweils zusammengefassten Unternehmenszweige gesondert festgehalten werden (BSG, Urteil vom 11. April 2013 - B 2 U 4/12 R -, juris, Rz. 28 m. w. N.).

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Insgesamt darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen. Selbst unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über Unfallgefahren in den Unternehmen geben (BSG, Urteil vom 5. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R -, SozR 4-2700 § 157 Nr. 2, Rz. 28). Bei heterogenzusammengesetzten Gewerbezweigen muss geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen gewerbetypischen Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen Gewerbezweig folgen.

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Der 4. Gefahrtarif der Beklagten verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Folgerichtigkeitsgebot.

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Das der Vertreterversammlung der Beklagten bei der Beschlussfassung am 8. Dezember 2022 zugrunde liegende Zahlenmaterial war unzureichend und die Normsetzung nicht folgerichtig. Das aus Art. 3. Abs. 1 GG Maßstab der Folgerichtigkeit (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. -, juris, Rz. 91 und Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvR 1066/10 -, juris, Rz. 26 f. m. w. N.) bewirkt eine verstärkte inhaltliche Kontrolle der exekutiven Normsetzung durch die Gerichte. Es bezieht sich zwar auf eine Kontrolle des Verfahrens der Ermittlung und Umsetzung und erweist sich damit zunächst als prozedurales Instrument. Im Ergebnis führt es gleichsam zu einem inhaltlichen Korrektiv auch und gerade von untergesetzlichen Normen wie dem Gefahrtarif als einer exekutiven Normsetzung. Das Folgerichtigkeitsgebot belässt den Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung die Gestaltungsfreiheit, die grundlegenden Wertentscheidungen selbst zu treffen, setzt aber an der Umsetzung an und hält sie an den von ihnen selbst getroffenen Wertungen fest (vgl. Axer, in: SGb 2013, S. 669 <675>). Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich demgegenüber auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum GG, Stand: August 2025, Art. 19 Abs. 4, Rz. 213 ff.).

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Ein Abwägungsdefizit im Rahmen des Abwägungsvorganges ist darin zu sehen, dass die Beklagte ausweislich der Niederschrift über die Sitzung der Vertreterversammlung am 8. Dezember 2022 bei den Unfallrisiken nicht zwischen Betonfertigbau und Holzfertigteilbau differenziert hat. Denn nur die Herstellung von Fertigteilen aus Holz ist der Tarifstelle 110 zugeordnet worden. Es ist nicht ersichtlich, wie und in welchem Umfang die stichprobenartige Erhebung erfolgte, insbesondere aus welcher Grundgesamtheit sie erhoben wurde, und wie die Validierung stattfand. Für eine korrekte (versicherungs-)mathematische Auswertung wäre aus der allein maßgeblichen Teilmenge, also den allein relevanten Stichproben, durch Berechnung der relativen Häufigkeit auf die Verteilung innerhalb der Grundgesamtheit zu schließen gewesen. Allein dieses Vorgehen wäre logisch, konsequent und schlüssig gewesen, den Zuschnitt des Gewerbezweiges nach Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen vorzunehmen.

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Weiter wurde für die Unfallgefahren bei der Holzfertigteilherstellung und den Zimmererarbeiten auf die 1.000-Personen-Quote abgestellt, was ebenfalls nicht folgerichtig ist. Hierbei handelt es sich um eine rein unfallversicherungsstatistische Kenngröße, die zur Bewertung von Unfallrisiken ungeeignet ist. Die Klägerin führt mit Recht an, dass in diese Statistik ein geringfügiger meldepflichtiger Unfall genauso mit "1" einfließt wie ein versichertes Ereignis, dass mit wertmäßig hohen Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung verbunden ist. Damit hat die 1.000-Personen-Quote keinen Aussagewert über die mit den Unfällen verbundenen Entschädigungssummen, die bei der Holzteilfertigherstellung einerseits und den Zimmererarbeiten andererseits anfallen. Die Berücksichtigung der 1.000-Personen-Quote stellt eine Abwägungsüberschreitung dar. Hierdurch wurde die Risikobewertung verzerrt, da nicht konsequent nur die hierfür relevanten Aspekte herangezogen wurden.

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Ferner erfolgten durch die Beklagte keine hinreichenden Feststellungen zu den Präventionserfordernissen bei den Unternehmen der Holzfertigteilherstellung einerseits und Zimmereien andererseits, damit die Vertreterversammlung die Gleich- oder Verschiedenartigkeit überhaupt hätte sachgerecht bewerten können. Insoweit liegt wiederum ein Abwägungsdefizit vor. Zu Erhebungen hätte Anlass bestanden, da die serielle Fertigung in einer Produktionshalle nicht fernliegend andere Präventionsmaßnahmen erfordert als bei Zimmereien, die zwar auch Vorarbeiten in einer Werkshalle beinhalten, indes die Zimmerin und der Zimmerer vorwiegend auf wechselnden Baustellen arbeiten, nicht selten in großen Höhen (vgl. im Internet unter https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/4007). Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, sowohl bei den Unternehmen der Holzfertigteilherstellung als auch bei Zimmereibetrieben kämen Arbeitnehmende mit identischer Ausbildung zum Einsatz, wofür sie sich auf Berufsordnungen wie die Handwerksordnung berief, fehlen auch insoweit bereits konkrete Erhebungen zum tatsächlichen Umfang. Daneben wäre etwa noch zu ermitteln, inwieweit bei den Unternehmen der Holzfertigteilherstellung ungelernte oder angelernte Arbeitskräfte eingesetzt werden, wie die Klägerin zutreffend herausstellte. Für ihre Behauptung begnügte sich die Beklagte unzureichend damit, etwa auf Stellenausschreibungen oder Unfallmeldungen hinzuweisen, deren Auswertung keinen versicherungsmathematischen Grundsätzen folgten. Nach diesen weiteren Erkenntnissen wird bei der folgerichtigen Bewertung ohnehin darauf zu achten sein, welche Arbeitsbedingungen damit in der jeweiligen Unternehmensart einhergehen. Denn diese sind bei gewerbezweigorientierten Gefahrtarifen maßgeblich.

