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Sozialgericht Freiburg Urteil vom 11.11.2025 – S 7 AS 1540/25
ECLI:DE:SGFREIB:2025:1111.S7AS1540.25.00
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2025 und des Änderungsbescheids vom 2.6.2025 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Bürgergeld nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2.2025 – 31.7.2025 unter Berücksichtigung eines Bedarfs an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 314,00 € zu gewähren.
2. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand
Die Klage richtet sich auf die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (Bürgergeld) für den Zeitraum vom 1.2.2025 – 31.7.2025 unter dem Aspekt der Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die am … 2001 geborene, alleinstehende Klägerin ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist bei ihren Eltern in K. aufgewachsen. Nach der Scheidung der Eltern verblieb der Vater der Klägerin in K. Die Mutter lebt seit mindestens Dezember 2014 in G. in der Schweiz.
Etwa im Jahr 2019 begann die Klägerin eine schulische Ausbildung zur Grafikdesignerin an der …, einem Berufskolleg, in F., die sie nach zwei Jahren ohne Abschluss beendete. Während dieser Zeit bewohnte die Klägerin ein möbliertes Zimmer im Haushalt von Bekannten ihrer Eltern in der Nähe von F.. Den Lebensunterhalt der Klägerin sowie die Kosten der Ausbildung finanzierten ihre Eltern.
Nach dem Abbruch dieser Ausbildung war die Klägerin ca. ein bis eineinhalb Jahre ohne Ausbildung oder Beschäftigung. Im Herbst 2022 begann sie eine schulische Ausbildung am Bildungszentrum …. in B.. Während dieser Ausbildung bewohnte sie ein möbliertes Wohnheimzimmer in B.. Auch während dieser Zeit finanzierten die Eltern der Klägerin deren Lebenshaltungskosten und die Kosten der Ausbildung.
Die Klägerin absolvierte das erste Schuljahr am Bildungszentrum … zweimal und beendete danach im Frühjahr/Frühsommer 2024 die dortige Ausbildung ebenfalls ohne Abschluss. Da sie das Wohnheimzimmer nach Abbruch der Ausbildung verlassen musste, kehrte sie zunächst in den Haushalt des Vaters in K. zurück. Auch während ihres Aufenthalts in K. kamen die Eltern für ihren Lebensunterhalt auf.
Für die Zeit ab dem 1.7.2024 schloss die Klägerin einen Untermietvertrag mit Herrn W., einem Bekannten ihrer Mutter, über ein Zimmer in dessen Wohnung im ... in E.. Die monatliche Miete sollte 248,00 € Nettokaltmiete zzgl. 36,50 € für Strom, 66,00 € für Heizkosten und sonstige Betriebskosten sowie 19,50 € für die Nutzung des Telefon- und Internetanschlusses, insgesamt also 370,00 € betragen. Die Klägerin bewohnt seither dieses Zimmer bei Herrn W. in E.. Die Miete wurde zunächst durch den Vater der Klägerin bezahlt. Ab Dezember 2024 stellte der Vater diese Zahlungen allerdings ein.
Am 30.7.2024 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Bürgergeld nach dem SGB II. Der Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 7.10.2024 nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig Bürgergeld für den Zeitraum vom 1.8.2024 – 31.1.2025. Als monatlichen Bedarf erkannte der Beklagte allerdings nur die Regelleistung für Alleinstehende in Höhe von 563,00 € an. Kosten der Unterkunft und Heizung erkannte der Beklagte unter Berufung auf § 22 Abs. 5 SGB II dagegen nicht an, weil die Klägerin unter 25 Jahre alt sei und ohne vorherige Absprache mit dem Leistungsträger nach dem SGB II umgezogen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht bei ihrem Vater hätte wohnen bleiben können. Auf den Bedarf rechnete der Beklagte ferner Unterstützungsleistungen an, die sie von weiteren Familienmitgliedern erhielt, u. a. von ihrem Onkel, Herrn K., in Höhe von 100,00 € monatlich.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 11.11.2024 Widerspruch ein. Die Klägerin trug u. a. vor, es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen. Die Klägerin sei zwar noch nicht 25 Jahre alt, aber ein Zusammenwohnen mit dem Vater würde ihre psychische Gesundheit gefährden. Der Aufenthalt in K. im Frühjahr/Sommer 2024 sei lediglich ein Provisorium gewesen, nachdem die Klägerin das Wohnheimzimmer in B. verloren habe, und habe so bald wie möglich wieder beendet werden müssen.
