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Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 27.05.2024 – S 5 AS 840/22

5 · ECLI:DE:SGGE:2024:0527.S5AS840.22.00

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Leistungsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht von der Beklagten fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) - nunmehr Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Im August 2021 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Mit Bewilligungsbescheid vom 01.09.2021 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2021 bis 31.08.2022 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dabei wurde für die Zeit von September 2021 bis November 2021 eine mit Bescheid vom 02.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.202 festgestellte Sanktion umgesetzt. Insoweit wird auf das ebenfalls vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen S 5 AS 2688/21 geführte Verfahren verwiesen. Ab Dezember 2021 enthielt der Bewilligungsbescheid keine entsprechende Einbehaltung mehr.

Am 11.10.2021 erging eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt. Ausweislich des Inhalts sei eine Eingliederungsvereinbarung über die zu der beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen nicht zustande gekommen. Die beidseitige Eingliederungsvereinbarung vom 24.09.2021 sei nicht in der gegebenen Form unterschrieben zurückgesandt worden. Als Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt wurde die Zeit vom 24.09.2021 bis 30.04.2022 festgelegt. Unter Punkt 4. der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt wurde dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II angeboten. Träger der Arbeitsgelegenheit war das E. X., Ansprechpartner Herr X.. Die Arbeitsgelegenheit sollte danach am 20.10.2021 in der V., A. X.-straße in S. zu einem zeitlichen Stundenumfang pro Woche von 30,00 Stunden beginnen. Als Ende der Arbeitsgelegenheit wurde der 19.04.2022 ausgewiesen. Die Art der Tätigkeit wurde als Helfer im Verkauf beschrieben. Die genaue Lage und Verteilung der Arbeitszeit werde in der Beschäftigungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Träger der Arbeitsgelegenheit individuell unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Klägers festgelegt. Am 19.10.2021 sollte um 13:30 Uhr ein Vorstellungsgespräch stattfinden. Reisekosten für das Vorstellungsgespräch könnten erstattet werden. Die Arbeitsgelegenheit sei an der Einsatzstelle des Trägers regelmäßig und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Die Obliegenheitspflichten wie Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit seien zu erfüllen. Ausgeführt wurde zudem, der Kläger verpflichte sich, alle Pflichten aus dem Teilnehmervertrag zu erfüllen. Der Teilnehmervertrag des Trägers werde unterschrieben. Beigefügt waren weitere Hinweise und eine Rechtsfolgenbelehrung.

Am 19.10.2021 erschien der Kläger bei dem Träger der Arbeitsgelegenheit. Mit E-Mail vom 19.10.2021 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe heute den Vorstellungstermin gehabt. Er sei pünktlich zu dem Vorstellungsgespräch erschienen. Am Haupteingang habe er sich Unverschämtheiten des Personals - wo seine Maske sei - anhören müssen. Er habe mitgeteilt, dass er aus medizinischen Gründen keine Maske trage. Es sei vorgeschlagen worden, das Gebäude über den Hintereingang zu betreten. Dies habe er getan. Herr X. sei im Urlaub gewesen. Frau T. sei als Vertreterin geholt worden. Sie habe ihm deutlich gemacht, dass eine Beschäftigung nicht möglich sei, sofern keine Maske getragen werde. Dies sei verpflichtend in der V.. Damit sei alles Weitere von Seiten der E. erledigt gewesen. Sein ärztliches Attest habe er gezeigt.

Die Beklagte hörte den Kläger zu einer beabsichtigten Minderung der Leistungen mit Schreiben vom 10.11.2021 an. Aufgrund der Weigerung zum Tragen einer Maske sei es dem Träger nicht möglich gewesen, ihn in die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Einen Nachweis, dass er von dem Tragen einer Maske befreit sei, habe er gegenüber der Beklagten trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht erbracht. Es bestehe die Möglichkeit der Stellungnahme ggf. unter Vorlage von Nachweisen bis zum 24.11.2021.

Mit E-Mail vom 23.11.2021 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf die Anhörung mit, die Wahrheit werde verdreht. Er weise die Vorwürfe zurück und verweise auf seine E-Mail vom 19.10.2021.

Mit Sanktionsbescheid vom 02.12.2021 wurde gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Minderung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 (Minderungszeitraum) monatlich um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs festgestellt. Ferner wurde insoweit die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 01.09.2021 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für diesen Zeitraum in Höhe von 401,40 € verfügt. Aufgrund der Weigerung zum Tragen einer Maske sei es dem Träger nicht möglich gewesen, den Kläger in die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Einen Befreiungsnachweis habe er trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung nicht eingereicht. Durch die Minderung trete eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein. Daher sei die Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2021 zum Bescheid vom 01.09.2021 wurde ein Guthaben aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2020/2021 in Höhe von 68,45 Euro im Monat Januar 2022 berücksichtigt. Enthalten war ebenfalls die festgestellte Sanktion in Höhe von 133,80 €.

