Rechtsprechung / Sozialgericht Fulda

Sozialgericht Fulda Gerichtsbescheid vom 01.12.2010 – S 1 R 168/07

ECLI:DE:SGFULDA:2010:1201.S1R168.07.0A

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 8. Juni 2011, L 5 R 3/11, Zurücknahme

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt den Erlass von Beiträgen zur Rentenversicherung aus dem Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 31.12.2002.

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Die Klägerin war in diesem Zeitraum selbstständig als Dozentin tätig und unterlag aufgrund dieser selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

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Dies stellte die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2003 fest.

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Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation zahlte die Klägerin in der Folge zwar die laufenden Beiträge, tilgte aber keine aufgelaufenen Rückstände.

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Der Bescheid vom 07.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.2003 war Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt (S 30 KR 4474/03), das seine vergleichsweise Beendigung in der Sitzung vom 08.05.2006 dergestalt fand, dass die Klägerin ausdrücklich ihren Antrag auf Erlass der Forderung wiederholte und darüber hinaus hilfsweise einen Antrag auf Stundung stellte und die Beklagte erklärte, hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

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Mit Bescheid vom 17.07.2006 räumte die Beklagte der Klägerin Ratenzahlung ein. Die Raten waren monatlich zu zahlen und wurden auf 100,00 € pro Einzelrate festgesetzt.

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Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 850 c ZPO bei einem Einkommen in Höhe von 1.659,83 € netto und keiner unterhaltsberechtigten Person ein Betrag in Höhe von 465,40 € pfändbar sei. Mit der gewährten Ratenhöhe bleibe die Beklagte unterhalb des pfändbaren Betrages.

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Dagegen legte die Klägerin am 14.08.2006 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass sich in dem Bescheid keine Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass der Forderung befinde.

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Nach wie vor vertrete sie die Auffassung, dass hier ein Beratungsfehler durch die Beratungsstelle der BfA vorgelegen habe, da sie bei ihrer Vorsprache im Jahre 1999 zum Zwecke der Kontenklärung nicht auf die Versicherungspflicht hingewiesen worden sei.

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Nach ihrer Ansicht sei es daher unbillig, nun den gesamten Betrag zu fordern.

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Mit weiterem Bescheid vom 04.09.2006, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, wurde der Antrag der Klägerin vom 22.01.2004 auf Erlass der Beitragsforderung abgelehnt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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Dagegen hat die Klägerin am 12.02.2007 zum Sozialgericht Frankfurt Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 11.05.2007 für örtlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Fulda verwies.

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Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, dass eine Rückzahlung der Forderung für sie eine besondere Härte darstelle und zu einer Existenzgefährdung führe.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 17.07.2006 und den ergänzenden Bescheid vom 04.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die geltend gemachte Beitragsforderung zu erlassen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf ihren Widerspruchsbescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die einschlägige Behördenakte (2 Hefter) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, § 105 SGG.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des begehrten Erlasses der Beitragsforderung in den angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2006 und 04.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der im Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 31.12.2002 aufgelaufenen Rückstände an Beiträgen zur Rentenversicherung.

21

Nach der Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV darf die Beklagte als zuständiger Versicherungsträger Ansprüche nur erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, hat die Beklagte in dem Bescheid vom 04.09.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt, sodass darauf zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, § 136 Abs. 3 SGG.

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Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände vermögen nicht durchzugreifen. Auch wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Klägerin bei ihrer Vorsprache bei der BfA im Jahre 1999 unzutreffend beraten wurde und auf ihre Versicherungspflicht nicht hingewiesen wurde, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unergiebig. Denn eine zutreffende Beratung durch die BfA hätte nur den Inhalt haben können, dass die Klägerin versicherungspflichtig war mit der Folge, dass die Klägerin bereits in dem streitbefangenen Zeitraum Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hatte und entrichtet hätte. Dem hat die Beklagte dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie die aufgelaufenen Rückstände nicht in einem Betrag, sondern ratenweise von der Klägerin verlangt. Da auch bei zutreffender Beratung durch die BfA im Jahre 1999 das Ergebnis nicht dergestalt ausgesehen hätte, dass die Klägerin keine Beträge zu entrichten hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nunmehr der Auffassung sein könnte, sie bräuchte keine Beiträge für den streitbefangenen Zeitraum mehr zu entrichten.

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Dass die Nachzahlung der Beiträge in der von der Beklagten verfügten ratenweisen Zahlung unbillig sein könnte, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (Bl. 24 der Akte) eine Übersicht über ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht, wonach sie bei einem Nettoeinkommen von 2.860,00 € feste monatliche Kosten von 2.510,00 € hat. Ein Vergleich mit einer ähnlichen, im Jahre 2006 zum Sozialgericht Frankfurt in dem dortigen Verfahren S 30 KR 4474/03 eingereichten Übersicht der monatlichen Ausgaben, die sich auf 1.916,15 € addieren, ergibt, dass die Klägerin zusätzlich insbesondere Ratenzahlungen für Auto, Küche und Sofa nunmehr geltend macht. Insofern ist allerdings darauf hinzuweisen, dass vertragliche Verbindlichkeiten, die augenscheinlich nach dem Januar 2006 und damit in Kenntnis der rückständigen Beiträge zur Rentenversicherung eingegangen worden sind, eine Unbilligkeit im Sinne des § 76 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 SGB IV nicht zu begründen vermögen. Auch in anderen Zusammenhängen – beispielsweise bei der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners (vergleiche BGH, Urteil vom 15.11.1989 – IV b ZR 3/89 - juris) – wird davon ausgegangen, dass der Schuldner eines gesetzlichen Anspruchs später eingegangene vermeidbare Verpflichtungen diesem Anspruch nicht entgegen halten kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.