Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen

Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 22.12.2023 – S 2 SO 52/20

2. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2023:1222.S2SO52.20.00

Tatbestand

Streitig im vorliegenden Verfahren ist das Bestehen eines Rückzahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte wegen zu Unrecht abgerechneter Leistungen des ambulanten betreuten Wohnens in den Jahren 2011 bis 2014.

Der Kläger ist ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe, der im streitgegenständlichen Zeitraum für die sozialhilferechtliche Leistung des ambulanten betreuten Wohnens erwachsener, behinderter Menschen mit dem Ziel des selbständigen Wohnens zuständig war. Die Beklagte ist Trägerin einer Einrichtung des ambulanten betreuten Wohnens. Die konkrete Abwicklung der Leistungserbringung gestaltet sich dabei dergestalt, dass der Kläger den jeweiligen Hilfebedürftigen auf Grundlage der einschlägigen sozialhilferechtlichen Anspruchsnormen durch Bescheid eine Übernahme der Kosten für die ambulante Betreuung durch die Beklagte in einem bestimmten Umfang von wöchentlichen Fachleistungsstunden bewilligt.

Die Vergütung der von der Beklagten erbrachten ambulanten Betreuungsleistungen durch den Kläger erfolgt dann auf Grundlage von zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen. Die Vergütungsvereinbarungen sehen dabei ihrem wesentlichen Regelungsgehalt nach vor, dass der Beklagten pro erbrachter Fachleistungsstunde ein bestimmter Stundensatz gezahlt wird. Die Fachleistungsstunde setzt sich aus 50 Minuten direkter Betreuungsleistung und 10 Minuten mittelbarer, klientenbezogener Tätigkeit zusammen. Ein hier maßgeblicher Passus der Vergütungsvereinbarung lautet wie folgt:

§ 2 Abrechnung und Zahlungsweise

(1) […] Die direkten Betreuungsleistungen und klientenbezogenen Tätigkeiten werden in Einheiten von 10 Minuten abgerechnet. Die Quittierungsbelege und Betreuungsdokumentationen gem. § 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sind 5 Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen des Sozialhilfeträgers vorzulegen.

(2) Gruppenangebote werden pro Teilnehmer im Verhältnis Zeitdauer : Teilnehmerzahl abgerechnet.

[…]

(4) Abwesenheitszeiten wegen eines auswärtigen Urlaubs der betreuten Person sind nicht abrechnungsfähig.

Da die von der Beklagten erbrachten abrechnungsfähigen Fachleistungsstunden aufgrund der Ausrichtung der Hilfeleistungen an dem individuell-konkreten Hilfebedarf nicht zwangsläufig den bewilligten Fachleistungen entsprechen, lassen sich die der Beklagten konkret zustehenden Vergütungsansprüche erst im Nachhinein exakt ermitteln. Der daraus resultierenden Problematik wird vertraglich dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagten zunächst monatliche Abschlagszahlungen auf Basis der Anzahl der bewilligten Fachleistungsstunden erbracht werden. Nach Ablauf des in der Regel zwölfmonatigen Bewilligungszeitraums ist sodann auf der Grundlage der von der Beklagten zu erstellenden Abrechnungen eine sogenannte Spitzabrechnung vorzunehmen, bei der die erbrachten Abschlagszahlungen mit den Vergütungsansprüchen verrechnet werden, die sich zu Gunsten der Beklagten bei Berücksichtigung der quittierten Fachleistungsstunden ergeben. Ausweislich der einschlägigen Vergütungsvereinbarungen bedürfen deren Änderung und Ergänzung der Schriftform. Keine Partei kann sich auf eine von der Vereinbarung abweichende tatsächliche Übung berufen, solange die Abweichung nicht schriftlich fixiert ist. Auf die hier einschlägigen Vergütungsvereinbarungen vom 1. Februar 2010 und vom 31. August 2012 wird verwiesen.

Im Jahr 2001 schloss u.a. der Kläger mit u.a. dem Dachverband der Beklagten einen Rahmenvertrag gemäß § 93 d Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – ambulanter Bereich – zu den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG. Darin wurde u.a. folgendes vereinbart:

§ 7 Abs. 2 Umfang der Leistungen

[…]

Wirtschaftlichkeit der Leistung ist gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird.

§ 17 Abs. 2 Allgemeines zur Prüfung

[…]

(2) Der Träger der Sozialhilfe ist nach Maßgabe der §§ 18 und 19 berechtigt, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

§ 19 Prüfungen der Wirtschaftlichkeit der Leistungen

(1) Prüfungen der Wirtschaftlichkeit werden nur auf Verlangen eines Verbandes der Leistungserbringer, eines Einrichtungsträgers oder des zuständigen Sozialhilfeträgers durchgeführt.

(2) Der zuständige Sozialhilfeträger klärt den angezeigten Sachverhalt auf und entscheidet, ob der Sachverhalt eine Wirtschaftlichkeitsprüfung erfordert oder ob eine Qualitätsprüfung durchzuführen ist.

(3) Wirtschaftlichkeitsprüfungen dürfen nur verlangt werden, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Einrichtung die Anforderungen einer leistungsfähigen, wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt (Anlassprüfung). Die Anhaltspunkte müssen schriftlich vorgelegt werden. Die Prüfung ist auf sie zu beschränken.

(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden von einem sachverständigen Dritten durchgeführt. Der Träger der Sozialhilfe beauftragt den im Einvernehmen mit der Einrichtung ausgewählten sachverständigen Dritten. Kommt eine Einigung über den Sachverständigen nicht innerhalb eines Monats zustande, entscheidet der zuständige Träger der Sozialhilfe. Die Kosten des Sachverständigen werden zwischen der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe geteilt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Rahmenvertrages verwiesen.

Am 6. Dezember 2004 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich Ambulantes Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung. Sie konkretisiere die Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages NRW. Die Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung und zum Prüfverfahren entsprachen im Wesentlichen denjenigen des Rahmenvertrages. Es wurde eine Schriftformklausel vereinbart, die der bereits zitierten aus den Vergütungsvereinbarungen entspricht. In einer Änderungsvereinbarung vom 12. Juni 2006 änderten die Beteiligten die vorstehenden Regelungen nicht. Auf den Inhalt der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung wird verwiesen.

Unter dem 13. Januar 2012 machte die Beklagte bei der Fluggesellschaft B C G u.a. aus abgetretenem Recht verschiedener Klientinnen und Klienten geltend, da sich während eines betreuten Aufenthalts in Y im Jahr 2011 der Rückflug um mehr als 24 Stunden verzögert habe.