Gegen den Sanktionsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 22.12.2021 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2022 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe das Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit von vornherein aufgrund der Weigerung zum Tragen einer Maske verhindert. Daher sei es dem Träger nicht möglich gewesen, den Kläger in die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Einen Befreiungsnachweise habe er trotz Aufforderung der Beklagten vom 27.10.2021 nicht erbracht.

Am 06.05.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der angefochtene Sanktionsbescheid sei rechtsfehlerhaft. Er sei nicht verpflichtet, ein Befreiungsattest hinsichtlich des Tragens einer Maske vorzulegen. Er habe gegenüber der Beklagten hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine solche Befreiung vorliege. Ungeachtet dessen überreiche er zum Nachweis in der Anlage das ärztliche Attest, aus welchem sich ergebe, dass er aus medizinischen Gründen vom Tragen einer medizinischen Maske befreit sei. Darüber hinaus sei die Zuweisung zu der Arbeitsgelegenheit als Helfer in der Sortierung bei der E. in der V. S. nicht daran gescheitert, dass er sich geweigert habe eine Mund-/Nasenmaske zu tragen. Vielmehr sei bereits die Arbeitsgelegenheit als solche ungeeignet gewesen. Er könne nur in äußerst eingeschränktem Rahmen beruflich tätig sein. Dies ergebe sich aus dem beigefügten Gutachten des Kreises Recklinghausen vom 08.07.2013.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Verwiesen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie auf die bereits getätigten Ausführungen in dem Parallelverfahren S 5 AS 2688/21.

Ausweislich des überreichten Attestes des Dr. Q. F. aus C. B., Arzt für psychosomatische und psychotherapeutische Arbeits- und Allgemeinmedizin, vom 24.08.2020 wurde bestätigt, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei.

Die Beklagte hat daraufhin in dem Parallelverfahren S 5 AS 2688/21 mitgeteilt, dass auffällig sei, dass das Attest von einem Arzt aus dem Salzkammergut aus Österreich stamme. Wann eine Behandlung bzw. Untersuchung durch den Arzt erfolgt sei, sei nicht ersichtlich. Die inhaltliche Richtigkeit des Attests werde bestritten. Zudem werde auf einen anliegenden Bericht vom 10.12.2021 verwiesen, wonach die Ärztekammer gegen Dr. Q. F. ein Berufsverbot erlassen habe. Er habe zahlreichen Menschen ein Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt. Untersucht habe er sie im Vorfeld nicht. Ferner sei ein Strafverfahren eingeleitet worden.

Das Gericht hat am 14.03.2023 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2023 verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2022, mit dem die Beklagte eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II festgestellt und für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 das Arbeitslosengeld II um jeweils monatlich 30 Prozent des Regelbedarfs gemindert hat. Daneben ist streitgegenständlich ebenfalls die im selben Bescheid enthaltene Aufhebungsverfügung, da mit jener die Sanktion umgesetzt werden soll und beide eine rechtliche Einheit bilden (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 68/09 R -, juris).

Das Begehren des Klägers ist gerichtet auf die Aufhebung des ihn belastenden Sanktionsbescheides nebst der darin enthaltenen teilweisen Aufhebungsentscheidung (§ 54 Abs. 1 SGG).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 02.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten.

Die Beklagte war berechtigt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 um 133,80 € monatlich abzusenken sowie insoweit den zuvor ergangenen Bewilligungsbescheid vom 01.09.2021 teilweise aufzuheben.

Rechtsgrundlage des vorliegend angefochtenen Sanktionsbescheides ist die Regelung des § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung, die zum Zeitpunkt der verfügten Minderung des Arbeitslosengeldes II galt, was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt. Im SGB II ist vom sog. Geltungszeitraumprinzip auszugehen, nach dem das Recht anzuwenden ist, das zu der Zeit galt, in der die maßgeblichen Rechtsfolgen eingetreten sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 53/15 R -, juris).

Gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte zudem ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Dies gilt gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Schließlich regelt die Vorschrift des § 31b SGB II den Beginn und die Dauer der Minderung.

Der streitgegenständliche Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass mit Schreiben vom 10.11.2021 gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGBX) hinsichtlich der beabsichtigten Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nebst der beabsichtigten teilweisen Aufhebung der bereits bewilligten Leistungen ordnungsgemäß angehört.

