Rechtsprechung / Sozialgericht GieBen
Sozialgericht GieBen Beschluss vom 03.01.2022 – S 5 BA 26/21 (PKH)
ECLI:DE:SGGIESS:2022:0103.S5BA26.21PKH.00
Verfahrensgang
nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 29. November 2022, L 1 BA 27/22 B, Beschluss
Tenor
Der Antragstellerin wird unter Beiordnung
Rechtsanwältin B., B-Straße, B-Stadt
Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt.
Gründe
Der Antragstellerin war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Antragstellerin nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht ratenweise aufbringen kann. Das Begehren bietet im Übrigen hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine anwaltliche Vertretung ist erforderlich §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 121 Abs. 2 Zivilprozessordung (ZPO).