Rechtsprechung / Sozialgericht Gelsenkirchen

Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil vom 12.06.2026 – S 2 SO 55/25 SodEG

2 · ECLI:DE:SGGE:2026:0612.S2SO55.25SODEG.00

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG).

Die Klägerin betreibt ein Frühförderzentrum und ist vertraglich nach dem 8. Kapitel des 2. Teils des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) mit dem Beklagten verbunden. Im April 2020 beantragte sie bei dem Beklagten Zuschüsse nach dem SodEG zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Unter dem 20.05. 2020 bewilligte der Beklagte einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 15.354,67 EUR pro Monat und legte der Berechnung einen Jahresverdienst im Jahr 2019 in Höhe von 351.588,66 EUR zugrunde. Ein entsprechendes Testat des Steuerberaters I. vom 26.06.2020 bestätigte diese Einnahmen „für das Geschäftsjahr 2019“.

Im März 2022 bat der Beklagte um Übersendung der Unterlagen über die tatsächlich geflossene Vergütung zur Spitzabrechnung des Jahres 2020. Die Klägerin teilte im Juni 2023 eine „Summe Rechnungsbeträge im Betrachtungszeitraum“ in Höhe von erneut 351.633,66 EUR mit. Im November 2023 hörte der Beklagte zu einer beabsichtigten Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 30.12.2020 in Höhe von 119.719,40 EUR an. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Berechnung einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. Mit Bescheid vom 13.12.2023 forderte der Beklagte zur Erstattung des besagten Betrages auf. Der Berechnung lägen das Testat des Steuerberaters, die mitgeteilten tatsächlichen Einnahmen und das aktuelle BSG-Urteil zugrunde. Hiergegen legte die Klägerin am 08.01.2024 Widerspruch ein und übersandte unter Verwendung des identischen Zahlenmaterials eine neue Berechnung, aus der sich ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 145.869,37 EUR ergebe. Zur Sicherstellung des Betriebes habe man schon nach kurzer Zeit auf Kurzarbeit verzichtet. Der Beklagte half dem Widerspruch unter dem 19.02.2025 teilweise ab und setzte einen Erstattungsbetrag in Höhe von 58.156,58 EUR fest. Dieser ergebe sich aus der nunmehr erfolgten Nachberechnung. Für die Darstellung der tatsächlich an die Klägerin von März bis Dezember 2020 geflossenen Einnahmen wird auf die Anlage zum Abhilfebescheid verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin im März 2025 Klage erhoben. Als Bezugsgröße sei der Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 zu berücksichtigen. In diesem Zeitraum habe man Einnahmen in Höhe von rund 428.799,99 EUR erzielt. Dementsprechend stehe der Klägerin ein höherer Förderbetrag zu. Für das Jahr 2020 sei noch ein Zuschuss in Höhe von 2.348,18 EUR nachzuzahlen. Das Testat aus dem Jahr 2020 habe nur die tatsächlichen Mittelzuflüsse von März bis Dezember 2019 enthalten. Ein aktuelles Testat aus Juni 2025 belege, dass man im maßgeblichen Betrachtungszeitraum den vorgenannten Betrag erwirtschaftet habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2023 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 19.02.2025 zu verurteilen, der Klägerin einen weiteren Zuschuss nach dem SodEG in Höhe von 2.343,16 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der begehrten Klageabweisung führt er aus, dass die nun vorgelegten Zahlen denjenigen der ursprünglichen Festsetzung aus dem Jahr 2020 nicht entsprächen. Es seien allenfalls Einnahmen in Höhe von 382.147,80 EUR für den Referenzzeitraum anzuerkennen, so dass sich eine korrigierte Rückforderung in Höhe von 34.589,81 EUR ergebe. Die Berechnungsweise im Abhilfebescheid sei nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist eröffnet. Für Streitigkeiten nach dem SodEG sind nach § 7 Abs. 2 SodEG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig, soweit dies auch bei Streitigkeiten zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 SodEG der Fall wäre. Hier wäre ein Streit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger eine sozialrechtliche Streitigkeit. Denn die Zuschussgewährung beruht auf einem Rechtsverhältnis zum sozialen Dienstleister nach Teil 2 des Kapitels 8 des SGB IX, für das der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R -, juris Rn. 11).