Im März 2012 veröffentliche der Kläger ein Schreiben unter dem Titel „Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung in X-M. Hinweise zur Leistung, Vergütung und Abrechnung“. Diese Hinweise beruhten auf den Mustern der auch hier geschlossenen Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen. Dort wurde u.a. Folgendes verlautbart:

B 8 Die direkten bzw. mittelbaren, klientenbezogenen Betreuungszeiten werden aus Gründen der Praktikabilität in Einheiten von 10 Minuten abgerechnet. Die Vergütungsvereinbarung sieht keine Regelungen zur Rundung kleinerer Zeiteinheiten (unter 10 Minuten) vor. Der Kläger empfiehlt, in diesen Fällen kaufmännisch zu runden (0-4 ab- und 5 bis 9 aufrunden).

B 9 Sofern bei (teil)stationären Krankenhausaufenthalten oder sonstigen stationären Rehabilitationsmaßnahmen zu Lasten anderer Sozialleistungsträger eine weitere Betreuung notwendig ist, werden maximal 2 Fachleistungsstunden pro Woche ohne besonderen Antrag vergütet, weil davon auszugehen ist, dass die betreute Person nach der Behandlung in das ambulant betreute Wohnen zurückkehrt. In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine höhere Stundenanzahl genehmigt werden.

B 11 Leistungen anlässlich eines auswärtigen Urlaubes, einer auswärtigen Freizeit- oder Bildungsmaßnahme der betreuten Person sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig. Wird die Person bei diesen Anlässen durch den Leistungserbringer ambulant betreut, dürfen Leistungen bis zu dem Umfang wie sie am Wohnort notwendig gewesen wären, ohne Antrag abgerechnet werden.

Am 18. Dezember 2012 veröffentlichte der Kläger gemeinsam mit u.a. dem Dachverband der Beklagten ein Gemeinsames Rundschreiben zur Abrechnung von Leistungen des ambulant Betreuten Wohnens für Menschen mit Behinderung. In dem Rundschreiben heißt es u.a. wie folgt:

6. Rundung

In der landesweit einheitlichen Vergütungsvereinbarung für den Leistungsbereich des ambulant betreuten Wohnens ist in § 2 Abs. 2 festgelegt, dass die direkten Betreuungsleistungen und die mittelbaren, klientenbezogenen Leistungen in Einheiten von 10 Minuten abgerechnet werden. Die Vergütungsvereinbarung sieht keine Regelungen zur Rundung kleiner Zeiteinheiten bzw. Zeitresten vor. Dies wirft in der Quittierungs- und Abrechnungspraxis die Frage nach dem Umgang mit den notwendigen Rundungen auf. Der Kläger empfiehlt in seinen Abrechnungshinweisen, in diesen Fällen kaufmännisch zu runden. Die Vergütungsvereinbarung ermöglicht aber auch die grundsätzliche Aufrundung auf volle 10 Minuten. Es sind also prinzipiell zwei Wege denkbar:

1. Erfassung der direkten Betreuungszeit, anschließende Rundung, Aufschlag klientenbezogener mittelbarer Leistungen (ohne weitere Rundung)

2. Erfassung der direkten Betreuungszeit, Aufschlag mittelbarer, klientenbezogener Leistungen, anschließende Rundung Ausgangspunkt für eine mögliche Rundung muss dabei immer die tatsächliche Dauer des direkten Klientenkontaktes sein.

9. Abrechnungsprüfung

Die Abrechnungsprüfung durch d. Kl. erfolgt auf Grundlage des § 2 Abs. 1 VV und Ziffer A.6 der BeWo-Hinweise. Demnach sind bis zu 5 Jahre zurückreichende Prüfungen möglich.

Unter dem 10. November 2014 kündigte der Kläger der Beklagten die Prüfung der Abrechnungsunterlagen des ambulant betreuten Wohnens an. Die Abrechnungsprüfung erfolge ab 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2014. Solle per Saldo festgestellt werden, dass Fehlabrechnungen zu Lasten der Leistungsempfänger vorgenommen worden seien, habe eine entsprechende Rückerstattung zu erfolgen. Das Auswertungsergebnis aus repräsentativen Stichproben werde auf den Prüfungs- und Berechnungszeitraum hochgerechnet. Im Monat August 2014 seien Abschläge iHv 271.747,17 EUR für 359 Leistungsempfänger gezahlt worden. Im Prüfzeitraum insgesamt seien Abschläge iHv 7.935.723,12 EUR für 434 Leistungsempfänger 434 geleistet worden. Es werde um Vorlage der unterschriebenen Quittierungsbelege und für August 2014 auch der ergänzenden Dokumentationsunterlagen gebeten. Zudem bestehe Gelegenheit, Vorschläge zur Begrenzung des Untersuchungsumfangs zu machen, wobei die reduzierte Anzahl der Leistungsempfänger weiterhin repräsentativ für den Hochrechnungszeitraum sein müsse. Ausweislich eines internen Vermerks des Klägers erfolge die Abrechnungsprüfung ohne Anlass.

In einer E-Mail der Beklagten vom 10. Dezember 2014 teilte diese mit, dass wie vom Kläger schon mit der Leiterin des ambulant betreuten Wohnens der Beklagten fernmündlich abgestimmt, die Beklagte nunmehr davon ausgehe, dass zur Prüfung der Abrechnungsunterlagen folgende Unterlagen zugänglich gemacht würden: Zur Stichprobe 1 die Unterlagen über 50 Klienten. Zur Stichprobe 2 zwei Klientenverläufe. Mit E-Mail vom selben Tage antwortete der Kläger u.a., dass bei Auswertung einer Teilmenge von Stichprobe 1 im Umfang von 50 es darauf ankommen werde, dass diese Teilmenge geeignet sei. Bei Stichprobe 2 könnten zwei der ursprünglich vorgeschlagenen Probanden gewählt werden. Ausweislich eines internen Vermerks des Klägers vom 17. Dezember 2014 habe sich die Leitung des ambulant betreuten Wohnens der Beklagten am Telefon hocherfreut über die Eingrenzung des Prüfumfangs gezeigt. Das Prüfergebnis solle für den gesamten Zeitraum eine Aussage treffen und es sei selbstredend, dass das nicht nur bei einem positiven Ausgang der Prüfung gelte, sondern natürlich auch umgekehrt. Am 30. Januar 2015 übermittelte die Beklagte die erbetenen Unterlagen.