Der Bescheid vom 02.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2022 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

Unter Zugrundelegung der gesetzlichen Maßgaben liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die festgestellte Minderung des Arbeitslosengeldes II im Minderungszeitraum vor.

Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II ist gegeben. Der Kläger hat sich geweigert, die in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 11.10.2021 festgelegte Pflicht zu erfüllen, nämlich die Arbeitsgelegenheit als Helfer im Verkauf in der V. des E. X. zum 20.10.2021 aufzunehmen.

Das im Eingliederungsverwaltungsakt ausgewiesene Arbeitsangebot, welches eine Tätigkeit als Helfer im Verkauf in der V. S. beinhaltete, war für den Kläger als erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zumutbar.

Die Arbeit, Ausbildung bzw. Arbeitsgelegenheit muss in jeder Hinsicht für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zumutbar sein. Diese Voraussetzung trägt der Maßgabe der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Beurteilung der Zumutbarkeit misst sich an § 10 SGB II (Hahn in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, 5. Auflage 2021, § 31, Rn. 38).

Dabei gilt zunächst der in § 10 Abs. 1 HS. 1 SGB II aufgestellte Grundsatz, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jede Arbeit zumutbar ist. Dies gilt, wie sich aus Abs. 2 Nr. 1 und 2 ergibt, unabhängig von der bisherigen beruflichen Tätigkeit und dem Ausbildungs- und Qualifikationsstand des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Auch ungünstigere Arbeitsbedingungen im Vergleich zu bisherigen Beschäftigungen und eine größere Entfernung zum Beschäftigungs- oder Ausbildungsort sind gemäß Abs. 2 Nr. 3 und 4 unbeachtlich (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 75).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die angebotene Arbeitsgelegenheit in der V. als Helfer im Verkauf zumutbar. Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt angebotene Arbeitsgelegenheit des E. X. als Träger liegt im Wohnort des Klägers. Ferner wurde die Arbeitsgelegenheit in dem Eingliederungsverwaltungsakt hinsichtlich der konkreten Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Ort, Inhalt, Umfang und Höhe der angemessenen Entschädigung beschrieben sowie der Träger der Arbeitsgelegenheit bezeichnet. Das Angebot war damit hinreichend bestimmt (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 70).

Gemäß § 16d SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich und wettbewerbsneutral sind und im öffentlichen Interesse liegen. Diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis. Während einer Arbeitsgelegenheit ist dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 68). Diese Vorgaben wurden eingehalten. Die Arbeitsgelegenheit darf zudem keine Vollzeitbeschäftigung sein. Arbeitsgelegenheiten mit bis zu 30 Stunden pro Woche sind jedoch zulässig und zumutbar (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 60/07 R -, BSGE 102, 201-211, SozR 4-4200 § 16 Nr 4, SozR 4-4200 § 31 Nr 1). Dieser Anforderung hält die konkret angebotene Arbeitsgelegenheit stand. Denn der zeitliche Stundenumfang wurde mit 30,00 Stunden in der Woche angegeben. Ferner kann eine konkrete Vereinbarung über die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II auch im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsakts getroffen werden (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 72).

Anhaltspunkte für die in § 10 Abs. 1 SGB II benannten Ausnahmetatbestände sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dafür, dass der Kläger gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II zu der bestimmten Tätigkeit als Helfer im Verkauf körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage gewesen wäre, bestehen keine Anknüpfungstatsachen. Zwar geht aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang hervor, dass sich der Kläger seinerseits stets um Teilzeit-Arbeitsplätze bis zu 6 Stunden am Tag beworben und er im Zuge der gefertigten Bewerbungen auf gesundheitliche Einschränkungen verwiesen hat, aufgrund derer er nur für leichte Tätigkeiten einsetzbar sei. Auch die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 08.07.2013 des amtsärztlichen Dienstes sieht ein positives Leistungsbild nur für leichte Arbeiten vor. Zudem wird dort eine Arbeitsfähigkeit bis sechs Stunden angenommen. Jedoch verweist die in dem Eingliederungsverwaltungsakt enthaltene Arbeitsgelegenheit gerade auf eine Tätigkeit im Umfang bis zu 30 Stunden pro Woche. Insoweit wird der Einschränkung Rechnung getragen. Auch ist nicht ersichtlich, dass von dem Tätigkeitsprofil als Helfer im Verkauf schwere körperliche Tätigkeiten erfasst wären. Ferner wird in dem Eingliederungsverwaltungsakt darauf verwiesen, dass die genaue Lage und Verteilung der Arbeitszeit in der Beschäftigungsvereinbarung mit dem Träger individuell unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des Klägers festgelegt werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt war auch rechtmäßig. Gegenteiliges wurde nicht vorgetragen.

