Rechtsprechung / Sozialgericht Freiburg
Sozialgericht Freiburg Urteil vom 11.11.2025 – S 7 AS 695/25
ECLI:DE:SGFREIB:2025:1111.S7AS695.25.00
Tenor
1. Der Beigeladene wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1.11.2024 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Bestreitung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zum 30.6.2026 zu gewähren.
2. Der Beigeladene trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1.11.2024, hilfsweise von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1.11.2024 in Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die Klägerin ist am … geboren, geschieden und alleinstehend. Sie hat die Staatsbürgerschaft der Republik Moldau und seit 2009 auch die rumänische Staatsbürgerschaft. Die Klägerin lebte zunächst ausschließlich der der Republik Moldau. In Rumänien hat sie bisher nicht gelebt. Bei der Klägerin sind seit mehreren Jahrzehnten – die Angaben schwanken zwischen 25 und 35 Jahren – chronische Infektionen mit dem Hepatitis-B-Virus (HBV) sowie mit dem Hepatitis-D-Virus (HDV) bekannt. Die Klägerin war während ihrer Ehezeit in der Republik Moldau nicht erwerbstätig. Nach der Scheidung im Jahr 2015 ging sie einer Erwerbstätigkeit als Fabrikarbeiterin nach. Ob sie dadurch Rentenansprüche erworben hat bzw. ob diese dokumentiert sind, ist unklar. Sie hat einen erwachsenen Sohn sowie einen Bruder, die in der Republik Moldau leben. Ihre beiden Schwestern leben in Portugal bzw. in Italien.
Am 6.2.2022 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sich hier eine Beschäftigung zu suchen. Sie bewohnt seither ein gemietetes Zimmer in der … in S. /Landkreis E., für das eine Pauschalmiete von monatlich 500,00 € zu entrichten war. Ab dem 7.3.2022 war sie bei einer Gebäudereinigungsfirma sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mitte 2022 erkrankte die Klägerin akut an einer Leberzirrhose (Stadium A nach Child) sowie an einer Venenerkrankung, wobei die Leberzirrhose ärztlicherseits als Folge der bereits jahrzehntelang bestehenden Infektionen mit HBV und HDV eingeordnet wird. Seit dem 30.6.2022 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krank. Wegen der Venenerkrankung unterzog sich die Klägerin im Sommer 2022 einer Operation. Wegen der Leberzirrhose ist die Klägerin auf die dauerhafte, tägliche Einnahme der Medikamente Hepcludex und Tenofovir angewiesen. Ohne diese Medikation würde die Leberzirrhose binnen absehbarer Zeit tödlich verlaufen.
Die Klägerin bezog nach Ende der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 1.9.2022 Krankengeld. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 15.11.2024. Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld bezog die Klägerin ab dem 17.1.2024 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen dieses Leistungsbezugs stellte der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit in einem Gutachten nach Aktenlage vom 11.1.2024 fest, dass das Leistungsvermögen der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt auf unter drei Stunden arbeitstäglich herabgesunken war, allerdings nicht auf Dauer.
Am 14.10.2024 beantragte die Klägerin aufgrund des nahenden Endes des Arbeitslosengeldanspruchs beim Beklagten Bürgergeld nach dem SGB II ab November 2024. Das Arbeitslosengeld endete zum 15.11.2024. Seither ist die Klägerin freiwillig krankenversichert und pflegeversichert bei der AOK Baden-Württemberg. Der Beitrag beträgt monatlich 259,66 € (207,23 € Krankenversicherung sowie 52,43 € Pflegeversicherung).
Durch Bescheid vom 19.11.2024 lehnte der Beklagte den Antrag auf Bürgergeld ab. Die Klägerin sei aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit EU-Bürgerin, genieße allerdings keine Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr. Sie habe vielmehr in der Bundesrepublik nur noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, da die letzte Beschäftigung über sechs Monate und daher zu lange zurückliege. Sie sei daher nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II vom Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 27.11.2024 Widerspruch ein. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU sehe einen Statuserhalt als Arbeitnehmer auch dann vor, wenn eine vorübergehende Erwerbsminderung vorliege, so dass dann die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch über den Verlust des Arbeitsplatzes hinaus und damit die Anspruchsberechtigung auf Leistungen nach dem SGB II weiterbestünden. Die „vorübergehende Erwerbsminderung“ im europäischen Gemeinschaftsrecht entspreche dabei der Arbeitsunfähigkeit im deutschen Recht, wenn die Wiederherstellung der Gesundheit nicht ausgeschlossen sei; Zweifel daran schadeten nicht. Darauf, ob das den Arbeitnehmerstatus ursprünglich begründende Beschäftigungsverhältnis noch bestehe oder beendet sei, komme es nicht an. Da die Klägerin seit Mitte 2022 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei, genieße sie trotz des zwischenzeitlichen Verlustes des Arbeitsplatzes noch Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Am 16.12.2024 beantragte die Klägerin beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Bürgergeld (Az. S 4 …).
Der Beklagte trat dem Eilantrag mit dem Argument entgegen, die Klägerin sei bereits 60 Jahre alt. Das Regeleintrittsalter in die Altersrente in Rumänien liege für Frauen bei 63 Jahren. Die Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin bis zum Renteneintritt sei unwahrscheinlich. Ferner seien die HBV- und HDV-Infektionen der Klägerin bereits seit Jahrzehnten bekannt. Beides spreche gegen eine nur vorübergehende Erwerbsminderung im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Das Gericht lud, da auch ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII in Betracht kam, mit Beschluss vom 2.1.2025 den Landkreis E. als Sozialhilfeträger nach dem SGB XII zum Verfahren bei. Auch dieser trat dem Eilantrag entgegen. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII seien nur für einen Monat zu gewähren, darüber hinaus nur bei Reiseunfähigkeit. Außerdem dürften die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII kein Dauerleistungsrecht „durch die Hintertür“ einführen.
