Rechtsprechung / Sozialgericht Freiburg
Sozialgericht Freiburg Urteil vom 12.11.2025 – S 1 U 1318/25
ECLI:DE:SGFREIB:2025:1112.S1U1318.25.00
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2025 wird festgestellt, dass das Ereignis vom 22. März 2024 ein Arbeitsunfall ist.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden von der Beklagten erstattet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
Der Landwirt B. aus Weilheim meldete der Beklagten einen Unfall der Klägerin am 22. März 2024 gegen 20 Uhr. Sie sei während einer Kalbung im Stall gestolpert und gestürzt.
Die Klägerin hatte sich noch am Unfalltag in der Zentralen Notaufnahme des Klinikums Hochrhein in Waldshut-Tiengen vorgestellt. Der Assistenzarzt A. diagnostizierte eine Tibiakopffraktur rechts. Die Klägerin sei mit dem Rettungsdienst eingeliefert worden. Sie habe einen Kuhtritt gegen den rechten Unterschenkel bekommen. Angegeben habe sie, zwei Kühe als Hobby zu halten. Eine Haltung als Nutzvieh habe sie verneint.
Ende Mai 2024 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie helfe dem Landwirt B. fast täglich bei den Stallarbeiten, da sie ihre beiden Kühe bei ihm untergestellt habe. Am Unfalltag hätten sie eine Mutterkuh, die bereits gekalbt habe, umstellen wollen. Sie sei dabei über Kuhfutter oder Heu gestolpert. Daraufhin sei die Kuh zu ihrem Kalb gerannt und dabei einmal auf ihr Bein getreten.
Im Januar 2025 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten an, seit ihre Kühe im Sommer auf der Weide des Landwirts B. stünden und im Winter in dessen Stall untergebracht seien, habe sie vereinbarungsgemäß mehrmals die Woche, meist abends, im Stall mitgeholfen. Es handele sich hauptsächlich um Arbeiten, die mit der Fütterung und Umstellung der Tiere sowie der Sauberhaltung des Stalls verbunden seien.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2025 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 22. März 2024 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich bei einer eigenwirtschaftlichen beziehungsweise privaten Tätigkeit ereignet. Die unfallbringende Tätigkeit habe somit nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Unternehmen gestanden.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Am Unfalltag sei sie auf Anweisung des Landwirts B. in der Scheune gewesen. Dort hätten sich neben ihren Kühen noch etwa 20 Kälber und ein Bulle befunden, die sie täglich mit Futter versorgt habe. Es handele sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Der Landwirt B. bestätigte gegenüber der Beklagten schriftlich, dass die Klägerin für ihn gearbeitet habe. Sie habe sich nicht nur um ihre eigenen Kühe gekümmert, sondern auch um seine. Vorgelegt wurde auch ein als Vertrag bezeichnetes Dokument, das von der Klägerin und dem Landwirt B. unterschrieben worden war. Darin verpflichtete sich Letzterer, eine Box seines Stalls zur Unterbringung von zwei Kühen zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin übernahm danach als Gegenleistung die Unterstützung bei Stallarbeiten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2025 zurückgewiesen. Die Klägerin sei im Unfallzeitpunkt weder als Arbeitnehmerin angestellt noch landwirtschaftliche Unternehmerin gewesen. Mit dem Landwirt B. sei sie nicht verwandt, weshalb sie auch keine mitarbeitende Familienangehörige gewesen sei. Sie sei weiter nicht als Wie-Beschäftigte tätig gewesen. Die Mithilfe im Stall sei hauptsächlich erfolgt, damit die Klägerin ihre Tiere dort habe unterstellen können und aus der Freude an der Arbeit mit Tieren. Eine finanzielle Entlohnung habe sie nicht erhalten. Die Tätigkeit sei als Gegenleistung für die Unterbringung der eigenen Tiere erfolgt. Damit sei die Handlungstendenz auf die nicht versicherte private Tierhaltung gerichtet gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. Mai 2025 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, gemäß vertraglicher Abrede habe sie für den Landwirt B. täglich alle im Stall befindlichen Tiere gefüttert, die Stallfläche gesäubert, die Futterhaufen mit Heu befüllt und ihn beim Umstellen von Tieren innerhalb des Stalls unterstützt. Diese Tätigkeiten seien regelmäßig und nicht nur gelegentlich vorgenommen worden. Eine finanzielle Entlohnung sei nicht erfolgt, die Gegenleistung habe in der Nutzungsmöglichkeit der Stallfläche und der Weidezeit bestanden. Die unfallbringende Tätigkeit sei im Rahmen einer Wie-Beschäftigung vorgenommen worden. Sie sei fremdbestimmt, ernsthaft und nicht lediglich gefälligkeitshalber, dem Betrieb eines Dritten dienend, von wirtschaftlichem Wert sowie nicht auf einer Sonderbeziehung beruhend erfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 28. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2025 aufzuheben und feststellen, dass das Ereignis vom 22. März 2024 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, das Klagebegehren sei nicht begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das Ereignis vom 22. März 2024 ist als Arbeitsunfall festzustellen.
