Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Urteil vom 12.05.2020 – S 1 R 628/15 WA

ECLI:DE:SGHALLE:2020:0512.S1R628.15WA.00

Orientierungssatz

1. Hat der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflicht nach § 28p SGB 4 nicht ordnungsgemäß erfüllt und kann dadurch die Beitragspflicht oder Beitragshöhe der Beschäftigten nicht festgestellt werden, so ist der Rentenversicherungsträger nach § 28f Abs. 2 S. 1 SGB 4 zum Erlass eines sog. Summenbescheides berechtigt. Entsprechend § 28f Abs. 2 S. 3 und 4 SGB 4 erfolgt dann eine Schätzung der Entgelte der Arbeitnehmer. (Rn.29)

2. In einem solchen Fall kann die Einschätzung unter Verwertung der vom Hauptzollamt bei Schwarzarbeit vorgenommenen Lohnsummenberechnung vorgenommen werden. (Rn.31)

3. Nach §§ 20, 21 SGB 10 darf eine Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts sich der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. (Rn.35)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 13. Oktober 2022, L 3 BA 13/20, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 175.641,56 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Gegenstand ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen von 175.641,56 €, davon Säumniszuschläge i.H.v. 71.113,00 €, für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.06.2004.

2

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Einzelunternehmer im Baugewerbe tätig.

3

Aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamtes … beim Kläger und den dort beschlagnahmten Unterlagen, die der Beklagten vom Hauptzollamt … am 05.06.2009 zur Verfügung gestellt worden sind, dehnte die Beklagte den Prüfungszeitraum auf den 01.06.2003 aus.

4

Auf der Grundlage der durch das Hauptzollamt … erfolgten Ermittlungen und unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne errechnete die Beklagte für den Betrieb des Klägers im Zeitraum 01.06.2003 bis 30.11.2004 eine Lohnsumme von 396.798,93 €. Diesen Betrag stellte sie gegenüber, die von den Einzugsstellen gemeldeten Entgelte für diesen Zeitraum von 136.247,00 €. Die Beklagte errechnete nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 49.840,73 € jeweils als Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Die Höhe der Säumniszuschläge berechnete sie mit 70.068,50 €.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.10.2019 mit, sie beabsichtige, die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes … anhand der sichergestellten Unterlagen und Nachweise im Betriebsprüfungsverfahren beitragsrechtlich für die Zeit vom 01.06.2003 bis 30.11.2004 auszuwerten. Der Kläger wurde gebeten, alle noch in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsverträge, Stundennachweise etc.) bis zum 30.10.2009 der Beklagten zur Verfügung zu stellen.

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Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 03.11.2009 unter Fristsetzung bis 20.11.2009 erneut auf, vorhandene Unterlagen vorzulegen.

7

Die Anhörung des Klägers erfolgte durch die Beklagte mit Schreiben vom 23.11.2009. Darin teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung beabsichtigt wäre für die Zeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2004 eine Nachforderung zur Sozialversicherung zu erheben von insgesamt 175.641,56 €. In der Nachforderung wären Säumniszuschläge von 71.113,00 € enthalten. Die Feststellung zur Beitragsnachforderung würde ausschließlich auf der Auswertung der vom Hauptzollamt …, Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit, im Ermittlungsverfahren … sichergestellten Unterlagen und Nachweise im Betriebsprüfungsverfahren beruhen. Die Beklagte traf zudem die Feststellung, dass der Kläger im Zeitraum Juni 2003 bis Juni 2004 mehrere Arbeitnehmer beschäftigt hätte, für welche keine Meldung zu einer zuständigen Einzugsstelle und keine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolgt wäre. Zudem wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass unter Bezugnahme auf die Rechercheermittlung der Steuerfahndung … und des Hauptzollamtes … Indizien dafür vorlägen, dass es sich bei den Fremdfirmen: …, …, … und … um Scheinfirmen handeln würde. Bei den Rechnungen dieser 4 Firmen würde es sich um Scheinrechnungen handeln, die lediglich den Zweck dienten, den tatsächlichen Einsatz von eigenen schwarz beschäftigten Arbeitnehmern und die damit verbundenen Schwarzlohnzahlungen buchungsmäßig zu verschleiern. Dies hätte zur Folge, dass Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten worden.

