Rechtsprechung / Sozialgericht GieBen
Sozialgericht GieBen Gerichtsbescheid vom 11.03.2021 – S 1 U 151/20
ECLI:DE:SGGIESS:2021:0311.S1U151.20.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. November 2024, L 3 U 142/21, Urteil
nachgehend BSG Kassel, 7. April 2025, B 2 U 13/25 B, unzulässig verworfen, Beschluss
Tenor
1)
Die Klage wird abgewiesen.
2)
Die Beteiligten haben einander
keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von weiteren Leistungen aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 04.10.2017.
Der 1966 geborene Kläger erlitt auf dem Weg zur Arbeit am 04.10.2017 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall, als er mit dem Fahrrad fahrend von einem PKW von der Straße abgedrängt wurde und stürzte. Der Durchgangsarzt Prof. C., Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Frankfurt am Main (BGU), diagnostizierte am selben Tag zunächst eine Prellung der Brustwirbelsäule, einer Schulter und eines Knies. Später stellte sich heraus, dass durch das Ereignis eine Rippenfraktur und eine Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers eingetreten war. Der Kläger befand sich deshalb in stationärer Behandlung im Zeitraum vom 09. bis 13.10.2017 in der BGU. Die Behandlung wurde konservativ durchgeführt. Am 09.10.2017 wurde ein erstes MRT erstattet, aus dem sich ergibt, dass die Fraktur des 11. Brustwirbelkörpers frisch und traumatischer Natur ist. Insoweit wurde ausdrücklich ein Knochenödem („bone bruise“) diagnostiziert. Wegen der Schulterbeschwerden wurde ein zweites MRT am 24.10.2017 durchgeführt, hieraus ergeben sich keine traumatischen Schäden. Im Verwaltungsverfahren zog die Beklagte die kompletten Behandlungsunterlagen bei und ließ diese durch ihren Beratungsarzt, Privatdozent Dr. G., am 28.02.2018 auswerten. Der Beratungsarzt kam zu dem Ergebnis, Behandlungsbedürftigkeit und auch Arbeitsunfähigkeit habe bis 10.01.2018 bestanden, darüber hinaus seien wegen der Folgen des Arbeitsunfalls keine Leistungen zu gewähren. Mit Bescheid vom 28.03.2018 stellte die Beklagte deshalb den Leistungsabbruch nach dem 10.01.2018 fest. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Im Weiteren unterzog sich der Kläger einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die im Auftrag des Rentenversicherungsträgers durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 13.03.2020 beantragte er ausdrücklich weitere Leistungen von der Beklagten, da er immer noch Beschwerden habe. Die Beklagte legt dies als Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aus und trat erneut in das Verwaltungsverfahren ein. Nach Beiziehung neuerer Krankenunterlagen und beratungsärztlicher Stellungnahmen wies sie den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 18.06.2020 zurück. Hiergegen legte der Kläger am 23.07.2020 Widerspruch ein und fügte zur Begründung einen Behandlungsbericht des Dr. K. vom 09.06.2020 bei. Nachdem die Beklagte beim Kläger angefragt hatte, wann ihm der Bescheid zugegangen sei, entschied sie über diesen durch Widerspruchsbescheid. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 gewährte sie dem Kläger wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in der Sache wies sie den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass sich aus dem Bericht des Dr. K. nicht ergebe, dass die mit Bescheid vom 28.03.2018 getroffene Entscheidung nachträglich rechtswidrig sei. Die Einschätzung von Dr. K. sei nicht bewiesen. Eine Querfraktur im Sacrum sei als Gesundheitserstschaden nicht gesichert. Dies folge aus der nochmaligen Auswertung der MRT-Aufnahmen.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 16.11.2020 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage, die er trotz Erinnerung nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verurteilen, den Bescheid vom 28.03.2018 zurückzunehmen und dem Kläger weitere Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 04.10.2017 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen.
Nachdem der Kläger trotz Erinnerung seine Klage nicht begründet hat, hat das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen. Der Kläger hat sich hierzu in der vom Gericht gesetzten Frist nicht geäußert, die Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Klage- und elektronische Verwaltungsakte der Beklagten über den klägerischen Unfall Bezug genommen, die Gegenstand dieses Gerichtsbescheids geworden sind.
II.
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Zu dieser Verfahrensweise sind die Beteiligten gehört worden.
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit ihrem angegriffenen Bescheid vom 18.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 die Rücknahme des Bescheides vom 28.03.2018 abgelehnt, denn dem Kläger stehen keine weiteren Leistungen wegen des Arbeitsunfalls vom 04.10.2017 zu.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass dieses Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 04.10.2017. Insoweit hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2018 rechtmäßig entschieden, dass über den 10.01.2018 hinaus keine weiteren Leistungen gewährt werden.
Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 24 RdNr. 9 m. w. N.; BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 31).
Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls in diesem Sinne ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 128; 58, 78). Der Vollbeweis ist dann geführt, wenn die beweisbedürftige Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen ist. Gewissheit bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keine Zweifel hat (BSGE 32, 203, 207). Der bzw. die Richter dürfen und müssen sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen (BSGE 8, 61; 48, 285; 58, 83).
In einem ersten Schritt sind deshalb die Unfallfolgen festzustellen. Unfallfolgen in diesem Sinne sind diejenigen Gesundheitsstörungen, die auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind. Dabei muss für den Zusammenhang nicht der Vollbeweis geführt werden, vielmehr reicht es aus, dass der Gesundheitsschaden mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 548 Nr. 38; § 551 Nr. 1; BSGE 32, 203, 209). Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn beim vernünftigen Abwägen aller Umstände, die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (vgl. BSG in Breithaupt 1963, S. 60, 61; LSG Baden-Württemberg in Breithaupt 1985, S. 399, 404).
In Anwendung dieser Grundsätze können keine weiteren Unfallfolgen festgestellt werden, denn diese sind nicht im Vollbeweis gesichert. Bei dem Kläger sind insofern in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ereignis zwei MRT-Untersuchungen durchgeführt worden. Zunächst wurde in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik am 09.10.2017 ein MRT aus den zu diesem Zeitpunkt diagnostizierten Bereichen, insbesondere auch der Brustwirbelsäule, durchgeführt. Nachdem sich der Kläger während der Behandlung über weitere Beschwerden in der Schulter beklagte, wurde ein zweites MRT der Schulter bei einem niedergelassenen Radiologen durchgeführt. Aus diesen beiden MRTs ergibt sich eindeutig, dass keine Querfraktur im Sacrum links vorliegt. Ein solcher Gesundheitsschaden, wie er von Dr. K., C-Stadt, in seinem Arztbrief vom 09.06.2020 vermutet wurde, ist damit nicht im Vollbeweis gesichert. Die Sach- und Rechtslage ist damit eindeutig, eine Zusammenhangsbegutachtung im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X war nicht erforderlich. Auch das Gericht sah keine Notwendigkeit, weiteren Beweis von Amts wegen zu erheben, nachdem der Kläger seine Klage nicht begründet hat und für diese Entscheidung von der Aktenlage auszugehen war. Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.