Durch Bescheid vom 16.1.2025 entschied der Beklagte nach § 41a Abs. 3 SGB II abschließend über die der Klägerin für den Zeitraum vom 1.7.2024 – 31.1.2025 zustehenden Leistungen. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden weiterhin nicht anerkannt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.1.2025 wies der Beklagte den Widerspruch vom 11.11.2024 gegen den Bescheid vom 7.10.2024 als – nach Erlass des endgültigen Bescheids vom 16.1.2025 – unbegründet zurück. Als Unter-25-jährige habe die Klägerin nur Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach vorheriger Zusicherung und wenn die Klägerin aus schwerwiegenden Gründen nicht darauf verwiesen werden könne, weiterhin bei ihren Eltern zu wohnen. Hier fehle es sowohl an der Zusicherung als auch am Nachweis schwerwiegender Gründe. Insbesondere stelle sich auch die Frage, ob die Klägerin nicht in den Haushalt der Mutter zurückkehren könne. Im Übrigen betrügen die berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung allenfalls 314,00 €/Monat, da die Kosten für Verbrauchsstrom sowie für den Telefon- und Internetanschluss aus der Regelleistung zu bestreiten seien.
Am 13.2.2025 erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht Freiburg die Klage Az. ….
Bereits am 15.1.2025 hatte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 1.2.2025 beim Beklagten gestellt. Durch Bescheid vom 16.1.2025 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1.2. – 31.7.2025 weiter Bürgergeld, erneut vorläufig nach § 41a Abs. 1 SGB II. Er ging weiter von einem Bedarf von lediglich 563,00 € Regelleistung für Alleinstehende aus, erkannte weiterhin keine Kosten der Unterkunft und Heizung an und ging ferner von einem Einkommen von 100,00 € Unterstützungsleistungen von Seiten des Onkels sowie von 50,00 € Einkünften aus Online-Verkäufen aus. Es ergab sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 331,00 €.
Auch gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 12.2.2025 Widerspruch ein. Sie machte die Anerkennung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 314,00 € geltend und beanstandete die Anrechnung von 100,00 € Einkommen aus Unterstützungsleistungen des Onkels. Er habe diese zum 31.1.2025 eingestellt. Auch erziele die Klägerin keine Einkünfte von 50,00 € aus Online-Verkäufen mehr.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 21.5.2025 als unbegründet zurück. Nachdem die Klägerin allerdings eine schriftliche Bestätigung ihres Onkels vom 15.2.2025 vorgelegt hatte, aus dem sich die Einstellung von dessen Unterstützungsleistungen zum 31.1.2025 ergab, bewilligte der Beklagte durch Änderungsbescheid vom 2.6.2025 die laufenden Leistungen vom 1.2. – 31.7.2025 erneut vorläufig, aber nunmehr ohne Einkommen in Höhe von 100,00 € Unterstützungsleistungen des Onkels. Im Übrigen blieb die Leistungsberechnung unverändert. Es ergab sich nunmehr ein monatlicher Leistungsanspruch von 431,00 €.
Gegen diese Entscheidungen hat die Klägerin am 5.6.2025 die vorliegende Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben.
