Rechtsprechung / Sozialgericht GieBen
Sozialgericht GieBen Gerichtsbescheid vom 05.08.2019 – S 3 U 162/17
ECLI:DE:SGGIESS:2019:0805.S3U162.17.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. November 2023, L 3 U 142/23, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 15. August 2024, B 2 U 18/24 B, Beschluss
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1956 geborene Kläger begehrt Verletztenrente für die Folgen eines Arbeitsunfalles vom 12.01.2009.
Mit Durchgangsarztbericht des Sankt Georg Krankenhauses, D-Stadt, vom 13.01.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis von einem Unfall des Klägers vom 12.01.2009. Danach war dieser um 22:13 Uhr, als er während eines Seminars einen Koffer aus dem Auto holen wollte, auf Eis ausgerutscht und auf die linke Seite gefallen. Die Erstvorstellung dort erfolgte am Folgetag um 12:51 Uhr, es wurde eine Prellung der Schulter und des Oberarmes links sowie eine Distorsion/Prellung des linken oberen Sprunggelenkes diagnostiziert. Röntgenologisch wurden frische knöcherne Verletzungen ausgeschlossen. Der Kläger wurde zunächst für arbeitsfähig befunden.
Mit Nachschaubericht vom 15.01.2009 wurde Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 18.01.2009 festgestellt, da der Kläger neben einer weiterhin druckschmerzhaften Schwellung am AK links und Schulterbeschwerden nun auch zusätzlich über Beschwerden am linken Kniegelenk klagte. Ein Erguss war dort nicht feststellbar, die Beweglichkeit war frei.
Im Hinblick auf Beschwerdepersistenz wurden ergänzende MRT`s veranlasst, welche für das linke obere Sprunggelenk eine komplette Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine Teilruptur des Ligamentum fibulotalare posterius mit Spongiosaödem ergab. In einem Kernspinbefund der HWS und BWS wurden Bandscheibenvorfälle festgestellt, keine Hinweise für eine Fraktur der HWS oder BWS. Ein MRT des linken Kniegelenkes beschreibt eine Läsion des Innenmeniskus hinter Hornbereichs, sowie Knorpelschäden, bezüglich der linken Schulter fand sich eine aktivierte Arthrose des AC-Gelenkes mit im Bereich der Infraspinatussehne ansatznahem geringem Ödem ohne Anhalt für Labrumläsion.
Am 28.02.2009 wurde die Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten beendet, nachdem sich der Kläger am 25.02.2009 in der Notfallambulanz der BGU Frankfurt vorgestellt hatte.
Am 23.07.2009 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. K. vor, mit anhaltenden Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk. Ein MRT vom 16.06.2009 ergab die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans (OD) im Stadium II an der medialen Talusschulter, es bestand erneut Arbeitsunfähigkeit vom 24.07.2009 bis 02.08.2009. Mit Zwischenbericht vom 31.08.2009 beschreibt Dr. K. eine fortbestehende Beschwerdesymptomatik im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes, die ebenfalls geklagten Beschwerden im Bereich der linken Schulter ordnete der Arzt unfallunabhängigen Veränderungen zu. Mit Zwischenbericht vom 20.05.2015 berichtet Dr. K. über weiterhin festgestellte Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenkes und veranlasste eine erneute Vorstellung in der BGU Frankfurt. Mit Datum vom 02.09.2015 teilt Dr. K. mit, eine in der BGU Frankfurt durchgeführte lokale Infiltrationsbehandlung am linken Fuß habe nach Angaben des Klägers keine Beschwerdebesserung erbracht, mittlerweile bestünden dauerhafte Beschwerden.
Mit Datum vom 29.09.2015 schloss der Neurologen und Psychiater Dr. F. neurogene Schädigungen im Bereich des linken Fußes als Ursache der Beschwerden aus.
Am 19.03.2016 erstattete der Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. M., Klinikum E-Stadt, das Erste Rentengutachten. Grundlage war das fachradiologische Zusatzgutachten vom 07.03.2016, wonach kein Nachweis einer posttraumatischen Arthrosenbildung oder einer posttraumatischen OD im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes mehr feststellbar war.
Als Unfallfolgen stellte der Sachverständige belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Zustand nach osteochondrotischem Defekt ohne Hinweis auf posttraumatische Arthrose fest, die MdE betrage 10 v. H. Die übrigen geklagten Beschwerden seien unfallunabhängig.
