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Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 04.09.2023 – S 24 R 259/22

24. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2023:0904.S24R259.22.00

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Regelaltersrente des Klägers.

Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Ihm wurde ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt.

Der Kläger stellte bei der Beklagten am 28.06.2021 einen Antrag auf Versichertenrente. In diesem Zuge gab der Kläger an, er habe von 06.09.2013 bis 14.01.2018 einen pflegebedürftigen Angehörigen gepflegt, nämlich seinen Vater, Herrn K C, geb. 00.00.0000. Dieser sei bei der Beigeladenen versichert. Zudem pflege er seit dem 01.01.2018 seine Mutter, Frau N C.

Die Beklagte bat um einen Nachweis für die mitgeteilten Pflegezeiten. Der Kläger teilte unter dem 24.07.2021 mit, dass ein solcher bezüglicher der Pflege seines Vaters von der Beigeladenen übermittelt werde.

Mit Schreiben vom 07.09.2021 wandte sich die Beklagte an die Beigeladene, konkret an das dortige Fachzentrum Pflege, mit der Bitte um Auskunft über eine Versicherungspflicht des Klägers mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn eine derartige Versicherungspflicht bestehe, werde gebeten, die beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben.

Mit Bescheid vom 29.09.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente aufgrund des Antrags vom 28.06.2021. Die Rente beginne am 01.08.2021 und betrage netto 709,79 €. Auf Seite 02 des Bescheids formulierte die Beklagte: „Ein Zuschlag für langjährige Versicherung, der auch ‚Grundrentenzuschlag‘ genannt wird, hat sich bei der Berechnung der Rente nicht ergeben, weil nicht mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.“

Mit undatiertem Schreiben, das am 27.10.2021 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.09.2021. Erstens würden die Pflegezeiten für den Vater des Klägers vom 06.09.2013 bis 31.12.2016 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zweitens würden für die Zeit der Selbständigkeit des Klägers zu Unrecht keine Monate angerechnet. Drittens habe er aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft (zuerkannt von der Stadt H am 18.01.2019) bereits am 01.08.2019 ohne Abzüge in Rente gehen können, deshalb alleine würde ihm pro Monat, den er später in Rente gegangen sei, 0,5 % mal 24 = 12 % mehr Rente zustehen.

Mit Schreiben vom 29.10.2021 wandte sich die Beklagte erneut an die Beigeladene, konkret an das dortige Fachzentrum Pflege, mit der Bitte um Auskunft über eine Versicherungspflicht des Klägers mit Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn eine derartige Versicherungspflicht bestehe, werde gebeten, die beitragspflichtigen Einnahmen anzugeben.

Mit Schreiben vom 14.12.2021 erteilte die Beigeladene der Beklagten die Auskunft, eine Versicherungspflicht für die Pflegeperson habe bezüglich des Vaters des Klägers im Zeitraum 06.09.2013 bis 31.12.2016 nicht bestanden. Der Kläger sei „als Pflegeperson bedarfsweise tätig [gewesen] bzw. Pflegeumfang unter 14 Std./Woche“.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch SGB VI in der vor dem 01.01.2017 (SGB VI a.F.) geltenden Fassung scheide aufgrund der Auskunft der Beigeladenen aus. Die Zeiten der Selbständigkeit könnten nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Denn für die selbständige Tätigkeit seien keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Diese Zeit könnten deshalb bei der Ermittlung der Grundrentenzeit nach § 76g i.V.m. 51 SGB VI keine Berücksichtigung finden. Eine Erhöhung des Zugangsfaktors komme nicht in Betracht. § 77 SGB VI lasse eine Erhöhung des Zugangsfaktors um 0,005 nur zu, wenn eine Inanspruchnahme nach Überschreitung der Regelaltersgrenze erfolge, dies sei hier nicht geschehen.

Mit der am 13.04.2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren fort.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 29.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2022 zu verurteilen, bei dem Kläger die Zeit vom 06.09.2012 bis zum 31.12.2016 als Beitragszeit aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege zu berücksichtigen, die Zeit der Selbständigkeit als Grundrentenzeit zu berücksichtigen und einen erhöhten Zugangsfaktor von 12 % ab dem 01.08.2021 zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr Vorbringen im angegriffenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid.