Unter dem 24. Juni 2015 hörte der Kläger die Beklagte zu den getroffenen Feststellungen an. Bis einschließlich Januar 2013 seien die in den Quittierungsbelegen eingetragenen Einzelzeiten wegen Zeitdauern „+1 Minute“ problematisch. Durch die realitätsfremde, systematische Zeitbuchungsmethode „+1 Minute“ werde den Leistungsempfängern durchschnittlich 6,46 % Betreuungszeit vom bewilligten Zeitkontingent abgezogen, die tatsächlich nicht erbracht werde – und das neben dem 20%igen Zuschlag für mittelbare Fachleistungsstunden. Die systematische Zeitbuchung „+1 Minute“ sei nach Dezember 2012 weitgehend abgestellt worden. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

In der Folge kam es zu einem fruchtlosen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten.

Unter dem 30. August 2017 teilte der Kläger der Beklagten das Ergebnis der vorgenommenen Abrechnungsprüfung mit und bot den Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung an. Es bestehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 330.324,47 EUR. Diese begründete der Kläger im Wesentlichen mit der „+1 Minute“-Problematik. Zudem sei die Abrechnung der Betreuung während einer Umzugsvorbereitung, einer fortdauernden Abwesenheit von der Wohnung, einer Gruppenmaßnahme in Y sowie nicht ordnungsgemäß quittierter Einzelkontakte problematisch. Es gebe rechnerische Implausibilitäten. Die „+1 Minute“-Problematik werde durch das mehrfache Teilen von Kontakten und die Erfassung und Teilung von Gruppenzeiten verstärkt. Die „+1 Minute“-Problematik werde im Stichprobenmonat August 2014 wieder zunehmen. Der Effekt fließe in die Rückforderungsberechnung der vertikalen Stichprobe ein.

Unter dem 25. September 2017 erinnerte der Kläger an das Schreiben, setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20. Oktober 2017 und kündigte Klageerhebung an. Die Beklagte lehnte die Unterzeichnung der Rückzahlungsvereinbarung unter dem 16. Oktober 2017 ab.

Am 27. Dezember 2017 hat der Kläger einen Mahnbescheid gegen die Beklagte in Höhe von 330.324,47 EUR beantragt. Das Mahngericht hat ihn der Beklagten am 8. Januar 2018 zugestellt. Die Beklagte hat dem Anspruch am 13. Februar 2018 insgesamt widersprochen, woraufhin der Kläger die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat. Das Mahngericht hat den Rechtsstreit am 19. Februar 2018 an das Landgericht Bochum abgegeben.

Unter dem 30. Juli 2018 hat der Kläger bei der Beklagten Quittierungsbelege für 51 weitere Leistungsempfänger angefordert. Die Beleganforderung betreffe jeden siebten Leistungsempfänger und jeweils nur einen bestimmten Monat in jedem Quartal (beginnend mit August 2013 und endend mit Oktober 2014). Am 14. August 2018 hat der Kläger die Beklagte nach deren erklärter Weigerung erneut zur Vorlage aufgefordert.

Unter dem 26. Oktober 2018 hat die Beklagte die nachgeforderten Quittierungsbelege übersandt.

Zur Begründung der nunmehr verhandelten Klage führt der Kläger aus, dass die Beklagte flächendeckend bei Kontakten „1 Minute“ zu viel quittiert habe, um zehn Minuten zusätzlich als erbracht abzurechnen. Zudem schlage die Beklagte bei der fortdauernden Abwesenheit eines Klienten von seiner Wohnung (etwa bei Krankenhaus-, Urlaubs- oder Kurzzeitpflegeaufenthalten) stets 10 mittelbare Fachleistungsminuten auf 60 direkte Fachleistungsminuten auf, anstatt wie vorgesehen lediglich zwei Mal 50 direkte Fachleistungsminuten um 10 mittelbare Fachleistungsminuten zu ergänzen. Auch seien für eine Urlaubsreise nach Y 27 Fachleistungsstunden abgerechnet worden. Eine für den 14. Juni 2011 angegebene nächtliche Maßnahme sei als unglaubwürdig zu streichen. Zudem fielen Rechenfehler und die nachträgliche Änderung von Einzelkontakten in sechs Fällen auf, was eine komplette Streichung der quittierten Zeiten rechtfertige. Die vorstehenden Behauptungen stützt der Kläger zunächst auf eine vertikale Stichprobe von einem Leistungsempfänger (Zeitraum April 2011 bis März 2014) und einer Leistungsempfängerin (Zeitraum Juli 2012 bis 14. April 2014). Hierbei geht der Kläger von den im Bewilligungsbescheid bewilligten Fachleistungsstunden aus und prüft, ob die vom Leistungserbringer quittierten Betreuungsleistungen rechnerisch mit den in den jeweiligen Budgetnachweisen abgerechneten Betreuungsleistungen übereinstimmen. Des Weiteren sieht der Kläger seine Rechtsauffassung durch eine horizontale Stichprobe von 64 Leistungsempfängern im Monat August 2014 bestätigt. Für das Zahlenwerk im Einzelnen wird auf die Anlagen 9.1 bis 9.5 und 13.1 bis 13.4 verwiesen. Auch die im Jahr 2018 angestoßene Ergänzungsprüfung stütze das klägerische Begehr. Für 51 weitere Leistungsberechtigte seien für den Zeitraum August 2013 bis Oktober 2014 insgesamt 220 Monate ausgewertet worden. Sämtliche vorgenommenen Rundungen ergäben ein Verhältnis der tatsächlich erbrachten Leistungen zu den quittierten Belegen, das den Befunden aus den vorstehenden Prüfungen entspreche. Für das Zahlenwerk im Einzelnen wird auf die Anlagen 27 und 28 verwiesen.

Zur Berechnung des Rückforderungsanspruchs zieht der Kläger die nach seiner Auffassung aus den vorgenannten Gründen zu Unrecht geltend gemachten Zeiträume von den quittierten Zeiträumen ab. Aus dem Verhältnis der durch die Beklagte quittierten Zeiträume (100 %) zu den „tatsächlich“ erbrachten Zeiträumen (X %) ergebe sich eine Kürzungsquote (100 % – X %). Im Wege der Hochrechnung wird die Kürzungsquote sodann auf die im Prüfzeitraum gezahlten Abschläge für sämtliche Leistungsempfängerinnen und -empfänger in Höhe von 7.935.723,12 EUR bezogen. Daraus ergebe sich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs. So seien vorliegend aufgrund der „+1 Minute“-Problematik 4,03 % der quittierten Leistungen als nicht erbracht anzusehen. Aufgrund der fehlerhaften Quittierung von Zeiten längerer Abwesenheit sei eine Kürzungsquote von 0,8 % anzunehmen. Schließlich seien aufgrund von Rechenfehlern und Unplausibilitäten 0,72 % der quittierten Leistungen zu kürzen. Diese Kürzungsquoten seien sodann zu addieren, so dass sich eine kombinierte Kürzungsquote von 5,55 % ergebe. Unter Heranziehung des Leistungsvolumens von 7.935.723,13 EUR und eines Sicherheitsabschlags von 25 % errechne sich der geltend gemachte Rückforderungsbetrag.

