Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Urteil vom 08.01.2020 – S 19 SB 43/16

ECLI:DE:SGHALLE:2020:0108.S19SB43.16.00

Orientierungssatz

1. Bei der Zuerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) ist von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die eine Neufestsetzung des GdB rechtfertigen, erst dann auszugehen, wenn der veränderte Gesundheitszustand eine Änderung des GdB von wenigstens 10 rechtfertigt.(Rn.12)

2. Wurde ein Grad der Behinderung für ein Kind wegen einer Herzleistungsminderung bei operativ behandeltem angeborenen Herzfehler zuerkannt, so ist jedenfalls solange nicht von einer Heilungsbewährung und damit einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, die eine Anpassung des Grades der Behinderung rechtfertigt, wie das betroffene Kind auch nach der Operation noch einem - gemessen an seiner Altersgruppe - erheblich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist und auch krankheitsbedingte Wachstums- und Gedeihstörungen noch nicht auszuschließen sind.(Rn.18)

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2016 wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Dissens über den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Die Beteiligten liegen im Streit über die Rechtmäßigkeit der Herabsetzung (Absenkung) des GdB nach Ablauf der sogenannten Heilungsbewährung.

2

Auf Erstantrag vom 03.06.2013 (Eingang beim Beklagten) des am … 2012 geborenen Klägers (ehemalige Frühgeburt) stellte der Beklagte durch Bescheid vom 18.09.2013 wegen „Herzleistungsminderung bei operativ behandeltem angeborenen Herzfehler“ unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung ab dem 03.06.2013 einen GdB von 50 und die Merkzeichen „G“ und „H“ fest. Wörtlich heißt es dazu im Bescheid vom 19.09.2013: „Beginn und Ende der Gültigkeitsdauer (des Schwerbehindertenausweises) entnehmen Sie bitte dem beigefügten Ausweis“ bzw. „Infolgedessen wurde der Schwerbehindertenausweis Ihres Sohnes (des Klägers) bis 03/2015 ausgestellt“. Im September 2014 leitete der Beklagte von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren auf Nachuntersuchung hinsichtlich seiner Feststellung vom 19.09.2013 ein. Insbesondere nach Beiziehung und Auswertung eines Reha-Aufenthaltes des Klägers im Juni 2014 kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass die weitere Feststellung eines GdB von 50 und die Vergabe der Merkzeichen nicht mehr gerechtfertigt sei. In diesem Zusammenhang merkte der Beklagte an, dass die eingeholten medizinischen Unterlagen eine Herzinsuffizienz nicht mehr beschreiben. Nunmehr sei nur noch ein GdB von 30 ohne Merkzeichen gerechtfertigt. Mit Schreiben vom 04.12.2014 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Absenkung auf einen GdB von 30 und den Entzug der Merkzeichen an. Der Kläger machte von seinem Recht zur Stellungnahme durch Schreiben vom 15.12.2014 Gebrauch. Im Anhörungsverfahren zog der Beklagte weitere fachärztliche Befundscheine bei. Gleichwohl blieb der Beklagte bei seiner vorherigen Bewertung und stellte durch Bescheid vom 20.04.2015 den Behinderungsstatus des Klägers neu fest. Er entschied, dass ab dem 01.05.2015 der Grad der Behinderung 30 beträgt. Er entschied weiter, dass die bisher festgestellten Merkzeichen „G“ und „H“ mit Wirkung vom 01.05.2015 entfallen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger durch Schreiben vom 01.05.2015 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 01.02.2016 änderte der Beklagte den Bescheid vom 20.04.2015 dahingehend ab, dass ab dem 01.04.2015 der GdB 40 beträgt. Im Übrigen wies der Beklagte den weitergehenden Widerspruch als unbegründet zurück.

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Dagegen richtet sich die am 08.02.2016 (Eingang bei Gericht am 18.02.2016) erhobene Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2016 begehrt. Er vertritt unter anderem die Auffassung, dass keine so wesentliche Verbesserung seiner Herzerkrankung eingetreten sei, die es gebieten würde, ihm die Schwerbehinderteneigenschaft und die festgestellten Merkzeichen zu entziehen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält die angefochtenen Bescheide sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend und verneint demzufolge eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten.

9

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Prozessakte zum entscheidenden Verfahren sowie auf den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der nachfolgenden Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

11

Die Bescheide des Beklagten vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine sogenannte isolierte Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG gegen einen belastenden Verwaltungsakt. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 01.02.2016 (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 18.09.2003, Aktenzeichen B 9 SB 6/02 R, bei juris). Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen bei der Kammer nicht. Insbesondere ist die nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erforderliche Anhörung zu der beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 18.09.2013 mit Schreiben vom 04.12.2014 wirksam erfolgt.