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Die fehlenden Erhebungen, die zu Abwägungsdefiziten geführt haben, waren zwingend erforderlich, um der Vertreterversammlung eine von einer hinreichenden Tatsachengrundlage getragene Entscheidung über die Gleichartigkeit und Vergleichbarkeit der Unfallrisiken zu ermöglichen. Erst nach einer vollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials wäre die Vertreterversammlung in der Lage gewesen, ihren Gestaltungsspielraum überhaupt rechtmäßig auszuüben. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Nur dann ist sichergestellt, dass die gefundene Regelung als das Ergebnis einer rationalen Abwägung gelten kann. Über die vollständigen tatsächlichen Grundlagen seiner Abwägung muss sich der Normgeber aufgrund verlässlicher und nachvollziehbarer Quellen ein eigenes Bild verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Mai 1992 - 2 BvR 470/90 u. a. -, juris, Rz. 57).

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Ohnehin hätte die Zusammenfassung der Holzfertigteilherstellung und der Zimmererarbeiten in einer Tarifstelle solche konkreten Feststellungen erfordert, die es der Vertreterversammlung ermöglicht hätten zu bewerten, ob und inwieweit die nunmehr zusammengefassten Unternehmen strukturelle, technologische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Denn regelhaft erfolgt nur dann eine Zusammenfassung in einer Tarifstelle. Auf defizitäre Erhebungen dazu weisen schon die errechneten Belastungsziffern hin. Diesem Kriterium kommt nach Auffassung der Kammer nicht erst Bedeutung dafür zu, ob Unternehmen aus verschiedenen Gewerbezweigen in einer Tarifstelle zusammengefasst werden dürfen, sondern bereits für weitere Datenerhebungen zu gleichen oder ähnlichen Unfallrisiken in Bezug auf die Art der zu veranlagenden Unternehmen. Ausweislich der Bemerkungen zur Tagesordnung für die Sitzung der Vertreterversammlung vom 8. Dezember 2022 betrug die ermittelte Belastungsziffer für Zimmererarbeiten 16,0948 gegenüber der Herstellung von Fertigteilen, ohne nach dem Material zu differenzieren, 8,5550. Die Belastungsziffer für Zimmererarbeiten ist mit einem Steigerungsfaktor von 1,88 fast doppelt so hoch wie für die Herstellung von Fertigteilen, auch aus Holz. Diese markante Abweichung hätte die Beklagte veranlassen müssen, weitere Daten zu strukturellen, technologischen und wirtschaftlichen Kriterien zu erheben. Denn etwa die Produktionsweise in Holzfertigteilbauunternehmen zeichnet sich vor allem durch die serielle und industrielle Herstellung von Fertigteilen in stationären Produktionshallen mit einem hohen Grad an Automatisierung, etwa mittels Fertigungsstraßen, Plattenzuschnittautomaten, Saughebeanlagen oder Abbundmaschinen, aus, worauf die Klägerin überzeugend hinwies. Hiergegen wandte die Beklagte zwar ein, die an sich eher handwerklich geprägten Zimmererarbeiten gingen mittlerweile verstärkt mit einer maschinengestützten Vorfertigung in Werkshallen einher. Hierzu hätte es allerdings einer konkreten Datengrundlage bedurft, zumal im 3. Gefahrtarif bis Ende 2023 gerade noch getrennte Gefahrklassen angenommen wurden. Es mag sein, dass sich Arbeitsabläufe zweier Unternehmensarten annähern. Ob und inwieweit dies bereits der Fall ist, bedarf indes einer hinreichenden Tatsachengrundlage, welche die Beklagte bislang nicht geschaffen hat. Daher konnte die Vertreterversammlung gar nicht sachgerecht beurteilen, ob mit der Holzfertigteilherstellung und den Zimmererarbeiten keine technologisch unterschiedlichen Gewerbezweige mehr vorliegen (a. A. SG Konstanz, Urteil vom 19. November 2025 - S 1 U 2020/24 -, juris, Rz. 46).

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Die rechtswidrige Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 2024 verletzt die Klägerin in ihren subjektiven Rechten, soweit ihr Unternehmen der Tarifstelle 110 "Zimmererarbeiten" zugeordnet worden ist.

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Daher war der Klage stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung .

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz . Danach bestimmt sich in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Der Gefahrtarif hat nach § 157 Abs. 5 SGB VII eine Geltungsdauer von maximal sechs Kalenderjahren. Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach der Beitragsersparnis der innerhalb der streitigen sechs Jahre voraussichtlich geschuldeten Beiträge bei Veranlagung nach getrennten Gefahrklassen für die Herstellung von Fertigteilen aus Holz und Zimmererarbeiten. Ausgehend von der Beitragsfestsetzung für 2024 mit 222.021,33 € bei einer Gefahrklasse von 14,69 ergäbe sich nach angenommener weiterer Veranlagung wie vor 2024 mit 6,89 ein Betrag von 104.847,63 €. Auf dieser Grundlage betrüge die Beitragsersparnis in einem Jahr 117.173,70 €, in sechs Jahren somit 703.042,20 €, was folglich für die Streitwertfestsetzung maßgeblich war.