Für sie werden weiterhin Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung geltend gemacht, abzüglich der aus der Regelleistung zu bestreitenden Kosten des Verbrauchsstroms sowie des Telefon- und Internetanschlusses. Die Wohnungsmiete habe bis einschließlich November 2024 der Vater der Klägerin getragen, diese Unterstützung aber zum 1.12.2024 eingestellt. Er sei, nachdem die Klägerin zwei Ausbildungen abgebrochen habe, auch nicht mehr zivilrechtlich unterhaltspflichtig gegenüber der Klägerin, ebenso wenig wie die Mutter. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien daher auch im streitbefangenen Zeitraum ungedeckter Bedarf.
Die Klägerin sei auch nicht vom Leistungsausschluss des § 22 Abs. 5 SGB II betroffen, da bei ihr schwerwiegende soziale Gründe vorlägen, aufgrund derer sie nicht mit den Eltern zusammenwohnen könne. Die Klägerin sei bereits 2022, also weit vor der Antragstellung nach dem SGB II, von zu Hause ausgezogen und habe keine Rückkehr zu den Eltern mehr geplant. Der Aufenthalt beim Vater nach Abbruch der Ausbildung in B. habe lediglich dazu gedient, ihre Obdachlosigkeit zu verhindern, und sei von vorneherein als zeitlich begrenztes Provisorium gedacht gewesen, bis die Klägerin eine eigene Unterkunft in der Region finden könne. Die Klägerin sei psychisch krank. Das erzwungene Zusammenleben mit dem Vater verschlimmere diesen Zustand, da dieser selbst – allerdings undiagnostiziert und unbehandelt – ebenfalls psychisch erkrankt sei. Während des Zusammenwohnens in K. sei es daher zu Grenzverletzungen von Seiten des Vaters gekommen sowie zur Parentifizierung (Umkehrung des Eltern-Kind-Verhältnisses im Verhalten des Elternteils), was die Klägerin psychisch extrem belastet habe. Hinzu kämen traumatische Erlebnisse im Elternhaus in der Vergangenheit (emotionale Vernachlässigung der Klägerin durch die Eltern), die in der gleichen Wohnung in K. stattgefunden hätten, in der der Vater noch wohne, was eine weitere Belastung darstelle. Das Wohnen beim Vater sei daher aus medizinischer Sicht kontraindiziert. Die Beziehung zur Mutter sei besser, aber ebenfalls nicht konfliktfrei. Die Klägerin könne auch deswegen nicht darauf verwiesen werden, bei der Mutter zu leben, weil diese nur über eine kleine Einzimmerwohnung verfüge, die für zwei erwachsene Personen gar nicht genug Platz biete. Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Situation hat die Klägerin einen ärztlichen Bericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik im Kinder- und Jugendalter der … Klinik F. vom 26.7.2023 vorgelegt, aus dem sich u. a. die Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, mittelgradige depressive Episode und Agoraphobie mit Panikstörung ergeben, sowie eine Bescheinigung der Psychotherapeutin Dipl.-Psych. G. in E. vom 3.4.2025, aus der sich die Diagnosen Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ergeben. Dipl. Psych. G. führt darin des Weiteren aus: „Aufgrund der Gefahr der Parentifizierung bei hoher familiärer Belastung (u.a. Nichtbeachtung der Grenzen der Patientin) ist ein Rückzug in die Wohnung des Vaters kontraindiziert. Einer Verschlechterung der Symptomatik soll damit vorgebeugt und eine gesunde Ablösung vom Elternhaus unterstützt werden.“
Dass die Klägerin vor Abschluss des Untermietvertrags mit Herrn W. keine Zusicherung beim Beklagten eingeholt habe, sei dadurch zu erklären, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch kein Bürgergeld beantragt, geschweige denn bewilligt erhalten habe. Sie habe nicht einmal gewusst, dass ihr dieses zustehen könnte. Sie sei davon ausgegangen, dass ihre Eltern das Zimmer finanzieren würden. Es habe daher für sie gar keine Veranlassung bestanden, sich wegen dieser Angelegenheit mit dem Beklagten auseinanderzusetzen.
