Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen
Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 11.03.2026 – S 4 R 752/25
4. Kammer · ECLI:DE:SGGE:2026:0311.S4R752.25.00
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, über den Widerspruch des Klägers vom 06.02.2025 zu entscheiden.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 19.06.2024 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ ihn vom 06. bis 13.11.2024 von der X1 gutachterlich untersuchen. Anschließend lehnte sie die Gewährung der beantragten Rente mit Bescheid vom 22.01.2025 ab. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rentenantrag sowie der Ergebnisse der medizinischen Ermittlungen lägen die Voraussetzungen der strittigen Rente nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 06.02.2025 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Der Klägerbevollmächtigte erinnerte unter dem 12.03.2025 erstmals an die beantragte Akteneinsicht. Die Beklagte reagierte erneut nicht, dies auch nicht auf die zweite Erinnerung vom 02.04.2025.
Der Kläger hat daraufhin am 01.09.2025 Untätigkeitsklage erhoben und auf die seit Anfang Februar 2025 verweigerte Akteneinsicht, die Nichtbearbeitung sowie Nichtbescheidung seines Widerspruchs vom 06.02.2025 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch des Klägers vom 06.02.2025 gerichtet gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22.01.2025 rechtsmittelfähig zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit der Klageerwiderung hat die Beklagte ihre Untätigkeit eingeräumt sowie das Fehlen eines ausreichenden Grundes hierfür. Ursache der Untätigkeit - so die Beklagte - seien personelle Engpässe und eine hohe Zahl an Widersprüchen. Den Widerspruch des Klägers habe man daher erst nach Zustellung der Klageerhebung in Bearbeitung genommen und die begehrte Akteneinsicht veranlasst. Schließlich hat die Beklagte - ebenso wie in zahlreichen gleichgelagerten Untätigkeitsklageverfahren - ausgeführt:
„In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir hiermit kein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG abgeben. Nach dem Urteil des BSG v. 17.09.2020 (AZ: B 4 AS 13/20 R) schließt die ausdrückliche Äußerung eines Beteiligten, eine bestimmte Prozesserklärung nicht abgeben zu wollen, es auch aus, dessen Äußerung gleichwohl als solche Prozesserklärung zu deuten. Des Weiteren sind wir bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass mit der Abgabe der Kostengrundentscheidung ebenfalls kein Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG verbunden ist - auch nicht konkludent (BSG, Urteil v. 17.09.2020, a. a. O.).“
Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen für die Untätigkeitsklage des Klägers (Nichtbescheidung seines Widerspruchs ohne zureichenden Grund länger als drei Monaten) zugesteht und sich zur Übernahme der Kosten des Verfahrens dem Grunde nach bereit erklärt. Bei dieser Sachlage sei unverständlich, warum das Naheliegende - das prozessuale Anerkennen des geltend gemachten Anspruchs - nicht erfolge, sondern ausdrücklich der Auslegung der eigenen Erklärungen als prozessuales Anerkenntnis widersprochen werde. Dies könne eine rechtsmissbräuchliche Rechtsverteidigung i.S.d. § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darstellen. Eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung sei insbesondere anzunehmen, wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit (weiter-) geführt werde. Dabei könne von einer missbräuchlichen Rechtsverteidigung gesprochen werden, wenn ein verständiger Beklagter den geltend gemachten Anspruch ohne weiteres anerkennen würde, weil die Klage oder das Rechtsmittel offensichtlich zulässig und begründet ist. Diese Voraussetzungen lägen nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten vor. Die Kammer hat daher angeregt, (auch) ein prozessuales Anerkenntnis abzugeben. Alternativ mögen die Gründe für das vorstehend skizzierte, in einer Vielzahl von Untätigkeitsverfahren zu beobachtende, systematisch Vorgehen der Beklagten erläutert werden. Dieses führe zu erheblicher Mehrarbeit und Kosten auf Seiten der Gerichte und Kläger (-bevollmächtigten).
Die Beklagte hat wiederholt und unter Zitierung von Rechtsprechung darauf bestanden, dass ihr inhaltliches Zugestehen aller Anspruchsvoraussetzungen der Klage nicht als prozessuales Anerkenntnis ausgelegt werden dürfe. Eine Untätigkeitsklage sei eine reine Bescheidungsklage und diene ausschließlich der Erzwingung des Fortgangs des Verfahrens. Sie bilde keinen Weg zur unmittelbaren Erlangung der begehrten Sozialleistung. Ein Anerkenntnis sei hingegen dadurch gekennzeichnet, dass aus ihm vollstreckt werden könne. Dem Einräumen, dass für die eigene Untätigkeit kein zureichender Grund vorliege, sei kein vollstreckbarer Inhalt zu entnehmen.