Des Weiteren liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB II vor. Denn die auferlegte Pflicht, die angebotene Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, wurde nicht erfüllt.

Erforderlich dafür ist eine Weigerungshaltung. Weigern bedeutet regelmäßig die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsträger oder dem Arbeitgeber zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, sich an die durch das Gesetz auferlegte Pflicht zu halten (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R -, juris; Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 79). Der Tatbestand kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch ein konkludentes Verhalten verwirklicht werden. Aus dem gesamten Verhalten muss sich der Wille entnehmen lassen, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht bereit ist, die Arbeit aufzunehmen oder die Einstellung vorsätzlich verhindert (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Juli 2016 - L 7 AS 4034/13 -, juris).

Zu Verhaltensweisen, bei denen eine konkludente Weigerung in Betracht kommt, zählen u.a. übertriebene Lohnforderungen, unzureichende Bewerbungsunterlagen, das Verhalten während des Vorstellungsgespräches (z.B. übertriebene und umfassende Darstellung von schlechten Eigenschaften und Qualifikationsmängeln, unpassende Kleidung, provokatives Verhalten, merkbare Alkoholisierung) oder Nichterscheinen zu Vorstellungsterminen. Das Bewerbungsschreiben muss der von dem Arbeitgeber geforderten Form entsprechen und die angeforderten Unterlagen müssen beigefügt werden (vgl. Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31 (Stand: 16.02.2023), Rn. 82). Grundsätzlich hat der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich als interessierter Stellenbewerber zu zeigen und dies auch zum Ausdruck zu bringen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juni 2013 - L 5 AS 323/13 B ER -, juris).

Vorliegend wurde die Aufnahme der angebotenen Arbeitsgelegenheit in der V. der E. zum Scheitern gebracht. Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt statuierte Pflicht wurde nicht erfüllt. Indem die zum damaligen Zeitpunkt bestehende und durch den Maßnahmeträger umgesetzte Pflicht, eine Maske zu tragen, nicht erfüllt wurde, wurde durch schlüssiges Verhalten das Zustandekommen der Tätigkeit verhindert. Die Aufnahme in die Arbeitsgelegenheit war damit nicht möglich. Da die äußeren Vorgaben des Trägers der Arbeitsgelegenheit nicht eingehalten worden sind und somit der geforderten äußeren Form des Trägers nicht entsprochen wurde, konnte eine Aufnahme der Arbeitsgelegenheit nicht erfolgen. Zum damaligen Zeitpunkt waren Arbeitgeber bzw. Träger von Arbeitsgelegenheiten verpflichtet, Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Erforderliche Maßnahmen, wie das Tragen einer Maske, konnten festgelegt werden.

Gemäß der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 17.08.2021 in der ab dem 01. Oktober gültigen Fassung galt nach § 3 eine Maskenpflicht. Ausweislich § 2 Abs. 5 der Verordnung konnten sich für Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber über die Verordnung hinausgehende Vorgaben zum Infektionsschutz aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes, insbesondere der SARS-CoV -2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 25. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Die Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes stellte eine Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dar. Gemäß der SARS -CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 25. Juni 2021 hatte der Arbeitgeber Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Ausweislich § 2 der Verordnung waren Gefährdungsbeurteilungen und ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hatte der Arbeitgeber bzw. vorliegend der Träger der Arbeitsgelegenheit in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Ergab danach, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend war und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken durch die Beschäftigten erforderlich war, waren diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten hatten die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. Ausweislich dieser zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Vorgaben hat augenscheinlich die Gefährdungsbeurteilung des Trägers der Arbeitsgelegenheit ergeben, dass das Tragen medizinischer Masken erforderlich war. Insofern entsprach das Vorgehen des Trägers den damals bestehenden Vorgaben und eine Maskenpflicht war angeordnet. Durch die fehlende Befolgung dieser damaligen äußeren Vorgabe des Trägers war die Aufnahme der Tätigkeit nicht möglich.

