Rechtsprechung / Sozialgericht Fulda

Sozialgericht Fulda Beschluss vom 08.08.2011 – S 7 SO 5/11

ECLI:DE:SGFULDA:2011:0808.S7SO5.11.0A

Tenor

Das Sozialgericht Fulda erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Sozialgericht Cottbus.

Gründe

1

Nach § 57 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz SGG ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

2

Klagt - wie hier - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so ist nach § 57 Abs. 1 S. 2 SGG der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn diese eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

3

Im vorliegenden Fall sind sowohl Kläger als auch Beklagter Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass die in § 57 Abs. 1 S. 2 SGG im Interesse der Erleichterung des Rechtsschutzes für den Bürger (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 57 Rn. 9) geregelte Ausnahme nicht zum Tragen kommt.

4

Vielmehr bleibt es beim Grundsatz des § 57 Abs. 1 S. 1 SGG, wonach sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts nach dem Sitz des Klägers richtet (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1955 - Breithaupt 1956, 738).

5

Bei der klagenden Körperschaft des öffentlichen Rechts - Land Brandenburg -, werden dessen Aufgaben als überörtlicher Träger der Sozialhilfe vom Landesamt für Soziales und Versorgung mit Sitz in Cottbus wahrgenommen (§ 2 Abs. 2 AG - SGB XII). Für die kreisfreie Stadt Cottbus ist das Sozialgericht Cottbus örtlich zuständig.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 98 SGG i. V. m. § 17 a Abs. 2 GVG.