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Sozialgericht Freiburg Urteil vom 26.11.2025 – S 7 AS 1606/23

ECLI:DE:SGFREIB:2025:1126.S7AS1606.23.00

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2022 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.5.2023 sowie des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2023 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 4.191,57 € Umzugskosten für den Umzug Ende Mai/Anfang Juni 2022 aus der … Str. … in M. in die … Str. … in F. zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) die Übernahme von weiteren Umzugskosten in Höhe von 4.191,57 € durch den Beklagten.

2

Der Kläger ist am … geboren, deutscher Staatsbürger und alleinstehend. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers ist er teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf Zeit. Da der Teilzeitarbeitsmarkt dem Kläger verschlossen ist, bezieht er eine volle Erwerbsminderungsrente vom Rentenversicherungsträger, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ereignisse monatlich 351,04 € betrug. Des Weiteren bezog er zur damaligen Zeit monatlich 622,67 € aus einer Schweizerischen Rentenversicherung. Der Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 90 sowie den Merkzeichen G, aG und B anerkannt. Er ist von der Pflegeversicherung in den Pflegegrad 1 eingestuft.

3

Ab dem 1.6.2021 bezog der Kläger ergänzend zu seinen Renteneinnahmen laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) vom Beklagten. Er bewohnte eine ca. 74 qm große Zweizimmerwohnung in der … Str. … in M. (Landkreis B.). Bereits bei der ersten Antragstellung beim Beklagten hatte der Kläger angegeben, dass er von seinem Vermieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten habe, der er widersprochen habe, und dass deswegen eine Räumungsklage anhängig sei. Am 15.7.2021 erging ein Urteil des Landgerichts F. in dieser Angelegenheit (Az. …), durch das der Kläger zur Räumung und Herausgabe der Wohnung zum 31.12.2021 verurteilt wurde. Zwischen dem Kläger und seinem Arbeitsvermittler wurde die Notwendigkeit eines Umzugs in der Folgezeit mehrfach thematisiert. Der Arbeitsvermittler wies darauf hin, dass die Übernahme der Umzugskosten als Leistung nach dem SGB II in Frage käme, und dass der Kläger frühzeitig den entsprechenden Antrag stellen möge.

4

Nachdem in dem auf das Räumungsurteil folgenden Zwangsvollstreckungsverfahren beim Amtsgericht F. (Az. …) die Räumungsfrist auf den 31.5.2022 erstreckt worden war, beantragte der Kläger am 22.4.2022 die Übernahme von Umzugskosten beim Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger noch keine neue Wohnung in Aussicht.

5

Da die Beteiligten sich darüber einig waren, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein würde, den Umzug in Eigenregie durchzuführen, sondern ein professionelles Umzugsunternehmen heranziehen musste, forderte der Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 27.4.2022 die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen an. Der Kläger legte dem Beklagten am 16.5.2022 drei Kostenvoranschläge vor. Diese waren vom 29.3.2022 von der Firma X., laut der der Umzug von M. nach G. 4.868,89 € kosten sollte; vom 5.4.2022 von der Firma Z., laut der der Auszug aus M. mit anschließender Einlagerung des Umzugsguts in E./Landkreis B. 4.924,22 € kosten sollte; sowie vom 28.4.2022 von der Firma Y., laut der der Auszug aus M. mit anschließender Einlagerung des Umzugsguts in F. 3.907,96 € kosten sollte.

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Etwa zur gleichen Zeit besichtigte der Kläger die Wohnung in der … Str. in F., in die er in der Folge umzog. Eine verbindliche Zusage des dortigen Vermieters erhielt er allerdings erst in den letzten Tagen des Monats Mai 2022. Am 31.5.2022 schloss der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung … Str. in F. ab dem 1.6.2022 ab.

7

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Firma Z. bereits mit der Durchführung des Umzugs beauftragt. Diese hatte auch bereits am 24.5.2022, 27.5.2022 und 30.5.2022 Umzugsgut aus der Wohnung in M. abgeholt und in einem Container eingelagert, der auf dem Gelände der Firma W. in E. abgestellt wurde.