Im Übrigen habe der Kläger keine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung nach allgemeinem Vertragsrecht. Die Benennung des Prüfungszeitraumes erfolge im Ergebnis zufällig. Letztlich müsse der Kläger irgendeinen Zeitraum benennen, ohne dass er im Vorfeld beurteilen könne, ob in dem Zeitraum keine, wenige oder sogar viele Fehler aufgetreten seien. Der Kläger hätte mehr Leistungsberechtigte geprüft, wenn die Beklagte dies gewollt hätte.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 330.324,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21 Oktober 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der begehrten Klageabweisung führt die Beklagte aus, dass keine Fehlbuchungen vorlägen. Die quittierten Leistungen seien erbracht worden. Sofern der Kläger die Benennung des Prüfzeitraumes als zufällig bezeichne, stelle sich die Frage, wie dies mit dem ihm eingeräumte Ermessen in Einklang zu bringen sei. Die behauptete „+1 Minuten“-Systematik liege nicht vor, es fehle bereits an einer Grundlage für diese Unterstellung, da die Stichproben ihrer Zahl nach unzureichend seien. Der Kläger verkenne die Notwendigkeit der Repräsentanz als Basis für eine Hochrechnung. Zwischen den Parteien habe kein Einvernehmen bestanden, dass das Auswertungsergebnis der Prüfung auf den gesamten Zeitraum der Prüfung zu beziehen sei; insbesondere werde bestritten, dass das unabhängig vom Ergebnis der Prüfung gelten solle. Die Abrechnung der fortdauernden Abwesenheiten sei in Übereinstimmung mit den Hinweisen zur Leistung, Vergütung und Abrechnung des Klägers erfolgt. Eine Probandin der vertikalen Prüfung habe sich nicht in Kurzzeitpflege befunden. Die Abrechnung der Yreise sei korrekt erfolgt, da der nächtliche Kontakt so stattgefunden habe. Insoweit bei den Kontakten am 2. Mai 2013, 21. August 2013, 3. Juli 2013, 14. Juni 2011 und 31. Mai 2012 im Einzelnen Rechenfehler behauptet würden, werde dies eingeräumt. Sie beruhten auf unleserlichen Quittierungsbelegen. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verjährt.

Mit Beschluss vom 4. April 2019 hat das Landgericht Bochum den Rechtsstreit wegen sachlicher Unzuständigkeit an das Sozialgericht Münster verwiesen. Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat das Sozialgericht Münster den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.

Zur Erörterung des Rechtsstreits hat am 21. April 2022 ein Erörterungstermin stattgefunden.

Am 17. August 2022 hat das erkennende Gericht das Rubrum von Amts wegen dahingehend korrigiert, dass die A2 richtige Beklagte ist. Die bis dahin im Rubrum als Beklagte geführte A1 hat Kostenentscheidung hinsichtlich der ausgeschiedenen Partei beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die allgemeine Leistungsklage des Kostenträgers gegen den Leistungserbringer auf Rückerstattungen zu Unrecht gezahlter Vergütungen für Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zugunsten hilfebedürftiger Leistungsempfänger ist zulässig. Ob insoweit der Rechtsweg vor den Sozialgerichten offenstand (so zur Rechtslage vor Einführung des § 129 SGB IX n.F.: SG Detmold, Urteil vom 29. April 2014 – S 2 SO 251/12 –, juris Rn. 14), bedurfte hier nicht der Entscheidung. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Bochum ist nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für das erkennende Gericht bindend. Anhaltspunkte dafür, dass die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen ist, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch lediglich in dem aus dem Tenor zu 1 ersichtlichen Umfang zu (hierzu unter 1)). Im Übrigen war die Klage bereits unschlüssig und daher unbegründet (hierzu unter 2)).

1. Die Beklagte ist zur Rückzahlung an den Kläger in Höhe von 63, 74 EUR verpflichtet. Dem Anspruch liegen nicht erbrachte Leistungen im Umfang von 24 Minuten im Jahr 2012 bzw. 50 Minuten im Jahr 2013 zugrunde. Der Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Abschläge ergibt sich als vertragliche Nebenpflicht aus der Vergütungsvereinbarung im Sinne der §§ 75 Abs. 3 Nr. 2 und 76 Abs. 2 SGB XII a.F. (vgl. zur Herleitung der Nebenpflicht: SG Detmold, Urteil vom 29. April 2014 – S 2 SO 251/12 –, juris Rn. 19 bis 22). Es ist nach der entsprechenden Erklärung der Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es bei der Quittierung von Einzelkontakten des Probanden zu 1 der vertikalen Prüfung am 2. Mai 2013 zu einer fehlerhaften Erfassung von zehn Minuten, am 31. Mai 2012 von 24 Minuten sowie am 21. August 2013 von 30 Minuten kam. Gleiches gilt für die Quittierung von Einzelkontakten der Probandin zu 2 der vertikalen Prüfung am 3. Juli 2013 im Umfang von zehn Minuten. Für den Kontakt im Jahr 2012 galt ein Fachleistungsstundensatz in Höhe von 50,40 EUR pro Fachleistungsstunde, während für die im Jahr 2013 quittierten Leistungen ein Stundensatz in Höhe von 52,30 EUR zu veranschlagen war.

Der insoweit bestehende Anspruch ist nicht verjährt. Es gilt die vierjährige Verjährung als allgemeines Rechtsprinzip im Sozialrecht (vgl. hierzu: SG Detmold, Urteil vom 29. April 2014 – S 2 SO 251/12, – juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 13/18 R –, juris Rn. 24). Die Verjährungsfrist beginnt – kenntnisunabhängig – mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BSG, Urteil vom 11. September 2019 – B 6 KA 13/18 R –, juris Rn. 24) Dies ist mit der Erteilung der Spitzabrechnung durch die Beklagte der Fall (SG Detmold, ebd.). Hinsichtlich der Einzelkontakte im Jahr 2013 konnte die Verjährungsfrist erst am 31. Dezember 2017 und damit nach Klageerhebung ablaufen. Was den Einzelkontakt im Mai 2012 betrifft, hat die insoweit beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt, dass dessen Spitzabrechnung noch im Jahr 2012 erfolgte.

