Rechtsprechung / Sozialgericht Gotha
Sozialgericht Gotha Gerichtsbescheid vom 02.12.2011 – S 14 SO 4801/10
ECLI:DE:SGGOTHA:2011:1202.S14SO4801.10.0A
Orientierungssatz
1. Die Kostenerstattungspflicht des § 36a SGB 2 umfasst alle Leistungen der kommunalen Träger nach § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2. Erstattungsfähig sind demnach auch solche Leistungen, die gem § 16 Abs 2 SGB 2 aF bzw § 16a SGB 2 nF für die Eingliederung der Zuflucht suchenden Frau in das Erwerbsleben erforderlich sind. Hierzu gehören unter anderem auch Leistungen zur psychischen, sozialen und rechtlichen Stabilisierung der Zuflucht suchenden Frau und ihrer Kinder. (Rn.30)
2. Der Begriff der psychosozialen Betreuung in § 16a Nr 3 SGB 2 ist vor dem Hintergrund, dass die kommunalen Eingliederungsleistungen eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten sollen, weit auszulegen. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen und Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die der psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind. (Rn.35)
3. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist entbehrlich. (Rn.31)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.831,88 € zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung wegen eines Aufenthaltes von mehreren Personen im Frauenhaus der Stadt W..
Die hilfebedürftige N.D. und ihre beiden Kinder wohnten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Aufgrund von Gewalttätigkeiten des Ehemannes zogen Frau N.D. und ihre Kinder in der Zeit vom 12.04.2008 bis zum 03.06.2008 in das Frauenhaus W. im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Das Frauenhaus W. machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.267,34 €, gestützt auf die Vereinbarung mit der Klägerin beim Beklagten, geltend. Gleichfalls machte das Frauenhaus W. gegenüber dem Beklagten die Kosten für den Aufenthalt von Frau C.H. mit ihrem Kind für den Aufenthalt vom 27.06. bis 21.07.2008 in Höhe von 713,- € und für den Aufenthalt für Frau P.V. vom 16.04. bis 17.04.2008 in Höhe von 28,50 € geltend.
Der Beklagte wies die Forderungen zurück, da das Frauenhaus W. keine Vereinbarung mit dem Beklagten habe.
Die Klägerin machte einen auf § 36 a SGB II gestützten Erstattungsanspruch für den Aufenthalt der vorgenannten Frauen und Kinder bei dem Beklagten geltend, den dieser nicht beglich. Der Beklagte verwies die Klägerin vielmehr an die ARGE W. weiter.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 machte die Klägerin die Kosten für den Aufenthalt von Frau N.K. mit ihrem Kind für den Aufenthalt im Frauenhaus W. vom 21.10.2008 bis 20.11.2008 in Höhe von 884,12 € geltend.
Mit Schreiben vom 15.06.2008 erinnerte die Klägerin den Beklagten an die Bezahlung der geltend gemachten Forderungen für das Jahr 2008 in Höhe von 3.892,98 € und mahnte mit Schreiben vom 11.08.2009. Eine weitere Mahnung erfolgte unter dem 20.08.2009.
Mit Schreiben vom 18.06.2009 machte die Klägerin die Kosten für den Aufenthalt von Frau I.B. für den Aufenthalt im Frauenhaus W. vom 19.01.2009 bis 15.04.2009 geltend in Höhe von 868,60 € sowie für den Aufenthalt von Frau B.B. vom 01.01. bis 17.01.2009 in Höhe von 161,60 € und mit Schreiben vom 19.08.2009 für den Aufenthalt der Frau M.H. vom 25.05. bis 21.07.2009 in Höhe von 575,70 € und für Frau K.T. mit drei Kindern für die Zeit vom 18.06. bis 22.06.2009 in Höhe von 161,60 €.
Mit Schreiben vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte die Begleichung der Forderungen der Klägerin ab.
Unter dem 06.01.2010 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen vom 28.09.2009 mit der sie ihre Forderung unterstützt sah.
Der Beklagte lehnte die geltend gemachte Erstattungsforderung mit Schreiben vom 27.01.2010 ab.
Mit Schreiben vom 28.04.2010 machte die Klägerin die Kosten für den Aufenthalt vom 21.08. bis 30.09.2009 für Frau S.R. in Höhe von 404,- € und für Frau F.R. für den Aufenthalt vom 02.03. bis 30.11.2009 in Höhe von 2.767,40 € geltend.
