Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen

Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 27.10.2022 – S 41 AS 1730/22 ER

ECLI:DE:SGGE:2022:1027.S41AS1730.22ER.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus F. wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

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Er ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Die Antragsteller sind von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) gem. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB II ausgeschlossen. Hat die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. § 5 Abs. 4 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) eines Unionsbürgers festgestellt, entfällt der Leistungsanspruch nach dem SGB II. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Verlustfeststellung Widerspruch bzw. verwaltungsgerichtliche Klage erhoben wurde, da die aufschiebende Wirkung nur die sofortige Ausreisepflicht nach § 7 Abs. 1 S 1 FreizügG/EU suspendiert, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wieder aufleben lässt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021                  - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 23, zitiert nach juris). Die Stadt H. hat mit Ordnungsverfügungen vom 02.05.2022 festgestellt, dass die Antragsteller ihr Recht auf Freizügigkeit verloren haben.

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Ebenfalls haben die Antragsteller keinen Anspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob das AsylbLG auf Unionsbürger überhaupt anwendbar ist. Sofern aufgrund der Suspensivwirkung keine Ausreisepflicht besteht, sind die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG i.V.m. § 3 AsylbLG jedenfalls nicht erfüllt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, juris). Widerspruch und Klage gegen eine Feststellung der Ausländerbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufschiebende Wirkung (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017, L 8 SO 262/17 B ER -, Rn. 28, zitiert nach juris; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 7 FreizügG/EU Rn. 16; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 44, juris).

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Es ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, grundsätzlich Unionsbürgern, die ihr Freizügigkeitsrecht verloren haben, existenzsichernde Leistungen in Deutschland zu gewähren, da sie innerhalb der europäischen Union in ihren Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen im Rahmen der sozialen Mindeststandards nach der europäischen Sozialcharta (juris: EuSC) erlangen können (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.07.2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 26, zitiert nach juris).

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Ein besonderer Härtefall wurde von den Antragstellern weder glaubhaft gemacht, noch ist dieser für die Kammer anderweitig ersichtlich, sodass Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausscheiden (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 - L 6 AS 92/21 B ER -, Rn. 27, zitiert nach juris).

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Aus vorstehenden Gründen war auch keine Beiladung des Asylbewerberleistungsträgers erforderlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus F. war gemäß § 73a SGG i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet.