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Sozialgericht Halle Urteil vom 23.10.2020 – S 23 U 88/18

ECLI:DE:SGHALLE:2020:1023.S23U88.18.00

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 6. Senat, 10. November 2022, L 6 U 87/20, Urteil

nachgehend BSG, 15. November 2023, B 2 U 172/22 B, Beschluss

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes und die Feststellung, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht besteht.

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Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der … (nachfolgend einheitlich Beklagte genannt).

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Der 1952 geborene Kläger leidet an einer Schwerhörigkeit. Nachdem die Beklagte Kenntnis von dem Verdacht auf eine Berufskrankheit (BK) Lärmschwerhörigkeit erhielt, zog sie die Tonaudiogramme der arbeitsmedizinischen Untersuchungen vom 28. Februar 1995, 14. März 1995 und 22. August 2002 bei. Ferner erhielt sie das von dem Facharzt für HNO … gefertigte Tonaudiogramm vom 8. September 2006.

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Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung vom 26. April 2007 war der Kläger in dem Zeitraum 1970 bis 2007 während der Ausübung versicherter Tätigkeit Lärm von 88 dB und mehr ausgesetzt.

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Die Beratungsärztin der Beklagten, die Fachärztin für Arbeitsmedizin …, wertete unter dem 26. Oktober 2007 das Tonaudiogramm vom 8. September 2006 aus und kam zu einem Hörverlust rechts von 40 % und links von 15 %. Sie schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 10 vom Hundert ein (vH).

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Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 erkannte die Beklagte die beginnende Schwerhörigkeit des Klägers als BK 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) an.

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In der Folgezeit erhielt die Beklagte weitere Tonaudiogramme vom 22. September 2006, 23. Juli 2012, 11. Oktober 2012, 2. Juli 2015 und 20. Februar 2017. Sie prüfte daraufhin eine Verschlimmerung der Lärmschwerhörigkeit des Klägers und beauftragte den Facharzt für HNO-Heilkunde des Krankenhauses … in … … mit der Erstattung des Gutachtens vom 17. November 2017 nach ambulanter Untersuchung am 20. November 2017. … fertigte ein Ton- und ein Sprachaudiogramm. Er führte aus, ein Tinnitus sei nicht vorhanden. Es bestehe eine hochfrequenzbetonte Innenohrschwerhörigkeit. Bei ausgeprägter Hörminderung auch im tiefen Frequenzbereich sei die vorliegende Hörkurve nicht typisch für eine Lärmschwerhörigkeit. Das Ausmaß der Hörminderung liege außerhalb dessen, was anhand der Hörverlustverteilung bei einer Lärmbelastung zwischen 88 und 89 db (A) zu erwarten sei. Die Hörminderung sei nicht ursächlich auf die berufliche Lärmeinwirkung zurückzuführen.

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Daraufhin erließ die Beklagte den Bescheid über die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes vom 25. Januar 2018 und stellte fest, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der mit Bescheid vom

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13. Dezember 2007 anerkannten BK 2301 nicht bestehe. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch holte die Beklagte die Stellungnahme des … vom 4. Mai 2018 ein. … führte aus, im Tonaudiogramm vom 8. September 2006 zeige sich auf der rechten Seite eine hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit mit Abfall der Innenohrhörkurve ab 0,5 kHz, auf der linken Seite nur eine sehr leicht abfallende Innenohrkurve mit Abfall ebenfalls ab 0,5 kHz. Bei 2 kHz habe 2006 die Hörminderung rechts 50 dB und auf der linken Seite 22 dB betragen. Eine solche Seitendifferenz des Hörvermögens sei für eine Lärmschwerhörigkeit, die im allgemeinen symmetrisch auftrete, untypisch. Die Hörminderung bei 1 und 2 kHz liege auf der rechten Seite unter der Hörminderung, die nach der ISO 1999 (Hörverlustverteilungsmodell) zu erwarten sei.