Die Klägerin hat am 14.06.2010 Klage erhoben. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Beklagte sei erstattungspflichtig. Sie stützt sich auf § 36 a SGB II und meint, die Erstattungspflicht nach dieser Vorschrift umfasse sämtliche Leistungen, die wegen des Aufenthaltes der aufgenommenen Frauen und Kinder im Frauenhaus W. aufgrund der Vereinbarung mit diesem durch die Klägerin erbracht werden mussten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagte zu verurteilen 8.831,88 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Erstattungspflicht umfasse nicht die Kosten für die psychosoziale Betreuung. Hinsichtlich der Kosten für die psychosoziale Betreuung entfalle die Erstattungspflicht. Es handele sich nicht um Leistungen zur Eingliederung nach § 16 SGB II (a.F.) Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung seien von den Frauen selbst zu tragen. Auch müsse die Klägerin die erbrachten Leistungen im Einzelnen für jede untergebrachte Frau und deren Kinder nachweisen, damit diese überhaupt erstattungsfähig seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Bei einem Erstattungsstreit zwischen Sozialleistungsträgern (vgl. §§ 12 Satz 1, 19a Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I) handelt es sich um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (Keller, in: Meyer- Ladewig u.a. SGG. 9 Aufl. 2008, § 54 Rnr. 41 m.w.N. vgl. auch BSGE 86, 166, 167 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; BSGE 90, 1 f = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3; 92, 223ff = SozR 4-2500 § 39 Nr. 1).
Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von 8.831,88 € gem. § 36a SGB II zu erstatten. Nach § 36a SGB II ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten, wenn eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht sucht, (§ 36 a SGB II).
Der Beklagte ist kommunaler Träger im Sinne dieser Vorschrift. Träger der Leistungen sind gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind. Die Klägerin ist durch die Aufnahme der Familie im Frauenhaus W. aufgrund der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses) zuständiger kommunaler Träger.
Zu ersetzen sind nach § 36 a SGB II die Leistungen, die die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu erbringen haben, also neben den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II und den besonderen Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Erstausstattung für die Wohnung, Bekleidung etc.), § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu den Unterkunftskosten für Auszubildende) und § 28 SGB II (Bildung und Teilhabe) vor allem Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Die Erstattungspflicht erstreckt sich nach Auffassung der Kammer auf die Leistungen an alle Zuflucht Suchenden, denn § 36a SGB II begründet einen Erstattungsanspruch für den Aufenthalt von Personen – nicht nur von Frauen – in einem Frauenhaus und erfasst damit auch die Leistungen zugunsten der Kinder, die zusammen mit der Frau Schutz im Frauenhaus suchen.
Erstattungsfähig sind folglich zum einen die reinen Unterbringungskosten für die Zuflucht suchenden Personen. Und zum anderen auch sind, sofern der vom kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses übernommene Tagessatz des Frauenhauses auch Verpflegungskosten oder Kosten für die Haushaltsenergie enthält, diese ebenfalls zu erstatten. Dass die Zimmer im Frauenhaus regelmäßig möbliert sind, rechtfertigt ebenfalls keine Kürzung des zu erstattenden Tagessatzes. Problematisch ist ebenfalls nicht, ob und in welchem Umfang die vom kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses übernommenen Kosten für die Betreuung der Zuflucht suchenden Frau und ihrer Kinder zu erstatten sind. Insoweit handelt es sich vornehmlich um Kosten für fachlich geschultes Personal, das die Zuflucht Suchenden beispielsweise psychologisch berät und die Auswirkungen der erlittenen häuslichen Gewalt mit ihnen aufarbeitet. Die betreffenden Kosten sind erstattungsfähig. Die Betreuungsleistungen sind unter § 16a Nr. 1 und Nr. 3 SGB II n.F. bzw. § 16 Abs. 2 (Fassung vom 01.06.2006 alte Fassung (a.F.)) zu subsumieren. Der Begriff der „psychosozialen Betreuung“ i.S.v. § 16a Nr. 3 SGB II (Fassung vom 13.05.2011, neue Fassung (n.F.)) ist dabei im Hinblick auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der kommunalen Betreuungsleistungen, eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit zu verwirklichen, weit zu verstehen und umfasst alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung der Betroffenen zu dienen bestimmt sind.