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Am 31.5.2022 meldete sich der Beklagte per E-Mail mit diversen Rückfragen zu den Kostenvoranschlägen beim Kläger zurück. Darauf reagierte der Kläger nicht, teilte insbesondere nicht zeitnah mit, dass der tatsächlich umgezogen sei und wohin und welche Kosten dadurch angefallen waren.

9

Am 31.5.2022 erstellte die Firma Z. eine Zwischenrechnung an den Kläger über 4.201,68 €, die der Kläger aus seinen Ersparnissen einstweilen beglich.

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Am 7.6.2022 wurde die Firma Z. erneut für den Kläger tätig mit einem Transport von Umzugsgut aus der Einlagerung in E. in die neue Wohnung in der … Str.in F.. Etwa die Hälfte des Umzugsguts blieb allerdings eingelagert, da die neue Wohnung deutlich kleiner war als die vorherige und diverse Möbel und Hausrat sowie insbesondere die Einbauküche dort nicht untergebracht werden konnten.

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Durch Bescheid vom 8.7.2022 lehnte der Beklagte – mangels Rückmeldung des Klägers zu den konkreten Umzugskosten – den Antrag auf Übernahme dieser Kosten ab.

12

Am 22.7.2022 erstellte die Firma Z. eine abschließende Rechnung über die gesamten Umzugskosten in Höhe von insgesamt 6.191,57 €. Auch den noch fehlenden Betrag beglich der Kläger einstweilen aus seinen Ersparnissen.

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Durch Schreiben vom 8.8.2022 teilte der Kläger dem Beklagten seinen Umzug mit und legte Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.7.2022 ein, der allerdings durch Widerspruchsbescheid vom 5.10.2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil die konkreten Umzugskosten weiterhin nicht belegt seien.

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Dagegen wendete sich der Kläger durch E-Mail vom 11.10.2022, was der Beklagte als Antrag auf Überprüfung der Ablehnung der Übernahme der Umzugskosten nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auslegte, und legte dem Beklagten die Rechnungen der Firma Z. vor.

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Durch Bescheid vom 27.12.2022 entschied der Beklagte, dass die Übernahme der Umzugskosten auch im Wege der Überprüfung nach § 44 SGB X nicht möglich sei, da die Kosten unangemessen hoch seien. Auch gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 20.1.2023 Widerspruch ein.

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Rückfragen des Beklagten durch Schreiben vom 1.2.2023 sowie 24.2.2023 zum genauen Ablauf des Umzugs, der Verteilung des Einsatzes des Umzugsunternehmens auf mehrere Tage beantwortete der Kläger allerdings nur unvollständig.

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Durch Bescheid vom 12.5.2023 half der Beklagte dem Widerspruch dahingehend teilweise ab, dass er von den tatsächlich angefallenen Umzugskosten 2.000,00 € übernahm. Die darüberhinausgehenden Kosten seien trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und trotz der daraus resultierenden Notwendigkeit der Hinzuziehung eines professionellen Umzugsunternehmens hinsichtlich Dauer, Anzahl und Stundenumfang der Umzugshelfer, Umfang des Umzugsmaterials und Umzugsgutes sowie der Transportwege für einen Einpersonenhaushalt nicht angemessen. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.5.2023 wies er den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

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Am 15.6.2023 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben. Für den Kläger wird vorgetragen, er habe die Übernahme der Umzugskosten rechtzeitig beantragt und dem Beklagten anforderungsgemäß drei Kostenvoranschläge vorgelegt. Die Tatsache, dass die letztlich tatsächlich angefallenen Kosten noch höher ausgefallen seien als der höchste Kostenvoranschlag, sei vor allem auf den Zeitdruck bei der Organisation des Umzugs zurückzuführen gewesen. Zum Zeitpunkt des Antrags beim Beklagten und der Einholung der Kostenvoranschläge habe der Kläger noch keine konkrete neue Wohnung in Aussicht gehabt. Die in den Kostenvoranschlägen geschätzten Beträge seien daher notwendigerweise nicht präzise gewesen. Die Firmen Z. und Y. seien dabei von einer Einlagerung des gesamten Umzugsguts ausgegangen. Die Firma X. habe einen Kostenvoranschlag für die vom Kläger ebenfalls zwischenzeitlich in Betracht gezogene Möglichkeit erstellt, dass dieser das Umzugsgut bei einem Bekannten in G. hätte einstweilen kostenfrei einlagern können. Als im Mai 2022 der Räumungstermin näher rückte und der Kläger noch immer keine Zusage für eine neue Wohnung gehabt habe, habe er der Firma Z. den Auftrag zum Ausräumen der alten Wohnung und Einlagerung des Umzugsguts erteilen müssen, da das Landgericht ihn zur Übergabe der geräumten Wohnung am 31.5.2022 verpflichtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe weder die Firma X. noch die Firma Y. mehr Termine für einen so kurzfristigen Umzug frei gehabt, so dass der Kläger auf die – im Kostenvoranschlag teuerste – Firma Z. habe zurückgreifen müssen. Diese habe, ebenfalls aus Kapazitätsgründen, an drei verschiedenen Tagen (24.5.2022, 27.5.2022 und 30.5.2022) je einen Teil des Umzugsguts abtransportiert und eingelagert. Erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags am 31.5.2022 habe der Kläger den Transport des in der neuen Wohnung benötigten Teils des Umzugsguts vom Einlagerungsort nach F. in Auftrag geben können. Daher sei die Firma, anders als üblicherweise bei einem Umzug im örtlichen Nahbereich, an insgesamt vier Tagen im Einsatz gewesen anstatt nur an einem. Die Einlagerung sei – ebenfalls aus Kapazitätsgründen der beauftragten Firma – in E. erfolgt, was möglicherweise weitere Kosten verursacht habe, die der Kläger aber nicht habe beeinflussen können. Insgesamt könne dem Kläger die Kurzfristigkeit des Umzugs nicht zur Last gelegt werden. Angesichts der extrem angespannten Situation auf dem örtlichen bzw. regionalen Wohnungsmarkt sei eine Wohnung, die den Angemessenheitskriterien der Leistungsträger nach dem SGB II entspreche, schlicht nicht früher zu finden gewesen. Aus dem gleichen Grund sei bereits die gerichtliche Räumungsfrist um fünf weitere Monate verlängert worden. Der Zeit- und Personaleinsatz des Umzugsunternehmens sei auch deswegen hoch gewesen, weil der Kläger aufgrund seiner Gehbehinderung nur eingeschränkt habe mithelfen können. Das Ein- und Auspacken des Umzugsguts habe er allerdings selbst erledigt; dies sie auch nicht in Rechnung gestellt worden. Der Umfang des Umzugsguts sei nicht ungewöhnlich oder unangemessen, nachdem der Kläger 29 Jahre lang eine relativ große Wohnung (74 qm) inklusive eigener Einbauküche bewohnt habe. Grundsätzlich sei von den Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II der gesamte Hausrat umfasst, da die alte Wohnung ja leer übergeben werden müsse. Mangels einer rechtzeitigen Rückmeldung des Beklagten auf die Übersendung der Kostenvoranschläge hin seien dem Kläger auch keine Grenzen für die Umzugskosten oder Einsparmöglichkeiten benannt worden. Letztlich habe es sich insgesamt um angesichts der Umstände unvermeidbare Kosten gehandelt. Wegen der laufenden Kosten der Unterkunft seit dem Umzug habe der Kläger gegen das neu zuständige Jobcenter F. zwei weitere Klageverfahren beim Sozialgericht Freiburg geführt (Az. …). In diesem Rahmen seien die dortigen Beteiligten übereingekommen, dass die Kosten für die neue Wohnung sogar zuzüglich der Kosten für die weitere Einlagerung des verbleibenden Hausrats angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II seien. Die Kosten für einen notwendigen Umzug aus einer zu großen Wohnung in eine nach § 22 Abs. 1 SGB II insgesamt angemessene neue Wohnsituation könnten nicht unangemessen sein.

19

Der Kläger beantragt,

20

den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 27.12.2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.5.2023 und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2023 zu verurteilen, dem Kläger weitere 4.191,57 € an Umzugskosten zu gewähren.