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Unter dem 18. Mai 2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 13. Dezember 2007 an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

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Mit der am 21. August 2018 vor dem Sozialgericht … erhobenen Klage verfolgt der Kläger die Aufhebung des Bescheides weiter. Der Kläger trägt vor, das Gutachten des … sei nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom

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13. Dezember 2007 festzustellen. Es beziehe sich auf ein Audiogramm, welches fast drei Jahre nach Beendigung der Lärmarbeit erstellt worden sei und könne deshalb nicht mehr herangezogen werden. Eine Schwerhörigkeit könne sich auch aus anderen Gründen mit zunehmendem Alter entwickeln. Abweichungen vom typischen Verlauf habe bereits die Beratungsärztin der Beklagten 2007 festgestellt und eine BK empfohlen. Zudem verbreitere sich die Audiogrammsenke. Schließlich gelte die Aussparung nicht bei der Hörgeräteversorgung, weil es sich dabei nicht um einen Zuwachs handle.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Audiogrammen zeigten nicht das typische Bild der Lärmschwerhörigkeit. Die Aussparungsregelung gelte auch dann, wenn es um die zukünftige Versorgung gehe.

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Das Sozialgericht hat den HNO-Arzt … mit der Erstattung des Gutachtens vom 11. Juni 2019 nach Aktenlage beauftragt. … hat ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine Hörminderung, aufgrund der sehr unterschiedlichen audiologischen Messergebnisse mit Sicherheit als mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits ab 2015. Aufgrund der unterschiedlichen Messergebnisse innerhalb eines Jahres sei eine Lärmschwerhörigkeit nicht sicher beweisbar, allerdings auch nicht auszuschließen. Die anamnestische subjektive Zunahme der Schwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmtätigkeit (degenerative retrocochleäre Schädigung) sowie die längerzeitige Einnahme von ototoxischen Substanzen könnten weitere Ursachen für Hörminderungen ergeben.

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Das Sozialgericht hat den HNO-Arzt … mit der Erstattung des Gutachtens vom 12. März 2020 nach ambulanter Untersuchung am 21. Februar 2020 beauftragt. … hat ausgeführt, die Lärmschwerhörigkeit zeige sich mit großer Regelmäßigkeit zu Beginn in einer umschriebenen Hochtonsenke bei ca. 4000 Hz. Bei Fortschreiten der Lärmexpositionsfolgen schreite der Hörverlust mehr und mehr in Richtung mittlere und tiefe Frequenzen fort. Dieser Verlauf sei in der Zusammenschau der Audiogramme zu sehen. In dem Audiogramm vom 8. September 2006 sei eine C5-Senke erkennbar, wobei schon die mittleren Frequenzbereiche hörauffällig seien. Das Hörverlustverteilungsmodell ISO 1999 könne im vorliegenden Fall nicht dazu dienen, die Schwerhörigkeit abzuerkennen, da die vorliegenden Audiogramme diesbezüglich nicht stimmig seien. Das Hörverlustverteilungsmodell ISO 1999 sei eine theoretische Konstruktion, nicht die Darstellung konkret gewonnener Messwerte. Aussagen zu entschädigungspflichtigen Lärmschäden seien hieraus nur mit Einschränkungen ableitbar. Das Einzige, was gegen eine Lärmschwerhörigkeit sprechen könnte, sei der nicht ganz symmetrische Hörkurvenverlauf. Ursache dafür könnte sein, dass in der Anamnese eine Mittelohrentzündung aufgeführt werde. Ein narbiges Trommelfell in der Otomikroskopie sei aber nicht zu sehen gewesen. Die MdE betrage 30 vH.

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In seiner Stellungnahme vom 6. April 2020 hat … zu dem Gutachten des … ausgeführt, die Hörmessungen des Sachverständigen könnten nicht als allein berufslärmbedingt angesehen werden. Somit müsse er der Wertung, die meso- und cochleobasale Schwerhörigkeit beidseits sei direkt auf die Einwirkung von hörschädigenden Lärm zurück zu führen strikt widersprechen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben.