Die Kammer hat klargestellt, dass es nicht um die Anerkennung des strittigen Rentenanspruchs des Klägers gehe, sondern um die Anerkennung der unstrittigen Untätigkeit der Beklagten. Die Beklagte wehre sich insoweit ohne erkennbaren Grund und ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Verurteilung zur Bescheidung.
Die Beklagte hat eingewandt, dass keine rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung „von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden müsse“. Ein Anerkenntnis, also „das Zugeben einer Rechtsfolge“ komme bei einer Untätigkeitsklage nicht in Betracht, da eine Untätigkeitsklage eine reine Bescheidungsklage sei und nicht auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts gerichtet. Vielmehr habe in Untätigkeitsklageverfahren stets ein Bescheidungsurteil zu ergehen.
Die Kammer hat einen ersten Termin am 10.12.2025 vertagt, da weder die die vorbereitenden Schriftsätze verfassende Rechtsabteilung der Beklagten noch die entsandten Terminvertreterinnen bereit bzw. in der Lage gewesen sind, den klärungsbedürftigen Sachverhalt umfassend aufzuklären. Insbesondere die Gründe für das ungewöhnliche Vorgehen der Beklagten bei Untätigkeitsklagen sind trotz wiederholter Aufforderung durch die Kammer nicht dargelegt worden. Erst nach der Ladung zum zweiten Termin am 11.03.2025 und nach ausdrücklicher Erinnerung der Beklagten an ihre Pflicht, einen mit dem Sachverhalt umfassend informierten Vertreter zur Sitzung zu entsenden, hat die Beklagte das zwischen allen Rentenversicherungsträgern abgestimmte Verhalten dahingehend erläutert, dass durch die Nichtabgabe eines prozessualen Anerkenntnisses eine fiktive Terminsgebühr vermieden werden soll. Sie sei gemäß § 69 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Aus ihrem Verhalten resultiere auch keine Kostenverlagerungen von den Haushalten der Leistungsträger auf die Landesjustizhaushalte. Kostenschuldner der fiktiven Terminsgebühr sei der unterlegene Rentenversicherungsträger, nicht aber das Gericht bzw. die Landeskasse. Man habe nicht mutwillig agiert und auch die Motive ihres Handelns nicht zurückgehalten. Das Anerkennen eines Bescheidungsantrags sei rechtlich auch gar nicht möglich. Soweit inzwischen bereits ein Termin stattgefunden habe und damit eine Terminsgebühr angefallen sei, könne für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nicht zusätzlich eine fiktive Terminsgebühr entstehen.
Die Kammer hat sowohl schriftlich als auch mündlich erneut erläutert, dass und warum bei Fortführung des Rechtsstreits die Verhängung von Mutwillenskosten in Betracht kommt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte Bezug genommen, die das Gericht beigezogen hat.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger gegen den die von ihm begehrte Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 22.01.2025 unter dem 06.02.2025 Widerspruch eingelegt. Vor Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGG hat der Kläger zudem die Sperrfrist von drei Monaten abgewartet. Die Beklagte hat bis zur Klageerhebung und sogar bis heute den Widerspruch des Klägers nicht beschieden. Sie hat trotzt zweifacher Erinnerung des Klägerbevollmächtigten unter dem 12.03. und 02.04.2025 das Widerspruchsverfahren bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage und damit sieben Monate lang nicht einmal in Bearbeitung genommen.
B.
Die Untätigkeitsklage ist auch begründet, denn die beklagte Behörde hat den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden (Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 31). Dabei ist es grds. Sache der Beklagte, zureichende Gründe darzulegen (BSGE 73, 244 (252); LSG NRW, Beschl. v. 16.05.2013 - L 19 AS 535/13 B -; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 88 Rn. 7; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 32). Für Ermittlungen von Amts wegen besteht vorliegend kein Anlass, zumal die Beklagte das Fehlen eines zureichenden Grundes ausdrücklich zugestanden hat. Soweit die Beklagte auf die hohe Arbeitsbelastung hinweist, macht sie selbst keine nur vorübergehende, besondere Belastung geltend, die einen zureichenden Grund darstellen könnte (BSGE 73, 244 (252); LSG NRW, Beschl. vom 16.05.2013 - L 19 AS 535/13 B -; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 88 Rn. 7; Claus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 88 SGG, Stand: 15.06.2022, Rn. 38). Eine Begründung für den von ihr gestellten Antrag auf Klageabweisung hat die Beklagte nicht geliefert.
