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Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 16.10.2024 – S 29 AL 4/23
29. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2024:1016.S29AL4.23.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass ab Oktober 2022 bis Dezember 2023 ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Sie betreibt u. a. in H ein Reisebüro. Der bisherige - aber zusammengebrochene - Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit lag in dem Flugreisevertriebs- und Visaservicegeschäft mit Flügen nach und durch die Russische Föderation.
Erstmals mit Bescheid vom 03.04.2020 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld fest und bewilligte Kurzarbeitergeld für die vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen würden, für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020. Mit weiterem Bescheid vom 25.01.2021 traf die Beklagte nach erneutem Antrag der Klägerin mit Hinweis auf die Einschränkungen der Corona-Pandemie erneut die vorgenannten Feststellungen für den Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2021. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.01.2022 erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Januar 2022 und Februar 2022 fest. Durch Bescheid vom 29.03.2022 wurde die Feststellung der vorgenannten Voraussetzungen von März 2022 bis Juni 2022 erneut getroffen.
Mit Bescheid vom 08.07.2022 lehnte die Beklagte den erneuten Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld ab Juli 2022 ab. Die maximale Bezugsfrist betrage gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III 12 Monate. Diese Bezugsdauer sei nach § 421c Abs. 3 SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum Ablauf des 30.06.2021 entstanden sei, auf bis zu 28 Monate, längstens bis zum 30.06.2022 verlängert worden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld sei zum 01.03.2020 entstanden. Die maximale Bezugsfrist ende daher am 30.06.2022.
Am 11.10.2022 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten erneut einen Arbeitsausfall für den Zeitraum Oktober 2022 bis voraussichtlich Dezember 2023 an.
Mit Bescheid vom 13.10.2022 lehnte die Beklagte die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld nach § 96 SGB III ab. Es lägen weder wirtschaftliche Gründe noch ein unabwendbares Ereignis vor. Auch sei nicht erkennbar, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 24.10.2022 Widerspruch ein. Neben der Begründung für den bereits gestellten Antrag auf Erneuerung des Hilfsprogramms sei der saisonale Mengenrückgang durch die anhaltende COVID-Problematik begründet. Hinzu käme, dass das Flugreisevertriebs- und Visa Servicegeschäft bisher zu 80 % mit Flügen nach und durch die Russische Föderation verbunden gewesen sei. Aufgrund von Militäraktionen der Russischen Föderation in der Ukraine sei dies nach dem 24.02.2022 vollständig gestoppt worden. Ein Umsatzwachstum sei nicht zu erwarten, da die Kunden aufgrund des Corona Virus und der aktuell steigenden Lebenshaltungskosten nicht bereit seien, Risiken einzugehen. All dies führe zu einem Rückgang des Umsatzvolumens in der Nebensaison (für Flüge Herbst-Winter-Frühjahr) von 90 % (im Vergleich zu 2019 habe der Rückgang nur 70 % betragen).
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin biete ein Flugreisevertriebs- und Visa Servicegeschäft an. Sie habe geltend gemacht, dieses sei bisher zu 80% mit Flügen nach und durch die Russische Föderation verbunden gewesen. Aufgrund von Militäraktionen der Russischen Förderation in der Ukraine sei nach dem 24.02.2022 dieses Geschäft vollständig weggebrochen. Ein Umsatzwachstum sei nicht zu erwarten, da die Kunden aufgrund des Corona Virus und der aktuell steigenden Lebenshaltungskosten nicht bereit seien, Risiken einzugehen. Das Umsatzvolumen in der Nebensaison sei für Flüge im Herbst-Winter-Frühjahr im Vergleich zu 2019 erheblich zurückgegangen, und zwar nicht nur um 70%, sondern um 90%. Nach den Angaben der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen beruhe. Der Umsatzvolumenrückgang in der Nebensaison sei im Wesentlichen saisonal bedingt. Der Krieg in der Ukraine habe „nur“ zu einem Umsatzrückgang von weiteren 20% geführt, wenn man den Rückgang von vorher 70% auf nunmehr 90% vergleiche. Die Einschränkung des Flugverkehrs bestehe seit Februar 2022. Es sei aus den Angaben der Klägerin nicht erkennbar, welche unternehmerischen Entscheidungen getroffen worden seien, um den Arbeitsausfall zu reduzieren. Auf der Internetseite der Klägerin sei zudem zu finden, dass sie als IATA-Agentur Flugtickets praktisch aller Fluggesellschaften der Welt zu fairen Preisen verkaufen könne. Darüber hinaus würde sie als Flugticket-Consolidator agieren. So könne die Klägerin durch direkte Verträge mit sämtlichen namhaften Fluggesellschaften stets die besten Flugticket Angebote für alle Reisenden bereitstellen. Nach alledem könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein auf wirtschaftlichen Gründen beruhender Arbeitsausfall vorliege. Auch sei nicht erkennbar, dass der Arbeitsausfall lediglich vorübergehender Natur ist. Die Klägerin habe den Arbeitsausfall bis 12/2023 angezeigt. Es sei zudem nicht abzusehen, wann der Konflikt in der Ukraine endet. Die Klägerin sei zudem bereits im Rahmen der Regelung anlässlich der Corona-Pandemie 28 Monate im Kurzarbeitergeld-Bezug gewesen.