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Die Klage ist zulässig.

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Gegenstand des Rechtstreits ist nicht nur die im Verfügungssatz des Bescheides vom 25. Januar 2018 getroffene Feststellung, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 anerkannten BK 2301 der BKV-Liste nicht besteht. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid auch die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 13. Dezember 2007 festgestellt. Auch wenn diese Feststellung nicht ausdrücklich im Verfügungssatz benannt wird, ergibt sich diese Feststellung aber aus den übrigen Ausführungen zu dem Bescheid. Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen. Die Beklagte hat den Bescheid mit „Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes“ überschrieben und in den Gründen ausgeführt, „… Die mit Bescheid vom 13.12.2007 getroffene Entscheidung über die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Berufskrankheiten-Liste war danach rechtswidrig.“ Damit hat die Beklagte auch zugleich die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides vom 13. Dezember 2007 festgestellt.

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Aufgrund der Verschlimmerung der Schwerhörigkeit des Klägers wäre eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig gewesen. Da der Kläger aber durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 13. Dezember 2007 auch ohne eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Rente im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert ist, ist auch die reine Anfechtungsklage zulässig.

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Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2018 ist rechtswidrig.

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Der Bescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 25. Januar 2018 nicht angehört hat. Die Beklagte hat die Anhörung mit Schreiben vom 18. Mai 2018 im Widerspruchsverfahren nachgeholt. Nach § 41 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kann die Anhörung noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

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Rechtsgrundlage der Feststellung der Beklagten ist § 48 Abs. 3 SGB X. Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 des § 48 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nach § 48 Abs. 3 SGB X nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. § 48 Abs. 3 SGB X bezieht sich auf (anfänglich) rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte, mit denen eine dauerhafte Sozialleistung bewilligt wurde und deren Rücknahme nach § 45 SGB X aufgrund rechtlicher Voraussetzungen scheitert. Diese Vorschrift findet auch bei Fehlern eines begünstigenden Verwaltungsaktes Anwendung, die nicht lediglich die Höhe, sondern den Grund der Leistung betreffen.

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Mit der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKV mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 hat der Beklagte ein Dauerrechtsverhältnis begründet, welches die Grundlage für die Bewilligung von Sozialleistungen bildet, z. B. für die Bewilligung einer Rente. Bei dem Bescheid vom 13. Dezember 2007 handelt es sich daher um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Soweit dieser Bescheid von Anfang an rechtswidrig war, konnte die Beklagten diesen im Jahr 2017 nach § 45 Abs. 3 SGB X nicht mehr zurücknehmen, weil die Frist von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe bereits abgelaufen war. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X für eine Ausnahme von der Zweijahresregel liegen nicht vor.

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Zwischen 2007 und 2017 ist zudem eine Verschlimmerung der Scherhörigkeit des Klägers eingetreten. Während der sich aus dem Tonaudiogramm vom 8. September 2006 ergebende Hörverlust nach der Auswertung der … rechts 40 % und link 15 % betrug – und damit die MdE unter 10 vH gelegen hat – bestand bei dem Kläger nach der Auswertung des Tonaudiogramms vom 20. November 2017 durch … beidseitig ein Hörverlust von 55 %. Das Sprachaudiogramm ergab im einfachen Wortverstehen rechts einen Hörverlust von 40 % bei einem Hörverlust für Zahlwörter bei 24 dB und links 40 % bei einem Hörverlust für Zahlwörter bei 37 dB.

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Bei einem Hörverlust beidseits von 55 % ergäbe sich nach der Tabelle Feldmann 1995 (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage, Abschnitt 7.3.3.3.1, S. 364) eine MdE um 30 vH., bei einem Hörverlust im einfachen Wortverstehen beidseits mit 40 % von 20 vH. Damit hätte der Kläger aus der anerkannten BK 2301 einen Anspruch auf eine Rente, sofern die Verschlimmerung ursächlich auf die berufliche Exposition zurückzuführen wäre. Die weitere Voraussetzung des § 48 Abs. 3 SGB X, dass eine Änderung zu Gunsten des Klägers eingetreten ist, läge damit vor.

