Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen

Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 06.08.2025 – S 33 AS 1151/25 ER

33. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2025:0806.S33AS1151.25ER.00

Gründe

Der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellte Antrag konnte keinen Er­folg haben. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, den An­tragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren.

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli­chung ei­nes Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er­schwert werden könnte. Einst­weilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we­sentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG.

In den zuletzt genannten Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen An­ordnung, dass so­wohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachtei­le (Anordnungs­grund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen mate­riellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft ge­macht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summari­schen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Ent­scheidung in der Hauptsache vor­wegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei ei­nem Hauptsacheverfah­ren zu beachten sind, umgangen würden. Vorläufiger Rechts­schutz ist somit nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abzuwendende Nach­teile entstünden und zu deren Beseitigung eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht in der Lage wäre. In diesem Zusammenhang stehen Anordnungsanspruch und An­ordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftig­keit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Anord­nungsanspruch und Anordnungsgrund bilden insoweit aufgrund ihres funktio­nalen Zusam­menhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialge­richtsgesetz, § 86b Rz. 27). Das hat zur Folge, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen ist, wenn die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzu­lässig oder unbegründet ist. Begrün­det wird dies mit dem Umstand, dass ein schüt­zenswertes Recht insoweit nicht vorhanden ist. Ist die Klage dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an Anordnungsgrund.

Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind durch die Antragsteller glaubhaft zu ma­chen (§ 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessord­nung - ZPO -). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf eine eingeschränkte gerichtliche Prü­fungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfor­dernde Überzeu­gungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsans­pruchs und des Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzverfah­ren (Landessozi­algericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2005 - L 12 B 14/05 AS ER). Erfor­derlich ist dabei der Nachweis der überwiegenden Wahrschein­lichkeit; trotz der Möglich­keit des Ge­genteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Kras­ney/Udsching, Handbuch des sozialgericht­lichen Verfahrens, III.Kapitel, Rz. 157).

Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller ein Anordnungsan­spruch im vorliegen­den Rechtsstreit nicht glaubhaft gemacht, da die Zweifel an der Hilfebedürftig­keit überwiegen. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II Per­sonen, die hilfebedürftig sind. Nach § 9 Absatz 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensun­terhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann. Der Umstand der tatsächlichen Bedürftigkeit ist zwischen den Beteiligten umstritten. Dabei ist insbesondere nicht der Umstand geklärt, ob sich Einkommen oder Vermögen des Antragstellers aus vorhandenen Kontoauszügen ergibt.

Im Rahmen der Antragsschrift verwiesen die Antragsteller auf Mittellosigkeit unter Bezugnahme auf beigefügte Kontoauszüge. Aktuelle Kontoauszüge wurden dabei nicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 30.07.2025 wies das Gericht auf diesen Umstand hin. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Vor diesem Hintergrund ist eine Aufklärung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller von Amts wegen nicht möglich. Der in § 20 Zehntes Buch Sozialge­setzbuch (SGB X) normier­te Untersuchungsgrundsatz der Behörde findet dort seine Ein­schränkung, wo eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ohne die Mitwirkung des An­tragstellers nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang sind die Anforderung an die Mit­wirkungspflicht der Antragsteller zu umso größer, je umfassenderes Sonderwissen über die zugrundeliegenden wirt­schaftlichen Aktivitäten aus seiner Sphäre gegeben ist (vgl. Lan­dessozialgericht Nord­rhein-West­falen, Beschluss vom 14.06.2005 - L 1 B 2/05 AS ER). Nur sie können abschlie­ßend ange­ben, wie sie ihren Lebensunterhalt bisher gedeckt hat. Hierfür ist allerdings insbesondere die Vorlage kompletter Kontoauszüge sämtlicher Konten inner­halb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 10/09 R) sowie Belege bezüglich Einkommen und Vermögen der Mit­glieder der Bedarfsgemeinschaft notwendig.

Die damit vorliegende Nichterweislichkeit der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht zu ih­ren Lasten. Für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ge­mäß §§ 7 Absatz 1, 9 Absatz 1 SGB II trägt der Hilfeempfänger die Beweislast, so dass dieser zunächst gehalten ist, die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tat­sachen nachprüfbar vorzutragen. Gelingt dies jedoch nicht, verbleibt dem Träger der Grundsicherung damit nur die Möglichkeit, die Hilfe zu versagen, weil sich der Sachverhalt nicht aufklären und der Bedarf nicht feststellen lässt. Die Nichtaufklärbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen wird damit zu Lasten des Betroffenen gewichtet und die Leistung kann wegen Nichtaufklärbarkeit verweigert werden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.06.2005, a.a.O.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Bundesverfassungsgericht gefor­derten Güterabwägung infolge der unklaren Sachlage. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 ausgesprochen hat, ist, wenn dem Ge­richt eine voll­ständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht mög­lich ist, anhand einer Folgenabwä­gung zu entscheiden. Dabei sind die grundrechtlichen Belang­e des An­tragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Das Gericht muss sich schützend und för­dernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt beson­ders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Leistungen der Grundsi­cherung für Arbeitssuc­hende dienen der Sicherstellung eines menschen­würdigen Lebens.

Nach der Auffassung des Gerichts ist dieser Grundsatz allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Umstand der Nichtaufklärbarkeit aus der Sphäre des Hilfebedürftigen stammt. Die Anwendung der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungs­gerichts würde zur Folge haben, dass dem Hilfebedürftigen zunächst grundsätzlich im Fall der Nichtaufklärbarkeit Leistun­gen nach dem SGB II zu bewilligen wären, auch wenn er bei der Aufklärung des Sachver­haltes von sich aus nicht mitwirkt, obwohl es ihm grund­sätzlich möglich ist.

Der Antrag war somit abzulehnen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilpro­zessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.