Die Mutter des Klägers Frau N C ist am 00.11.2022 verstorben.

Das Gericht hat am 23.01.2023 einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Kläger hat, persönlich angehört, unter anderem angegeben, in der Zeit, in der er seinen Vater gepflegt habe, noch nicht seine Mutter gepflegt zu haben. Er habe für seine Pflegeleistung kein Geld erhalten. In der Zeit von 2013 bis 2018 sei er nicht mehr selbständig tätig gewesen. Dem Kläger ist aufgegeben worden, die Rentenauskunft einzureichen, in der die Beklagte ihm gegenüber nach der Schilderung des Klägers angegeben habe, dass der Kläger dann, wenn er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehme, eine höhere Regelaltersrente erhalten könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.01.2023 ist die X1 als Pflegeversicherung zum vorliegenden Verfahren beigeladen worden.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.02.2023 eine Rentenauskunft vom 10.06.2021 überreicht, der er entnommen habe, dass er eine höhere Altersrente erhalten könne, wenn er die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehme. Aus dieser ergebe sich, „dass sich seine Rente um 0,5% erhöht, wenn er eine Altersrente für Schwerbehinderte nicht in Anspruch nimmt.“ Diese Mitteilung sei ihm gegenüber auch in einem Gespräch mit der Beklagten im Juli/August 2019 getätigt worden. In dem so übermittelten Schreiben vom 10.06.2021 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass er die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreichen werde und einen Antrag auf Regelaltersrente stellen könne. Die Regelaltersrente beginne frühestens am 01.08.2021. Weiter hat die Beklagte unter anderem bezüglich der Regelaltersrente ausgeführt: „Können sie die Regelaltersrente später beantragen? Es steht ihnen frei, die Rente erst später zu beantragen. Sie erhalten die Regelaltersrente dann von dem Kalendermonat an, in dem die Rente beantragt wird. Der spätere Rentenbeginn wird bei der Rentenberechnung mit einem Zuschlag berücksichtigt: Für jeden Kalendermonat, in denen sie die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen, wird die Rente um 0,5 % erhöht.“ Der Kläger hatte den Satz „Für jeden Kalendermonat, in denen sie die Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch nehmen, wird die Rente um 0,5 % erhöht.“ unterstrichen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 14.03.2023 Pflegegutachten vom 10.05.2012, vom 13.09.2013, vom 24.04.2017 und vom 09.08.2017 sowie eine Stellungnahme des Fachzentrums Pflege übermittelt. In der Stellungnahme hat die Beigeladene ausgeführt, bei dem Vater des Klägers habe in der Zeit vom 06.09.2013 bis zum 31.12.2016 durchlaufend ein Pflegebedarf der Pflegestufe III bestanden. Es sei durchlaufend Pflegegeld bezogen worden. Aufgrund des Pflegegutachtens vom 13.09.2013 sei die Pflegestufe III erstmals ab dem 01.08.2013 festgestellt worden. Zuvor habe die Pflegestufe II bestanden. Hauptpflegeperson sei die Mutter des Klägers mit einem wöchentlichen Pflegeumfang von mindestens 28 Stunden gewesen. Bezüglich des Klägers sei nur „hilft bei Bedarf“ angegeben worden, als Pflegeperson sei er daher folgerichtig gar nicht aufgeführt worden. Das folgende Pflegegutachten sei am 14.04.2017 erstellt worden. Hier sei der Pflegeumfang des Sohnes nun ab dem 01.01.2017 mit 21 Stunden pro Woche angegeben worden. Es sei daher eine dementsprechende Rentenversicherungspflicht ausgesprochen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Pflegegutachten Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2022 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte anderweitige Berechnung seiner Regelaltersrente.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit vom 06.09.2013 bis zum 31.12.2016 bei der Berechnung der Rentenhöhe als Beitragszeit berücksichtigt wird. Die Feststellung der Höhe der Rente des Klägers ist insofern rechtmäßig in Anwendung von § 64 SGB VI erfolgt. Nach dieser Norm ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Beklagte hat hier aber insbesondere die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente korrekt nach § 66 SGB VI ermittelt, ohne eine Beitragszeit wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege im Zeitraum 06.09.2013 bis zum 31.12.2016 zu berücksichtigen. Denn für diese Zeit wurden weder Beiträge gezahlt, § 55 SGB VI, noch wären von der Beigeladenen nach §§ 170 Abs. 1 Nr. 6 lit. a), 166, 3 SGB VI Beiträge zu zahlen gewesen.

