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Sozialgericht GieBen Gerichtsbescheid vom 22.01.2021 – S 7 KR 1984/19

ECLI:DE:SGGIESS:2021:0122.S7KR1984.19.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. Januar 2024, L 1 KR 69/21, Urteil

nachgehend BSG Kassel, B 1 KR 27/24 B

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Im Streit steht die Kostenübernahme bzw. -erstattung für verschiedene Arzneimittel.

Bei dem 1939 geborenen Kläger liegt ein komplexes chronisches Krankheitsbild vor (u.a. Erschöpfungssyndrom, chronische Herzinsuffizienz, Mitralklappenprolaps, hypotone Kreislaufdysregulation, arterielle Hypotonie, Hypogonadismus, Hypothyreose, exokrine Pankreasinsuffizienz, Niereninsuffizienz, schwere Leberfunktionsstörung mit verminderter Entgiftungskapazität der Leber, chronische Obstipation, Laktoseintoleranz, multiple Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Anämie, Wirbelsäulen-Syndrom, Osteoporose, Polyarthritis, venöse Insuffizienz, Sicca-Syndrom der Augen). Bei dem Kläger ist ein GdB von 80 anerkannt. Er unterzieht sich vor allem wegen wiederholt auftretender Erschöpfungszustände seit Jahren stationären Behandlungen in der B.-Klinik von C.; ambulant nimmt er diverse Präparate zwecks Behandlung von Nährstoffmängeln ein. Im Mai 2013 diagnostizierte Dr. med. G., Privatklinik Medical Resort M., eine „Mitochondriopathie, genetisch bedingtes ausgeprägtes physisches Erschöpfungssyndrom mit Muskelschwäche“. Ein fachneurologisches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. L. vom 10.01.2017 (S 7 KR 38/14) ergab, dass die Diagnose einer mitochondrialen Erkrankung weder gesichert sei noch ausgeschlossen werden könne. Das Hessische Landessozialgericht hat wegen der Diagnose ein weiteres Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. med. S. beauftragt, das noch nicht vorliegt.

Am 19.10.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage eines Privatrezeptes von Dr. med. D. (Ärztin für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren, Homöopathie) vom 14.10.2019 ohne Indikationsangabe Kostenübernahme bzw. -erstattung für eine regelmäßige Behandlung mit den Präparaten Urtica Com. Globuli 20 mg Wala, Urtica Injektion Ampullen, Linola H Fett mit 0,4 % Prednisolon N Salbe, Goldtropfen Weber 100 ml, Bronchialis Heel Tabletten und Disci Comp C Stanno Ampullen.

Mit Bescheid vom 21.10.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Linola H Fett mit 0,4 % Prednisolon sei zwar ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das bei entsprechender medizinischer Indikation im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf einem Kassenrezept verordnungsfähig sei. Es liege aber ein Privat- und kein Kassenrezept vor. Bei den übrigen Präparaten handele es sich um apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der homöopathischen bzw. antroposophischen Therapierichtung. Bei Erwachsenen könnten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel regelmäßig nicht übernommen werden. Ausnahmen hierzu sehe die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie vor im Fall bestimmter schwerwiegender Erkrankungen. Es fehle hier jedoch an einer Verordnung auf Kassenrezept.

Der Kläger erhob am 31.10.2019 Widerspruch. Er führte aus, zur Behandlung seiner Erkrankung stünden keine vertraglichen Leistungen zur Verfügung. An seinem Wohnort praktizierten keine Kassenärzte in den Bereichen der Homöopathie bzw. Anthroposophie. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie zur Begründung aus, die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln der homöopathischen bzw. antroposophischen Therapierichtung richte sich nach § 5 i.V.m. § 12 Abs. 2 bis 6 der Arzneimittel-Richtlinie. Demnach sei die Verordnung nicht verschreibungsfähiger Arzneimittel ausnahmsweise zulässig, wenn sie zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika seien der Anlage I zu entnehmen. Die entsprechende Diagnose müsse zumindest in der Patientendokumentation bezeichnet sein. Mit der Wahl des Privatrezeptes habe der behandelnde Arzt zum Ausdruck gebracht, dass eine Verordnung auf Kassenrezept nicht in Betracht komme.