21

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

23

Der für den Kläger geltend gemachte Zeitdruck sei vermeidbar gewesen, weil die Notwendigkeit des Auszugs dem Kläger schon lange bekannt gewesen sei, spätestens nach Rechtskraft des Räumungsurteils von Mitte 2021. Ferner sei zu fragen, ob es für den Kläger nicht hätte absehbar sein müssen, dass seine neue Wohnung – die den Angemessenheitskriterien nach dem SGB II würde entsprechen müssen – voraussichtlich kleiner sein werde als die bisher bewohnte, und ob sich daraus nicht eine Obliegenheit ergebe, bereits vor dem Umzug den Hausrat zu reduzieren. Schließlich sei der erhebliche vom Umzugsunternehmen abgerechnete Zeit- und Personalaufwand weiterhin nicht nachvollziehbar.

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Das Gericht hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.11.2025 angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Stand 21.10.2023), die das Gericht zum Verfahren beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben und als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

27

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Übernahme der gesamten durch seinen Umzug aus der … Str. in M. in die … Str. in F. Ende Mai/Anfang Juni 2022 entstandenen Kosten nach dem SGB II. Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 27.12.2022 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 12.5.2023 (letzterer nach § 86 SGG) und in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.5.2023 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als der Beklagte lediglich einen Anteil an den tatsächlichen Umzugskosten in Höhe von 2.000,00 € übernommen hat. Denn bei Erlass des ablehnenden Bescheids vom 8.7.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2022 war der Beklagte von dem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, dass die Höhe der Umzugskosten nicht bekannt und nicht belegbar sei. Dem Antrag des Klägers auf Überprüfung dieser Entscheidungen nach § 44 SGB X vom 11.10.2022 hätte der Beklagte daher stattgeben müssen, nachdem der tatsächliche Anfall der Kosten sowie ihre Höhe belegt waren. Die Umzugskosten waren auch nicht unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II.

28

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2 der Vorschrift).

29

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Beklagte dem Grunde nach zur Übernahme von Umzugskosten verpflichtet ist, weil der Umzug aufgrund des Räumungsurteils notwendig war. Zwischen den Beteiligten ist ebenfalls unstreitig, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund seiner Gehbehinderung, nicht in der Lage gewesen wäre, den Umzug in Eigenregie zu bewältigen, sondern ein professionelles Umzugsunternehmen heranziehen musste. Die grundsätzlich für den Leistungsanspruch konstitutive Zusicherung (Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.07.2025, § 22 Rdnr. 243) wurde hier nicht erteilt. Die Beteiligten sind sich allerdings auch darüber einig, dass die Zusicherung im vorliegenden Fall entbehrlich war, weil der Kläger den Leistungsantrag rechtzeitig gestellt hatte und der Umzug aufgrund des Räumungsurteils zum 31.5.2022 erfolgen musste und nicht aufschiebbar war. Der Anspruch des Klägers besteht nunmehr in Form eines Kostenerstattungsanspruchs (Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.07.2025, § 22 Rdnr. 243).

30

Streitig ist allein die Höhe der vom Beklagten aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu übernehmenden Umzugskosten.

31

Die Kammer kommt hierbei zu der Überzeugung, dass die von der Firma Z. in Rechnung gestellten Umzugskosten in Höhe von insgesamt 6.191,57 € im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls nicht unangemessen hoch sind, sondern vollständig vom Beklagten zu übernehmen sind.