Mit ihrer am 04.01.2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass entgegen der Ansicht der Beklagten und des Gerichts die Voraussetzungen für die Feststellung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vorliegen würden. Dabei sei zu bedenken, dass es bei der Frage, ob der Arbeitsausfall nur vorübergehend sei, nicht nur auf das zugrundeliegende Ereignis abzustellen sei, sondern auch auf die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen. Diese würden aber einige Zeit in Anspruch nehmen. Inzwischen habe man neue Verträge mit Gesellschaften abgeschlossen, um neue Märkte zu erschließen. Aber auch hier würde es noch dauern, bis dieses neu erschlossene Geschäft anlaufe. Die übrigen Voraussetzungen würden im Übrigen unstreitig vorliegen.
Der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 zu verurteilen, dem von der Klägerin angezeigten Arbeitsausfall als erheblichen Arbeitsausfall im Sinne von § 96 SGB III anzuerkennen und Kurzarbeitergeld in gesetzlicher Höhe nach § 95 SGB III zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die allgemeine Voraussetzung des §§ 95 Satz 1 Nr. 1, 96 Abs.1 SGB III sei nicht erfüllt. Es liege kein erheblicher Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III vor, da der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend i.S.d. Regelung gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 13.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zur Überzeugung der Kammer keinen Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid, in dem gemäß § 99 Abs. 3 SGB III festgestellt wird, dass ab Oktober 2022 ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Denn es fehlt zur Überzeugung der Kammer an einem erheblichen Arbeitsausfall, da dieser nicht vorübergehend i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III gewesen ist. Damit fehlt es auch an einem Anspruch auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld.
§ 99 SGB III regelt das Verfahren der Anzeige, Beantragung und Gewährung von Kurzarbeitergeld. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren: Zunächst erfolgt eine Anzeige des Arbeitsausfalls, auf die ein Bescheid über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der allgemeinen (§ 96 SGB III) und betrieblichen (§ 97 SGB III) Voraussetzungen dem Grunde nach ergeht (Anerkennungsbescheid). Auf zweiter Stufe ist ein Antrag für die einzelnen Arbeitnehmer zu stellen (§§ 323 und 325 SGB III), über den durch weiteren Bescheid eine konkrete Entscheidung über die persönlichen Voraussetzungen und die einzelnen Ansprüche erfolgt. Die betrieblichen Voraussetzungen sind nach § 97 Satz 1 SGB III erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gemäß § 95 Satz 1 SGB III Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt (Nr. 1), die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 2), die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Nr. 3) und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein Arbeitsausfall ist nach § 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III erheblich, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht (Nr. 1), er vorübergehend ist (Nr. 2), er nicht vermeidbar ist (Nr. 3) und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 % des monatlichen Bruttoentgelts betragen (Nr. 4). Bei der Berechnung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III sind Auszubildende nicht mitzuzählen.
Vorliegend konnte die Kammer offenlassen, ob die Voraussetzungen für einen erheblichen Arbeitsausfall nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 SGB III erfüllt sind. Denn es handelt sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer nicht um einen vorübergehenden Arbeitsausfall i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III.
Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass binnen absehbarer Zeit zur Vollarbeit zurückgekehrt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Zeitraum des Arbeitsausfalls voraussichtlich die Bezugsdauer des § 104 SGB III von i.d.R. durchgängig sechs Monaten deutlich (mehr als ein bis zwei Monate) überschreitet. Bei absehbar längerer Dauer muss dargelegt werden, worauf sich die Erwartung stützt, dass der Arbeitsausfall vorübergehend sein wird (vgl. hierzu Kühl in: Brand, SGB III, Kommentar, 8. Aufl., § 96 Rn. 3 m.w.N.).