Gegenstand des Klageverfahrens ist die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 Sozialgerichtsgesetz – SGG) erhobene Klage, mit welcher die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Januar 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2025 (§ 95 SGG) die gerichtliche Feststellung des Ereignisses vom 22. März 2024 als Arbeitsunfall verfolgt. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist für die Klageart der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 55 Rz. 21), welche am 12. November 2025 stattfand.
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Versicherte, denen gegenüber eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass kein Arbeitsunfall vorliegt, können nach § 102 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) die gerichtliche Feststellung dieses Versicherungsfalls beanspruchen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2008 - B 2 U 17/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28, Rz. 9 m. w. N.).
Die Klage ist begründet, da sich die Klägerin die Tibiakopffraktur rechts bei einer versicherten Tätigkeit zuzog.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Betroffenen durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt haben und deshalb „Versicherte“ sind. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, Rz. 13 m. w. N.).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitsschaden“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R -, BSGE 103, 45 <47> und 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 43, Rz. 17).
Die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein der Verletzten begründenden Verrichtungen von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung der Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung allgemein, sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens von Versicherten zu den Versicherungsträgerinnen erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder - vorliegend nicht von Bedeutung - den Tod sowohl objektiv als auch rechtlich wesentlich verursacht haben.
Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit)verursacht wurde. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolgs gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele („conditio-sine-qua-non“). In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne dieser „Conditio-Formel“ eine erforderliche Bedingung des Erfolgs war, darüber hinaus zunächst in einer besonderen tatsächlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolgs gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2012 - B 2 U 19/11 R -, BSGE 112, 177 <183 f.>). Ob die versicherte Verrichtung eine (Wirk-)Ursache für die festgestellte Einwirkung und dadurch für den Gesundheitserstschaden - oder den Tod - war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen, gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten, beantwortet werden (BSGE 177 <184>). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-)Ursachen fest, muss auf der zweiten Stufe die Wirkung, also vorliegend die Einwirkung, rechtlich unter Würdigung auch aller auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der Wesentlichkeit der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Eine Rechtsvermutung dafür, dass die versicherte Verrichtung wegen ihrer objektiven Mitverursachung der Einwirkung auch rechtlich wesentlich war, besteht nicht. Die Wesentlichkeit der (Wirk-)Ursache ist vielmehr zusätzlich und eigenständig nach Maßgabe des Schutzzweckes der jeweils begründeten Versicherung zu beurteilen (BSG, a. a. O.).
Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geht es nicht um die Zurechnung eines Erfolgs zu einer verursachenden Person, sondern um die Begründung einer versicherungsrechtlichen Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für einen tatbestandlichen Schaden, den ein anderes Rechtssubjekt, die oder der Verletzte, unter eigener Mitwirkung erlitten hat. Diese Einstandspflicht setzt voraus, dass die Rechtsgutsverletzung in persönlicher und sachlicher Hinsicht in den jeweiligen Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn, solange und soweit die Verletzten vor dem Unfall durch eine eigene Verrichtung den Tatbestand einer aufgrund der § 2, § 3, § 6 oder auch § 8 Abs. 2 SGB VII versicherten Tätigkeit erfüllt und dadurch den Versicherungsschutz bei der für diesen Tatbestand zuständigen Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung begründet im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
Der sachliche Schutzbereich greift ein, wenn sich mit dem durch die versicherte Verrichtung mitverursachten tatbestandlichen Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Für Schäden, die außerhalb des Schutzzweckes der Norm liegen, muss die jeweils zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einstehen. In der Sache läuft diese Voraussetzung der Einstandspflicht darauf hinaus, dass entschieden werden muss, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck hat, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen. Deshalb wirkt der Schutzzweck der Norm in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht haftungslimitierend, sondern pflichtbegründend (BSGE 177 <185>). Der Schutzzweck der jeweils begründeten Versicherung ist nach den anerkannten juristischen Methoden unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber festgelegten Sinnes und Zweckes des Gesetzes zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 -, BVerfGE 128, 193 <206, 210 f.> m. w. N.). Dabei kann der historischen Auslegung besonderes Gewicht zukommen. Im Wege der Subsumtion eines konkreten Lebenssachverhaltes unter den durch Auslegung nach den juristisch anerkannten Methoden bestimmten Schutzbereich der jeweils begründeten Versicherung ist daher festzustellen, ob die versicherte Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, das unter diesen Schutzbereich fällt (vgl. BSGE 177 <185 f.>).