Dementsprechend richtete sich vorliegend deren Bewilligung für die aufgenommenen Frauen unmittelbar nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. Die Bewilligung dieser Leistung an die Frauen und Kinder erfolgte auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
Durch die Betreuung jeweils der gesamten Familien werden - neben anderen positiven Zwecken - auch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - hier der Mütter bzw. Frauen - beseitigt oder vermindert. Es ist für die Kammer nicht zweifelhaft, dass nach den traumatisierenden Erfahrungen, die zur Zuflucht der Familie bzw. Frauen ins Frauenhaus geführt haben, eine psychosoziale Stabilisierung unbedingt Voraussetzung dafür ist, dass an eine Erwerbstätigkeit der Mütter und Frauen zu denken ist. Deshalb war und ist der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 SGB II nicht Voraussetzung für die Erstattungspflicht.
Dieses Ergebnis begründet sich wie folgt:
Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass nach dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Optimierung des SGB II vom 12.07.2005 (BT-Drucksache 15/5908) zwar in Artikel 1 Nr. 4 eine Neufassung von § 36 a SGB II vorgesehen war, nach deren Abs. 2 die Erstattungspflicht von Leistungen nach § 23 Abs. 3 ausdrücklich geregelt war. Jedoch ist aus der Tatsache, dass diese Vorschrift nicht Gesetz geworden ist, aber nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Erstattungspflicht nicht vorgesehen ist, wie der Beklagte wohl meint. Angesichts der Tatsache, dass § 36 a SGB II eine Erstattungspflicht vorsieht, war eine entsprechende Erweiterung der gesetzlichen Vorschrift nicht erforderlich. Aus einem nicht Gesetz gewordenen Gesetzesentwurf lassen sich weitergehende Schlüsse nicht ziehen.
Weiter ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass § 36a SGB II durch Art. 1 des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 14.8.2005 (BGBl. I, S. 2407) eingefügt wurde. Die Vorschrift erhielt seine hier anzuwendende Fassung mit Wirkung ab 1.8.2006 durch Art. 1 Nr. 32 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I, S. 1706). In der Gesetzesbegründung hierzu wird ausgeführt, dass die Kostenerstattungspflicht Leistungen nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II umfasst (BT-Drucks. 16/1410 S. 27). Gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II in der hier maßgeblichen - Fassung waren die kreisfreien Städte und Kreise (u.a.) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II zuständige Leistungsträger. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 - 4 SGB II in der für den streitigen Zeitraum maßgebenden - Fassung (a.F.) bestimmte, dass zu den weiteren Leistungen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, insbesondere die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen (Nr. 1), die Schuldnerberatung (Nr. 2), die psychosoziale Betreuung (Nr. 3) und die Suchtberatung (Nr. 4) gehören. Die Aufzählung der weiteren Leistungen in § 16 Abs. 2 S. 2 a.F. SGB II war - wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Der Erstattungspflicht nach § 36a SGB II unterfallen damit jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum die Leistungen, die in Erfüllung der sich aus § 16 Abs. 2 SGB II ergebenden Pflicht des kommunalen Trägers (bzw. der Arbeitsgemeinschaft) erbracht werden. Dies sind alle Leistungen, die für die Eingliederung des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Auf die Frage, ob es sich um psychosoziale Betreuung i. S. d. § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a.F. SGB II im engeren Sinne handelt, oder ob es sich um anderweitige Betreuungsleistungen handelt, kommt es nicht an. Unmaßgeblich ist daher auch, ob es sich bei den betreuten Personen um Menschen handelt, deren psychische Struktur die Teilhabe am sozialen Leben erschwert oder verhindert. Ebenfalls bedarf es keiner förmlichen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II. Entscheidend ist allein, dass es sich um Leistungen handelt, die mindestens auch dazu dienen, die Eingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben zu fördern, vgl. dazu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.02.2010, - L 1 AS 36/09 -,, JurisPK-SGB II, Aubel § 36a.
Nach dieser Auslegung ist die Erstattungsfähigkeit bei allen hier erbrachten Betreuungsleistungen durch den Beklagten gegeben. Die Kammer folgt der Argumentation der Klägerin dahingehend, dass die psychische, soziale und rechtliche Stabilisierung unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass an eine Eingliederung in das Erwerbsleben gedacht werden kann. Die Kammer geht ohne weiteres davon aus, dass Ziel eines jeden Aufenthaltes im Frauenhaus neben der Schutzgewährung auch die Vorbereitung auf die Zeit nach dem Aufenthalt im Frauenhaus ist. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ermittlungen, ob tatsächlich diese Leistungen entsprechend erbracht werden. Die Feststellung, welche konkreten Leistungen gegenüber der Hilfebedürftigen im Einzelfall erbracht wurden und weshalb diese indiziert waren, ist deshalb entbehrlich, zumal die Klägerin nachvollziehbar darauf hinweist, dass aufgrund der besonderen Vertrauensstellung zwischen der Frau und der Betreuerin und aufgrund der besonders hohen Anforderungen an den Datenschutz im Frauenhaus derartige Feststellungen auch kaum getroffen werden können.