2. Die Anfechtungsklage ist in Höhe der Absenkung auf den tenorierten Erstattungsbetrag begründet. Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht (hierzu unter a)). Die Verpflichtungs- und Leistungsklage ist unbegründet, da ein Anspruch auf Nachzahlung nicht besteht (hierzu unter b)).

a) Der Beklagte hat gegen die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 34.589,81 EUR für Zuschüsse, die er zu Gunsten der Klägerin im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.12.2020 erbracht hat.

aa) Der Erstattungsanspruch folgt aus § 4 Satz 1 SodEG. Danach haben die Leistungsträger einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel u.a. aus Rechtsverhältnissen nach § 2 Satz 2 SodEG, die vorbehaltlich der hoheitlichen Entscheidungen im Sinne von § 2 Satz 3 SodEG weiterhin möglich sind (Nr. 1) und Leistungen für den Verbleib in Beschäftigung nach dem Sechsten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Nr. 3), tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel). Diese Voraussetzungen sind hier in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. In der Konstruktion des SodEG ist die Korrektur der Entscheidung aus ex-post-Sicht durch diesen Erstattungsanspruch angelegt. Liegt der Zeitraum, für den der Zuschuss gewährt wird, in der Vergangenheit, sind die für die Bestimmung der Höhe relevanten Positionen (Zuflüsse und Einsparungen) auf Grundlage der entsprechenden Angaben des Berechtigten zu ermitteln und von den zu gewährenden Leistungen abzuziehen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R -, juris Rn. 20). Bei § 4 SodEG handelt es sich um eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Die nach § 3 SodEG gewährten Zuschüsse sind grundsätzlich nicht zurückzahlen und deshalb mit verlorenen Zuschüssen vergleichbar. Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Empfänger soll aber vermieden werden. Nach § 4 SodEG wird daher der tatsächliche Zufluss von vorrangigen Mitteln geprüft (BT-Drs. 19/18107, S. 37) (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 20.02.2025 - 6 B 24.1719 -, juris Rn. 27).

bb) Der Klägerin sind vom 16.03.2020 bis 31.12.2020 Zuschüsse in Höhe von 15.354,67 EUR pro Monat bzw. 7.677,34 EUR für März 2020 gewährt worden. Der hierzu ergangene Bewilligungsbescheid vom 20.05.2020 ist bestandskräftig. Die Auszahlung der Zuschüsse ist unstreitig.

cc) Der Klägerin sind im vorgenannten Zeitraum auch bereite Mittel zugeflossen. Es wird auf die unstreitige Darstellung der Zuflüsse im Abhilfebescheid vom 19.02.2025 verwiesen. Diese ist zutreffend, was insoweit festgestellt wird (§ 136 Abs. 3 SGG). Kann der Sozialdienstleister seine mit dem Leistungsträger vertraglich vereinbarte Leistung trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin erbringen und erbringt er sie, erhält er insoweit die vereinbarte Vergütung und hat insoweit keinen Zuschussbedarf nach den besonderen Corona-Sonderregeln (BayVGH, Urteil vom 20.02.2025 - 6 B 24.1719 -, juris Rn. 31). Die ebenfalls zu fordernde Zweckidentität von Zuschuss und vorrangigen Mitteln (vgl. hierzu: ebd.) ist zu bejahen.