Vor dem Hintergrund des Geschäftsmodels der Klägerin - und der Dauer, bis die von der Klägerin eingeleiteten Maßnahmen (neue Verträge mit weiteren Anbietern) greifen - liegt zur Überzeugung der Kammer vorliegend kein vorübergehender Arbeitsausfall vor. Die Klägerin bietet ein Flugreisevertriebs- und Visa Servicegeschäft an. Dieses war damals vom Schwerpunkt (zu 80%) ausgerichtet auf Flüge nach und durch die Russische Föderation.
Am 23.02.2022 erklärte Präsident Putin der Ukraine den Krieg, am 24.02.2022 begann der Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine (Quelle: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg - Chronologie des Ukraine-Konflikts und Bundeszentrale für politische Bildung - Krieg in der Ukraine). In den ersten Kriegstagen rückten russische Truppenverbände weit auf das ukrainische Staatsgebiet vor. Es gab Kämpfe in den Vororten von Kyjiw und Charkiw; Cherson und Melitopol wurden besetzt. Bekannt wurden beispielsweise die im Großraum Kyjiw liegenden Orte Butscha und Irpin, wo die russischen Besatzer Massaker an der Zivilbevölkerung verübten und andere Kriegsverbrechen begangen. Den ukrainischen Streitkräften gelang es nach einigen Wochen jedoch, die russischen Truppen aus dem Nordteil des Landes und der Region Kyjiw zu vertreiben. Mariupol am Schwarzen Meer fiel dagegen im Mai 2022 unter russische Kontrolle. Im Spätsommer und Herbst 2022 gelang es der ukrainischen Armee, weitere Gebiete zurückzuerobern. (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung: Vor zwei Jahren: Beginn der russischen Invasion in die Ukraine - 22.02.2024).
Bereits ab dem 24.02.2022 erließ das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ein Flugverbot nach § 26a LuftVG , das bislang neun Mal verlängert wurde, da tatsächliche Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen deutscher Luftfahrtunternehmen bei Flügen in die o. g. Fluginformationsgebiete vorlagen. Diese Anhaltspunkte liegen weiterhin vor. Da die Vorschrift des § 26a Absatz 1 LuftVG auch zum Erlass eines Flugverbots außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, kann das BMDV deutschen Luftfahrzeugen den Überflug, den Start oder die Landung auch für die genannten Fluginformationsgebiete untersagen. Völkerrechtliche Verpflichtungen stehen nicht entgegen. Die Entwicklung seit der letzten Risikobewertung (März 2024) sieht wie folgt aus: Die Kampfhandlungen gehen unvermindert weiter. Die russischen Streitkräfte setzen die ukrainischen Streitkräfte mit Offensivoperationen entlang der gesamten Frontlinie weiter unter Druck. Die Bekämpfung militärischer Luftfahrzeuge in der ukrainisch-russischen Grenzregion hält weiter an (Quelle https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/LF/verbot-luftraum- ukraine.html#:~:text=Am%20Tage%20des%20milit%C3%A4rischen%20Angriffs,der%20Betriebssicherheit%20von%20Luftfahrzeugen%20deutscher).
Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung des Kurzarbeitergeldes am 11.10.2022 dauerten die Kampfhandlungen und das Überflugverbot bereits über 7 Monate an. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, dass in naher Zukunft mit einem Ende der Kampfhandlungen bzw. zumindest des Flugverbotes zu rechnen gewesen war. Die von der Klägerin dann später ergriffenen Maßnahmen (Abschluss neuer Verträge mit anderen Anbietern und das Erschließen neuer Geschäftsfelder) fangen erst jetzt langsam an zu greifen. Auch vor diesem Hintergrund - unter Berücksichtigung der eingeleiteten Maßnahmen - kann nicht nur von einem vorübergehenden Arbeitsausfall i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ausgegangen werden, denn die Frist von ca. 8 Monaten ist vorliegend bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr deutlich überschritten. Damit liegt in dem hier zu entscheidenden Einzelfall kein erheblicher Arbeitsausfall i.S.d. § 96 SGB III vor, der aber wie oben ausgeführt Voraussetzung für die Erteilung des Anerkennungsbescheides ist, der wiederum Voraussetzung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld (im zweiten Schritt) ist.