Auch die Kinderbetreuungskosten gehören zu den Leistungen, die zur Eingliederung in das Erwerbsleben dienen. Denn derartige Leistungen sind als Eingliederungsleistungen in § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a.F. SGB II, jetzt § 16a Nr. 1 SGB II n.F., ausdrücklich aufgeführt. Außerdem ist die dauerhafte Eingliederung einer alleinerziehenden Mutter in das Erwerbsleben ohne Betreuung und ggfs. psychische und soziale Stabilisierung ihrer Kinder regelmäßig nicht möglich. Auch aus § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II, wonach Dienstleistungen und Sachleistungen auch an Personen erbracht werden, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger beseitigt oder vermindert werden, wird deutlich, dass die Leistungserbringung an Dritte der Eingliederung des Hilfebedürftigen dienen kann (ähnlich bereits SG Aachen, Urteil vom 20.7.2007 - S 8 AS 17/07).
Nur eine derartig verstandene umfassende Kostenerstattungspflicht entspricht im Übrigen Sinn und Zweck von § 36a SGB II. Hierdurch soll eine einseitigen Belastung der Kommunen, die Frauenhäuser betreiben, vermieden und letztlich verhindert werden, dass Frauen aus anderen Regionen wegen der ungeklärten Finanzierung abgewiesen werden (BT-Drucks. 15/5607 S. 7; Schoch, in LPK-SGB II, § 36a Rnr. 2, 3). Der erstattungspflichtige Leistungsträger soll im Ergebnis nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn er die Hilfebedürftigen in ein von ihm selbst betriebenes Frauenhaus aufnähme. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn regelmäßig anfallende und zum Aufenthalt in Frauenhäusern notwendig gehörende Betreuungskosten nicht von der Erstattungspflicht umfasst wären.
Die Kammer geht nach dem vor dargelegten weiter davon aus, dass für psychosoziale Betreuung entstehende Kosten als notwendig mit der Unterhaltung eines Frauenhauses verbundene "Vorhaltekosten" generell erstattungsfähig sind. Die Frage, ob bei einem Aufenthalt im Frauenhaus die zwangsläufig anfallenden Betreuungskosten (auch) angemessene Kosten der Unterkunft i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II sind, kann damit unbeantwortet bleiben.
Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass auch nach Inkrafttreten von § 16a SGB II am 1.1.2009 (Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 - BGBl. I, S. 2917) weiterhin die allgemeinen Betreuungsleistungen im Frauenhaus nach § 36a SGB II erstattungspflichtig sind, die Rechtlage hat sich mit Inkrafttreten dieser Vorschrift insoweit nicht geändert: Die in § 16 Abs. 2 S. 2 a.F. SGB II noch erfolgte nicht abschließende Aufzählung der weiteren Leistungen zur Eingliederung ist allerdings mittlerweile mit § 16a SGB II in eine abschließende Aufzählung umgewandelt worden (hierzu näher Thie, in: LPK-SGB II § 16a Rnr. 1). Die jetzt abschließend aufgezählten Leistungen sollen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung eine ganzheitliche und umfassende Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit gewährleisten. Der Begriff der psychosozialen Betreuung ist vor diesem Hintergrund weit auszulegen. Er umfasst nicht nur medizinisch indizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Interventionen und Betreuung im engeren Sinne, sondern alle Maßnahmen, die zur psychischen und sozialen Stabilisierung des Betroffenen zu dienen bestimmt sind (ähnlich Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rnr. 185).
In zeitlicher Hinsicht sind alle Kosten zu erstatten, die während des Aufenthaltes im Frauenhaus durch Leistungen entstanden sind, die der kommunale Träger am Ort des Frauenhauses im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht hat.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Betreuung der Frauen und ihrer Kinder tatsächlich angefallen sind. Die Klägerin hat die Vergütungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für das Frauenhaus W. in der jeweils gültigen Fassung vorgelegt. Der für die Aufnahme und Betreuung von der Klägerin angesetzte Kostenaufwand von 14,26 € täglich pro Person (2008) und 10,10 € (2009) ist plausibel und nicht überhöht. Der Beklagte hat zur Höhe der Kosten keine Einwendungen erhoben.