2. Die übrigen aufgrund von Sachverhalten außerhalb der „+1 Minute“-Problematik erhobenen Forderungen stehen dem Kläger nicht zu (hierzu unter a)). Das Gleiche gilt für die aufgrund der „+1 Minute“-Problematik geltend gemachten Ansprüche (hierzu unter b)). Der insoweit beweisbelastete Kläger hat den Nachweis, dass Leistungen zu Unrecht abgerechnet wurden, nicht erbracht. Zudem waren die behaupteten – auch die unter Ziffer 1. aufgeführten – Feststellungen nicht geeignet, im Wege der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung auf sämtliche Abrechnungen im Prüfzeitraum bezogen zu werden (hierzu unter c)).

a) Insoweit die Beklagte auch einen Abrechnungsfehler aufgrund der vertikalen Prüfung des Probanden zu 1 im Juni 2011 im Umfang von 80 Minuten eingeräumt hat, steht dem Kläger gleichwohl kein entsprechender Rückzahlungsanspruch zu (hierzu unter aa)). Die im Übrigen behaupteten Abrechnungsfehler im Rahmen von längeren Abwesenheiten, Urlaubsaufenthalten und einer Reise nach Y hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht nachgewiesen (hierzu unter bb)). Der Geltendmachung im vorliegenden Klageverfahren steht in beiden Fällen die Missachtung des Prüfverfahrens entgegen, das in dem die Beziehung der Beteiligten nach §§ 75 ff. SGB XII a.F. regelnden Vertragswerk vorgesehen ist.

aa) Ein im Jahr 2011 erfolgter Kontakt war nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Prüfzeitraums, so dass er keine Berücksichtigung finden kann. Die durch den Kläger vorgenommene Prüfung, ob die quittierten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, ist nach dem im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Vertragswerk eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne des §§ 17 Abs. 2 und 19 des Rahmenvertrages nach § 93 Abs. 2 BSHG und Teil II der zwischen den Beteiligten geschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (hierzu unter (1)). Die Einbeziehung von Einzelkontakten außerhalb des eindeutig definierten Prüfzeitraumes stellt eine gröbliche Verletzung der die Wirtschaftlichkeitsprüfung regelnden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung dar, die einer Geltendmachung eines hierauf gestützten Rückzahlungsanspruchs entgegensteht (hierzu unter (2)).

(1) Ob eine Leistung tatsächlich erbracht wurde, ist Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 17 und 19 des Rahmenvertrages nach § 93 Abs. 2 BSHG und Teil II der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Dies ergibt sich aus der Auslegung der den Verträgen zugrundeliegenden Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII a.F. (hierzu unter (a)) und der vertraglichen Abreden selbst (hierzu unter (b)).

(a) Nach damaliger Rechtslage hatten Einrichtungs- und Sozialhilfeträger Prüfungsvereinbarungen zu schließen und dabei Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen zu vereinbaren. Nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII a.F. ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die von einer Einrichtung erbrachten Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Nach den folgenden Sätzen 2 und 3 müssen die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII a.F. vereinbaren die Träger der Sozialhilfe mit dem Träger der Einrichtung Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Das Ergebnis der Prüfung ist festzuhalten und in geeigneter Form auch den Leistungsberechtigten der Einrichtung zugänglich zu machen (Satz 2).

Der Wortlaut des Gesetzes differenziert hiernach lediglich zwischen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen. Andere Arten der Prüfung sind weder vorgesehen noch Gegenstand der abzuschließenden Vereinbarungen. Gleichzeitig bezieht sich die nach § 75 Abs. 3 Satz 3 SGB XII a.F. enthaltene Prüfkompetenz des Trägers allein auf diese beiden Prüfungen. Zwar obliegt die Vereinbarung des Inhalts der Prüfungen gem. § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB XII den Trägern der Sozialhilfe und den Trägern der Einrichtungen, allerdings ist die Zielrichtung der Prüfungen durch § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB XII a.F. vorgegeben, wonach die Prüfungsvereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen müssen. Eine weitere Prüfform erschien dem Gesetzgeber neben diesen beiden Prüfarten zur Durchsetzung der vorgenannten Grundsätze nicht als erforderlich.

Ob eine abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde, ist Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung im vorgenannten Sinne. Dass die schlichte Nichtleistung keine Frage der Qualität einer Leistung ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Unabhängig davon, dass dann schon lediglich die Wirtschaftlichkeitsprüfung als taugliches Vehikel zur Aufklärung der Nichtleistung abgerechneter Leistungen verbleibt, ergibt sich dies auch aus der Systematik des Gesetzes. So sah die Kündigungsregelung des § 78 Satz 2 SGB XII a.F. vor, dass das Kündigungsrecht nach § 78 Satz 1 SGB XII a.F. insbesondere dann gilt, wenn in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 SGB XII a.F. oder auf andere Weise festgestellt wird, dass Leistungsberechtigte infolge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen, gravierende Mängel bei der Leistungserbringung vorhanden sind, dem Träger der Einrichtung nach heimrechtlichen Vorschriften die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb der Einrichtung untersagt wird oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet. Die aufgeführten Regelbeispiele eines Kündigungsgrundes beziehen sich auf Fragen der Qualität (Schaden der Leistungsberechtigten, gravierende Mängel der Leistungserbringung), ordnungsrechtliche Verfügungen und die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen. Der Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass erst- und letztgenannte Kündigungsgründe „in der Prüfung nach § 76 Abs. 3 SGB XII“ a.F. festgestellt werden können.

Dieses Normverständnis stimmt auch mit der Kommentierung zu der heute geltenden Vorschrift des § 78 SGB XII überein, wonach die Leistungserbringung wirtschaftlich ist, wenn der Leistungserbringer mit der vereinbarten Vergütung die Leistung mit dem vereinbarten Inhalt, in dem vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität erbracht hat (Karina Krohn in: Hauck/Noftz SGB XII, 6. Ergänzungslieferung 2023, § 78 SGB 12, Rn. 9). Ob die Leistung in dem vereinbarten Umfang erbracht wurde, ist mithin eine Frage der Wirtschaftlichkeit und somit Gegenstand der entsprechenden Prüfung.

