Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen
Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 25.06.2024 – S 18 R 822/23
18 · ECLI:DE:SGGE:2024:0625.S18R822.23.00
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsminderung zu gewähren ist.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung Arbeitssuchende - (SGB II).
Am 29.07.2021 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und zog den ärztlichen Entlassungsbericht über eine im Zeitraum vom 02.02.2022 bis zum 23.02.2022 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik X. in C. X. bei.
Nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid vom 19.05.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar Einschränkungen (Wirbelsäulenleiden mit Bandscheibenschäden, Schulter-Arm-Syndrom, chronische Schmerzstörung, depressiver Angstzustand, Verdacht auf Asperger Syndrom, Beinverkürzung links um 0,5 cm) festzustellen seien, aber der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein.
Der Kläger erhob fristgerecht Widerspruch unter Bezugnahme auf orthopädische, vor allem aber psychische Probleme. Seit einem Jahr warte er auf die Feststellung der Diagnose: Asperger Syndrom. Unter anderen leide er an chronischen Depressionen.
Die Beklagte holte weitere Befundberichte ein (u.a. Berichte M.- Klinik I.) und beauftragte die Firma N. S. GmbH & Co. KG (Dr. med. S., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, S. N., Psychologie - Master of Science, und U. N., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Untersuchungen in der Zeit vom 28.09.2022 bis zum 06.10.2022) mit der Untersuchung des verbliebenen Leistungsvermögens des Klägers. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich in den psychopathologischen Befunden ein neutraler bis euthymer Affekt sowie ein unauffälliger Antrieb gezeigt habe. Der Kläger zeige sich teils leicht reduziert, teils gut schwingungsfähig. Er zeige sich in den Kontakten zugewandt und offen, sprach auch über unangenehme Themen. Insgesamt seien Inkonsistenzen zwischen der Beschwerdeschilderung und dem beobachteten Verhalten während der Begutachtung festzustellen. Auch seien Diskrepanzen zwischen subjektiv berichteten Leidensdruck, Länge der Erkrankung und Therapiemöglichkeiten sowie der Verhaltensbeobachtung und den psychopathologischen Befunden festzustellen. Auch habe bei der mit Medikamentenspiegelbestimmung der verschriebene Wirkstoff (Citalopram zur antidepressiven Medikation) unterhalb des therapeutischen Referenzbereichs gelegen. Aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der Begutachtung sei zu keinem Zeitpunkt eine psychische Erkrankung zu diagnostizieren. Auch seien bei der Verhaltensbeobachtung keine objektivierbaren Anzeichen eines Asperger Syndroms feststellbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einem Leistungsvermögen von 6 Stunden und mehr pro Tag leistungsfähig. Auch könne eine Gehstrecke von mindestens 500 m viermal täglich zurücklegen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.05.2022 sodann mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2023 als unbegründet zurück. Es verbleibe trotz Berücksichtigung weiterer Diagnosen (Angst und Depression gemischt, Zustand nach Gallenblasenentfernung, Übergewicht) bei der bisherigen Beurteilung.
Mit der am 08.11.2023 erhobenen Klage verfolgt der anwaltlich vertretene Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Bescheid vom 19.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach weiterer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und auf die medizinischen Ermittlungen.
Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnde Ärztin Dr. med. Q. (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie), Dr. med. E. (Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde) und Dr. med. T. (Neurologin) eingeholt. Den Berichten lagen weitere medizinische Unterlagen an.
Sodann hat das Gericht von Amts wegen weiter Beweis erhoben über den Gesundheitszustand des Klägers und sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens von Dr. med. I. (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; Gutachten vom 17.04.2024). Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Begutachtungstermin erschienen sei. Er habe sich zu allen Qualitäten voll orientiert gezeigt. Er habe während Exploration keine Schwierigkeiten gehabt, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Er sei freundlich und aufgeschlossen im Kontakt sowie auskunftsbereit. Die Stimmung des Klägers sei allenfalls etwas unzufrieden und leicht bedrückt bei kaum beeinträchtigte affektiver Schwingungsfähigkeit. Seine Sprechweise sei deutlich, von normalem Tempo und gehobener Lautstärke. Das Antriebsverhalten sei wieder gesteigert noch vermindert erschienen. Mimik und Gestik seien lebendig und ausdrucksvoll. Formale Gedankengänge seien geordnet. Inhaltliche Denkstörung bestünden nicht. Auch Wahrnehmungsstörungen seien nicht erkennbar. Störung der kognitiven und mnestischen Funktionen seien nicht vorhanden. Es sei während der gesamten Exploration weder zu Aufmerksamkeitseinbußen noch zu Konzentrationsstörungen gekommen. Es seien folgende Diagnosen zustellen:
1. Asperger Syndrom;
2. Angst- und depressive Störung, gemischt;
3. degenerative Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Defizite.
