Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Urteil vom 31.08.2020 – S 3 R 585/18
ECLI:DE:SGHALLE:2020:0831.S3R585.18.00
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 20. April 2021, B 5 R 18/21 B, Beschluss
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 7. Januar 2021, L 3 R 255/20, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrentengewährung an die Klägerin.
Die am … 1970 geborene Klägerin beantragte am 16. Juni 2017 bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte Befundberichte des … vom 03. Juli 2017 (Blatt 71 medizinisches Beiheft der Beklagten) und der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 14. Juli 2017 (Blatt 72-73 des medizinischen Beihefts der Beklagten) ein und wies den Antrag mit Bescheid vom 07. September 2017 ab.
Sie erläuterte, zwar leide die Klägerin an
Panikstörung, depressiver Störung,
chronischem Wirbelsäulenleiden,
Kniegelenkleiden,
Bluthochdruck und
Blasenschwäche mit geplanter Operation,
könne aber mindestens sechs Stunden täglich zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Erwerbsminderung liege damit nicht vor.
Am 19. September 2017 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 27. Februar 2018 (Blatt 84 medizinisches Beiheft der Beklagten) und ein psychiatrisches Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … vom 02. Juli 2018 (Blatt 86 bis 92 medizinisches Beiheft der Beklagten) ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Sie führte aus, bei der Klägerin sei ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich für mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen gegeben. Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sozialgesetzbuch VI – SGB VI – liege bei diesem Leistungsvermögen nicht vor.
Am 13. November 2018 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben.
Sie gibt an, dass Gutachten vom 02. Juli 2018 sei nach § 200 Sozialgesetzbuch VII aus der Akte zu entfernen. Sie leide an Panikattacken.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe ab dem 01. Juli 2017 zu gewähren.
hilfsweise ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz des …, Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Sozialgericht Halle über die Leiden der Klägerin durch die Einholung von Befundberichten der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie … vom 07. Januar 2019 (Blatt 51 bis 54 Gerichtsakten), des … vom gleichen Tag (Blatt 55 Gerichtsakte), der Fachärztin für Orthopädie … vom 11. Januar 2019 (Blatt 75/76 Gerichtsakte) und des Facharztes für Chirurgie … vom 16. Januar 2019 (Blatt 77/78 Gerichtsakte), sowie eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … und eines psychotherapeutischen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz – SGG – des Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. … Beweis erhoben. Dr. … ist in dem am 28. August 2019 erstatteten Gutachten im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin an
Anpassungsstörung mit rezidivierenden ängstlich depressiven Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen und
somatoformen Störungen leide,
aber leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeit-, Leistungs- und Termindruck, besondere Anforderungen an Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ständigen Publikumsverkehr und leitende Tätigkeiten in gut strukturiertem Arbeitsfeld und -team zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben könne. Wegen des weiteren Gutachtensinhaltes wird auf Blatt 91 bis 112 Gerichtsakte verwiesen. Dr. … ist in dem am 03. März 2020 nach § 109 SGG erstattenden Gutachten zu der Erkenntnis gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin durch
- ängstlich, depressive Störung eingeschränkt ist; das Leistungsvermögen entspreche aber dem bereits im Vorgutachten festgestellten. Wegen des weiteren Gutachteninhaltes wird auf Blatt 129 bis 150 Gerichtsakte verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten (Rentenversicherungsnummer: 48 140270 M 503) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Kammer bei der Beratung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht durch die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle erhoben worden, denn durch die Klageerhebung am 13. November 2018 gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2018 wird die Klagefrist § 87 SGG gewahrt, da der Widerspruchsbescheid erst am 06. November 2018 beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin einging.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 07. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Beklagte.
Es fehlt an einem Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI ebenso wie am Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI. Volle Erwerbsminderung nach der letztgenannten gesetzlichen Regelung setzt voraus, dass das Leistungsvermögen eines Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf weniger als 3 Stunden täglich herabgesunken ist und der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI liegt bei einem Leistungsvermögen von täglich zwar noch drei aber weniger als sechs Stunden vor. Bei der Klägerin ist aber keine quantitative Minderung des Leistungsvermögens gegeben. Nach allen durch die Kammer eingeholten Befunden und Gutachten ist das Leistungsvermögen bei der Klägerin zwar aufgrund von
Anpassungsstörung mit rezidivierenden ängstlich-depressiven Verstimmungszuständen im Zusammenhang mit psychosozialen Belastungssituationen,
somatoformer Störung,
Vertebragenes Schmerzsyndrom bei funktionalen Störungen und muskulärer Dysbalance und
Gonarthrose rechts stärker als links eingeschränkt.