Für die Klägerin wurde daraufhin ein Attest ihres Hausarztes Dr. … vom 24.1.2025 vorgelegt, laut dem die Behandlung der Hepatitis-Infektionen durch Hepcludex und Tenofovir nicht abgebrochen werden dürfe. Eine Ausreise in die Heimat „komme für die Klägerin nicht in Frage“. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 11.2.2025 verpflichtete das Gericht daraufhin den beigeladenen Sozialhilfeträger, der Klägerin vorläufig Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 3, Satz 6 SGB XII in Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 30.4.2025 zu gewähren.
Am 7.3.2025 richtete der Sozialhilfeträger das Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger, dass dieser die Erwerbsfähigkeit der Klägerin überprüfen möge.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18.2.2025 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.11.2024 als unbegründet zurück. Er berief sich wie im Bescheid vom 19.11.2024 auf die fehlende Arbeitnehmerfreizügigkeit der Klägerin, da die letzte Beschäftigung zu weit zurückliege und auch nicht (mehr) von einer nur vorübergehenden Erwerbsminderung auszugehen sei. Vielmehr sei sogar von Erwerbsunfähigkeit der Klägerin im Sinne des deutschen Rentenversicherungsrechts auszugehen, da die Erstdiagnose der Hepatitis-Infektionen schon Jahrzehnte zurückliege und Besserung bzw. Heilung nicht absehbar seien.
Am 17.3.2025 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung die hier vorliegende Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Gericht hat durch Beschluss vom 11.4.2025 den Landkreis E. als Sozialhilfeträger nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren notwendig beigeladen.
Am 29.4.2025 hat die Klägerin angesichts des nahenden Auslaufens der einstweiligen Anordnung vom 11.2.2025 im Verfahren S 4 … einen erneuten Eilantrag beim Sozialgericht Freiburg gestellt, nunmehr nur gegen den Sozialhilfeträger und gerichtet auf dessen Verpflichtung zur fortgesetzten vorläufigen Erbringung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII ab dem 1.5.2025 (Az. S 15 …). Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat das Gericht zu der Frage der Leistungsfähigkeit und der Reisefähigkeit der Klägerin sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt. Laut der Auskunft des Hausarztes Dr. … vom 6.5.2025 sei die Klägerin „derzeit erwerbsunfähig, Prognose unklar“. Das Attest vom 24.1.2025 „gelte weiter“. Laut der Auskunft des Klinikums … vom 13.5.2025, in dem die Klägerin sich im Rhythmus von vier Wochen zur Verlaufskontrolle der Leberzirrhose vorstellt, befinde sich diese Erkrankung im Stadium A nach Child. Solche Patienten seien typischerweise noch erwerbsfähig, allerdings könne die Leistungsfähigkeit aufgrund erhöhter Infektanfälligkeit sowie aufgrund von Nebenwirkungen der Dauermedikation (z. B. schnelle Erschöpfung) eingeschränkt sein. Die Klägerin weise einen reduzierten Allgemeinzustand auf, eine eindeutige Aussage zu ihrer Leistungsfähigkeit sei aber nicht möglich. Die Klägerin sei reisefähig, soweit der Zugang zu den Medikamenten Hepcludex und Tenofovir gesichert sei. Diese Medikamente seien auch in Rumänien zugelassen. Auch eine regelmäßige Verlaufskontrolle durch Fachärzte müsse gewährleistet sein.
Am 12.5.2025 hat der Rentenversicherungsträger in einer gutachterlichen Stellungnahme auf das Ersuchen des hier Beigeladenen nach § 45 SGB XII festgestellt, dass die Klägerin erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II ist.
Durch rechtskräftigen Beschluss vom 3.6.2025 hat das Gericht im Verfahren S 15 … den hier Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Klägerin vorläufig ab dem 1.5.2025 bis zum 30.9.2025 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt weiterzugewähren. Das Gericht hielt in der dortigen Entscheidung aber ausdrücklich fest, dass eine weitere Verlängerung der Leistungen voraussetzen würde, dass die Klägerin darlegt, dass ihre medizinische Versorgung in Rumänien nicht sichergestellt wäre.
Nachdem die einstweilige Anordnung vom 3.6.2025 aus dem Verfahren S 15 … ausgelaufen war, hat die Klägerin am 8.10.2025 gegen den hier Beigeladenen einen dritten Eilantrag beim Sozialgericht Freiburg wegen vorläufiger Weitergewährung der Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII ab dem 1.10.2025 gestellt (Az. S 14 …). Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich der Beigeladene bereiterklärt, die vorläufigen Leistungen zunächst bis zum 30.11.2025 weiter zu verlängern.