Der Kläger habe typischerweise Schwierigkeiten geschildert, Telefonate zu führen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten. Auch habe er das Bedürfnis, alles zu planen, und das Gefühl, kaum etwas spontan machen zu können. Auch habe er beklagt, keine Gefühle empfinden zu können. Ungeachtet der genannten Schwierigkeiten sei es dem Kläger aber problemlos gelungen, in der Begutachtungssituation von seinen Beschwerden zu berichten und auch den Blickkontakt zu dem Gutachter zu halten. Nach Ausführung von Dr. med. I. seien diese Störungen typisch für den autistischen Formenkreis. Zudem bestehe eine Koexistenz von leichteren ängstlichen und depressiven Beschwerden, die beide nicht das volle Ausmaß einer Angststörung oder depressive Störungen erreichten. Entsprechend milde Kombinationen beider Syndrome seien bei der Allgemeinbevölkerung weit verbreitet, ohne dass ein entsprechendes Krankheitsgefühl bestehe oder professionelle Hilfe für diese Beschwerden in Anspruch genommen werde. Fließende Übergänge zu Persönlichkeitsstörung des ängstlich-furchtsamen Musters bzw. entsprechenden Persönlichkeitsakzentuierungen im normal-psychologischen Bereich kämen vor. Es erfolge eine niedrigdosierte antidepressive Behandlung mit zehn 10 mg Citalopram morgens, einem selektiven Serotonin-Wiederaufnahmehemmers. Die Angaben des Klägers zeigten einen wenig aktiven Tagesablauf, der aber eigenständig gestaltet werde. Der Kläger lebe allein, versorge sich selbst, mache den Haushalt, kaufe ein und koche auch. Er kümmere sich zudem um seine demenzkranke Mutter. Soziale Kontakte habe er nicht. Seine Hobbys seien das Angeln und Radfahren. Er fahre bis zur einigen 1.000 km mit dem Mountainbike.
Der Gutachter hat darauf hingewiesen, dass die Diagnose einer Autismus-Spektrum- Störung nicht erst im Laufe der Jahre eingetreten sei, sondern schon von Kindheit bestanden habe. Wenngleich ohne Zweifel im Vordergrund der Beeinträchtigung Störungen in der Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit sowie der Empathie bestünden, sei eine pauschale Limitierung des Leistungsvermögens daraus nicht ableitbar. Klinisch-neurologisch sei ein regelrechter Befund zu erheben. So sei die Diagnose eines degenerativen Wirbelsäulensyndroms ohne neurologische Defizite zustellen. Daraus ergebe sich aber ebenfalls keine höherwertige Beeinträchtigung. Nach seiner Einschätzung könne der Kläger durchaus noch körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Gehen, im Bestehen und oder Sitzen mit der Möglichkeit zum Positionswechsel in geschlossenen Räumen oder im Freien oder Witterungsschutz verrichten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck sowie Zwangs- oder überwiegend einseitiger Körperhaltung seien zu meiden. Der Kläger könne Lasten bis zu 15 kg zumindest kurzfristig heben, tragen und bewegen. Arbeiten auf Regalleitern könne der Kläger verrichten. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern seien nicht abzuverlangen. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei uneingeschränkt. Das Seh- und Hörvermögen entspreche durchschnittlichen Anforderungen. Bildschirmarbeiten und umgangssprachliche Verständigung seien möglich. Gefährdung durch Umwelteinflüsse seien zu meiden. Arbeit mit häufigem Publikumsverkehr seien nicht zumutbar. Auch Überkopf- und Überschulterarbeiten könne der Kläger gelegentlich ausführen. Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Konzentration, Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und an das Verantwortungsbewusstsein könne der Kläger ausführen. Auch könne er die typischen Verrichtungen des allgemeinen Arbeitsmarktes durchführen. Der Kläger könne die so zumutbaren Arbeiten arbeitstäglich an 5 Tagen der Woche mindestens 6 Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Zudem seien in der Lage, eine Fußweg von insgesamt mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten ohne unzumutbare Schmerzen bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen zurücklegen. Auch könne er öffentliche Verkehrsmittel zur Hauptverkehrszeit nutzen. Das so beschriebene Leistungsvermögen bestehende mindestens seit 3 Monaten vor dem Tag der Antragstellung am 29.09.2021. Die Einholung weiterer Gutachten von Seiten anderer Fachgebiete sei nicht erforderlich.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen jeweils vom 03.06.2024 und vom 12.06.2024 mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2023 ist rechtmäßig. Der Kläger wird durch diesen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihm eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert sind hingegen gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können.