Die vom Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung sei ebenfalls fehlerhaft. Die Einkünfte hätten im Februar und März 2025 unter 50,00 € gelegen und die Verkaufstätigkeit sei im April 2025 komplett eingestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 16.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2025 sowie des Änderungsbescheids vom 2.6.2025 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2025 unter Berücksichtigung eines Bedarfs von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 314,00 € zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2025.
Im gemeinsamen Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 hat das Gericht die Beteiligten in beiden Verfahren angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Parallelverfahrens … sowie auf die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Stand 3.6.2025), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung höheren Bürgergelds im Zeitraum 1.2. – 31.7.2025 unter dem Aspekt der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 16.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2025 und des Änderungsbescheids vom 2.6.2025 (einbezogen nach § 96 SGG) ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten. Die angefochtenen Entscheidungen waren daher zu korrigieren.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II) erhält nach § 7 Abs. 1 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat (Nr. 1), erwerbsfähig ist (Nr. 2 i. v. M. § 8 SGB II), hilfebedürftig ist (Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II) und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Nr. 4). Die Klägerin im vorliegenden Fall befand sich unstreitig im streitbefangenen Zeitraum innerhalb der Altersspanne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, war – trotz der erheblichen chronischen Erkrankung der Klägerin mangels entgegenstehender ärztlicher Feststellungen - erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
Streitig ist hier lediglich der Anspruch der Klägerin auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.2. – 31.7.2025. Die Klägerin hatte des Weiteren vorgetragen, dass sie das vom Beklagten in den nach § 41a Abs. 1 SGB II vorläufig ergangenen Bescheiden vom 16.1.2025 und 2.6.2025 geschätzte Einkommen von monatlich 50,00 € aus Online-Verkäufen nicht bzw. nicht in dieser Höhe erzielt habe. Im Februar und März 2025 seien die Einkünfte geringer ausgefallen und seit April 2025 gänzlich ausgeblieben. Da die Klägerin dies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 aber nicht belegen konnte, bleibt die Einkommensanrechnung der – noch ausstehenden – abschließenden Entscheidung des Beklagten über den hier streitbefangenen Zeitraum nach § 41a Abs. 3 SGB II vorbehalten. Ausweislich des Klageantrags in seiner endgültigen, in der mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 gestellten Fassung ist über diesen Aspekt also vorliegend nicht zu entscheiden.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nachdem der Vater der Klägerin ausweislich von dessen schriftlicher Bestätigung vom 10.1.1025 (Bl. 25 der Gerichtsakte …) seine Mietzahlungen an den Vermieter der Klägerin zum 30.11.2024 eingestellt hat, hat das Gericht auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Klägerin ab dem 1.12.2024 grundsätzlich der entsprechenden wirksamen Zahlungsverpflichtung unterliegt, d. h. tatsächlich entsprechende Aufwendungen hat. Sie hat angegeben, dass der Vermieter bis zur Klärung ihrer Ansprüche nach dem SGB II vorübergehend einen Teil der Miete gestundet habe, allerdings insgesamt auf der vollständigen Zahlung beharre.
Zu den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung gehören allerdings weder Kosten für Verbrauchsstrom/Haushaltsstrom noch Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss. Solche Kosten sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II sind also lediglich die hier auch nur geltend gemachten 314,00 €/Monat. Dieser Betrag ist im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten und am Wohnort der Klägerin E. unstreitig angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
Die Klägerin fällt auch nicht unter den Leistungsausschluss für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 5 SGB II.
Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. An einer solchen Zusicherung fehlt es hier.