8

Der Kläger hafte für die Beitragsansprüche zur Sozialversicherung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Beklagte ergänzend aus, die Höhe der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge könnte auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Unterlagen geschätzt werden unter Berücksichtigung von 66 2/3 % des erzielten Nettoumsatzes, der als Lohn- und Gehaltsanteil in der Baubranche als zutreffend erachtet würde. Seitens des Hauptzollamtes … wäre keine generelle Berechnung der Bruttolohnsumme unter Zugrundelegung der 2/3- Methode erfolgt. Die Berechnung der tatsächlichen Bruttolohnsumme wäre unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einzelfallbetrachtung und dem Günstigkeitsprinzip im Rahmen des Arbeitszeitansatzes erfolgt, wobei bestimmte Größen (Stundenverrechnungssatz) auch im Rahmen einer Vergleichsschätzung festgestellt worden wären.

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Erfasst worden wären alle erwirtschafteten Umsätze des Klägers. Anhand der Rechnungssummen und der laut Auftrag/Rechnung vereinbarten Stundenverrechnungssätze für die einzelnen Bauvorhaben wäre die erforderliche Arbeitszeit je Bauvorhaben durch die Bediensteten des Hauptzollamtes ermittelt. Die so rechnerisch ermittelten Arbeitszeiten wären mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Mindestlohn des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags im Baugewerbe multipliziert worden. Von der so ermittelten Bruttolohnsumme würden die durch den Arbeitgeber ordnungsgemäß gemeldeten Entgelte der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer abgezogen. Die Arbeitsleistung des Klägers würde im Rahmen eines fiktiv ermittelten Arbeitsentgelts in Abzug gebracht. Der so verbleibende Differenzbetrag würde als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne ergebe sich im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 30.11.2004 eine Lohnsumme von 396.798,83 €. Abzüglich der gemeldeten Entgelte i.H.v. 136.247,90 € wäre davon auszugehen, dass neben den gemeldeten Arbeitnehmern namentlich unbekannter Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt wurden.

10

Am 11.12.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, in der Zeit vom 01.06.2003 bis 30.06.2004 für illegale Beschäftigung verantwortlich gewesen und deshalb zur Nachentrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet zu sein. Sämtliche Firmenunterlagen wären seiner Zeit vom Hauptzollamt beschlagnahmt worden und würden sich derzeit nicht in seinem unmittelbaren Besitz befinden.

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Mit Bescheid vom 12.02.2010 forderte die Beklagte vom Kläger, aufgrund der Betriebsprüfung, für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.06.2004 Beiträge zur Sozialversicherung i.H.v. 175.641,56 € nachzuentrichten. In der Nachforderung wären Säumniszuschläge i.H.v. 71.113,00 € enthalten. Zur Begründung wiederholte die Beklagte die schon im Anhörungsschreiben vom 13.11.2009 enthaltenen Ausführungen.

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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein am 23.02.2010 und erbat zunächst Akteneinsicht.

13

Die Beklagte gewährte dem Kläger die beantragte Akteneinsicht in Bd. 1-4 (Bl. 22-604) durch Übersendung dieser Akten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.03.2010. Mit Eingang bei der Beklagten am 06.04.2010 und erneut am 04.06.2010 erbat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Widerspruchsbegründung bis einschließlich 06.05.2010 bzw. nachfolgend ein 20.06.2010 zu verlängern.

14

Mit Eingang bei der Beklagten am 01.09.2010 beantragte der Kläger das Widerspruchsverfahren bis zur Beendigung des gegen ihn, wegen desselben Sachverhalts anhängigen Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft … (Az: …), auszusetzen.

15

Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011. Zur Begründung wird im Wesentlichen der Inhalt des Bescheides vom 12.02.2010 wiedergegeben.