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Der Ausgangsbescheid vom 13. Dezember 2007 ist jedoch nach der Überzeugung der Kammer nicht rechtswidrig.

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Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X erfolgt nach den gleichen Maßstäben, wie sie auch bei der Anwendung der §§ 44 und 45 SGB X zugrunde zu legen sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts bereits anzunehmen, wenn dieser aus damaliger Sicht so nicht hätte erlassen werden dürfen. Es ist daher zu prüfen, ob seinerzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2301 vorgelegen haben.

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Die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 setzt voraus, dass der Versicherte während der Ausübung versicherter Tätigkeit Lärm ausgesetzt war und diese Einwirkung eine Schwerhörigkeit verursacht hat. Die Lärmschwerhörigkeit der BK 2301 gehört gemäß § 9 SGB VII in Verbindung mit der BKV zu den Berufskrankheiten. Die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes müssen im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich dieser behaupteten anspruchserheblichen Tatsachen gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grade für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen.

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Nach den Feststellungen der Präventionsabteilung war der Kläger in der Zeit vom 11. Mai 1970 bis 26. April 2007 während der Ausübung versicherter Tätigkeit Lärm von 88 dB (A) und mehr ausgesetzt. Gehörschäden werden bereits durch langjährigen Lärm verursacht, dessen Tages-Lärmexpositionspegel den Wert von 85 dB (A) erreicht oder überschreitet (Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), M 2301, S.1). Diese Lärmeinwirkung hat vorliegend bei dem Kläger über einen Zeitraum von knapp 37 Jahren stattgefunden. Bis zu dem als Entscheidungsgrundlage der Beklagten dienenden Tonaudiogramm vom 8. September 2006 lag eine Lärmeinwirkung durchgehend von 36 Jahren und 2 Monaten vor. Damit hat eine ausreichende Exposition für die Anerkennung einer BK 2301 bestanden.

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Bei dem Kläger liegt auch eine typische Erkrankung im Sinne der BK 2301 vor. Die Lärmschwerhörigkeit ist eine Innenohrschwerhörigkeit, wobei zunächst die höheren Töne, später erst die mittleren und tieferen Töne betroffen sind (Mehrtens/Brandenburg, a.a.O., S. 5). Zur Unterscheidung, ob eine Innenohrschwerhörigkeit (cochleäre Schwerhörigkeit) oder eine Hörnervenschwerhörigkeit (retrocochleäre Schwerhörigkeit) besteht, ist zu prüfen, ob otoakustische Emissionen nachgewiesen werden können. Bei einer Lärmschwerhörigkeit fehlen diese typischerweise im Hochtonbereich. Dies war nach den Messungen des Gutachters … beidseits der Fall. …hat die Schwerhörigkeit des Klägers als hochfrequenzbetonte Innenohrschwerhörigkeit eingestuft.

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Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Innenohrschwerhörigkeit ursächlich auf die berufliche Tätigkeit des Klägers zurückzuführen ist. Die Kammer folgt hier den Ausführungen des Sachverständigen … . Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung, mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung genügt nicht.

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Maßgebend für die Feststellung einer Lärmschwerhörigkeit sind die audiologischen Messungen während der Lärmexposition, weil es keine Latenzzeit zwischen Lärmexposition und Ausbruch der Erkrankung gibt. Auch schreitet eine Lärmschwerhörigkeit nach Expositionsende nicht bzw. nur gering fort. Für die Entscheidung hat die Beklagte die bis 2007 vorliegenden Tonaudiogramme herangezogen, insbesondere das Tonaudiogramm vom 8. September 2006. Nach den Ausführungen der Beratungsärztin

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… waren die Tonaudiogramme aus den vor September 2006 vorangegangenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen wegen erheblicher Differenzen im Ergebnis nicht verwertbar.