C.
Die Kostenentscheidung betreffend die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers folgt aus den §§ 183, 193 SGG (vgl. dazu I.). Die Verpflichtung zur Tragung von Mutwillenskosten folgt aus § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (vgl. dazu II.).
I.
Der Kläger ist in seiner Eigenschaft als Versicherter am Klageverfahren beteiligt und somit nach § 183 S. 1 SGG kostenprivilegiert. Die Kammer hat die Beklagte unter Ausübung sachgemäßen Ermessens verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen (Buchwald in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 193 SGG, Stand: 15.12.2025, Rn. 11 m.w.N.). Dabei hat sie u.a. das vollständige Unterliegen der Beklagten im Klageverfahren sowie die von der Beklagten selbst erklärte Bereitschaft - allerdings kein ausdrücklich oder konkludent erklärtes prozessuales Teilanerkenntnis - berücksichtigt, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Schließlich hat die Beklagte durch die siebenmonatige Nichtbearbeitung des Wiederspruchs des Klägers auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
II.
Weiter hat die Kammer der Beklagten Mutwillenskosten i.H.v. 500,00 Euro auferlegt. Dabei hat sie das ihr zustehende Ermessen bzgl. des „Ob“ und des „Wie“ berücksichtigt. Die Kammer hat u.a. den Grad der Missbräuchlichkeit, die Schwere des Verschuldens, die Höhe der entstandenen Kosten und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG (Stand: 13.06.2024), Rn. 63.1). Die Entscheidung beruht dabei auf der Regelung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG.
1.
Die Beklagte hat den Rechtsstreit fortgeführt, sich insbesondere gegen den Bescheidungsantrag des Klägers gewehrt, obwohl der Vorsitzende mehrfach - sowohl mit Verfügungen vom 08. und 17.10.2025 als auch in beiden Verhandlungsterminen - ausdrücklich die Missbräuchlichkeit der Rechtsverteidigung dargelegt und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen hat (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG, Stand: 13.06.2024, Rn. 40). Die Beklagte selbst hat mit der Klageerwiderung - also von Anfang an - erkannt, dass der Kläger in zulässiger und begründeter Weise Untätigkeitsklage erhoben hat. Sie hatte bis dahin sieben Monate lang seinen Widerspruch vom 06.02.2025 gegen ihren Bescheid vom 22.01.2025 trotz zweifacher Erinnerung nicht beschieden und das Widerspruchsverfahren nicht einmal betrieben. Entsprechend hat die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die erhobene Untätigkeitsklage unstreitig vorliegen und sie auch bereit sei, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei der von der Beklagten somit selbst zutreffend erkannten Sach- und Rechtslage ist die dennoch erfolgte „Rechtsverteidigung“ gegen die Klage, endend mit der Stellung des Klageabweisungsantrags in mündlicher Verhandlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen und wird es entsprechend auch nicht von der Beklagten. Bereits dies allein rechtfertigt aus Sicht der Kammer die Auferlegung von Mutwillenskosten.
Hinzu kommt: Die dennoch erfolgte „Rechtsverteidigung“ statt der Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses von Seiten der Beklagten geschah, wie die Beklagte selbst zugestanden hat, nicht aus Gründen die im Untätigkeitsverfahren selbst zu suchen sind. Vielmehr verfolgt die Beklagte damit außerhalb des eigentlichen Klageverfahrens liegende Zwecke. Sie versucht, eine Kostenfolge zu vermeiden, die der Gesetzgeber an den Abschluss eines Verfahrens durch ein vom Kläger angenommenes Anerkenntnis der Beklagten bewusst geknüpft hat, nämlich die Tragung einer fiktiven Terminsgebühr im Rahmen der Tragung der gesamten notwendigen Kosten des Klägers. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der fiktiven Terminsgebühr ist es, dass ein Anwalt als Klägerbevollmächtigter in jeder Phase des Verfahrens zu einer der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Seine Bereitschaft u.a. zur Annahme eines schriftlich angebotenen Anerkenntnisses soll dabei nicht dadurch vermindert werden, dass er sich in diesem Fall vergütungsrechtlich schlechter stellt als bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und/oder Erörterung. Auf diese Weise soll die Justiz entlastet und den Beteiligten lange und kostspielige Verfahren erspart werden (BT-Drs. 15/1971, S. 209; Bayerisches LSG, Beschl. v. 21.02.2011 - L 15 SF 168/10 B E -, Rn. 17; Lange: Bescheidung als konkludentes Anerkenntnis im Untätigkeitsklageverfahren?, NZS 2017, 893, 895 m.w.N.). Genau diese gesetzlichen Ziele konterkariert die Beklagte systematisch und auch im konkreten Verfahren mit ihrem Vorgehen, bei offensichtlich zulässigen und begründeten Untätigkeitsklagen, zwar das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen, aber nicht zugleich die aus ihrer Sicht zumindest naheliegende Konsequenz zu ziehen, den Untätigkeitsklageanspruch prozessual ebenfalls anzuerkennen. Dadurch kommt es für alle Beteiligten und insbesondere das Gericht - vorliegend für die Kammer - zu aufwändigen mündlichen Verhandlungsterminen. Alternativ könnte zwar zu einem Gerichtsbescheid angehört werden, wobei es aber auch dann zu erheblichem Mehraufwand für das Gericht und die Verfahrensbeteiligten käme. So müsste das entsprechende Verfahren (Ausübung des insoweit bestehenden Ermessens durch das Gericht, Hinweis auf die zu erwartende Entscheidung an die Beteiligten, vom Richter unterschriebene Anhörung, Ablauf einer ausreichenden Stellungnahmefrist, Nachhalten des Zugangs der Anhörungsschreiben etc. ) durchlaufen und anschließend mit zu begründendem Gerichtsbescheid entschieden werden. Bei der in der Sache angemessenen Reaktion der Beklagten, der unmittelbaren Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses nach siebenmonatiger Untätigkeit ohne sachlich rechtfertigenden Grund, wäre das Verfahren hingegen durch die Annahme des Anerkenntnisses beendet worden. Und selbst wenn - wofür nichts spricht - keine Annahme des Anerkenntnisses erfolgt und keine Erledigungserklärung abgegeben worden wäre, so hätte zumindest ein Anerkenntnisurteil ergehen können. Dieses bedarf keines Tatbestands oder Entscheidungsgründe und ist damit deutlich weniger aufwändig (§ 202 SGG i.V.m. §§ 303 S. 1, 313b Abs. 1 ZPO). Auch dieser Gesichtspunkt allein würde zur Überzeugung der Kammer die Verhängung von Mutwillenskosten rechtfertigen, ohne dass es vorliegend vor dem Hintergrund der weiteren Gesichtspunkte für die Verhängung und Höhe der Mutwillenskosten (mit-) entscheidend darauf ankäme. Bemerkenswert ist insoweit jedoch, dass der Beklagten zumindest die rechtliche Zweifelhaftigkeit ihres Verhaltens bewusst scheint. So hat Sie sich in diesem - ebenso wie in Parallelverfahren der Kammer - lange geweigert, die außerhalb des eigentlichen Klageverfahrens liegenden finanziellen Motive ihres Handelns offen zu legen.
Entscheidend kommt vorliegend noch Folgendes hinzu: Die Beklagte konnte nach Durchführung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2025 ihr selbst erklärtes, einziges Ziel - die Vermeidung von ihr zu tragenden Kosten in Form einer Terminsgebühr des Klägerbevollmächtigten - unter keinem denkbaren Umständen mehr erreichen. Es gab ab diesem Zeitpunkt auch nach ihrem eigenen Vorbringen keinen Grund, das Verfahren weiter fort zu betreiben und dadurch dem Gericht sowie allen Verfahrensbeteiligten weiter ganz erhebliche Kosten und Mühen zu bereiten. Darauf ist die Beklagte durch das Gericht noch einmal ausdrücklich - sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.032026 - hingewiesen worden. Dennoch tat die Beklagte genau dies.