Im vorliegenden Klageverfahren wird für die Klägerin weiterhin vorgetragen, dass sie aufgrund von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU aufgrund ihrer während der Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit weiterhin Arbeitnehmerfreizügigkeit genieße und daher nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II vom Bürgergeld ausgeschlossen sei. Zumindest habe sie aber einen Anspruch gegen Sozialhilfeträger auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII, die auch nicht auf nur einen Monat zu begrenzen seien, weil die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, in ihr Heimatland auszureisen. Sie sei daher ein Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 3, Satz 6 SGB XII. Zum Beleg ihrer gesundheitlichen Einschränkungen hat die Klägerin ärztliche Unterlagen des Klinikums … vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.2.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1.11.2024 Bürgergeld zu bewilligen; hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1.11.2024 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB X zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält - im Wesentlichen mit den bereits im Widerspruchsbescheid vom 18.2.2025 sowie in den vorausgegangenen Eilverfahren angeführten Argumenten - die mit der Klage angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei. Ferner prüfe die Ausländerbehörde derzeit den möglichen Verlust der Arbeitnehmerfreizügigkeit der Klägerin. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde sei bisher aber noch nicht ergangen.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Klägerin aufgrund der bereits seit mehreren Jahren anhaltenden Arbeitsunfähigkeit keine unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr zustehe. Damit sei sie auch nach § 23 Abs. 1 SGB XII von regulären Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII setzten einen Ausreisewillen voraus, der ebenfalls nicht ersichtlich sei. Ein Härtefall sei ebenfalls nicht dargelegt. Weder sei nachgewiesen, dass die Klägerin nicht reisefähig sei, noch dass ihr Krankenversicherungsschutz und die notwendigen ärztlichen Behandlungen im Heimatland nicht gegeben wären. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII stellten insbesondere auch kein Dauerleistungsrecht dar.
Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakten der vorausgegangenen Eilverfahren S 4 … , S 15 … und S 14 … und auf die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Stand 18.2.2025) sowie des Beigeladenen (Stand 15.4.2025), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag aber begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf die Gewährung von Bürgergeld nach dem SGB II. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom 19.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.2.2025 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (siehe hierzu unten 1.). Die Klägerin hat aber Anspruch auf Gewährung von Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII in der Höhe und entsprechend dem Berechnungsmodus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII gegen den Beigeladenen ab dem 1.11.2024 bis zum 30.6.2026 (siehe hierzu unten 2.).
1. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 14.10.2024 auf Bürgergeld nach dem SGB II ab dem 1.11.2024 zu Recht durch die mit der Klage angefochtenen Bescheide abgelehnt. Denn die Klägerin erfüllt zwar alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen der §§ 7ff. SGB II; insbesondere fällt sie in die leistungsberechtigte Altersgruppe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (hierzu unten mehr), ist hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt derzeit im Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie ist aber nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil sie – als rumänische EU-Bürgerin - ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nur zur Arbeitsuche hat.
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II greift dagegen nicht, wenn sich ein Unionsbürger durch die in Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und innerstaatlich durch § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) gewährleistete Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen kann. Dies betrifft alle Personen, die dem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallen. Dessen Kernvoraussetzung ist die Verrichtung einer weisungsgebundenen Tätigkeit gegen Entgelt auf bestimmte Zeit (vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.1986, Az. 66/85 - juris). Zwar liegt der Arbeitsvertrag über die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin bei einer Reinigungsfirma vom 7.3.2022 – 15.11.2022 nicht vor. Die Kammer geht aber davon aus, dass diese die soeben genannten Kriterien erfüllte; dem entgegenstehende Hinweise liegen nicht vor. Die Klägerin war daher während dieser Zeit unionsrechtlich Arbeitnehmerin und genoss daher die Arbeitnehmerfreizügigkeit des § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
Diese Freizügigkeit besteht nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Verlust des Arbeitsplatzes weiter, so bei vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU) oder bei unfreiwilliger, durch die Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative FreizügG/EU); in letzterem Fall allerdings nur während einer Dauer von bis zu sechs Monaten (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU), wenn die vorausgegangene Beschäftigung für weniger als ein Jahr ausgeübt wurde.
Eine solche Fortwirkung bzw. ein so genannter Statuserhalt nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU kam bei der Klägerin zunächst nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative FreizügG/EU aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit in Betracht, nachdem sie vorgetragen hat, vom Arbeitgeber wegen ihrer Krankheitszeiten und wegen ihres krankheitsbedingten Unvermögens, die vertraglich geschuldete Tätigkeit weiter zu verrichten, gekündigt worden zu sein. Da die ihren Arbeitnehmerstatus begründende Beschäftigung allerdings nur vom 7.3. – 15.11.2022 und damit für weniger als ein Jahr bestand, stand ihr das aus der anschließenden Arbeitslosigkeit resultierende fortwirkende Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative FreizügG/EU nur für weitere sechs Monate zu, endete also am 15.5.2023 und damit deutlich vor dem beantragten Beginn der Bürgergeldleistungen am 1.11.2024.
Eine Fortwirkung bzw. ein so genannter Statuserhalt nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bis zum beantragten Leistungsbeginn am 1.11.2024 bzw. bis zum Zeitpunkt der hier ergehenden Entscheidung kann sich also nur – wie vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht - aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU wegen vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund Krankheit oder Unfalls ergeben. Nach Überzeugung der Kammer war die Klägerin am 1.11.2024 wegen Krankheit vorübergehend erwerbsgemindert im Sinne dieser Vorschrift und ist es auch zum Zeitpunkt der hier ergehenden Entscheidung noch (hierzu siehe unten a.)). Allerdings ist nach Überzeugung der Kammer auch die fortwirkende Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nicht zeitlich schrankenlos gewährleistet. Im Fall der Klägerin sind die zeitlichen Grenzen dieses Rechts mittlerweile überschritten und waren dies auch bereits am 1.11.2024 (hierzu siehe unten b.)).
a.) Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vorübergehenden Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nicht um eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), also im Sinne des deutschen Rentenversicherungsrechts, handelt. Vielmehr verwendet das FreizügG/EU einen eigenständigen unionsrechtlichen Begriff, der mit der Arbeitsunfähigkeit nach deutschem Krankenversicherungsrecht gleichzusetzen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.6.2024, Az. L 4 AS 456/20 – juris; LSG Hessen, Urteil vom 26.4.2023, Az . L 6 AS 600/20 – juris; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 1.10.2025, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 100, 102). Die unionsrechtliche Definition kann noch erfüllt sein, auch wenn teilweise Erwerbsminderung auf Zeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI vorliegt. Nicht mehr „vorübergehend“ ist die Erwerbsminderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU dagegen, wenn nach deutschem Rentenversicherungsrecht volle Erwerbsminderung auf Dauer eingetreten ist. Es muss aufgrund ärztlicher Prognose – nach Heilung und ggf. nach einer Rehabilitationsperiode – mit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit noch zu rechnen sein. Zweifel sind unschädlich; die Grenze ist aber erreicht, wenn die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit nicht mehr wahrscheinlich ist (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 1.10.2025, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 100).