Die Einstandspflicht einer Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung wird nur begründet, wenn der durch die versicherte Verrichtung objektiv mitverursachte Unfall, vorliegend die Einwirkung auf den Kläger, eine Gefahr mitverwirklicht hat, gegen welche die begründete Versicherung schützen soll. Diese Voraussetzung wird zumeist erfüllt sein, bedarf aber stets der Entscheidung. Denn nur wenn der Schutzzweck der Norm den durch die versicherte Handlung mitbewirkten Schaden überhaupt umgreift, kommt es rechtlich darauf an, ob neben der versicherten (Wirk-)Ursache auch andere unversicherte Mitursachen bestehen. Diese können die Einstandspflicht nie begründen, aber gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die unversicherten (Wirk-) Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte (Wirk-)Ursache verdrängen, sodass der Schaden im Wesentlichen rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt (vgl. BSGE 177 <186>). Bei dieser Subsumtion sind die versicherten und die auf der ersten Zurechnungsstufe festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzweckes des Versicherungstatbestandes zu bewerten. Unter Berücksichtigung der Auffassung des praktischen Lebens ist abzuwägen, ob der Schaden den versicherten oder den unversicherten (Wirk-)Ursachen zuzurechnen ist (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).
Aufgrund der konsistenten Äußerungen der Klägerin und der Einlassung des Landwirts B. im Verwaltungsverfahren steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sie einen Unfall erlitt, als sie am 22. März 2024 gegen 20 Uhr eine Mutterkuh, die im Eigentum des Landwirt B. stand und bereits gekalbt hatte, umstellen wollte. Bei diesem Vorgang stolperte die Klägerin über Kuhfutter oder Heu, weshalb das Tier aufgescheucht wurde und zu ihrem Kalb rannte, wobei ihr die Mutterkuh dabei auf das rechte Bein trat. Durch diese unfallbedingte Einwirkung erlitt die Klägerin eine Tibiakopffraktur rechts, die der Assistenzart A. noch am selben Tag feststellte.
Im Zeitpunkt der zum Unfall führenden Verrichtung übte sie eine in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach versicherte Tätigkeit aus. Sie war zwar nicht als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert, indes als Wie-Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.
Die Klägerin war keine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Eine danach versicherte Tätigkeit liegt vor, wenn Verletzte zur Erfüllung eines von ihnen begründeten Rechtsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen nach dessen Weisungen (vgl. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV) zu dem Zweck verrichten, dass die Ergebnisse ihrer Verrichtung diesem und nicht ihnen selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns der Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 43, Rz. 15). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird daher ausgeübt, wenn die Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu erfüllen, oder Verletzte eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornehmen, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen ihrer Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durften, sie treffe eine solche Pflicht, oder sie unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausüben (vgl. BSG. Urteil vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 43, Rz. 15).
Die Klägerin wurde nicht im Rahmen oder in Erfüllung der Pflichten eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Zwischen ihr und dem Landwirt B. bestand kein Arbeitsverhältnis. Es lag auch kein Rechtsbindungswillen vor, wie er für einen Auftrag (§ 662 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) erforderlich wäre. Ebenso wenig bestand zwischen beiden ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis mit einklagbaren Erfüllungsansprüchen. Denn die Klägerin half dem Landwirt B. nur situationsbedingt, wenn sie sich ohnehin wegen ihrer eigenen Tiere auf seinem Bauernhof aufhielt, ohne indes insoweit an Weisungen gebunden zu sein. Die Kammer konnte sich insbesondere auch nicht davon überzeugen, dass das im Verwaltungsverfahren vorlegte Vertragsdokument bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses angefertigt worden war, zumal es kein Datum trägt. Demgegenüber geht die Kammer davon, dass es nachträglich mit der Absicht angefertigt wurde, ein angebliches Arbeitsverhältnis zu begründen.