Das Gericht ist aufgrund des eingeholten Gutachtens von Dr. med. I. zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht rentenrechtlich relevant erwerbsgemindert ist. Denn nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme leidet der Kläger zwar an den im Tatbestand aufgeführten Erkrankungen. Diese Gesundheitsstörungen wirken sich jedoch lediglich dahingehend leistungsmindernd aus, dass der Kläger jedenfalls körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten unter weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten kann. Quantitative Einschränkungen bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Unter Einhaltung der gutachterlich benannten qualitativen Leistungseinschränkungen ist der Kläger fähig, 6 Stunden täglich und mehr an 5 Tagen in der Woche regelmäßig und mit betriebsüblichen Pausen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er ist ferner in der Lage, Wegstrecken in einem Ausmaß von 500 Metern innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
Dieses Leistungsvermögen schließt den Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung aus.
Mit den Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt das Gericht den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in dem Gutachten des Sachverständigen von Dr. med. I.. Dieser ist als erfahrener und anerkannter Facharzt nach eingehendem Aktenstudium und umfassender Untersuchung des Klägers unter Berücksichtigung der im Untersuchungszeitpunkt aktenkundigen ärztlichen Unterlagen zur der Feststellung der genannten Gesundheitsstörung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung und eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet.
Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte. Die Sachverständigen haben den Kläger eingehend untersucht und die Befundberichte bei der Erstellung ihrer Gutachten berücksichtigt. Befundberichte und Arztberichte können als Mitteilungen des behandelnden Arztes im Vergleich zu einem Sachverständigengutachten (§ 118 SGG i. V. m. § 402 Zivilprozessordnung (ZPO) einen eingeschränkten Beweiswert haben. Der behandelnde Arzt steht zu einem Patienten (idealerweise) in einem besonderen Vertrauensverhältnis. Demgegenüber ist der gerichtliche Sachverständige kraft Gesetzes verpflichtet, sein Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten (§ 118 SGG i. V. m. § 410 ZPO). Im vorliegenden Falle haben der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. mit Q. sowie der behandelnde Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. med. E. bestätigt, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich auszuführen. Die behandelnde Neurologin Dr. med. T. hat angegeben, dass Leistungsvermögen nicht sicher beurteilen zu können. In den letzten 2 Jahren habe sich keine relevante Änderung ergeben. Es bestehe eine Angst und depressive Störung, gemischt, sowie eine Somatisierungsstörung bei langjähriger antidepressive Medikation mit Citalopram.
Die schlüssige Begründung der Leistungsbeurteilung durch Dr. med. I., die im Ergebnis in wesentlicher Übereinstimmung mit der dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten zu entnehmenden Einschätzung steht, schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung an.
Eine Erwerbsminderung liegt zur Überzeugung der Kammer auch nicht deshalb vor, weil eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegen würde (vgl. zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen: Bundessozialgericht (BSG), Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Unter dem Begriff „schwere spezifische Leistungseinschränkung“ werden diejenigen Fälle erfasst, bei denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt. Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammen genommen das mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen kann. Ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger in einem Betrieb einsetzbar ist, ergeben sich für die Kammer nicht. Insbesondere ist der Kläger nach gutachterlicher Einschätzung zur Ausführung auch gelegentlich mittelschwerer Tätigkeiten in der Lage.
Soweit der Kläger hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 43 Abs. 1 SGB VI begehrt, besteht auch hierauf kein Anspruch. Nach den §§ 43 und 240 SGB VI nur haben Versicherte, die- anders als der Kläger- vor dem 02.01.1961 geboren sind, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie- neben der Erfüllung der allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen- berufsunfähig sind.