(b) Die Beteiligten haben auch vereinbart, dass sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die Frage des „Ob“ der Leistung erstreckt. Dies ergibt sich aus dem gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII a.F. geschlossenen Rahmenvertrag. Zunächst ist festzuhalten, dass der Vertrag ebenfalls lediglich zwischen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung unterscheidet. Nach § 7 Abs. 2 Satz 4 des Rahmenvertrages ist die Wirtschaftlichkeit der Leistung gegeben, wenn die Leistung in der vereinbarten Qualität zu der vereinbarten Vergütung tatsächlich erbracht wird. Die tatsächliche Erbringung der Leistung ist hiernach eine Frage der Wirtschaftlichkeit der Leistung. Die erklärtermaßen auf dem Rahmenvertrag fußende Leistungs- und Prüfungsvereinbarung enthält keine abweichenden Regelungen. Auf eine ggfls. anderweitige Verwaltungspraxis bzw. Auffassung des Klägers kommt es mit Blick auf das Schriftformerfordernis etwaiger Abreden und in Ermangelung derselben nicht an. Insbesondere sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass jenseits der geregelten Prüfungen und Prüfverfahren weitere Prüfgegenstände oder -verfahren vorgesehen sind.

(2) Die gröbliche Verletzung der Vereinbarungen über das Prüfverfahren steht einer Geltendmachung behaupteter Abrechnungsfehler entgegen. Dies ist der Fall, wenn die Monierung der im Rahmen der hier zu beurteilenden Prüfung getroffenen Feststellungen nach Würdigung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstieße und damit rechtsmissbräuchlich wäre (§ 242 BGB analog). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist auf gravierende Fälle vertragswidrigen Verhaltens zu beschränken. Dies kann bei der ausnahmslosen Missachtung des im Rahmen der einschlägigen Prüfungsvereinbarung vereinbarten Verfahrens mit der dort festgelegten Prüfungsform in einer Vielzahl von Fällen zu bejahen sein (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 2006 – B 3 KR 23/05 R –, juris Rn. 13). Insoweit kommt es darauf an, ob eine erhebliche Vertragsverletzung des Klägers im Vorfeld und bei der Durchführung des Überprüfungsverfahrens zu konstatieren ist, wobei die einschlägige Leistungs- und Prüfungsvereinbarung maßgeblich ist (ebd., Rn. 15 f.).

Die Monierung von Abrechnungsfehlern außerhalb des definierten Prüfzeitraumes stellt eine erhebliche Vertragsverletzung im vorgenannten Sinne dar. Nach § 20 Abs. 1 des Rahmenvertrages bzw. § 9 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sind Prüfungsgegenstand und Umfang der Prüfung vor Beginn der Prüfung schriftlich festzulegen. Dies hat der Kläger auch mit Schreiben vom 10. November 2014 getan. Er war insoweit verpflichtet, lediglich innerhalb des Prüfzeitraumes liegende Sachverhalte der Prüfung zu unterziehen. Den seitens des Klägers vorgetragenen Gründen, warum auch außerhalb des Prüfzeitraumes liegende Sachverhalte ggfls. zu berücksichtigen sein sollen, ist im Rahmen der Prüfungsgestaltung Rechnung zu tragen. Dass dies auch nach dem Vortrag des Klägers möglich ist, ergibt sich bereits aus der Ergänzungsprüfung, die eine vertikale Prüfung ohne Berücksichtigung sämtlicher Belege eines Bewilligungszeitraumes darstellen soll. Die Verletzung des § 9 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung konstituiert jedenfalls im Zusammenspiel mit den weiteren Pflichtverletzungen des Klägers eine erhebliche Vertragsverletzung im vorgenannten Sinne (hierzu sogleich). Dass die Beklagte den behaupteten Abrechnungsfehler eingeräumt hat, ist insoweit unerheblich.

bb) Der aufgrund der behaupteten fehlerhaften Buchung von Einzelkontakten mit der Probandin zu 2 der vertikalen Prüfung im Dezember 2012 (Krankenhausaufenthalt) und im Januar 2013 (Kurzzeitpflege) sowie mit dem Proband zu 1 der vertikalen Prüfung im Mai 2011, Juni 2011, September 2012 und September 2013 (Urlaubsaufenthalte) geltend gemachten Rückforderung steht ebenfalls der Umstand entgegen, dass die Feststellungen unter Verletzung der Verfahrensvorschriften der einschlägigen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung getroffen wurden.

Dies ergibt sich für die im Jahr 2011 und damit außerhalb des definierten Prüfzeitraumes liegenden Sachverhalte bereits aus dem zuvor gesagten. Auch die übrigen Sachverhalte wurden unter fortlaufender Missachtung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung festgestellt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der vertraglichen Abrede ist eine anlasslose Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht vorgesehen. Ein Anlass für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung i.S.d. § 8 Abs. 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung kann sich demnach aus einer entsprechenden Anzeige, den nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Vergütungsvereinbarung auf Verlangen vorzulegenden Quittungen und/oder der gem. § 2 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung vorzunehmenden Abrechnung ergeben. Insoweit hier die vorgelegten Quittungen aus Sicht des Klägers Verdachtsmomente für missbräuchliches Verhalten nahelegten, wären die im Anhörungsschreiben vom 24. Juni 2015 mitgeteilten Feststellungen allenfalls als schriftliche Mitteilung der Anlasspunkte i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung anzusehen. Die sodann vorgesehene Aufklärung des Sachverhaltes i.S.d. § 8 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung unterblieb konsequenterweise, da der Kläger ohnehin bereits von einem aufgeklärten Sachverhalt ausging. Allerdings hätte die eigentliche Wirtschaftlichkeitsprüfung erst dann nach § 8 Abs. 4 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung von einem sachverständigen Dritten durchgeführt werden müssen. Deren Ablauf ist in § 9 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung dezidiert geregelt. Insbesondere hätte erst nach dem absolvierten Prüfverfahren gem. § 9 Abs. 9 der Leistung- und Prüfungsvereinbarung eine Entscheidung gefällt werden müssen bzw. können, welche Maßnahmen zu treffen sind.