Gemessen an diesen Kriterien ist die Klägerin seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 30.6.2022 durchgehend vorübergehend erwerbsgemindert im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, ohne dass die Grenze der vollen Erwerbsminderung auf Dauer nach § 43 Abs. 2 SGB VI erreicht wäre und auch ohne dass die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gänzlich unwahrscheinlich wäre. Die Klägerin ist seit dem 30.6.2022 durchgehend arbeitsunfähig geschrieben. Allerdings hat keiner der die Klägerin behandelnden Ärzte oder mit dem Fall der Klägerin gutachterlich befassten Ärzte eine volle Erwerbsminderung im Sinne des deutschen Rentenversicherungsrechts auf Dauer bejaht oder die Möglichkeit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit verneint bzw. als unwahrscheinlich bezeichnet. Der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit hatte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.1.2024 eine volle Erwerbsminderung angenommen, aber nicht auf Dauer. Der Rentenversicherungsträger hat die Klägerin in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12.5.2025 für erwerbsfähig nach § 43 Abs. 3 SGB VI bzw. § 8 Abs. 1 SGB II erklärt. Der Hausarzt Dr. …, der die Krankschreibungen ausgestellt hat, hält die Klägerin in seiner sachverständigen Zeugenauskunft vom 6.5.2025 an das Gericht im Verfahren S 15 … für „derzeit erwerbsunfähig“, bezeichnete die Prognose aber als „unklar“, nicht als negativ, da die Behandlung andauere. Die Ärzte des Klinikums … können in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 13.5.2025 an das Gericht im Verfahren S 15 … keine konkrete Aussage zur Leistungsfähigkeit der Klägerin machen und schildern stattdessen nur typische Verläufe bei Leberzirrhose.
Weitere Voraussetzung der vorübergehenden Erwerbsminderung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU ist, dass die Krankheit oder der Unfall während der Beschäftigung, die den Arbeitnehmerstatus begründete, eingetreten ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.6.2024, Az. L 4 AS 456/20 – juris). Dann kann sie allerdings auch – wie für die Klägerin zutreffend vorgetragen wurde – über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus weiter bestehen (LSG Hessen, Urteil vom 26.4.2023, Az. L 6 AS 600/20 – juris; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 1.10.2025, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 101, 103). Der Beklagte hat hier geltend gemacht, dass die Grunderkrankung der Klägerin, nämlich die chronische Infektion mit HBV und HDV, bereits seit Jahrzehnten besteht und daher schon weit vor der Aufnahme der den Arbeitgeberstatus begründenden Beschäftigung in Deutschland vorlag. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es für den Eintritt der vorübergehenden Erwerbsminderung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nicht auf die erstmalige Feststellung bestimmter Diagnosen ankommt, sondern ausschließlich auf den Zeitpunkt, an dem die Leistungsfähigkeit krankheitsbedingt so weit herabgesunken ist, dass Arbeitsunfähigkeit eintritt. Sowohl eine HBV-Infektion als auch eine HDV-Infektion können jahre- oder sogar jahrzehntelang symptomfrei und damit ohne jede Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit bleiben. Selbst eine aus einer HBV- und/oder HDV-Infektion resultierende Leberzirrhose, also eine irreversible Schädigung der Leber als Endstadium chronischer Lebererkrankungen, entwickelt sich in der Regel über Jahre bis Jahrzehnte und kann ebenfalls im leichteren Stadium noch symptomfrei und ohne Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit sein. Dies haben insbesondere die Ärzte des Klinikums … in ihrer sachverständigen Zeugenauskunft vom 13.5.2025 an das Gericht im Verfahren S 15 … dargelegt. Das Ausmaß einer Leberzirrhose wird hierbei typischerweise anhand der Skala nach Child bzw. Child/Pugh angegeben, wobei A das leichteste Stadium bezeichnet (durch Medikation kompensierbar), B das mittlere (durch Medikation nur noch bedingt kompensierbar) und C das schwerste (dekompensiert, ohne Transplantation in der Regel binnen Monaten tödlich) (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Leberzirrhose).
Bei der Klägerin liegt das Stadium A vor. In diesem kann laut der Auskunft der Ärzte des Klinikums … eine Beeinträchtigung der körperlichen Kraft, der Konzentrationsfähigkeit sowie des Durchhaltevermögens vorliegen, muss aber nicht. Dementsprechend war die Klägerin trotz der bekannten Infektionen und einer sich vermutlich bereits schleichend entwickelnden Leberzirrhose im Heimatland von 2015 an erwerbstätig und auch nach der Ankunft in der Bundesrepublik noch in der Lage, mehrere Monate lang eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Gebäudereinigung auszuüben. Ausschlaggebend für die Bestimmung, ob die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU während ihres Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist oder nicht, ist daher nicht die jahrzehntelange Vorgeschichte, sondern allein das Datum des ersten Eintritts der seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Dies war am 30.6.2022 und daher während der Beschäftigung.
b.) Allerdings wirkt das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 FreizügG/EU im Rahmen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU nach Überzeugung der Kammer nicht zeitlich unbegrenzt fort und bestand und besteht hier ab dem 1.11.2024 nach Überzeugung der Kammer nicht mehr.