12

Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist unter anderem dann gegeben, wenn der veränderte Gesundheitszustand eine Änderung des GdB von wenigstens 10 bedingt (vgl. Teil A Nr. 7a der versorgungsmedizinischen Grundsätze, die in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung (VersMedV) vom 10.12.2008 niedergelegt sind). Der Beklagte hat durch Bescheid vom 20.04.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2016 gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 19.09.2013 aufgehoben, obwohl in der Zeit zwischen Erlass dieses Bescheides und dem Widerspruchsbescheid vom 01.02.2016 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen postoperativ nicht eingetreten ist. Der Beklagte hat zu Unrecht dem Kläger sowohl die Schwerbehinderteneigenschaft als auch die Merkzeichen „G“ und „B“ entzogen.

13

Für die Feststellung des GdB und der Merkzeichen „G“ und „B“ aufgrund der nach postoperativ noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 01.02.2016) ist das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) maßgebend.

14

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt auf Antrag des behinderten Menschen der Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest, für die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Maßstäbe entsprechend gelten (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Menschen sind behindert im Sinne des SGB IX, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung an einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßigen Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben der Gesellschaft als GdB nach 10er Graden abgestuft festzustellen. Wenn mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben der Gesellschaft vorliegen, wird nach § 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen einzelner Funktionsbeeinträchtigungen einander verstärken, sich überschneiden aber auch gänzlich von einander unabhängig sein können (vgl. BSG vom 24.04.2008 – B 9/9a SB 10/06 R). Gleichgültig ist, auf welche Ursachen die Auswirkungen zurückzuführen sind (§ 4 Abs. 1 SGB IX), entscheidend ist, dass sie Krankheitswert haben.

15

Für die Feststellung des GdB sind für die Verwaltung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gleichermaßen seit dem 01.01.2009 die Bewertungsmaßstäbe der Anlage zu § 2 der aufgrund der Ermächtigung in § 30 Abs. 16 BVG (bis zum 30.06.2011, Absatz 17) erlassenen Versorgungsmedizinverordnung vom 10.12.2008 (BGBl. I Seite 2412) in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 11.10.2012 (BGBl. I Seite 2122) gültig ab dem 17.12.2012 maßgebend (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist ebenso wie in den bis zum 31.12.2008 gültig gewesenen „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialenentschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“, die als antizipierte Sachverständigengutachten beachtlich waren und normähnliche Wirkung entfalteten (vgl. BSG Soz. R 3/3100 § 30 Nr. 22, Soz. R 3/3870 § 4 Nr. 19 und Soz. R 4/3250 § 69 Nr. 2 und 9 sowie BVerfG Soz. R 3/3870 § 3 Nr. 6), der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (vgl. BSG vom 02.12.2010 – B 9 SB 4/10 R). Dadurch wird eine für den behinderten Menschen nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze bezwecken darüber hinaus eine möglichst gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe im Bundesgebiet und dienen so auch dem Ziel des einheitlichen Verwaltungshandelns und der Gleichbehandlung.

16

Seit dem 01.01.2018 ist der inhaltsgleiche § 152 SGB IX an die Stelle des § 69 SGB IX getreten.

17

Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen und Beurteilungsmaßstäben, denen sich das erkennende Gericht voll umfänglich anschließt, sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht dem Kläger seine Schwerbehinderteneigenschaft und die Merkzeichen „G“ und „B“ entzogen.

18

Die Entscheidung der Kammer basiert im Wesentlichen auf den im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundberichten einschließlich der darin enthaltenen Arztbriefe bzw. anderen medizinischen Unterlagen. Die Kammer vermochte zwar postoperativ eine gewisse kardiale Verbesserung feststellen, jedoch nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Umfang. In diesem Zusammenhang war für das Gericht maßgeblich, dass der Kläger – im Vergleich zu anderen Kindern in seiner Altersgruppe – einem exorbitant hohen Infektrisiko ausgesetzt ist. Insoweit wird auf B 9.1.1 (hier Ziffer 3) der VersMedV verwiesen. Desgleichen vermochte die Kammer bei dem Kläger auch kardial bedingte Gedeihstörungen nicht gänzlich auszuschließen. Die Beibehaltung der Merkzeichen „G“ und „B“ basiert auf der Tatsache, dass bei dem Kläger nach wie vor ein GdB von 50 für die Herzleistungsminderung festzustellen ist.

19

Im Ergebnis ist daher bei dem Kläger ein GdB von 50 und die Feststellung der Merkzeichen „G“ und „B“ angemessen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.