dd) Der Erstattungsbetrag beträgt nur 34.589,81 EUR. Dies liegt daran, dass der Klägerin im nach § 3 Satz 2, 1. HS SodEG maßgeblichen Betrachtungszeitraum höhere Zahlungen geleistet wurden als im Bewilligungsbescheid streitgegenständlichen Abhilfebescheid vom 19.02.2025 zu Grunde gelegt. Der insoweit ausschlaggebende Monatsdurchschnitt i.S.d. § 3 Satz 2, 1. HS SodEG ist fehlerhaft. Hiernach wird für die Berechnung der Zuschusshöhe ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 SodEG genannten Rechtsverhältnissen ermittelt. Der Beklagte hat unstreitig nicht die geleisteten Zahlungen aus den Monaten Januar und Februar 2020 zur Berechnung des Monatsdurchschnitts herangezogen. Stattdessen hat er allein für das Jahr 2019 einschlägige Zahlen zur Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Leistung in Höhe von 29.302,81 EUR benutzt. Dies verstößt gegen den Wortlaut des § 3 Satz 2, 1. HS SodEG. Bei der Berechnung des Erstattungsforderung ist auf den korrekten Monatsdurchschnitt abzustellen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 20.05.2020 ebenfalls von einer anhand der Werte aus dem Jahr 2019 ermittelten durchschnittlichen monatlichen Leistung ausgegangen wurde. Diese fehlerhafte Berechnungsgrundlage aus dem bestandskräftigen Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkung für die Berechnung des Erstattungsanspruchs nach § 4 SodEG. Bindungsfähig i.S.d. § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist grundsätzlich nur der Entscheidungssatz (hier: Bewilligung des Zuschusses i.H.v. 15.354,67 EUR). Bei Verwaltungsakten über die Bewilligung von Geldleistungen bezieht sich der jeweilige Verfügungssatz i. d. R. nämlich nur auf die Art, die Dauer und die Höhe der Leistung, nicht auf einzelne Elemente eines Anspruchs; dies gilt insbesondere für bloße Berechnungselemente (vgl. BSG, Urteil vom 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R -, juris Rn. 22). Der errechnete Monatsdurchschnitt aus dem Bewilligungsbescheid als bloßes Berechnungselement ist nicht der materiellen Bindungswirkung zugänglich und somit ggfls. erneut festzustellen.

Der tatsächliche Monatsdurchschnitt nach § 3 Satz 2, 1. HS SodEG beträgt 31.845,65 EUR pro Monat bzw. 15.922,83 EUR für März 2020. Dem liegen im Zeitraum von März 2019 bis Februar 2020 geleistete Zahlungen in Höhe von 382,147,80 EUR zugrunde. Der zuletzt vorgelegten Berechnung des Beklagten ist zu folgen. Aus den von Seiten der Klägerin zur Spitzabrechnung vorgelegten Excel-Tabellen mit Rechnungsbeträgen für Leistungen der IFF und der solitären Frühförderung waren die Beträge auszunehmen, die ein Rechnungsdatum aus Januar und Februar 2019 aufweisen. Die vorgenommene Berechnung ist zwischen den Beteiligten in rechnerischer Hinsicht unstreitig. Sie entspricht auch der Vorgabe des § 3 Satz 2, 1. HS SodEG. Es ist zunächst festzuhalten, dass „geleistete Zahlungen“ im Sinne des § 3 Satz 2 SodEG die in dem Betrachtungszeitraum in Rechnung gestellten Beträge sind. Es kann nicht auf die zwischen März 2019 und Februar 2020 tatsächlich zugeflossenen Summen ankommen. Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Wortlaut des § 3 Satz 2 SodEG („geleistete Zahlungen“) einer entsprechenden Auslegung zugänglich ist. Allerdings würde ein solches enges Verständnis dem Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderlaufen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesetzeshistorie des § 3 SodEG hierzu keine explizite Klarheit verschafft (vgl. BT-Drucksache 19/18107, S. 37), da sie lediglich den „Monatsdurchschnitt“ als maßgebliche Bezugsgröße betont. Allerdings lässt sich den Ausführungen zu § 4 entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung „ohne großen Bewertungsaufwand“ schaffen wollte. Dies verweist bereits auf den Sinn und Zweck des § 3 Satz 2 SodEG. Die Heranziehung des Monatsdurchschnitts der erzielten Einkünfte sollte eine rechtssichere und handhabbare Berechnung der maximalen Zuschusshöhe ermöglichen. Dem widerspricht das Abstellen auf die tatsächlich zugeflossenen Mittel. Zum einen wäre ein erheblicher Bearbeitungsaufwand durch die Vorlage von Kontoauszügen oder Überweisungsbelegen gegenüber dem bloßen Hinweis auf die - in der Regel ja ohnehin vorzulegenden - Rechnungen gegeben. Zum anderen hätte ein solches Verständnis zur Folge, dass Zuflüsse, die etwa aufgrund eines Rechtsstreits oder einer längeren Auseinandersetzung erst nach dem Betrachtungszeitraum oder sich aus früheren Zeiträumen ergeben und im Betrachtungszeitraum tatsächlich zufließen, rein zufällig (keine) Beachtung finden würden. Dies liefe der geschilderten Intention des Gesetzgebers, eine handhabbare Regelung zur Sicherung des Bestandes sozialer Dienstleister während der Corona-Pandemie zu schaffen, zuwider.