Nach Überzeugung der Kammer ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „vorübergehende Erwerbsminderung“ eine zeitliche Begrenzung; ein Zustand, der auf Dauer besteht, kann bereits begrifflich nicht mehr „vorübergehend“ sein (so auch SG München, Beschluss vom 6.12.2023, Az. S 32 AS 1231/23 ER – juris).
Die zeitliche Begrenzung ergibt sich allerdings nicht aus der (analogen) Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizüG/EU. Dieser enthält eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung der Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf sechs Monate ausdrücklich nur für den Fall der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit und auch nur nach einer weniger als ein Jahr andauernden Beschäftigung. Eine direkte Übertragung dieses Sechsmonatsgrenze auf die Personengruppe der vorübergehend Erwerbsgeminderten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU ist daher aus systematischen Gründen nicht möglich; der Gesetz- bzw. Richtliniengeber hätte die Sechsmonatsgrenze des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU nicht ausdrücklich nur auf die Personengruppen der nach weniger als einem Jahr der Beschäftigung unfreiwillig Arbeitslosen bezogen, wenn sie auch für weitere Personengruppen gelten sollte. Es besteht auch keine unbewusste Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU zu schließen wäre.
In der deutschen und europäischen Rechtsprechung und Literatur besteht im Übrigen kein Konsens, ob die Fortwirkung des Freizügigkeitsrechts für den Personengruppe des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU überhaupt zeitlichen Grenzen unterworfen ist. Selbst unter den Stimmen, die dies bejahen, besteht keine Einigkeit, wo genau die zeitliche Grenze zu ziehen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich hierzu, soweit ersichtlich, nicht einheitlich positioniert. In einem Urteil vom 13.9.2018 (Az. C-618/16 – juris) geht der EuGH davon aus, dass die Fortwirkung nur andauert, wenn der Betroffene „dem Arbeitsmarkt in einem angemessenen Zeitraum wieder zur Verfügung steht“. In einem Urteil vom 11.4.2019 (Az. C-483/17 – juris) ist dagegen die Rede von einer „unbegrenzten“ Fortwirkung. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Rechtsfrage in seinem Urteil zur Thematik vom 13.7.2017 (Az. B 4 AS 17/16 R - juris) offengelassen (juris-Rdnr. 107ff.). Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Beschluss vom 26.2.2019 (Az. L 11 AS 899/18 - juris) - unter Verweis auf das Fehlen einer § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU entsprechenden Regelung im Fall von Unfall oder Krankheit - eine zeitliche Begrenzung verneint. Das Sächsische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 18.4.2023 (Az. L 4 AS 822/21 – juris) eine Grenze bejaht, allerdings keine starre Grenze im Sinne einer einheitlichen Frist, und insbesondere einen Rekurs auf die sechs Monate des § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU ebenfalls abgelehnt. Mit der Regeneration der Gesundheit müsse noch zu rechnen sein. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat in einem ausländerrechtlichen Verfahren durch Beschluss vom 23.4.2025 (Az. 6 O 19/24 – juris) die gleiche Haltung eingenommen und eine starre zeitliche Obergrenze verneint, aber ebenfalls die Möglichkeit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit gefordert. Auch Hailbronner führt in der Kommentierung zu § 2 FreizügG/EU aus, eine Regeneration der Leistungsfähigkeit müsse „in angemessener Zeit“ zu erreichen sein (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 1.10.2025, § 2 FreizügG/EU Rdnr. 102). Das Sozialgericht München hat sich dem in dem bereits oben genannten Beschluss vom 6.12.2023 (Az. S 32 AS 1231/23 ER – juris) angeschlossen und eine Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei „längerer Arbeitsunfähigkeit“ verneint; insbesondere solle die Fortwirkung dann beendet sein, wenn der Betroffene selbst nicht mehr arbeitsuchend sei und sich selbst als auf Dauer voll erwerbsgemindert einschätze.
Nach Überzeugung der Kammer ist es aber sowohl möglich als auch notwendig, eine zeitliche Begrenzung der Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU anhand einer festen Zeitdauer zu definieren. Die Notwendigkeit ergibt sich außer aus dem Wortlaut auch aus systematischen Erwägungen, nämlich daraus, dass das FreizügG/EU bereits an anderer Stelle ein ausdifferenziertes System dazu bereithält, welche Unionsbürger ein Daueraufenthaltsrecht erhalten können, namentlich in § 4a FreizügG/EU. Diese Regelungen sind gleichzeitig abschließend und können nicht durch eine zeitlich unbegrenzte Anwendung sonstiger aufenthaltsgestattender Regelungen (wie die in § 2 FreizügG/EU) erweitert oder gar unterlaufen werden (so auch SG München, Beschluss vom 6.12.2023, Az. S 32 AS 1231/23 ER – juris sowie das Bayerische LSG, Beschluss vom 20.6.2016, Az. L 16 AS 284/16 B ER – juris, letzteres zur Frage der zeitlichen Begrenzung der Fortwirkung bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU). Auf ein derartiges zusätzliches Daueraufenthaltsrecht liefe eine Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU ohne zeitliche Begrenzung aber gerade hinaus. Auch kann der Gesetzeszweck des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU nach einer bestimmten Zeitdauer nicht mehr erfüllt werden. Die Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit hat ihren Grund in der Nähe des Betroffenen zum Arbeitsmarkt, auch wenn derzeit keine Beschäftigung mehr besteht. Diese Nähe verringert sich, je größer der zeitliche Abstand zur letzten Beschäftigung wird; die Integration des Betroffenen in den Arbeitsmarkt nimmt mit fortschreitender Zeit ohne Beschäftigung kontinuierlich ab. Dies kann aufenthaltsrechtlich nicht ohne Konsequenz bleiben.