§ 22 Abs. 5 SGB II ist nach Überzeugung der Kammer allerdings auf diejenigen unter-25-jährigen Leistungsbezieher nach dem SGB II gar nicht anwendbar, die – wie die Klägerin hier - bereits deutlich vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind. Dies ergibt sich auf dem Gesetzeszweck. Sinn der Vorschrift ist nicht, jeden Umzug eines Leistungsbeziehers unter 25 Jahren unter einen besonderen Zusicherungsvorbehalt zu stellen. Ihr Sinn ist lediglich, zu verhindern, dass junge Erwachsene, die bereits zusammen mit ihren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, sich mithilfe der Leistungen nach dem SGB II eine erste eigene Wohnung (ggf. einschließlich der Wohnungseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II) finanzieren lassen, obwohl es in ihrer Altersgruppe auch außerhalb des Leistungsbezugs nach dem SGB II weitgehend üblich ist, zu Hause wohnen zu bleiben, bis sich der junge Erwachsene den Auszug in eine eigene Wohnung aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen leisten kann (BT-Drucks. 16/688 S. 14). Ebenfalls unter § 22 Abs. 5 SGB II fallen junge Erwachsene, die bis zum Auszug aus dem Elternhaus nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II waren, aber durch den Auszug einen Leistungsanspruch erwerben würden (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, Stand August 2025, § 22 SGB II Rn. 312). Diese beiden Personenkreise können nur Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung der eigenen Wohnung erhalten, wenn sie vorher eine entsprechende Zusicherung des Leistungsträgers erhalten haben, die konstitutiv für den Leistungsanspruch ist (Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, Stand August 2025, § 22 SGB II Rn. 323, Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.7.2025, § 22 Rn. 225). Die Zusicherung ist nur im Einzelfall verzichtbar, wenn ihre Einholung unzumutbar war, § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II.
Die Kammer folgert aus dem soeben dargelegten Gesetzeszweck, dass die Klägerin trotz ihres Alters nicht unter § 22 Abs. 5 SGB II fällt. Denn sie war bereits deutlich vor dem Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II zum ersten Mal von zu Hause ausgezogen, nämlich bereits um das Jahr 2019 zu Beginn ihrer Ausbildung in F., während derer sie ein möbliertes Zimmer bei einer anderen Familie bewohnte. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in den Haushalt des Vaters zog sie im Herbst 2022 – und damit wiederum weit vor dem Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II - erneut von zu Hause aus in das Wohnheimzimmer in B.. Der Umzug vom Vater nach E. im Sommer 2024 stellt also nicht den erstmaligen Auszug aus dem elterlichen Haushalt dar, sondern bereits den dritten Auszug. Eine bereits deutlich vor dem Beginn des Leistungsbezugs einmal – oder wie hier sogar bereits zweimal - erlangte Verselbständigung eines jungen Erwachsenen in eigenem Wohnraum kann nach Auffassung der Kammer auch nicht durch einen zwischenzeitlichen Rück-Umzug zurück in den elterlichen Haushalt wieder verloren gehen. Hat ein junger Erwachsener ohne jegliche Unterstützung durch das Leistungssystem des SGB II oder SGB XII bereits (mindestens) einmal im Hinblick auf die Wohnsituation eine Verselbständigung erreicht, unterfällt er nicht mehr § 22 Abs. 5 SGB II, selbst wenn er zwischenzeitlich wieder zu den Eltern zurückkehrt. Hierbei kommt es nach Überzeugung der Kammer auch nicht darauf an, ob der junge Erwachsene seinen Lebensunterhalt während der Phase des eigenständigen Wohnens aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen bestritten hat (so Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.7.2025, § 22 Rn. 239), oder aus sonstigen Einkommensquellen außerhalb des SGB II und SGB XII wie hier im Fall der Klägerin durch Unterhaltsleistungen der Eltern, oder etwa durch andere Sozialleistungen (z. B. Bafög, Arbeitslosengeld) oder Stipendien.