§ 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI bestimmte in dem relevanten Zeitraum vom 06.09.2013 bis zum 31.12.2016, d.h. in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung (SGB VI a.F.): Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit „in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 des Elften Buches nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat; dies gilt auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird“.

Hier pflegte der Kläger aber ausweislich der Pflegegutachten vom 13.09.2013 und vom 24.04.2017 seinen Vater, der Leistungen von der Beigeladenen erhielt, in der Zeit vom 06.09.2013 bis zum 31.12.2016 nicht wenigstens 14 Stunden täglich. Stattdessen wird der Kläger in dem Gutachten vom 13.09.2013 lediglich ergänzend erwähnt - er helfe bei Bedarf, wohne in H. Das Gericht kann sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass diese - vor Ort überprüften - Angaben falsch in das Gutachten aufgenommen worden wären. Die im Abstand von mehreren Jahren vorgetragene Erklärung des Klägers, das Gutachten sei in diesem Punkt falsch und er sei eigentlich die Hauptpflegeperson gewesen, ist nicht überzeugend. Im Gutachten vom 24.04.2017 wird die Adresse des Klägers weiterhin in H angegeben. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt ab dem 01.01.2017 neu lautenden Fassung des § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI wird die Angabe, der Kläger pflege seinen Vater 21 Stunden pro Woche an 7 Tagen auf Plausibilität dahingehend geprüft, dass wenigstens 10 Stunden Pflege an 2 Tagen in der Woche erfolgen. Zudem wird vermerkt, dass die Angaben zum Umfang des Pflegeaufwandes nachvollziehbar seien. Das Gericht kann sich aber keine Überzeugung davon verschaffen, dass ein derartiger Umfang pflegerischer Tätigkeit bereits vor dem (bzw. bis einschließlich zum) 31.12.2016 geleistet wurde. Denn im Gutachten vom 24.04.2017 heißt es auch, dass Grund für die Begutachtung ein Antrag vom 21.03.2017 gewesen sei, der wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Vaters des Klägers gestellt worden sei. Dass sich der Gesundheitszustand des Vaters des Klägers bereits vor dem 31.12.2016 in einem Umfang verschlechtert hätte, der eine pflegerische Tätigkeit des Klägers in einem Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich zur Folge gehabt hätte, ist nicht nachgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ein höherer Zugangsfaktor bei der Ermittlung seiner Rente berücksichtigt wird. Die Feststellung der Höhe der Rente des Klägers ist auch insofern rechtmäßig in Anwendung von § 64 SGB VI erfolgt. § 77 SGB VI lässt eine Erhöhung des Zugangsfaktors um 0,005 nur zu, wenn die Inanspruchnahme nach Überschreitung der Regelaltersgrenze erfolgt. Die Vorstellung des Klägers, er könne dafür, dass er die Möglichkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht in Anspruch nehmen und stattdessen die Regelaltersrente zu beantragen, eine höhere Regelaltersrente beanspruchen, beruht auf einem Irrtum. Dieser kann zeitlich nicht durch das von dem Kläger übermittelte Schreiben der Beklagten vom 10.06.2021 veranlasst worden sein. Die darin enthaltene, unterstrichene Formulierung verhält sich nicht zum Verhältnis einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen und Regelaltersrente, sondern äußert sich allein zur Regelaltersrente. Der Kläger konnte dementsprechend auch keinen normativen Anknüpfungspunkt für das diesbezügliche Klagebegehren vortragen.

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Berücksichtigung der Zeiten der Selbständigkeit bei der Berechnung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Das Gericht sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, weil es insoweit der Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheides folgt, § 136 Abs. 3 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.