16

Mit der am 04.08.2011 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Auf die Aufforderung des Gerichts, die Klage zu begründen teilte der Kläger am ein 30.08.2012 mit, es sei beabsichtigt bis zum 14.09.2012 eine Klagebegründung vorzulegen. Mit der Klagebegründung vom 14.09.2012 bestreitet der Kläger in seinem Einzelunternehmung Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien. Zudem bestreitet er die inhaltliche Richtigkeit der Berechnungsmethode des Hauptzollamtes …, der SG Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts habe die Staatsanwaltschaft … unter dem 23.03.2011 Anklage zum Landgericht … erhoben. Dort werde das Verfahren unter dem Az: …

17

Die Eröffnung des Hauptverfahrens sei bislang noch nicht erfolgt.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Bescheid der Beklagten vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Sie geht von der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung aus.

23

Auf den Antrag des Klägers vom 14.09.2012, das sozialgerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens auszusetzen, ist die damals zuständige Richterin gefolgt und hat mit Beschluss vom 08.10.2012 das Verfahren ausgesetzt, mit dem Hinweis die Ermittlungen im Strafverfahren könnten Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts haben. Es sei deshalb sachdienlich, das Verfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen.

24

Mit Eingang bei Gericht am 03.11.2015 teilte die Beklagte mit, die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens seien nicht mehr gegeben. Sie beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Landgericht … habe mit Urteil vom 08.05.2014 das dortige Strafverfahren abgeschlossen. Das Urteil sei seit dem 25.06.2015 rechtskräftig.

25

Von der Beklagten zum Verfahren gereicht wurde das Urteil der 2. großen Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts … Az: … vom 08.05.2014. Das Landgericht … hat den Kläger wegen Steuerhinterziehung in 9 Fällen, des Vorenthaltens und veruntreuen von Arbeitsentgelt geltend in 9 Fällen und der Beihilfe zum vorenthaltenen und veruntreuen von Arbeitsentgelt in 6 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Aus den Gründen zum Urteil geht u.a. hervor, dass die Staatsanwaltschaft … die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 10.01.2007 beschränkt hat.

26

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (4 Bände) der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2011 ist nicht rechtswidrig, da die Voraussetzung für einen Summenbescheid gemäß § 28f Abs. 2 S 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) vorliegen. Demgemäß war eine Beiladung einzelner Arbeitnehmer auch nicht veranlasst (vgl. BSG Urteil vom 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R).

28

Nach § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegen den Arbeitgeber. Die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe im Prüfbescheid hat danach grundsätzlich personenbezogen zu erfolgen (vgl. BSG Urteil vom in SozR 3 - 2400 § 48f Nr. 3 S. 4ff).

29

Von diesem Grundsatz kann der prüfende Träger der Rentenversicherung nach § 28 f Abs. 2 S. 1 SGB IV dann abweichen, wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherung- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Bei diesem sogenannten Summenbescheid erfolgt allein eine Einschätzung der Entgelte der Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV).

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Summenbescheides sind hier gegeben zumal S. 2 des § 28f Abs. 2 SGB IV dem Erlass eines solchen Bescheides nicht entgegensteht.

31

In Übereinstimmung mit der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass die vom Hauptzollamt … vorgenommene Lohnsummenberechnung nicht zu beanstanden ist zumal das Hauptzollamt keine reine Berechnung der Bruttolohnsumme unter Zugrundelegung der sogenannten 2/3 Methode vorgenommen hat sondern unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einzelfallbetrachtung und dem Günstigkeitsprinzip im Rahmen des Arbeitszeitansatzes im Rahmen einer Vergleichsschätzung festgestellt hat. Der zeitliche Arbeitsaufwand wurde anhand der vorliegenden Ausgangsrechnungen zu allen erwirtschafteten Umsätzen der Firma erfasst. Anhand der Rechnungssummen und der gem. Auftrag/Rechnung vereinbarten Stundenverrechnungssätze für die einzelnen Bauvorhaben wurde die erforderliche Arbeitszeit je Bauvorhaben ermittelt. Die so rechnerisch ermittelten Arbeitszeiten mit dem für den jeweiligen Zeitraum gültigen Mindestlohn des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages im Baugewerbe multipliziert. Von der so ermittelten Bruttolohnsumme wurde die durch den Kläger ordnungsgemäß gemeldeten Entgelte der versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer abgezogen und zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass er selbst Arbeitsleistung erbracht und deshalb ein fiktiv ermitteltes Entgelt in Abzug gebracht wurde.