Mit Blick auf die insoweit zu konstatierende systematische Missachtung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ist dem Kläger die Geltendmachung der behaupteten Abrechnungsfehler als treuwidrig verwehrt. Der Kläger ging rechtsirriger Weise davon aus, nicht an die vorstehenden Abreden gebunden zu sein. Dies nimmt auch vor dem Hintergrund wunder, dass der fruchtlose Schriftwechsel vor Klageerhebung bzw. Antragstellung im Mahnverfahren und die Komplexität der hier getroffenen Feststellungen einschließlich der noch zu würdigenden Hochrechnung das Erfordernis eines im beiderseitigen Interesse geordneten Verfahrens und einer sachverständigen Beurteilung mathematischer Fragen der Wahrscheinlichkeit im Massengeschäft belegen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die hier zu beurteilenden fehlerhaften Buchungen außerhalb der „+1 Minute“-Problematik im Einzelnen im Wege der schlichten Vertragsauslegung bzw. der Überprüfung der Plausibilität von wenigen Angaben auf wenigen Quittierungsbelegen keiner sachverständigen Beurteilung bedürfe. Schließlich hätten solche Fehler im Einzelfall bereits bei Abrechnung nach dem Ende eines Bewilligungszeitraumes geltend gemacht und der Verrechnung zugeführt werden können (vgl. § 2 Abs. 5 Satz 2 der Vergütungsvereinbarung). Das klägerische Vorgehen war jedoch erklärtermaßen auf das Aufdecken systematischer Fehler und missbräuchlicher Praxen anhand repräsentativer Stichproben ausgerichtet (vgl. Schreiben vom 10. November 2014). Angesichts dieses Prüfzuschnitts musste sich dem Kläger das Erfordernis einer geordneten Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung aufdrängen.

b) Die Behauptung, die Beklagte habe missbräuchliche Quittierungen im Sinne der sog. „+1 Minute“-Problematik vorgenommen, ist nicht belegt. Der mit Blick auf die behauptete Vertragsverletzung beweisbelastete Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte systematisch ein oder zwei Minuten nicht erbrachter Leistung quittierte, um von der zwischen den Beteiligten bestehenden Rundungsabrede in missbräuchlicher Weise zu profitieren. Um aus dem behaupteten gehäuften Auftreten einer „+1 Minute“ bzw. „+2 Minuten“-Problematik auf eine missbräuchliche Abrechnungspraxis zu schließen, bedarf es eines erheblichen Begründungsaufwandes. Die entsprechenden Ermittlungen können im sozialgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, da es insoweit nicht Aufgabe der Gerichte, sondern vielmehr die der Verwaltungsbehörden ist, die ihre Entscheidungen auf die mit dieser Methode gewonnenen Beweisergebnisse stützen wollen, die Geeignetheit dieser Methode und deren Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 8. April 1992 – 6 RKa 27/90 –, juris Rn. 39).

Dass die von der Beklagten vorgelegten Quittungen Zeiträume enthalten, die nicht in der dort festgehaltenen Länge erbracht wurden, hat der Kläger nicht dargetan. Letztlich stützt er sich allein auf ein behauptetes gehäuftes Auftreten von „+1“ bzw. „+2 Minuten“ Kontakten in den Quittungen der Beklagten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Aufrundung eines quittierten Kontaktes auf weitere volle zehn Minuten, wenn der letzte zehnminütige Block um lediglich eine Minute überschritten wird, erklärtermaßen den vertraglichen Abreden entspricht. Wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die quittierten Leistungszeiten falsch sind, können die festgestellten Kontaktlängen überhaupt erst als problematisch erscheinen, wenn sie zu einer „normalen“ Verteilung der Kontaktlängen in Beziehung gesetzt werden. Mit welcher Wahrscheinlichkeit das Ende eines Leistungszeitraumes auf 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 0 fällt, ist kein Allgemeinwissen. Einer entsprechenden Feststellung bedarf es jedoch, um eine Abweichung von dieser Normalverteilung überhaupt konstatieren zu können. Schon diesen Begründungsschritt hat der Kläger unterlassen, indem er lediglich die insbesondere im Rahmen der vertikalen Prüfung des Probanden zu 1 ermittelten, zugegebenermaßen teilweise hohen Anteile einschlägiger Kontaktlängen problematisierte. Mit Blick darauf, dass schon die horizontale Prüfung und insbesondere die Ergänzungsprüfung aus dem Jahr 2018 erheblich geringere Anteile einschlägiger Kontaktlängen aufwiesen, hätte sich das Erfordernis der Feststellung einer Normalverteilung jedoch aufgedrängt. Dass der Kläger unter Missachtung der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung keinen Sachverständigen einschaltete, führt hier auch in der Sache dazu, dass die Klage insoweit unbegründet, weil unschlüssig ist. Ob überhaupt signifikant gehäuft „+1“ bzw. „+2 Minuten“ Kontakte quittiert wurden, ist schlicht nicht dargetan.

c) Keine der durch den Kläger aufgestellten Behauptungen konnte im Wege der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung auf die im kompletten Prüfzeitraum geleisteten Abschlagszahlungen bezogen werden. Die Klage ist insoweit bereits unschlüssig, da die vorgenommenen Hochrechnungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen zu genügen vermögen (hierzu unter aa)). Eine anderweitige Abrede besteht nicht (hierzu unter bb)).

aa) Die durch den Kläger vorgenommenen Hochrechnungen der behaupteten Abrechnungsfehler sind nicht geeignet, das klägerische Begehr zu stützen. Grundsätzlich steht es dem Kläger frei, im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung ermittelte Sachverhalte im Wege der Einzelfallprüfung mit Hochrechnung auf sämtliche Sachverhalte eines definierten Prüfzeitraumes zu beziehen. Dies erscheint mit Blick auf die Vielzahl der Leistungen und den damit einhergehenden quantitativen Umfang der zwischen Leistungserbringer und Träger vorzunehmenden Abrechnungen als sachgerecht. Eine umfassende Einzelfallprüfung dürfte in der Regel nicht leistbar sein (ebenso: Landgericht (LG) Paderborn, Urteil vom 13. September 2021 – 4 O 369/20 –, juris Rn. 70). Die eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung setzt voraus, dass sich bei der Überprüfung der Betreuungsleistungen eine ständig wiederkehrende Verhaltensweise feststellen lässt, die von den Prüfgremien als unwirtschaftlich beurteilt wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 41/13 R –, juris Rn. 18). Von einer entsprechenden Feststellung kann erst ausgegangen werden, wenn die überprüften Einzelfälle einen repräsentativen Anteil der erbrachten Leistungen ausmachen. Für den Anwendungsbereich des § 106 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass pro Prüfzeitraum ein prozentualer Anteil von mindestens 20 % der abgerechneten Fälle zu überprüfen ist, der zugleich mindestens 100 Einzelfälle umfassen muss. Dabei ist sicherzustellen, dass die zu prüfenden Einzelfälle nach generellen Kriterien ermittelt werden. Wegen der mit dieser Methode einhergehenden Unsicherheiten ist bei der Bemessung des Kürzungsbetrages ein Sicherheitsabschlag von 25 % des danach als unwirtschaftlich ermittelten Gesamtbetrages vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 41/13 R –, juris Rn. 18; BSG, Beschluss vom 16. Mai 2018 – B 6 KA 81/17 B –). Es dürfte hier dahinstehen können, ob mit dem Landgericht Paderborn im Anwendungsbereich der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 75 ff. SGB XII a.F. auch eine Strichprobe von 15 % der abgerechneten Fälle als ausreichend angesehen werden kann. Jedenfalls bildet das Auszahlungsvolumen im Prüfzeitraum den Maßstab, anhand dessen der repräsentative Anteil der Fälle zu bestimmen ist (LG Paderborn, Urteil vom 13. September 2021 – 4 O 369/20 –, juris Rn. 72 f.). Zudem muss die vorgenommene Prüfung schlüssig, transparent und in ihrer Methodik einheitlich sein.