32

Die Angemessenheit der Kosten im Sinne dieser Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Was in diesem Sinne angemessen ist, wird letztlich durch die Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt. Nach Überzeugung der Kammer lässt sich die Angemessenheit oder Unangemessenheit von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II nicht durch absolute, feste Grenzen wie die Zahl der Personen im Haushalt, der Quadratmetergröße der Wohnung, das Volumen des Umzugsguts in Kubikmetern oder die Höhe der Kosten in Euro (so aber im Ansatz SG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2017, Az. S 18 AS 3636/17 ER – juris) definieren. Denn dann könnten individuelle Umstände wie etwa die Wohndauer oder besondere Bedürfnisse von Kindern oder aufgrund von Alter oder Behinderung nicht hinreichend Berücksichtigung finden. Die soeben genannten Kriterien sind lediglich Indikatoren für die Angemessenheit oder Unangemessenheit. Selbst ein Rückgriff auf Erfahrungswerte der Leistungsträger zur durchschnittlichen Höhe von Umzugskosten in ihrem Zuständigkeitsbereich, abhängig von Haushalts- und Wohnungsgröße, können nur ein Indikator für die Angemessenheit sein, nicht aber das einzig entscheidende Kriterium. Denn es besteht keine Obliegenheit für Leistungsbezieher nach dem SGB II, sich auf eine bestimmte Wohnungsgröße zu beschränken. Vielmehr wird die Angemessenheit von laufenden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht ausschließlich durch die Wohnungsgröße definiert, sondern durch die so genannte Produkttheorie, d. h. den örtlich angemessenen Quadratmeterpreis, multipliziert mit den Anhaltswerten für eine angemessene Wohnungsgröße je nach Zahl der Personen im Haushalt (vgl. Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.07.2025, § 22 Rdnr. 95ff.); findet der Leistungsbezieher aber eine Wohnung, deren Gesamtmiete den so berechneten Endbetrag nicht übersteigt, ist diese Wohnung angemessen, auch wenn sie in Quadratmetern größer ist als der im Rahmen der Produkttheorie herangezogene Anhaltswert und daher mehr Möbel und Hausrat fasst als eine ebenfalls angemessene, kleinere Wohnung mit höherem Quadratmeterpreis. Auch sind Umzugskosten nicht generell im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II unangemessen hoch, weil die zuvor bewohnte Wohnung unangemessen teuer im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II war, denn die Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II sollen gerade auch diejenigen Leistungsbezieher unterstützen, deren Umzug aufgrund von Unangemessenheit der laufenden Wohnkosten durch den Leistungsträger veranlasst wird, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II ergibt.

33

Auf den hier zu entscheidenden Fall gewendet bedeutet dies, dass die dem Kläger entstandenen Umzugskosten nicht unangemessen sind, nur weil seine bisherige Wohnung größer war, als die Produkttheorie für einen Einpersonenhaushalt (45 qm) bzw. sogar für den Einpersonenhaushalt einer behinderten Person mit erhöhtem Platzbedarf (60 qm) zugrunde legt.

34

Die Umzugskosten sind andererseits aber auch nicht allein schon deswegen angemessen, weil der Kläger – wie für ihn vorgetragen wird - in eine neue Wohnsituation umgezogen ist, die in Summe nur noch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Wohnkosten verursacht. Denn grundsätzlich obliegt es Leistungsbeziehern nach dem SGB II durchaus, durch zumutbare Selbsthilfe sowie eine zielgerichtete und effiziente Planung ihres Umzugs die Umzugskosten auch in eine angemessene neue Wohnung gering zu halten (BSG, Urteil vom 6.5.2010, Az. B 14 AS 7/09 R – juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5.7.2018, Az. L 14 AS 614/16 – juris; LSG Hamburg, Urteil vom 22.12.2022, Az. L 4 AS 202/22 D – juris; Piepenstock/Senger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. Stand 15.07.2025, § 22 Rdnr. 249). So käme etwa die Übernahme der Mehrkosten nicht Betracht, wenn der Leistungsbezieher z. B. generell auf einen Umzug im Eigenregie verweisbar ist, aber dennoch ein professionelles Unternehmen beauftragt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5.7.2018, Az. L 14 AS 614/16 – juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.1.2021, Az. L 12 AS 1836/20 B ER und Az. L 12 AS 1837/20 B – juris; LSG Hamburg, Urteil vom 22.12.2022, Az. L 4 AS 202/22 D – juris); oder wenn der Leistungsbezieher etwa das Ein- und Auspacken des Umzugsguts professionell erledigen lässt, obwohl er dazu selbst in der Lage wäre. Ebenso käme die Übernahme der Mehrkosten für einen zweischrittigen Umzug nicht in Betracht, wenn die zwischenzeitliche Einlagerung des Umzugsguts gar nicht erforderlich ist, sondern die neue Wohnung direkt zum Bezug zur Verfügung steht; oder wenn der Leistungsbezieher ein hochpreisiges Unternehmen beauftragt, obwohl ein günstigeres zur Verfügung steht. All dies ist hier aber nicht der Fall.

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Der Kläger hat das professionelle Umzugsunternehmen nur insoweit herangezogen, als es für ihn aus gesundheitlichen Gründen notwendig war. Insbesondere das Ein- und Auspacken – einen erheblichen Zeit- und Personalfaktor – hat er selbst erledigt. Jedenfalls lassen sich der abschließenden Rechnung der Firma Z. vom 22.7.2022 keine Positionen entnehmen, die sich eindeutig auf Tätigkeiten beziehen ließen, die der Kläger selbst hätte verrichten können. Der Beklagten hat solche auch nicht benennen können.