32

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Ergebnis der Ermittlung des Hauptzollamtes …, dem Lohnkonto 2003 und den Auszahlungslisten 2004 bis zu 25 versicherungspflichtige Arbeitnehmer vom Kläger beschäftigt wurden. Die im Zeitraum 01.06.2003 bis 30.06.2004 bei diesen gewerblichen Arbeitnehmern zu verortende Entgelte i.H.v. 136.247,09 € stehen gegenüber, die vom Hauptzollamt … unter Anwendung der im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlöhne ermittelte Lohnsumme i.H.v. 396.798,83 €.

33

Aufgrund dieses Missverhältnisses zwischen ermittelten und gemeldeten Arbeitsentgelten, geht auch das Gericht davon aus, dass durch den Kläger neben den gemeldeten Arbeitnehmern weitere namentlich unbekannter Arbeitnehmer gegen Entgelt von ihm beschäftigt worden sind. Da auch der Kläger hinsichtlich der von ihm gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer davon ausgeht, dass die gemeldeten Entgelte für diese Arbeitnehmer zutreffend sind, was insoweit auch die vom Hauptzollamt … sichergestellten Lohnabrechnung belegen, andererseits keine sachlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers vorliegen, die der vom Hauptzollamt … ermittelten Lohnsumme entgegenstehen, schließt sich das Gericht der Annahme der Beklagten im angegriffenen Bescheid/Widerspruchsbescheid an, wonach zwingend davon auszugehen ist, dass vom Kläger weitere gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt worden sind ohne diese bei den Sozialversicherungsträgern anzumelden und entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

34

Aus dieser Annahme folgt zudem, dass diese weiteren nicht zur Sozialversicherung gemeldeten gewerblichen Arbeitnehmer nicht ausfindig gemacht werden können, eine personenbezogene Beitragsbemessung nicht nur erschwert, sondern insoweit unmöglich ist aufgrund fehlender Nachweise. Der Beklagten verblieb insoweit nur die Möglichkeit die personenbezogene Entgeltschätzung unter Berücksichtigung der vom Hauptzollamt … ihr vorgelegten Unterlagen vorzunehmen und den entsprechenden Summenbescheid zu erlassen.

35

Der Summenbescheid ist auch nicht hinsichtlich der darin ausgewiesenen Nachforderung rechtswidrig. Die Beklagte hat in ihrem Betriebsprüfungsverfahren alle entscheidungsrelevanten Fakten aus den ihr vom Hauptzollamt … zur Verfügung gestellten Unterlagen herangezogen und bewertet. Die Beklagte durfte die Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes ihrer Beitragsberechnung zugrunde legen. Nach §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) darf eine Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts sich der Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Dabei ist der Gesichtspunkt der Amtshilfe durch andere Behörden sowie Unterrichtungspflichten der Behörden der Zollverwaltung nach § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SchwarzArbG zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, S. 3 SchwarzArbG konnte zudem die Prüfung der Zollverwaltung mit der Prüfung der Beklagten zusammengeführt werden.

36

Hinsichtlich der konkret durchgeführten Berechnung unter Berücksichtigung der Tarifverträge –Mindestlohn für gewerblich Beschäftigte Arbeitnehmer– und den Beitragsbemessungsgrundlagen macht sich das Gericht die hierzu im Bescheid des Beklagten vom 12.02.2010 und im Widerspruchsbescheid vom 30.06.2011 vorgenommenen Feststellung und Berechnung zu eigen und verweist insoweit auf die dortigen Ausführungen. Das Gericht geht davon aus, das die im Summenbescheid für den streitgegenständlichen Zeitraum festgesetzte Nachforderung in der Höhe zutreffend ist.

37

Die Nachforderung ist auch nicht verjährt (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV), der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts vorsätzlich gehandelt.

38

Die Säumniszuschläge wurden zurecht nach § 24 SGB IV in der vom Beklagten errechneten Höhe erhoben.

39

Die Klage war abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt dabei, dass der Kläger mit der Klage nicht obsiegt hat.

41

Der Streitwert für das Klageverfahren war gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Betrags der streitigen Nachforderung festzusetzen.