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Das Tonaudiogramm vom 8. September 2006 zeigt nach den Ausführungen des … auf der rechten Seite eine hochfrequente Innenohrschwerhörigkeit mit Abfall der Innenohrhörkurve ab 0,5 kHz, auf der linken Seite nur eine sehr leicht abfallende Innenohrkurve mit Abfall ebenfalls ab 0,5 kHz. Bei 2 kHz beträgt die Hörminderung rechts 50 dB und auf der linken Seite 22 dB. … hält die Kurve des Tonaudiogramms nicht für lärmtypisch, weil auch im tiefen Frequenzbereich eine ausgeprägte Hörminderung vorhanden ist. Dem ist der Sachverständige … entgegengetreten. Er verweist darauf, dass zwar die C5-Senke typisch ist, aber im Verlauf der Lärmexposition der Hörverlust mehr und mehr in Richtung mittlerer und tiefer Frequenzen fortschreitet. Die C5-Senke ist nach seiner Auffassung noch erkennbar. Es ist insoweit davon auszugehen, dass die Hörschädigung schon seit längerem bestanden hat. Dies korrespondiert auch mit den Feststellungen der Präventionsabteilung, die eine Exposition durchgehend von 1970 bis 2007 von 88 dB (A) und mehr ermittelt hat. Auch wenn diese Exposition, wie … meint, nicht erheblich über dem Grenzwert von 85 db (A) liegt, hat sie aber über einen Zeitraum von 37 Jahren durchgehend bestanden, so dass eine Schädigung schon vor 2006 eingetreten sein wird. Dies bestätigen zwar auch die Audiogramme der arbeitsmedizinischen Untersuchungen, die jedoch aufgrund ihrer schwankenden Werte nicht herangezogen werden können. Dies kann jedoch vorliegend nicht zu Lasten des Klägers gehen. Soweit … einen unterschiedlichen Hörverlust rechts zu links für atypisch hält, schließt dies eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit nicht aus, worauf … zu Recht hingewiesen hat. Auch er hält einen nicht symmetrischen Hörkurvenverlauf für atypisch, hält aber eine Mittelohrentzündung, die der Kläger nach eigenen Angaben in der Vergangenheit durchgemacht hat, für ursächlich. Auch die Beratungsärztin der Beklagten … hatte 2006 in dem unterschiedlichen Hörkurvenverlauf keinen Anlass gesehen, eine beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit auszuschließen. Vielmehr hat sie nach ersten Bedenken die Anerkennung der BK empfohlen. Dem ist die Beklagte seinerzeit auch gefolgt.

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Soweit … gegen eine Lärmschwerhörigkeit angeführt hat, das Hörverteilungsmodell der ISO 1999 sei nicht erfüllt, weist … darauf, dass es sich nur um ein theoretisches Konstrukt handelt.

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Auch das Fortschreiten der Schwerhörigkeit des Klägers nach Ende der Exposition spricht nicht gegen eine beruflich bedingte Lärmschwerhörigkeit. Die später gefertigten Tonaudiogramme waren nicht Grundlage der Entscheidung der Beklagten im Jahr 2006. … weist darauf hin, dass ab 2015 ausgewiesene Schwerhörigkeit nicht allein als berufsbedingt angesehen werden kann. Dies schließt aber die Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit 2006 nicht aus, weil es sich insoweit um einen gemischten Sachverhalt einer altersbedingten und einer berufsbedingten Schwerhörigkeit handeln kann. Folglich folgt aus der Anerkennung der Lärmschwerhörigkeit im Jahr 2006 nicht, dass der seit 2007 fortgeschrittene Hörverlust ursächlich auf die berufliche Tätigkeit zurück zu führen ist. Ob ein Anspruch auf eine Rente oder eine Anpassung der Hörgeräteversorgung an den veränderten Zustand des Klägers besteht, wäre im Einzelnen zu prüfen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.