Am 18.12.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, die Präparate seien erforderlich zur Behandlung seiner mitochondrialen Stoffwechselstörung, die verbunden sei mit einem Erschöpfungssyndrom und einer Empfindlichkeit gegen Medikamente. Insgesamt rügt er bezogen auf seine Erkrankung Mitochondriopathie Systemversagen. Er legt medizinische Unterlagen vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt

(sinngemäß),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 zu verurteilen, die Kosten für eine regelmäßige Behandlung des Klägers mit den Präparaten Urtica Com. Globuli 20 mg Wala, Urtica Injektion Ampullen, Linola H Fett mit 0,4 % Prednisolon N Salbe, Goldtropfen Weber 100 ml, Bronchialis Heel Tabletten und Disci Comp C Stanno Ampullen zu übernehmen bzw. zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig.

Auf gerichtliche Nachfrage im ebenfalls beim SG Gießen anhängigen Verfahren S 7 KR 1695/19 hat Dr. med. D. mitgeteilt, dass sie ihren Kassensitz zum 01.01.1998 abgegeben habe; Frau K. arbeite vertretungsweise in ihrer Praxis (vgl. Schreiben von Dr. med. D. vom 21.01.2020 im Parallelverfahren des Klägers S 7 KR 1695/19).

Mit Schreiben vom 20.05.2020 hat die Kammer die Beteiligten unter Fristsetzung von vier Wochen zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat sich einverstanden erklärt. Auf die am 03.06.2020 zugestellte Anhörung hat der Kläger auf den Vortrag in den anhängigen Parallelverfahren Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 hat er auf die Anlagen zu seinem Schriftsatz vom 21.10.2020 im Verfahren S 7 KR 384/20 Bezug genommen; es sei zu berücksichtigen, dass damit der Nachweis für das Vorliegen einer (primären) Mitochondriopathie erbracht sei. Mit Schreiben vom 16.11.2020 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es hierauf nicht ankomme, weil die Verordnung von Privatärzten ausgestellt sei und teilte mit, dass es weiter beabsichtigt ist, per Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte in diesem und den Verfahren S 7 KR 38/14, S 7 KR 1695/19 und S 7 KR 384/20 Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme bzw. Erstattung von Kosten für eine regelmäßige Behandlung mit den Präparaten Urtica Com. Globuli 20 mg Wala, Urtica Injektion Ampullen, Linola H Fett mit 0,4 % Prednisolon N Salbe, Goldtropfen Weber 100 ml, Bronchialis Heel Tabletten und Disci Comp C Stanno Ampullen.

Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug.

Unabhängig davon scheitert der Anspruch auch daran, dass die Verordnung auf Privatrezept von einer Privatarztpraxis ohne Kassenzulassung ausgestellt wurde. Die verordnende Ärztin verfügte im Verordnungszeitpunkt bereits seit Jahren nicht mehr über eine Kassenzulassung und war somit kein zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 76 Abs. 1 SGB V, den der Kläger in Anspruch nehmen durfte.

Daher kann dahinstehen, ob die Diagnose einer Mitochondriopathie im Fall des Klägers überhaupt gesichert ist. Von weitergehenden medizinischen Ermittlungen konnte die Kammer somit absehen.

Hinzu kommt, dass die fraglichen Präparate zur Behandlung anderer Erkrankungen dienen sollen als einer mitochondrialen Stoffwechselstörung: Urtica Com. Globuli 20 mg Wala und Urtica Injektion Ampullen (Anregung des rhythmischen Ausgleichs zwischen Auf- und Abbauprozessen bei exsudativer und allergischer Diathese der Haut, z.B. Ekzeme, Hautentzündungen [Dermatitiden], Juckreiz), Goldtropfen Weber 100 ml (Herz- und Kreislauferkrankungen), Bronchialis Heel Tabletten (Erkrankungen der Bronchien), Disci Comp C Stanno Ampullen (Degenerative Veränderungen mit akuten und chronischen Schmerzzuständen; Begleitbehandlung bei chronisch entzündlichen und degenerativen Gelenkerkrankungen). Es ist zudem nicht im Ansatz erkennbar bzw. schlüssig dargelegt, dass sämtliche medizinisch anerkannte Behandlungen dieser Erkrankungen im Falle des Klägers nicht anwendbar wären.

Die Linola H Fett mit 0,4 % Prednisolon N Salbe dient ebenfalls nicht zur Behandlung einer Mitochondriopathie und kann zudem von jedem Kassenarzt bei entsprechender Indikation verordnet werden. Auf Ärzte in den Bereichen der Homöopathie bzw. Anthroposophie muss der Kläger hierzu nicht zurückgreifen.

Die Klage war nach alldem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.