36

Der Kläger hat ferner nachvollziehbar vorgetragen, dass ein weiterer Grund für die Höhe der angefallenen Kosten in dem erheblichen Zeitdruck liegt, unter dem der Umzug stattfinden musste. Zeitdruck kommt generell als zu berücksichtigender Aspekt bei der Bestimmung der Höhe der nach dem SGB II zu übernehmenden Kosten in Betracht, insbesondere, wenn ein Räumungsurteil ergangen ist und die Nichtbeachtung des Räumungstermins mit Obdachlosigkeit des Betroffenen und/oder erheblichen Vollstreckungskosten verbunden wäre (so im Ergebnis auch SG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2017, Az. S 18 AS 3636/17 ER – juris).

37

Der Kläger hat glaubhaft vorgetragen, dass der Umzug nicht mit einem der - laut Kostenvoranschlag - günstigeren Unternehmen durchgeführt werden konnte, weil Ende Mai 2022 in der Kürze der Zeit die Firmen X. und Y. ihm keinen Termin mehr anbieten konnten.

38

Der Kläger hat sich auch bemüht, möglichst keinen zweischrittigen Umzug zu verursachen, sondern hatte beabsichtigt, den Auftrag an das Umzugsunternehmen erst zu erteilen, wenn er eine neue Wohnung in Aussicht hatte. Dass ihm dies letztlich terminlich nicht gelungen ist, hat er für die Kammer plausibel mit der – gerichtsbekannt – extrem angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt in F: und Umgebung begründet, die zu einem Vertragsschluss über die neue Wohnung erst am letzten Tag der Räumungsfrist und auch erst am Vortag des Beginns des Mietverhältnisses führte. Dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt, am 31.5.2022, bereits die Firma Z. beauftragte hatte, mit der geschuldeten Räumung der Wohnung zu beginnen, kann ihm daher nicht als ineffizientes Verhalten vorgeworfen werden. Der Kläger war durch rechtskräftiges Urteil vollstreckbar verpflichtet, die bisherige Wohnung zum 31.5.2022 geräumt zu übergeben. Ein weiteres Zuwarten wäre ggf. mit erheblichen Vollstreckungskosten einhergegangen. Dieses Risiko einzugehen war dem Kläger nicht zuzumuten.

39

Dass sich das Ausräumen der Wohnung über mehrere Tage hinzog und daher mehrfache Fahrten und dadurch ebenfalls gegenüber dem Kostenvoranschlag erhöhte Kosten verursachte, hat der Kläger ebenfalls plausibel mit den terminlichen Vorgaben des einzig verfügbaren Umzugsunternehmens erklärt und war durch ihn ebenfalls nicht beeinflussbar.

40

Zur zumutbaren Selbsthilfe gehört nach Überzeugung der Kammer auch nicht eine dem Umzug vorausgehende Reduzierung des Hausrats durch Verkaufen, Verschenken, Spenden oder Entsorgen von in der neuen Unterkunft nicht oder nur mit Mühe unterzubringenden Gegenständen auf eigene Kosten, wie vom Beklagten angedacht. Soweit der Hausrat nicht insgesamt in eine neue Wohnung passt, steht es dem Betroffenen grundsätzlich frei, ob er den übrigen Hausrat einlagert oder im Rahmen des Umzugs verkauft, verschenkt, spendet oder entsorgt. Die Kosten einer Einlagerung können nach dem Umzug als künftige laufende Wohnkosten zu übernehmen sein und müssen sich dann lediglich – wie auch die übrigen neuen laufenden Wohnkosten – an § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II messen lassen. Soweit die Abstoßung von Hausrat im Rahmen eines Umzugs mit unausweichlichen Kosten verbunden ist (z. B. Sperrmüllgebühren der Kommune), sind diese ebenfalls Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II (SG Halle/Saale, Urteil vom 5.3.2024, Az. S 11 AS 697/23 – juris). Eine wie auch immer genau quantifizierte Obliegenheit, im Rahmen eines Umzugs generell die Umzugskosten durch eine weitestmögliche vorherige Entsorgung von nicht mehr benötigtem Hausrat niedrig zu halten, existiert dagegen nicht. Dies wäre mit dem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Grundgesetz (GG) unvereinbar. Im Übrigen würden sich auch in der Praxis keine sinnvollen objektiven Maßstäbe dafür definieren lassen, welcher Teil eines Hausrats erhaltenswert und welcher entbehrlich ist, da die Ansichten darüber bereits von Individuum zu Individuum erheblich variieren würden und sich kein gesellschaftlicher Konsens darüber herstellen ließe, geschweige denn ein rechtlich tragfähiger. Insbesondere bei Gegenständen mit geringem oder keinem materiellen, aber für den Eigentümer ideellem Wert würde jeder Versuch der Objektivierung gänzlich scheitern.