Die von der bisherigen Rechtsprechung zu dieser Frage verwendeten Begrifflichkeiten wie die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit „in angemessener Zeit“ oder der Verlust der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach „längere Arbeitsunfähigkeit“ sind nach Überzeugung der Kammer dagegen für die Festlegung des Zeitpunkts, ab wann die Fortwirkung notwendigerweise endet, gänzlich ungeeignet und können den Betroffenen und den Sozialleistungsträgern auch nicht die erforderliche Rechtssicherheit bieten. Die Kammer setzt daher die maximale Dauer der Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bei vorübergehender Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Unfall nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU konkret bei zwei Jahren nach Eintritt der vorübergehenden Erwerbsminderung an. Dieser Zweijahreszeitraum gründet sich auf die Parallelvorschrift § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit. Auch diese Form der Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auf zwei Jahre begrenzt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 20.6.2016, Az. L 16 AS 284/16 B ER – juris). Das Bayerische LSG leitet dies wie folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm ab:
„Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 7 Abs. 3 RL 2004/38/EG ergibt sich, dass die Arbeitnehmereigenschaft bis zu zwei Jahren nach Beendigung der Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft vermittelt, fortbestehen kann. Zur Begründung des Kommissionsentwurfs der Richtlinie wurde ausgeführt, dass die wesentlichen Bestimmungen der RL 68/360/EWG übernommen wurden. In Art. 7 Abs. 2 RL 68/360/EWG konnte die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beschränkt werden, nachdem der Arbeitnehmer länger als 12 Monate unfreiwillig arbeitslos war. Die Beschränkung durfte jedoch 12 Monate nicht unterschreiten. Somit blieb bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit das Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erhalten. Übertragen auf § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU bedeutet dies, dass die Arbeitnehmereigenschaft für längstens zwei Jahre erhalten bleibt.“ (juris-Rdnr. 27)
Dem schließt sich die Kammer nicht nur nach eigener Prüfung an, sondern hält das vom Bayerischen LSG erzielte Ergebnis auch auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU für übertragbar, weil der Schutzzweck dieser Vorschrift dem des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU entspricht. Auch bei längeren Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Unfall tritt, ebenso wie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, durch den Zeitablauf eine Entfernung vom Arbeitsmarkt ein, die aufenthaltsrechtlich abgebildet werden muss, ohne die Regelungssystematik des § 4a FreizügG/EU aufzuweichen. Der in diesem Zusammenhang vom LSG Hessen (Urteil vom 26.4.2023, Az. L 6 AS 600/20 – juris) vertretenen Auffassung, dass die Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in jedem Fall bis zum Auslaufen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III fortbestehen müsse (hier also bis zum 15.11.2024), damit der ehemalige Arbeitnehmer die durch seine Erwerbstätigkeit erworbenen Sozialversicherungsansprüche nicht verliert, schließt sich die Kammer dagegen nicht an. Das LSG Hessen will mit dieser Auffassung der Gefahr vorbeugen, dass die Ausländerbehörde bereits während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem SGB III den Verlust der Arbeitnehmerfreizügigkeit feststellt, welcher zur Ausreisepflicht und damit faktisch zum Verzicht auf die (vollständige) Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruchs führen würde. Ein Verfahren zur Prüfung des Verlusts der Arbeitnehmerfreizügigkeit wird aber weder bei allen EU-Ausländern turnusmäßig oder anlassbezogen von Amts wegen angestrengt, noch von den Sozialleistungsträgern turnusmäßig oder anlassbezogen angestoßen. Es handelt sich damit um eine rein abstrakte Gefahr, die keine zeitliche Erweiterung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in allen Fällen des Bezugs von Arbeitslosengeld rechtfertigt.
Auf den Fall der Klägerin gewendet bedeutet dies, dass die zeitlichen Grenzen der Fortwirkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU überschritten sind. Die Klägerin ist seit dem 30.6.2022 arbeitsunfähig krank und daher seit diesem Datum vorübergehend erwerbsgemindert im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU. Sie genoss, wie soeben dargelegt, Arbeitnehmerfreizügigkeit für maximal zwei Jahre, also bis zum 29.6.2024. Zum Zeitpunkt des beantragten Leistungsbeginns nach dem SGB II am 1.11.2024 war die Klägerin dagegen bereits seit zwei Jahre und vier Monaten vorübergehend erwerbsgemindert; zum Zeitpunkt der hier ergehenden Entscheidung sogar schon seit drei Jahren und vier Monaten. Der Klägerin steht daher im hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 1.11.2024 keine fortwirkende Arbeitnehmerfreizügigkeit mehr zu. Sie hat daher nur (noch) ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche und fällt daher unter den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b) SGB II. Ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II gegen den Beklagten ab dem 1.11.2024 besteht daher nicht.