In all diesen Fallgruppen kommt die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II allenfalls in Betracht, wenn der (erneute) Auszug und die (erneute) Verselbständigung zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem Leistungen nach dem SGB II bereits beantragt sind, oder wenn der Auszug mit der Absicht erfolgt, die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II herbeizuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II). Hier hat die Klägerin das Zimmer in E. bereits zum 1.7.2025 bezogen und erst am 30.7.2025 Bürgergeld beantragt. Hierbei ging sie nicht bereits beim Einzug in E. davon aus, dass sie Bürgergeld u. a. für die Unterkunftskosten würde beziehen können. Sie hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 glaubhaft vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Eltern das Zimmer bezahlen würden, und dass ihr gar nicht bewusst gewesen sei, dass sie überhaupt Bürgergeld erhalten könne, bis sie von einer Beratungsstelle darauf hingewiesen worden sei. Dieser Vortrag deckt sich auch mit dem persönlichen Eindruck der Kammer von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025, die mit dem Sozialleistungssystem des SGB II insgesamt nicht vertraut und über ihre Rechte nur wenig informiert erschien. Eine Absicht, die über die übliche Kategorie des Vorsatzes hinausgeht und ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sein müsste, durch den Umzug nach E. einen Leistungsanspruch nach dem SGB II auszulösen (vgl. zur Definition der Absicht im Rahmen des § 22 Abs. 5 SGB II Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, Stand August 2025, § 22 SGB II Rn. 340 sowie Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.7.2025, § 22 Rn. 239) schließt die Kammer daher im Fall der Klägerin aus.
Selbst, wenn man die Klägerin trotz der bereits zweimal zuvor eingetretenen Verselbständigung unter den von § 22 Abs. 5 SGB II betroffenen Personenkreis fassen wollte, lägen dennoch nach Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss nach § 22 Abs. 5 SGB II in ihrer Person auch ansonsten nicht vor. Der Umzug ist berechtigt und der Leistungsträger ist daher nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Die Klägerin im vorliegenden Fall kann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht darauf verwiesen werden, ihren Wohnbedarf durch den Verbleib im bzw. durch einen Wiedereinzug in den Haushalt des Vaters oder der Mutter zu decken. Dass der Klägerin ein weiteres, längerfristiges Zusammenleben mit ihrem Vater in K. in der langjährigen elterlichen Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten ist, ergibt sich aus dem Attest der Psychotherapeutin Frau G. vom 3.4.2025. Bei der Klägerin selbst sind erhebliche psychische Erkrankungen diagnostiziert (Depression, Posttraumatische Belastungsstörung, Agoraphobie und Panikstörung, Borderline-Persönlichkeitsstörung). Zum Teil haben diese ausweislich der ärztlichen Unterlagen ihre Ursache in Erlebnissen der Klägerin in ihrem Elternhaus in der Vergangenheit. Eine Verselbständigung in einer eigenen Wohnung ist daher nicht nur ein subjektiver Wunsch der Klägerin, sondern auch objektiv notwendig, um eine Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Klägerin zu vermeiden und einen Weg zur Besserung ihres Gesundheitszustands zu eröffnen.
Soweit der Beklagte die Frage aufwirft, ob die Klägerin nicht darauf verwiesen werden kann, in den Haushalt ihrer Mutter zu ziehen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Mutter der Klägerin nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, sondern in der Schweiz und damit außerhalb des Geltungsbereichs des SGB II. Wollte man die Klägerin auf den Haushalt der Mutter verweisen, würde man die Klägerin gleichsam nötigen, auszuwandern und damit auch komplett aus dem Hilfesystem des SGB II auszuscheiden. Dies entspricht aber nicht der Intention des § 22 Abs. 5 SGB II. Dieser will lediglich vermeiden, dass junge Menschen vor dem 25. Geburtstag auf Kosten der Allgemeinheit einen eigenen Hausstand etablieren, nicht aber ihren Zugang zum Hilfesystem des SGB II insgesamt verschließen. Die Folge des § 22 Abs. 5 SGB II kann nicht sein, dass junge deutsche Staatsbürger zwischen 18 und 24 Jahren (oder auch junge Menschen mit anderer Staatsangehörigkeit aber legalem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik), die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen müssen, nur weil ihre Eltern dort wohnen.