Diesen Anforderungen vermag die durch den Kläger vorgenommene Prüfung nicht zu genügen. Im Prüfzeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2014 sind für 434 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger Abschlagszahlungen im Umfang von 7.935.723,12 EUR an die Beklagte geleistet worden. Wenn man die in den Anlagen 9.1 bis 9.5 der Klageschrift angegebenen Leistungsminuten mit den jeweils einschlägigen Minutenanteilen des Leistungsstundenentgelts (auf die zweite Nachkommastelle gerundet) multipliziert, ergibt sich für Proband 1 der vertikalen Prüfung ein Auszahlungsvolumen in Höhe von 43.920,64 EUR. Für Probandin 2 ergibt sich ein Auszahlungsvolumen in Höhe von 19.406,75 EUR. Das Auszahlungsvolumen der vertikalen Prüfung in Höhe von 63.327,39 EUR entspricht damit einem Anteil von ca. 0,8 % des Gesamtauszahlungsvolumens. Die ausweislich der Anlagen 13.1 bis 13.4 getätigten Auszahlungen laut Planungskonto für die in der horizontalen Prüfung erfassten Leistungsberechtigten summieren sich auf 50.729,08 Euro, was einem Anteil von ca. 0,64 % des Gesamtauszahlungsvolumens entspricht. Die Aussagekraft der vorgenommenen Prüfungen liegt damit im nicht wahrnehmbaren Bereich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Jahr 2018 angestoßenen Ergänzungsprüfung. Diese ist schon mit Blick auf den abgeänderten Prüfzeitraum und die völlig abgewandelte „Drei-Monats-Betrachtung“ nicht geeignet, die unter anderen Prämissen vorgenommenen übrigen Prüfschritte zu ergänzen oder zu vervollständigen. So wurden erst Kontakte ab Juli 2013 in den Blick genommen. Zudem wurden trotz des Layouts einer vertikalen Prüfung lediglich pro Probandin bzw. Proband lediglich die Quittungen jedes dritten Monats überprüft. Die Stichprobe umfasst 154.690 Minuten, für die ein Minutenanteil des Leistungsstundenentgelts in Höhe von 0,89 Euro gegolten haben dürfte, so dass sich ein Abrechnungsvolumen in Höhe von 137.674,10 Euro ergibt. Dies entspricht einem Anteil von ca. 1,73 % des Gesamtauszahlungsvolumens. Selbst unter Addition der bereits vorgenommenen vertikalen und horizontalen Prüfung kann anhand dessen keine relevante Aussage getroffen werden. Unabhängig davon ist auch das Ergebnis der Prüfung gänzlich ungeeignet, den klägerischen Vortrag zu stützen. Schließlich ergibt sich die durch den Kläger ermittelte Kürzungsquote, die mit der bisher behaupteten Kürzungsquote aufgrund der „+1 Minute“-Problematik übereinstimmt, nur, weil der Kläger nunmehr sämtliche Rundungen (also auch „+3, +4, +5, +6, +7, +8 und +9 Minuten“) als missbräuchlich erachtet.

bb) Dass der Kläger eine Hochrechnung aufgrund eines im Rahmen einer nicht repräsentativen Einzelfallprüfung ermittelten unschlüssigen Sachverhaltes unter Verletzung des vertraglich vereinbarten Prüfverfahrens vornehmen können soll, haben die Beteiligten nicht vereinbart. Eine dem Schriftformerfordernis genügende Abrede hierüber liegt nicht vor. Der insoweit beweisbelastete Kläger kann sich auch nicht auf den E-Mail-Austausch vom 10. Dezember 2014 stützen. In keinem Fall lässt sich der vorstehende Regelungsgehalt dem Inhalt der E-Mails entnehmen.

II. Zinsen waren dem Kläger erst ab Rechtshängigkeit gem. § 61 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) i.V.m. §§ 291, 288 BGB ab Zustellung des Mahnbescheides zuzusprechen. Da der Kläger lediglich einseitig eine Zahlungsfrist gesetzt hat, so dass diese nicht vertraglich vereinbart war, fehlen die Voraussetzungen der §§ 286, 288 BGB für eine frühere Entstehung des Zinsanspruchs.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und trägt dem fast vollständigen Obsiegen der Beklagten Rechnung.

Die Kosten der weiteren Beteiligten trägt die A1 selbst. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 4 VwGO können die Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Der Beteiligte muss die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Die Sorgfaltspflichtverletzung muss kausal gewesen sein; es müssen hierdurch (zusätzliche) Kosten verursacht worden sein, die bei pflichtgemäßem Verhalten nicht entstanden wären (Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Auflage 2021, 1. Begriff/Bedeutung, Rn. 10). Diese Voraussetzung sind im Fall der weiteren Beteiligten erfüllt. Der sog. Scheinbeklagte ist als Beteiligter i.S.d. § 69 SGG anzusehen (Dr. Nina Arndt MLE in: Fichte/Jüttner, SGG, § 69 [Beteiligte am Verfahren], Rn. 4). Ein Kostenerstattungsanspruch kommt für einen Scheinbeklagten trotz einer fehlerhaften Bezeichnung in der Klageschrift nicht in Betracht, wenn für den Scheinbeklagten kein Anlass bestand, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klage zu verteidigen (vgl. zu § 269 Abs. 3 ZPO analog: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2019 – 9 W 12/19 –, juris Rn. 12). Unter Heranziehung sämtlicher Anlagen der Klageschrift besteht kein Zweifel, dass beide Beteiligte das wirklich Gewollte im Auge hatten. Insbesondere der Schriftverkehr zur erfolgten Prüfung ist mit der Beklagten geführt worden. Zudem hat der Kläger die falsche Bezeichnung der Beklagten unmittelbar nach Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2018 klargestellt. Es war zur Wahrnehmung der eigenen Interessen weder geboten, dass sich die weitere Beteiligte am Prozess beteiligte, noch war eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei der weiteren Beteiligten um die Muttergesellschaft der Beklagten handelt. Wer sich in einer solchen Situation ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, handelt schuldhaft.