2. Die Klägerin kann allerdings ab dem 1.11.2024 Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII vom Beigeladenen geltend machen. Der Beigeladene hat keine entsprechenden Bescheide erlassen. Er wurde allerdings nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG zum Verfahren notwendig beigeladen und kann daher nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII zu leisten. Nach § 23 Abs. 3 SGB XII erhalten Ausländer solche Leistungen allerdings u. a. dann nicht, wenn sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII) oder wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Sind sie gleichwohl hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe, werden ihnen nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Überbrückungsleistungen umfassen nach § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII u. a. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach § 35 und § 35a SGB XII, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Absatz 7 SGB XII, und die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung sui generis, sondern um Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit etc. nach den allgemeinen Vorschriften des SGB XII, die lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 SGB XII erbracht werden (BSG, Urteil vom 13.7.2023, Az. B 8 SO 11/22 R – juris). Soweit im Einzelfall besondere Umstände dies erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte auch andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist (§ 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII). Diese Vorschrift enthält also zwei Härtefallregelungen; die Härte bezieht sich einerseits auf Umfang und Qualität der Leistungen für einen einmonatigen Überbrückungszeitraum (Halbsatz 1), andererseits ist in Halbsatz 2 unter noch strengeren Voraussetzungen auch eine Streckung des Leistungszeitraums vorgesehen, wobei beide Härteregelungen auch kumulativ vorliegen können (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2018, Az. L 7 AS 430/18 ER-B – juris) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII hierbei selbst bei Gewährung über einen Monat hinaus kein Dauerleistungsrecht begründen (BSG, Urteil vom 13.7.2023, Az. B 8 SO 11/22 R – juris). Erst nach einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechung endet die Leistungseinschränkung des Absatzes 3 der Vorschrift (§ 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII).
Der Klägerin stehen nach diesen Vorschriften Überbrückungsleistungen in der Höhe und nach dem Berechnungsmodus der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII ab dem 1.11.2024 zu, und zwar bis zum 30.6.2026.
Die Klägerin hält sich seit dem 6.2.2022 im Bundesgebiet auf, also noch keine fünf Jahre. Sie hat, wie oben zum Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeführt, auch lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche. Daher unterliegt sie den Leistungseinschränkungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 - 6 SGB XII und kann nur Überbrückungsleistungen erhalten. Dass die Klägerin nicht eingereist ist, um Sozialhilfe zur erhalten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII), sondern tatsächlich zur Arbeitsuche, hat sie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 glaubhaft dargelegt. Dies wird ferner gestützt durch die Tatsache, dass sie bei Einreise keine Sozialleistungen beantragt hat, sondern innerhalb eines Monats nach der Einreise eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angetreten hat, die sie ausgeübt hat, bis sie arbeitsunfähig wurde.
Die Überbrückungsleistungen sind nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII grundsätzlich auf einen Monat beschränkt und sollen lediglich die Zeit abdecken, die für die Organisation der Rückreise in der Regel benötigt wird. Eine Ausnahme davon bildet die Härtefallklausel des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII. Für deren Anwendung ist sowohl eine atypische Bedarfslage erforderlich, die der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte, als er die Leistungsbegrenzung auf einen Monat festlegte, als auch eine individuelle Härte, also unzumutbare, existenzielle und vom Gesetz nicht intendierte Nachteile. Ferner muss es sich um eine zeitlich begrenzte Bedarfslage handeln. Diese Voraussetzungen liegen hier ebenfalls vor.
Eine anerkannte Härtefallgruppe des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII ist die Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, die entweder auf Zeit vorliegen kann (etwa im vor- oder nachgeburtlichen Mutterschutz) oder sogar auf Dauer (etwa bei einem Dialysepatienten, vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2018, Az. L 7 AS 430/18 ER-B – juris). In jedem Fall ist eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ärztlich eindeutig zu attestieren (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2018, Az. L 7 AS 430/18 ER-B – juris); das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss vom 3.5.2023 (Az. L 19 AS 417/23 B ER – juris) hierfür sogar ein qualifiziertes Attest entsprechend § 60a Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verlangt. Nach Überzeugung der Kammer ist die Klägerin allerdings nicht reiseunfähig in dem Sinne, dass ihr der eigentliche Vorgang der Reise in ihr Heimatland, die Republik Moldau, oder nach Rumänien, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzt, nicht ohne gesundheitlichen Schaden oder ohne unzumutbares gesundheitliches Risiko möglich wäre. Dies gilt sowohl für eine Reise mit dem Flugzeug als auch eine ggf. mehrtägige Reise mit dem Bus. Keiner der mit dem Fall der Klägerin befassten Ärzte hat ihre Reisefähigkeit verneint, obwohl das Gericht im Eilverfahren S 15 … die behandelnden Ärzte ausdrücklich auch hierzu befragt hatte. Die Klägerin muss laut der Auskunft des Klinikums … lediglich einen ausreichenden Vorrat von den täglich einzunehmenden Medikamenten Hepcludex und Tenofovir bei sich führen, um diese existenzielle Behandlung während der Reise nicht zu unterbrechen. Der Hausarzt Dr. … hat auf sein Attest vom 24.1.2025 verwiesen. Laut diesem kommt eine Ausreise in die Heimat für die Klägerin „nicht in Frage“; es bleibt aber offen, ob dies eine objektive Unmöglichkeit der Ausreise ohne Gesundheitsrisiko bezeichnet, oder lediglich eine subjektive Selbsteinschätzung der Klägerin. Die Klägerin kann also nicht deswegen einen Härtefall nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII geltend machen, weil sie reiseunfähig ist. Ihr dahingehender Vortrag ließ sich ärztlich nicht belegen.