Durch Bescheid vom 26.04.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.01.2009 ab. Eine rentenberechtigende MdE sei nicht gegeben. Der Arbeitsunfall habe keine Dauerfolgen hinterlassen, die Verletzungsfolgen nach Ruptur des Ligamentum fibulotarale anterius am linken Fuß seien im Wesentlichen behoben. Unfallunabhängig lägen degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, des Schulter-und Kniegelenkes links vor.
Der Kläger legte hiergegen fristgerecht Widerspruch ein, worin er vortrug, die Feststellungen seien unvollständig. Es habe eine längere unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche jedoch zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet worden sei. Die Beeinträchtigungen infolge der Unfallfolgen seien insgesamt nicht ausreichend gewürdigt worden.
Mit Schreiben vom 18.05.2017 teilte die Beklagte mit, das Heilverfahren sei durch den damals behandelnden Arzt Dr. E. zum 01.03.2009 abgeschlossen worden, weil sich keine Anzeichen für eine frische Verletzung hätten finden lassen. Die Überprüfung der MdE durch das Erste Rentengutachten habe folglich den erstmaligen Zeitpunkt einer möglichen Rentengewährung, den 01.03.2009 berücksichtigt. Die zu Lasten der Krankenkasse behandelten Beschwerden seien unfallunabhängige Erkrankungen, eine besondere berufliche Betroffenheit des Klägers sei bezüglich dessen Tätigkeit im Bereich der Passagierabfertigung/Anlerntätigkeit nicht zu berücksichtigen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 05.10.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die verbliebenen Unfallfolgen rechtfertigten nicht die Feststellung einer rentenberechtigenden MdE von mindestens 20 v. H.
Der Kläger hat hiergegen am 08.11.2017 vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben.
Er trägt vor, der Sachverständige gemäß § 109 SGG Dr. S. habe festgestellt, dass bei ihm deutlich ausgeprägte nicht organische Leidensbereiche bestünden, welche durch den Unfall vom 12.01.2009 bedingt seien. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine somatoforme Störung für die nicht organischen Leidensanteile verantwortlich sei, zudem liege eine Störung der Schmerzverarbeitung vor und eine seelische Veränderung, die durch zunehmende Angstanteile und eine Dystonie geprägt seien. Da der Sachverständige nur die Frage nach organischen Schäden beantwortet habe, sei die in der Klagebegründung aufgeworfene Frage, ob auch seelische Störungen bzw. Störungen der Schmerzverarbeitung unfallbedingt seien, durch eine entsprechende Gutachtensergänzung bzw. ein weiteres Gutachten zu klären.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.01.2009 über den 01.03.2009 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die getroffenen Feststellungen für zutreffend.
Mit Schreiben vom 04.04.2019 hat das Gericht die Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Zum Sach- und Streitstand im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
Die Beteiligten sind vorher zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört worden und haben nichts vorgetragen, was einer Entscheidung gemäß § 105 SGG entgegenstehen würde.
Die insbesondere form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen bzw. Gewährung von Verletztenrente.
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente (§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, SGB VII). Nach § 45 SGB VII besteht Anspruch auf Verletztengeld, wenn Versicherte u. a. infolge eines Versicherungsfalles arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
Nach § 7 Abs. 1 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen, nach Abs. 2 sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden, unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als solche versicherte Tätigkeiten.
Die Definition des Unfalles als ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitsschaden verursacht, enthält daneben die Voraussetzung, dass die erlittene Verletzung durch das Ereignis rechtlich verursacht worden sein muss.
Der Kläger hat am 12.01.2009 einen Arbeitsunfall erlitten, indem er während einer Tagung an seinem Auto auf Glatteis gestürzt und auf die linke Seite gefallen ist.
Hierbei hat der Kläger diverse Prellungen insbesondere der linken Schulter und des Oberarmes sowie des linken oberen Sprunggelenkes erlitten, welche zunächst jedoch keine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit über den 28.02.2009 hinaus hinterlassen hatten.
