Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Beschluss vom 19.10.2020 – S 21 P 53/20 ER
ECLI:DE:SGHALLE:2020:1019.S21P53.20ER.00
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 1. Senat, 11. März 2021, L 1 P 27/20 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt eine ambulante Pflegeeinrichtung. Die letzte Qualitätsprüfung hatte im Februar 2020 stattgefunden.
Der Antragsgegner zu 1 erhielten zwei anonyme Beschwerden über Mängel in der Grundpflege in der Einrichtung der Antragstellerin. Daraufhin nahm der Antragsgegner zu 2 im Auftrag des Antragsgegners zu 1 eine anlassbezogene Qualitätsprüfung vor. Die Prüfung erfolgte am 15. und 16.06.2020. In allen Bereichen wurden beste Ergebnisse festgestellt.
Der Antragsgegner zu 1 beabsichtigt, die Ergebnisse dieser Qualitätsprüfung entsprechend § 115 Absatz 1a Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch im Internet zu veröffentlichen. Dort sollen sie mit dem Vermerk „Anlassprüfung“ veröffentlicht.
Daraufhin hat die Antragstellerin neben einer Klage, gerichtet darauf festzustellen, dass die Anlassprüfung rechtswidrig erfolgte und die Ergebnisse nicht zu veröffentlichen sind, am 09.08.2020 diesem Verfahren einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, die Veröffentlichung – im Internet oder in sonstiger Weise – der Ergebnisse der Qualitätsprüfung (Transparenzbericht) vom 15. und 16. Juli 2020 in der vollstationären Einrichtung der Klägerin und dessen Freigabe an Dritte zum Zwecke der Veröffentlichung zu unterlassen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus. Hierunter ist das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Dem Antragsteller ist unter Abwägung seiner Interessen gegenüber denjenigen des Antragsgegners nicht zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Antragsteller hat gemäß § 86 Abs.2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs.2, 294 Zivilprozessordnung den Anspruch auf die begehrte Handlung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Für die Kammer sind keinerlei Nachteile aus der Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung vom 15. und 16.06.2020 ersichtlich. Die Prüfung zeigte beste Ergebnisse. Im Vergleich zu den Ergebnissen der Prüfung vom Februar 2020 waren die Ergebnisse verbessert. Allein aus dem Hinweis, dass eine anlassbezogene Prüfung in der Einrichtung des Antragstellers erfolgte, ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse keinerlei Makel ersichtlich. Im Übrigen ist es der Antragstellerin unbenommen, in ihrer Kommentierung zu den veröffentlichen Ergebnissen darauf hinzuweisen, dass Anlass für die Prüfung anonymer Anzeigen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 161 Absatz 1, 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit §§ 63 Absatz 2 und 52 Absatz 1 und 2 Gerichtskostengesetz.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner gehören nicht in den im § 183 SGG aufgeführten Personen. Sie treten in diesem Verfahren nicht als Versicherte oder Leistungsempfänger auf.