Die Klägerin ist aber bei diesen Gesundheitsstörungen durchaus noch in der Lage leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeit-, Leistungs- und Termindruck, ohne besondere Anforderungen an Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, ohne ständigen Publikumsverkehr und ohne leitende Tätigkeiten in einem gut strukturierten und überschaubaren Arbeitsfeld und -team auszuüben. Dieses Leistungsvermögen ergibt sich aus allen über die Klägerin eingeholten Gutachten und Befunden. Die Sachverständige Dr. … legt soweit überzeugend dar, dass bei der Klägerin im Rahmen der Angst- und Konfliktabwehr ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten entstanden ist, welches es der Klägerin schwer macht mit Konflikten, Verletzungen, Anforderungen und Belastungen adäquat umzugehen und stimmen die Ausführungen mit den durch die Klägerin geklagten Beschwerden durchaus überein. Die Sachverständige legt aber überzeugend dar, dass diese bei der Klägerin vorhandenen Leistungseinschränkungen keine generelle Minderung der Erwerbsfähigkeit bedingen. Vielmehr bedarf es insoweit Maßnahmen der Rehabilitation, welche durch die Klägerin beantragt werden können und sollten. Grundsätzlich ist aber auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Ausübung der Tätigkeit für sechs Stunden täglich und mehr zu den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich. Mit diesem Ergebnis stimmt auch das im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin absolut verwertbare Gutachten des Dr. … im Ergebnis völlig überein. Dies ist nach § 109 SGG eingeholte Gutachten ist zur Überzeugung der Kammer trotz der fehlerhaften Schreibung des Namens der Klägerin absolut verwertbar, zumal die Klägerin selbst im Termin bestätigt hat bei dem Sachverständigen gewesen zu sein, so dass insoweit ein Irrtum des Sachverständigen über die Person der Klägerin ausgeschlossen ist. Letztlich geht auch die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie nur davon aus, dass die Klägerin nicht mehr im erlernten Beruf tätig sein kann. Es ist daher aus psychiatrisch/psychotherapeutischer Sicht eindeutig von einem Leistungsvermögen für sechs Stunden und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen. Die übrigen bei der Klägerin vorhandenen Leiden sind bereits von der Art der Leiden nicht geeignet ein Leistungsvermögen quantitativ einzuschränken. Bei der Klägerin ist daher von einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich mit den zuvor bereits genannten Einschränkungen auszugehen.
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung ist bei der Klägerin ebenfalls nicht gegeben. Weder sind die sich aus allen Befunden und Gutachten übereinstimmend ergebenen Leistungseinschränkungen ungewöhnlich, noch schränken sie die Klägerin in irgendeinem Bereich besonders ein. Hinzu kommt, dass bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit den genannten Einschränkungen gegeben ist, so dass es auch insofern der Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht bedarf.
Auch kommt die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bei der Klägerin aufgrund der Bestimmung des § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht, da die Klägerin nach dem 01. Januar 1961 geboren ist.
Letztlich kommt auch die Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG hier trotz Beantragung durch die Klägerin nicht in Betracht. Eine solche Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG kommt nur in Betracht, wenn ein besonderer Grund hierfür vorgetragen wird. Die bloße Behauptung das zuvor nach § 109 SGG eingeholte Gutachten sei nicht verwertbar ist aufgrund der hier gegebenen tatsächlichen Verwertbarkeit nicht hinreichend. Das Antragsrecht nach § 109 SGG insoweit zur Überzeugung der Kammer verbraucht. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 143 SGG die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig, denn die Berufungsausschlussgründe des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGG sind vorliegend nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung basiert auf der in diesem Verfahren Anwendung findenden gesetzlichen Bestimmung des § 193 SGG.