Erst am 23.07.2009 stellte sich der Kläger erneut bei dem Durchgangsarzt Dr. K. vor, mit anhaltenden Beschwerden im linken oberen Sprunggelenk. Ein MRT vom 16.06.2009 ergab nun die Diagnose einer Osteochondrosis dissecans (OD) im Stadium II an der medialen Talusschulter, es bestand erneut Arbeitsunfähigkeit vom 24.07.2009 bis 02.08.2009.
Mit Datum vom 29.09.2015 schloss der Neurologen und Psychiater Dr. F. neurogene Schädigungen im Bereich des linken Fußes als Ursache der fortbestehenden Beschwerden aus. In dem auf Veranlassung des Gutachters Dr. M. erstatteten fachradiologischen Zusatzgutachten vom 07.03.2016 fand sich kein Nachweis einer posttraumatischen Arthrosenbildung oder einer posttraumatischen Osteochondrosis dissecans im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes mehr, so dass der Sachverständige Dr. M. in seinem Ersten Rentengutachten nachvollziehbar als fortbestehende Unfallfolgen nur noch „belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei Zustand nach osteochondrotischem Defekt ohne Hinweis auf posttraumatische Arthrose“ festgestellt hat. Auch die von ihm angenommene MdE von 10 v. H. ist aufgrund der mitgeteilten Bewegungsmaße schlüssig und entspricht den einschlägigen Literaturvorgaben.
Zutreffend hat der Gutachter auch die übrigen geklagten Beschwerden insbesondere an der Wirbelsäule als unfallunabhängig angesehen, denn bereits in dem am 24.02.2009 d Kernspin waren erhebliche unfallunabhängig bestehende Gesundheitsschäden im Bereich der Wirbelsäule beschrieben worden.
Bestätigt wird diese Beurteilung des Gutachters der Beklagten durch das gem. § 109 SGG eingeholte Gutachten des Dr. S. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf dessen Ausführungen Bezug genommen. Auch die dort erhobenen Bewegungswerte für die von dem Sturz betroffenen Bereiche ergeben keine rentenberechtigende MdE.
Im Übrigen wird gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten verwiesen. Diese rechtlichen Darlegungen sind zutreffend und werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt.
Zur Anerkennung von Arbeitsunfallfolgen bedürfen nach der Rechtsprechung danach grundsätzlich alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen Beweises mit Ausnahme derjenigen, die einen Ursachenzusammenhang (Unfallkausalität, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität) ergeben; für diese genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit – nicht jedoch die bloße Möglichkeit! - (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2007, Az. B 2 U 23/05 R, Urteil vom 17.02.2009, Az. B 2 U 18/07 R, Urteil vom 31.01.2012, Az. B 2 U 2/11 R; Urteil vom 02.11.1999, Az. B 2 U 47/98 R).
Voll bewiesen sein müssen demnach also immer die Ursache selbst (Unfallereignis), der ihr unmittelbar zuzurechnende Erfolg (Primärschaden) sowie die als Unfallfolge geltend gemachte dauerhafte Gesundheitsstörung. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit bezieht sich nur auf den kausalen Zusammenhang zwischen diesen drei Kettengliedern.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es seien als weitere Unfallfolge eine seelische Störung im Sinne einer somatoformen Störung/Störung der Schmerzverarbeitung mit Angabe organisch nicht erklärbarer Beschwerden entsprechend dem Gutachten des Dr. S. anzuerkennen, so stellt diese Gesundheitsstörung keine Folge des Unfalles vom 12.01.2009 dar.
Das Gericht hat zunächst Zweifel, ob angesichts der Tatsache, dass keine Regel- oder Bedarfsmedikation mit Schmerzmitteln und auch keine neurologisch-psychiatrische bzw. anästhesiologisch/schmerztherapeutische Facharztbehandlung stattfinden bzw. in der Vergangenheit stattfanden, überhaupt eine relevante Schmerzerkrankung vorliegt. Eine solche verursacht nach den Erfahrungen des Gerichts nämlich grundsätzlich einen derartigen Leidensdruck, dass entsprechende Behandlungen nachgesucht werden.
Unabhängig davon hat der Sachverständige nach § 109 SGG in seinem Gutachten vom 20.12.2018 in der Beantwortung der Beweisfrage 2., Blatt 34 des Gutachtens unmissverständlich klargestellt, dass es sich hierbei um eine anlagebedingte, unfallunabhängige Störung handelt.
Die Klage war demnach abzuweisen.