Insoweit im Abhilfebescheid von im Betrachtungszeitraum von März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in Höhe von lediglich 351.633,72 EUR ausgegangen wurde, ergab sich hieraus ein zu hoher Erstattungsbetrag, so dass der Bescheid insoweit aufzuheben ist. Hingegen ist der anhand geleisteter Zahlungen in Höhe von 382,147,80 EUR ermittelte Erstattungsbetrag nicht zu beanstanden.

ee) Etwaige Ermessensfehler waren hier nicht zu prüfen. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (so wohl: Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 13.12.2023 - S 7 AL 497/22 SDE -) eröffnet § 4 SodEG kein Ermessen. Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt dies nicht erkennen („Leistungsträger haben einen Anspruch …“). Auch die Gesetzesbegründung, wonach der tatsächliche Mittelzufluss rein rechnerisch darstellbar und ohne großen Bewertungsaufwand festzustellen sei (BT-Drs. 19/18107, S. 37), lässt die Annahme eines Ermessensspielraums denkbar fernliegend erscheinen. So dürfte auch das Bundessozialgericht zu verstehen sein, wenn es ausführt, dass bei der Geltendmachung des Erstattungsanspruches dem Leistungsträger kein Entscheidungsfreiraum zustehe (siehe BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R - juris Rn. 23).

b) Die Klägerin dringt mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf Nachzahlung nicht durch. Unabhängig von der Frage einer (un-)möglichen Aufrechnung mit dem bestehenden Erstattungsanspruch nach § 4 SodEG scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits an der fehlenden Rechtsgrundlage. § 4 SodEG ist keine Rechtsgrundlage für eine abschließende Festsetzung des Zuschusses. Dagegen spricht schon der eindeutige Wortlaut. So ist die Vorschrift mit "§ 4 Erstattungsanspruch" überschrieben und gewährt den Leistungsträger "einen nachträglichen Erstattungsanspruch gegenüber sozialen Dienstleistern, soweit den sozialen Dienstleistern im Zeitraum der Zuschussgewährung vorrangige Mittel … tatsächlich zugeflossen sind (bereite Mittel)". Auch nach dem Willen des Gesetzgebers (siehe Gesetzesbegründung zu § 4, BT-Drucksache 19/18107, S. 37) handelt es sich bei dem in § 4 vorgesehenen Erstattungsanspruch um "eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs“. Auch dem Gesetzeszweck, den Bestand sozialer Dienstleister während der Corona-Pandemie zu sichern, genügt ein Erstattungsanspruch zum Ausgleich eventueller Überzahlungen. Für eine „endgültige Festsetzung der gegenseitigen Ansprüche“ besteht auch keine Notwendigkeit. Denn es stand den Zuschussempfängern frei, gegen den Bewilligungsbescheid vom 20.05.2020 vorzugehen, um höhere Leistungen einzufordern (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.11.2025 - S 34 AS 252/22 -, juris Rn. 46 - 52).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Klägerin ist keine Leistungsempfängerin i.S. des § 183 Satz 1 SGG; denn die Zuschüsse nach dem SodEG stellen keine Sozialleistungen im weiteren Sinne dar, sondern werden anstelle von Vergütungen aus einem Vertragsverhältnis i.S. der §§ 123 ff. SGB IX und als Kompensation für eine Bereitschaft zum Einsatz in der Pandemiebekämpfung gewährt (vgl. BSG, Urteil vom 17.05.2023 - B 8 SO 6/22 R -, juris Rn. 28).

III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2, § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist berücksichtigt, dass die Klägerin sich zum einen gegen die Erstattung von 58.156,58 Euro wendet und zum anderen noch weitere 2.343,16 EUR begehrt.