Die von der Klägerin mit dem Träger des Frauenhauses gemäß § 75 Abs. 3, § 93 Abs. 2 SGB XII für die hier interessierenden Jahre 2008 und 2009 geschlossenen Vergütungsvereinbarungen, mit denen für die vom Frauenhaus W. (nach den Leistungsvereinbarungen für 2008 und 2009 ) erbrachten Leistungen für jede aufgenommene Person ein tägliches Entgelt (Tagessatz) von 14,26 € bzw. 10,10 € vereinbart wurde, waren rechtmäßig und für die Vertragsparteien (Frauenhaus W. und Klägerin) verbindlich. Insbesondere stand dem Abschluss dieser Vereinbarungen auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Frauenhaus W. nicht um eine stationäre oder teilstationäre Einrichtung handelte. Es sind nach § 75 SGB XII auch Institutionen im ambulanten Bereich - wie hier die Frauenhäuser - erfasst (vgl. JurisPK-SGB XII, Jaris/Eichner, § 75).
Die Übernahme der nach diesen Vereinbarungen für die vom Frauenhaus W. den 2008 und 2009 aufgenommenen Frauen und Kindern erbrachten Leistungen zu zahlende Vergütung in Höhe eines Tagessatzes von 14,26 € bzw. 10.10 € war auch nicht - wie der Beklagte vorträgt - wegen Verstoßes gegen den Bedarfsdeckungs- oder Individualisierungsgrundsatz rechtswidrig.
Der Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass der sozialhilferechtliche Bedarf (vollständig) befriedigt wird und schließt andererseits zugleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinausgeht, was zur Behebung der Notlage notwendig ist. Konkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den Individualisierungsgrundsatz. Danach richten sich Art, Form und Maß der Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Leistungsberechtigten, seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Insbesondere ist erforderlich, dass der Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und die Leistung nach Art, Form und Maß der individuellen Notsituation entsprechend gestaltet wird. Diese Grundsätze gelten primär für das Leistungsrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigten.
Findet die Bedarfsdeckung - wie vorliegend - in einem hilferechtlichen Dreiecksverhältnis statt, weil sich der Leistungsträger zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung eines Dritten (freien Trägers) bedient, tritt das sogenannte Leistungserbringungsrecht - das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Dritten als Leistungserbringer - hinzu. Auch hier gilt zwar der Bedarfsdeckungsgrundsatz. Er gilt grundsätzlich auch für das die Gewährung von Leistungen in Einrichtungen freier Träger regelnde Vereinbarungsrecht der §§ 75 ff SGB XII. Nach § 76 SGB XII müssen die wesentlichen Leistungsmerkmale festgelegt werden, mindestens jedoch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung, den von ihr zu betreuenden Personenkreis, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung. In die Vereinbarung ist die Verpflichtung der Einrichtung aufzunehmen, im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Dies kann jedoch nicht als Gebot verstanden werden, den individuellen Bedarf nach Maßgabe der Situation des jeweiligen Leistungsberechtigten in seinem konkreten Einzelfall zu decken. Denn das Vereinbarungsrecht, das auf das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Sozialhilfereformgesetz zurückgeht, ist strukturell und notwendig auf Pauschalierung, Typisierung und Generalisierung angelegt. In den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 2 SGB XII sind unter anderem die Leistungsmerkmale und -vergütungen vom Einzelfall unabhängig, also generell und pauschal, festgelegt (§ 75 Abs. 2 SGB XII). Insoweit trifft also die Annahme, dass Leistungen im Leistungsrecht nach SGB II oder SGB XII nicht pauschalierbar wären, jedenfalls für die Leistungen der öffentlichen Träger an die Leistungserbringer im hilferechtlichen Dreiecksverhältnis nicht zu. Die von dem Beklagten kritisierte Pauschalierung an sich ist rechtmäßig. Auf das von ihm vorgelegte Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 - 12 A 2974/06 - juris, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen, weil vorliegend - anders als in dem vom OVG Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall - Vereinbarungen gemäß § 75, §76 SGB XII zwischen der Klägerin und dem Träger des Frauenhauses W. bestanden, nach denen die Klägerin zur Übernahme der Vergütung in Gestalt der vereinbarten Tagessätze für die vom Frauenhaus an die leistungsberechtigten Frauen und Kinder erbrachten Leistungen verpflichtet war.
Im Übrigen teilt das Gericht die Auffassung der Klägerin, dass eine individuelle Ermittlung des Leistungsbedarfs einer in einem Frauenhaus aufgenommenen Frau bzw. eines Kindes realitätsfern ist und mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 1 Satz 1, Abs 2 VwGO.