41

Eine Grenze ist allenfalls denkbar, wenn der Hausrat und die persönliche Habe nach Menge und Zustand pathologische, gesundheitsgefährdende Dimensionen erreichen, etwa bei psychisch erkrankten Menschen, bei denen ein zwanghaftes Horten von objektiv völlig wertlosen Gegenständen besteht (so genanntes „Messie-Syndrom“). Aber selbst dann, wenn – wie bei dieser Personengruppe - eine Entsorgung von erheblichen Teilen des Hausrats im Rahmen eines Umzugs aus objektivierbaren gesundheitlichen Gründen wünschenswert wäre, wären zumindest die Kosten der Entsorgung Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II; eine dem Umzug vorausgehende Entsorgung auf eigene Kosten obläge selbst derart erkrankten Leistungsbeziehern nach dem SGB II nicht. Im Übrigen liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Kläger im hier vorliegenden Verfahren zu dieser Personengruppe gehören könnte.

42

Die dem Kläger entstandenen Kosten waren also weder unter dem Aspekt der zumutbaren Selbsthilfe noch unter dem Aspekt der sparsamen und effizienten Umzugsorganisation durch ihn reduzierbar und daher – trotz ihrer erheblichen absoluten Höhe, die die Kammer nicht verkennt – angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht unangemessen hoch.

43

Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten zwar die Kostenvoranschläge noch überstiegen, sich aber generell in einer ähnlichen Größenordnung bewegten. Jedenfalls wiesen alle eingereichten Kostenvoranschläge erheblich höhere Beträge aus als die vom Beklagten letztlich – ein Jahr nach dem Umzug – nur als angemessen anerkannten 2.000,00 €. Der Kläger war auch zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Kostenübernahme unter dem Vorbehalt der Angemessenheit stand oder auf einen bestimmten Betrag begrenzt werde. Nach Auffassung der Kammer ist es daher auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, nachträglich ein entsprechendes Begrenzungskriterium einzuführen, von dem der Betroffene zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten noch gar nicht unterrichtet ist. Ebenso wie die laufenden Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erst dann vom tatsächlichen auf das angemessene Niveau abgesenkt werden dürfen, wenn der Leistungsbezieher über die Unangemessenheit unterrichtet ist und sein Verhalten entsprechend ausrichten kann, ist die Berufung des Leistungsträgers auf die Unangemessenheit von Umzugskosten nicht nachträglich möglich, wenn dieser Aspekt trotz der Vorlage von realistischen Kostenvoranschlägen nicht vorab von ihm thematisiert wird.

44

Die Bewilligung von Umzugskosten steht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Ermessen des Leistungsträgers. Hier sind allerdings keine Aspekte ersichtlich, die eine nur teilweise Übernahme der von der Firma Z. in Rechnung gestellten tatsächlichen Kosten rechtfertigen würden. Insbesondere sind keine einzelnen Berechnungsposten identifizierbar, die verzichtbar oder überteuert erscheinen, so dass sie trotz Angemessenheit der Kosten insgesamt von den tatsächlichen Kosten abzuziehen wären. Auch weitere Ermessenserwägungen, die eine Reduzierung des Anspruchs des Klägers rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die Kammer geht daher davon aus, dass im vorliegenden Fall das Ermessen hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Leistung „auf Null“ reduziert ist, so dass der Beklagte nicht lediglich zu verurteilen war, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sondern die begehrte Leistung direkt zu erbringen.

45

Der Klage war daher im Ergebnis vollumfänglich stattzugeben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits in der Hauptsache.