Im vorliegenden Fall kommt noch die geringe Größe der Wohnung der Mutter hinzu (vgl. den Mietvertrag über die Einzimmerwohnung vom 26.11.2014, Bl. 46ff. der Gerichtsakte), die ein vernünftiges Zusammenleben zweier Erwachsener kaum ermöglichen dürfte.
Auch das Fehlen einer Zusicherung durch den Beklagten steht dann dem Leistungsanspruch der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entgegen.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Urteil vom 2.7.2009 (L 3 AS 128/08 - juris) angenommen, dass eine Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II sogar unabhängig vom Vorliegen von schwerwiegenden sozialen Gründen, die für eine Verselbständigung des jungen Erwachsenen in einer eigenen Wohnung sprechen, entbehrlich ist, wenn unter-25-jährige Personen zum Zeitpunkt des Auszugs keine Leistungen nach dem SGB II erhalten und auch noch nicht beantragt haben, denn dann besteht keine Veranlassung für die Betroffenen, sich überhaupt mit dem Leistungsträger nach dem SGB II ins Benehmen zu setzen. Selbst eine absehbare Bedürftigkeit (dort: ein befristeter Arbeitsvertrag ohne in Aussicht stehende Anschlussbeschäftigung) soll dann nicht ausreichen, um das Zusicherungserfordernis auszulösen. Grenze ist lediglich die - mittlerweile in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II ausdrücklich aufgeführte - Absicht, durch den Auszug einen Leistungsanspruch zu generieren, wenn dies prägendes Motiv für den Auszug war. Diese Auffassung, nach der eine Zusicherung nicht bereits dann eingeholt werden muss, wenn die künftige Bestreitung des Lebensunterhalts unklar sei, sondern erst, wenn der Leistungsantrag gestellt wurde, teilen auch das LSG Hamburg (Beschluss vom 24.1.2008, Az. L 5 B 504/07 ER – juris), das LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6.11.2007, Az. L 7 AS 626/07 ER – juris) sowie das LSG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 21.5.2008, Az. L 10 AS 72/07 – juris).
Die Kammer schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist entsprechend § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II auch dann entbehrlich, wenn noch gar kein Rechtsverhältnis zwischen dem künftigen Leistungsbezieher und dem künftigen Leistungsträger besteht. Dies ist in der Regel erst der Fall, wenn ein Leistungsantrag gestellt wird oder zumindest ein sonstiger Kontakt zwischen beiden Beteiligten stattgefunden hat, etwa wenn sich der künftige Leistungsbezieher beim Leistungsträger nach Leistungsvoraussetzungen erkundigt oder über Leistungen beraten lässt. Dem denkbaren missbräuchlichen Anmieten einer eigenen Wohnung im Vertrauen darauf, dass der Leistungsträger nach dem SGB II die Kosten schon übernehmen werde, ist durch die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II ein hinreichender Riegel vorgeschoben.
Ein derartiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht. Auch wenn die Klägerin generell unter § 22 Abs. 5 SGB II fiele, wäre daher in ihrem Fall eine Zusicherung des Beklagten nicht konstitutiv für den Leistungsanspruch, weil das Mietverhältnis und der Umzug bereits vor dem Leistungsantrag beim Beklagten erfolgten, auch sonst noch kein Kontakt zwischen den Beteiligten stattgefunden hatte und auch – wie oben ausgeführt - eine Absicht, einen Leistungsanspruch zu generieren, bei der Klägerin nicht angenommen werden kann.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Berücksichtigung auch des Teils ihrer Wohnungsmiete, der begrifflich unter § 22 SGB II fällt (Nettokaltmiete zzgl. Heiz- und sonstige Betriebskosten, ohne Kosten für Strom und für Telefon- und Internetanschluss, d. h. 314,00 €/Monat), als Bedarf im Rahmen des Bürgergelds während des hier streitbefangenen Leistungszeitraum vom 1.2. – 31.7.2025.
Der Klage war daher im Ergebnis in vollem Umfang stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.