Die Klägerin war indes zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Wie-Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert. Voraussetzung hierfür ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018 - B 2 U 16/16 R -, SozR 4-1300 § 105 Nr, 6, Rz. 20 m. w. N.). Eine versicherte Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII setzt deshalb voraus, dass hinsichtlich der Handlung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung anstatt der Merkmale einer unternehmerischen, selbstständigen Tätigkeit überwiegen und keine Sonderbeziehung besteht, die der wesentliche Grund für die Handlung war (vgl. Spellbrink/Bieresborn, in: NJW 2019, S. 3745 <3746>).
Die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall war durch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gekennzeichnet. Mit der Mithilfe beim Umstellen einer Mutterkuh verrichtete sie eine einem fremden Unternehmen, nämlich der Landwirtschaft des Bauern B. dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach von Landwirtschaftshelfenden verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Klägerin half beim Umstellen einer Mutterkuh im Stall, die bereits gekalbt hatte. Diese Tätigkeit verrichtete sie fremdnützig und fremdbestimmt. Diese Merkmale liegen vor, wenn die Tätigkeit mit fremdnütziger Handlungstendenz erfolgt und im Hinblick auf Zeitpunkt und Art ihrer Ausführung in Anlehnung an die für Beschäftigungsverhältnisse typische Weisungsrechte und damit eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts fremdbestimmt ist, ohne dass aber die für eine Beschäftigung im engeren Sinn charakterisierende Eingliederung in den Betrieb vorlag (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2021 - B 2 U 3/19 R -, juris, Rz. 19 m. w. N.). Die Klägerin handelte mit fremdnütziger Handlungstendenz, indem sie sie das Interesse verfolgte, den Landwirt B. dabei zu unterstützen, die in seinem Eigentum stehende Mutterkuh im Stall umzustellen. Dass sie möglicherweise auch eigene Interessen hatte, weil sie sicherstellen wollte, ihre eigenen Tiere weiter bei ihm auf die Weide stellen und im Stall unterstellen zu können, lässt die fremdnützige Handlungstendenz im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit nicht entfallen. Die Klägerin war damit beschäftigtenähnlich und folglich wie eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig und insbesondere auch nicht unternehmerähnlich, da sie den Landwirt B. beim Umstellen der Mutterkuh lediglich unterstützte und keinen konkreten Auftrag eigenständig ausführte.
Die Tätigkeit der Klägerin im Unfallzeitpunkt erhielt ihr rechtlich maßgebliches Gepräge zudem aus keiner Sonderbeziehung zum Landwirt B. Eine solche, die eine beschäftigtenähnliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ausschließt, liegt bei Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit als übliche Hilfestellung unter guten Bekannten, Verwandten beziehungsweise Freunden zu bewerten ist. Hierbei sind der zeitliche Umfang der Verrichtung, der Grad der Gefährlichkeit oder eine besondere Fachkompetenz des Handelnden zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 19. Juni 2018 - B 2 U 32/17 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 43, Rz. 29 und vom 20. März 2018 - B 2 U 16/16 R -, SozR 4-1300 § 105 Nr. 6, Rz. 28). Zwischen der Klägerin und dem Landwirt B. bestand insbesondere keine freundschaftliche Beziehung. Demgegenüber ergab sich ein schlichtes Näheverhältnis daraus, dass sie ihre beiden Kühe im Sommer auf dessen Weide stellen und im Winter in dessen Stall unterstellen durfte. War sie vor Ort, erbrachte sie ihm als Entgegenkommen regelmäßig Unterstützungsleistungen bei der Ausübung seiner Landwirtschaft.
Doch selbst wenn dieses Näheverhältnis bereits als Sonderbeziehung eingestuft würde, vermag diese bei einer abschließenden Gesamtabwägung die Wie-Beschäftigung nicht infrage zu stellen. Denn das Umstellen der Mutterkuh als unfallbringende Verrichtung ähnelt stark dem Typus einer Beschäftigung als Landwirtschaftshelfende und begründet ein intensives Maß an einer Beschäftigtenähnlichkeit (vgl. hierzu Spellbrink/Bieresborn, in: NJW 2019, S. 3745 <3751>), sodass die Sonderbeziehung in den Hintergrund träte.
Daher war der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.