Die Klägerin ist aber nach Überzeugung der Kammer deswegen ein besonderer Härtefall nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII, weil unklar ist, ob sie nach erfolgter Rückreise in der Republik Moldau oder auch in Rumänien eine adäquate medizinische Versorgung erhalten kann, die die diagnostizierte Leberzirrhose weiterhin soweit kompensiert, dass diese nicht (oder erst so spät wie möglich) das Stadium C nach Child erreicht, das ohne eine Transplantation innerhalb von Monaten zum Tode führt. Hierfür erforderlich wäre insbesondere die weitere tägliche Einnahme von Hepcludex und Tenofovir sowie eine fachärztliche Betreuung, derzeit im Monatsrhythmus. Eine derartige lebensgefährliche, nicht mehr heilbare Erkrankung, die nur durch die tägliche Einnahme bestimmter Medikamente in ihrem Verlauf aufgehalten werden kann, stellt eine existenzielle Notlage und insbesondere auch eine atypische Bedarfslage dar, die nur wenige Leistungsbezieher nach § 23 Abs. 3 SGB XII treffen und die der Gesetzgeber daher nicht bedacht haben dürfte. Diese Notlage besteht allerdings nicht zwingend auf Dauer. Es ist durchaus möglich, dass die Klägerin die notwendige Medikation sowie fachärztliche Behandlung auch in der Republik Moldau oder in Rumänien erhalten kann. Jedenfalls erscheint dies – trotz nicht von der Hand zu weisender qualitativer Unterschiede zwischen den dortigen Gesundheitssystemen und dem Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland – nicht von vorneherein ausgeschlossen. Für die Klägerin ist auch nicht vorgetragen und belegt worden, dass dies schlechterdings unmöglich sei. Andererseits ist es der Klägerin aber auch nicht zumutbar, da potentiell lebensgefährlich, die Bundesrepublik innerhalb des in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII standardmäßig vorgesehenen Monats gleichsam „ins Blaue hinein“ zu verlassen, ohne dass geklärt wäre, ob sie die lebensnotwendige medizinische Versorgung auch im Zielland erhalten kann. Der Beigeladene hat seinerseits durch seine Bevollmächtigte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2025 angegeben, über entsprechende Informationen zu verfügen bzw. über entsprechende fachliche Kontakte, mit deren Hilfe diese offenen Fragen geklärt werden können und die Voraussetzungen für eine sichere, nicht gesundheitsgefährdende Rückkehr der Klägerin in die Republik Moldau oder nach Rumänien geklärt werden können. Das Gericht veranschlagt für diese Klärung, die aufgrund des laufenden Rechtsstreits in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist, einen Zeitraum von gut sechs Monaten. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums, also bis zum 30.6.2026, ist die Klägerin als Härtefall im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII anzusehen, der daher bis zu diesem Zeitpunkt existenzsichernde Leistungen für diese temporäre Bedarfslage zu gewähren sind. Für die Bewertung der gleichen Frage in der darauffolgenden Zeit, soweit notwendig, werden die Recherchen des Beigeladenen dann eine neue und solidere Entscheidungsgrundlage bilden. Gleichzeitig trägt diese zeitliche Begrenzung des Leistungsanspruchs auf den 30.6.2026 dem Grundsatz Rechnung, dass § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII kein Dauerleistungsrecht begründen kann (vgl. BSG, Urteil vom 13.7.2023, Az. B 8 SO 11/22 R – juris).
Auf die vom Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob die Klägerin nur einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII haben kann, wenn sie subjektiv ausreisewillig oder zumindest ausreisebereit ist, kommt es nach Auffassung der Kammer dagegen nicht an. Auch diese Frage wird in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet. Einen Ausreisewillen als Anspruchsvoraussetzung verneint das Bundessozialgericht (Urteil vom 13.7.2023, Az. B 8 SO 11/22 R – juris) trotz der entgegenstehenden Auffassung etwa des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 7.11.2019, Az. L 7 SO 934/19 – juris) und des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7.1.2019, Az. L 23 SO 279/18 B ER – juris). Nach Auffassung der Kammer sind die subjektiven Zukunftspläne des Betroffenen in der Tat – wie auch vom Bundessozialgericht angenommen - irrelevant, wenn objektiv ein besonderer Härtefall nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII vorliegt. Ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Ausreisewillens oder der Ausreisebereitschaft lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, noch deren Schutzzweck der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabhängig vom Aufenthaltsstatus des Betroffenen; ganz zu schweigen von den offensichtlichen Beweisproblemen bei der Feststellung einer derartigen inneren Tatsache, die sich darüber hinaus von Moment zu Moment ändern kann.
Die besonderen Umstände des Einzelfalls gebieten im vorliegenden Fall nicht nur die Leistungsgewährung über den in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII vorgesehenen Monat hinaus, sondern auch in qualitativer Hinsicht über den Leistungskatalog des § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII hinaus. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den angesichts der behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankung der Klägerin zwingend notwendigen Krankenversicherungsschutz. Die Klägerin ist freiwillig krankenversichert und pflegeversichert und muss daher entsprechende Beiträge entrichten. Diese gehören neben der Regelleistung für Alleinstehende und neben den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung daher zum notwendigen Bedarf. Der Beigeladene war daher zu verurteilen, der Klägerin Überbrückungsleistungen in der Höhe und nach den Berechnungsmodalitäten der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII einschließlich der Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.
Die genaue Berechnung der Leistungen obliegt dem Beigeladenen. Hierzu wird im Monat November 2024 zu beachten sein, dass die Klägerin noch bis zum 15.11.2025 Arbeitslosengeld erhalten hat. Der genaue Zuflusszeitpunkt ist nicht bekannt. Das Arbeitslosengeld betrug allerdings nur täglich 31,25 €, so dass das Gericht davon ausgeht, dass selbst bei einem Zufluss des Arbeitslosengeldes im November 2024 ein Restanspruch nach dem SGB XII besteht. Dem Gericht ebenfalls aktuell nicht genau bekannt ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit die notwendigen Angaben hierzu dem Beigeladenen noch nicht vorliegen, obliegt es der Klägerin, diese Informationen noch nachzureichen.
Der Klage war daher nicht im Hauptantrag, aber im Hilfsantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache. Da ausschließlich der Beigeladene verurteilt wurde, hat nur dieser die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.