Ein wichtiger Grund für die fehlende Pflichterfüllung im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist nicht ausreichend nachgewiesen. Eine Pflichtverletzung liegt danach nicht vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Grundsätzlich kann es zwar aus gesundheitlichen Gründen eine Befreiung von der Maskenpflicht geben. Das Tragen einer Maske kann aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sein. Das vom Kläger vorgelegt Attest stellt jedoch keine wirksame Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske dar. Einem ärztlichen Attest kommt zwar eine besonders hohe Aussagekraft zu, aber für die Glaubhaftmachung zur Befreiung der Maskenpflicht anhand eines ärztlichen Attests ist ein qualifiziertes ärztliches Attest erforderlich. Konkret und nachvollziehbar sind die Angaben in der ärztlichen Bescheinigung, wenn neben dem vollständigen Namen und dem Geburtsdatum aus dem Attest hervorgeht, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, müssen diese konkret bezeichnet werden. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 10 Sa 867/21 -, juris). Da das vom Kläger vorgelegte Attest von einem Arzt stammte, der weit entfernt vom Wohnort des Klägers in Österreich seine Praxis hatte, wäre es zur Glaubhaftmachung notwendig gewesen, die Art der Untersuchung im Attest zu nennen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Ein etwaiger Irrtum hinsichtlich der Befreiungswirkung des Attests führt nicht zu dem Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Der Kläger ist auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen einer Weigerung, die Pflichten zu erfüllen, im Zusammenhang mit der Übermittlung des Eingliederungsverwaltungsakts vom 11.10.2021 belehrt worden.

Da Minderungen des Leistungsanspruchs durch den vorübergehenden Entzug exis-tenzsichernder Leistungen eine außerordentliche Belastung darstellen, haben sie geeignet, erforderlich und angemessen zu sein. Unverhältnismäßig ist eine Leistungsminderung u.a., wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, welche eine außergewöhnliche Härte begründen.

Die von der Beklagten festgestellte Leistungsminderung steht auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 05.11.2019 (BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68-151).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 05.11.2019 den starren dreimo-natigen Minderungszeitraum in § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. für Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 SGB II für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetzt (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erklärt. Die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG seien nur gewahrt, wenn die zur Deckung des gesamten Bedarfs erforderlichen Leistungen für Bedürftige jedenfalls bereitstünden und es in ihrer Verantwortung liege, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistungen nach einer Minderung wieder zu erhalten. Sollte die Mitwirkungspflicht später erfüllt werden oder hierzu nachträglich ernstlich und nachhaltig die Bereitschaft erklärt werden, müssten ab diesem Zeitpunkt wieder vollumfänglich Leistungen erbracht werden können, denn dann sei der Zweck der Sanktion bereits erreicht. Jedenfalls durfte die Minderung nach diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat dauern. Der Gesetzgeber war aufgefordert, gesetzliche Neuregelungen zu schaffen. Bis zu deren Inkrafttreten hatte das Bundesverfassungsgericht eine verbindliche Übergangsregelung statuiert, der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft zukam: § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II war in den Fällen des § 31 Abs. 1 SGB II mit folgender Maßgabe anzuwenden: Wird die Mitwirkungspflicht erfüllt oder erklären sich Leistungsberechtigte nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern (Weber in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 31b 1. Überarbeitung (Stand: 07.05.2024), Rn. 5). Sofern demnach die Mitwirkung nachgeholt wird oder hierzu nachträglich ernstlich und nachhaltig die Bereitschaft erklärt wird, kann ab dem Zeitpunkt die Leistung wieder in vollem Umfang erbracht werden. Jedenfalls darf die Minderung ab diesem Zeitpunkt nur noch einen Monat andauern. Derartige Umstände sind nicht ersichtlich und wurden nicht vorgetragen. Eine entsprechende Bereitschaft wurde während des Laufs des Minderungszeitraums nicht gezeigt (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 24. Februar 2022 - L 4 AS 266/21 -, juris).

Die Voraussetzungen für die Minderung des Leistungsanspruchs haben insofern vorgelegen. Beginn und Dauer der Minderung wurden von der Beklagten zudem entsprechend der Vorgaben in § 31b SGB II festgestellt.

Die Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen gemäß § 84 Abs. 1 SGB II fiel nicht in den vorliegend streitigen Zeitraum.

Insofern war auch die teilweise Aufhebung der zunächst mit Bescheid vom 01.09.2021 bewilligten Leistungen in Höhe des festgestellten Minderungsumfangs für Januar bis März 2022 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Mit der Feststellung der Minderung des Auszahlungsanspruchs vom 02.12.2021 ist nach Erlass des Ausgangverwaltungsakts vom 01.09.2021 nachträglich eine Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus der Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Streitwert von 750,00 € nicht erreicht wird. Zudem betrifft der Beschwerdegegenstand nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Die Berufung war vorliegend nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem weicht die Kammer bei ihrer Entscheidung nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.