Soweit die Beklagte im vorliegenden Verfahren erstmals die Auffassung vertritt, den prozessualen Anspruch einer Untätigkeitsklage könne sie gar nicht anerkennen, dies sei prozessual gar nicht möglich, fehlt dafür jedweder Anhalt. Die Beklagte widerspricht damit zunächst einmal ihrem eigenen Vorgehen in einer Vielzahl anderer Untätigkeitsklageverfahren am Sozialgericht Gelsenkirchen. Fast ausnahmslos erkennt sie in solchen Verfahren zumindest im Termin zur mündlichen Verhandlung den (Bescheidungs-) Anspruch der Kläger an. Das ist auch logisch und zwingend, da bei dieser Fallgestaltung die Kosten in Form einer Terminsgebühr bereits entstanden sind und die Vermeidung einer (fiktiven) Terminsgebühr dann nicht mehr realisierbar ist. Die Missbräuchlichkeit der in vorliegendem Fall dennoch fortdauernden Rechtsverteidigung ist anzunehmen, da der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit ohne Begründung weitergeführt wurde (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG, Stand: 13.06.2024, Rn. 40; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 192 SGG Rn. 9; Groß in: Berchtold, SGG, § 192 SGG Rn. 1). Dabei belegt die Beklagte ihre Behauptung, einen Bescheidungsantrag, wie er in einem Untätigkeitsklageantrag liege, könne man aus Rechtsgründen gar nicht anerkennen (ausdrücklich widersprechend: LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.07.2019 - L 10 SF 4254/18 E-B -; SG Marburg, Beschluss vom 01.07.2022 - S 10 SF 58/21 E; Lange: Bescheidung als konkludentes Anerkenntnis im Untätigkeitsklageverfahren?, NZS 2017, 893, 894), nicht, weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch gesetzessystematische Überlegungen oder Gesetzeszweck bzw. gesetzeshistorischen Überlegungen (vgl. hierzu Lange: Bescheidung als konkludentes Anerkenntnis im Untätigkeitsklageverfahren?, NZS 2017, 893, 895). Die Beklagte stützt ihre Behauptung auch nicht durch Rechtsprechung oder Literatur, obwohl sie beides sehr umfangreich zitiert. Vielmehr ist es so, dass alle von der Beklagten zitierten Entscheidungen in anderen Untätigkeitsklageverfahren - insbesondere auch das Urteil des BSG v. 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R - belegen, dass ein prozessuales Anerkenntnis auch in Bescheidungsklageverfahren rechtlich möglich ist. Ansonsten hätte sich keines der Gerichte mit der Frage befasst, ob und ggf. worin im Rahmen des von ihm zu entscheidenden Sachverhalts ein prozessuales Anerkenntnis zu sehen sein könnte. Vielmehr hätten die Gerichte einfach darauf verwiesen, dass ein Anerkenntnis bei Bescheidungsklagen rechtlich gar nicht in Betracht käme. Das geschieht indes nicht.
Für die Verhängung von Mutwillenskosten kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte subjektiv die Missbräuchlichkeit ihres Handelns erkannt hat. Bei der Neufassung des § 192 SGG zum 02.01.2002 hat sich der Gesetzgeber, der das sozialgerichtliche Verfahren straffen und beschleunigen wollte, ausdrücklich auch an § 34 BVerfGG orientiert. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbräuchlichkeit nach § 34 BVerfGG kann insofern zur Auslegung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG herangezogen werden. Danach ist eine subjektive Komponente nicht erforderlich. Maßstab ist vielmehr der „objektive Missbrauch“. Vor diesem Hintergrund ist auch bei § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf einen objektiven Begriff der Missbräuchlichkeit abzustellen und an dieser Stelle kein subjektives Element, sei es in Form von subjektiver Einsichtsfähigkeit, sei es in Form von Verschulden, zu fordern. Maßstab ist danach, dass die weitere Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen bzw. von einem verständigen Beteiligten als völlig aussichtslos angesehen werden muss (Stotz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 192 SGG (Stand: 13.06.2024), Rn. 38 m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall, was allein die (inhaltlich) nicht vorhandene Begründung der beantragten Klageabweisung durch die Beklagte zeigt.
2.
Nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz und damit im Regelfall ein Betrag in Höhe von 150 Euro für ein Verfahren vor dem Sozialgericht. Da es sich hierbei um den Mindestbetrag handelt, ist eine abweichende Festlegung der Höhe möglich und im konkreten Einzelfall angezeigt. Unter Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten und der hierdurch verursachten tatsächlichen Kosten ist die Auferlegung eines Betrages in Höhe von (zumindest) 500,00 Euro zur Überzeugung der Kammer angemessen. Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten und Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft zusammengesetzten Arbeitsaufwand für die Fortsetzung des Klageverfahrens (vgl. zu ihrer Bedeutung: Krauß in: BeckOGK, SGG, Stand 01.02.2026, § 192 Rn. 52; BT-Drs. 14/5943, 28 zu Nr. 65) auch noch nach Durchführung des ersten Verhandlungstermins in diesem Verfahren schätzt die Kammer auf (mindestens) 500,00 EUR. Dabei schließt sich die Kammer der Einschätzung des BSG sowie des LSG NRW an, dass die Pauschgebühren als Untergrenze der festzusetzenden Kosten wegen Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung keinesfalls kostendeckend sind (BSG, Beschl. v. 08.07.2002 - B 13 SF 1/01 S -; LSG NRW, Urteil vom 07.11.2011 - L 3 R 254/11 -, Rn. 36, juris; vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil. v. 24.07.2024 - L 2 AL 5/21 - Rn. 33, beck-online)