Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Beschluss vom 23.12.2020 – S 23 AS 1908/20 ER

ECLI:DE:SGHALLE:2020:1223.S23AS1908.20ER.00

Orientierungssatz

1. Von Leistungen der Grundsicherung ist ein Unionsbürger nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2b SGB 2 ausgeschlossen, dessen Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck zur Arbeitsuche ergibt.(Rn.15)

2. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger ist nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG freizügigkeitsberechtigt, wenn er nicht entsprechend § 4 FreizügG über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt.(Rn.17)

3. Mit der Regelung des Freizügigkeitsrechts der Familienangehörigen nach dem FreizügG hat der Gesetzgeber die Aufgabe des besonderen Schutzes der Familie umgesetzt. Diese Regelungen genügen Art. 6 GG.(Rn.23)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 22. Februar 2021, L 2 AS 3/21 B ER, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung vorläufiger Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Die am … 2005 geborene Antragstellerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie ist Mutter ihrer am … 2020 geborenen Tochter. Der am … 2005 geborene rumänische Staatsangehörige … erkannte die Vaterschaft des Kindes an (nachfolgend Kindesvater). Die Antragstellerin und der Kindesvater waren nach eigenen Angaben im Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um hier dauerhaft zu leben. Sie wohnen mit ihrer Tochter in der Wohnung der Eltern des Kindesvaters, die weitere minderjährige Kinder haben und rumänische Staatsangehörige sind. Der Kindesvater und sein Kind beziehen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Eltern des Kindesvaters Leistungen nach dem SGB II. Die Eltern des Kindesvaters leiten ihren Anspruch über die in der Bundesrepublik Deutschland zur Schule gehenden Kinder ab.

3

Die Antragstellerin stellte am 7. September 2020 bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 25. November 2020 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen ab und bezog sich auf einen Leistungsausschluss der Antragstellerin. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 12. Dezember 2020 Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.

4

Mit dem am 12. Dezember 2020 vor dem Sozialgerichts Halle gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin die Gewährung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II. Sie trägt vor, sie befinde sich wegen der Aufrechterhalten der Familie in der Bundesrepublik Deutschland und sei deshalb nicht von Leistungen ausgeschlossen. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern sei unbekannt. Ihre Betreuung habe die Mutter des Kindesvaters übernommen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

9

Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin sei von Leistungen ausgeschlossen. Sie habe neben dem Freizügigkeitsrecht der Arbeitsuche kein weiteres Freizügigkeitsrecht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

12

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelegung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86b Abs. 2 Satz SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin. Sie hatte bei der Antragstellung das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind nicht vorgetragen und bestehen nicht, sie hat nach eigenen Angaben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in … und ist hilfebedürftig. Inwieweit sie Unterhaltsansprüche gegen ihr Eltern hat, ist nicht geklärt. Da sie nach eigenen Angaben den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennt, ist im einstweiligen Anordnungsverfahren davon auszugehen, dass sie derzeit keine Unterhaltsansprüche verwirklichen kann. Nach ihren Angaben gegenüber dem Antragsgegner verfügt die Antragstellerin weder über Einkommen noch Vermögen.

15

Die Antragstellerin ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen ausgeschlossen, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck zur Arbeitsuche ergibt.

16

Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, 1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4, 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 sowie 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

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Die Antragstellerin ist als rumänische Staatsangehörige Unionsbürgerin im Sinne des

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§ 2 FreizügG/EU. Es ist nicht ersichtlich, dass sie einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin nachgeht oder zur Berufsausbildung eingereist ist. Auch geht sie keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nach oder bietet als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen an. Sie ist weder Empfängerin von Dienstleistungen noch hat sie ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU (kein ständiger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit fünf Jahren).

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Die Antragstellerin ist auch nicht als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin im Sinne des

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§ 2 Abs. 2 Nr. 5 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Hiernach müssten die Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU vorliegen; sie müsste über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Dies ist bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall.

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Die Antragstellerin ist ferner nicht als Familienangehörige freizügigkeitsberechtigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. bis 5 genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Die Antragstellerin ist zwar nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 d FreizügG/EU Familienangehörige ihrer am … 2020 geborenen Tochter. Ihre Tochter gehört aber nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürgern.

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§ 3a FreizügG/EU findet auf die Antragstellerin keine Anwendung, weil diese Vorschrift das Freizügigkeitsrecht der „nicht Unionsbürger“ zum Gegenstand hat.

23

Die Antragstellerin hat auch aus Art. 6 Grundgesetz (GG) keinen weitergehenden Anspruch auf Freizügigkeit. Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Mit der Regelung des Freizügigkeitsrechts der Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz hat der Gesetzgeber die Aufgabe des besonderen Schutzes der Familie umgesetzt. Dass diese Regelungen nicht dem Art. 6 GG genügen, ist nicht ersichtlich. Unionsbürger können im Übrigen die Familie auch in ihren Herkunftsstaaten ohne weiteres herstellen, so dass es eines darüberhinausgehenden Schutzes der Familie in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf.

24

Dessen ungeachtet kann die Antragstellerin aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a als Arbeitsuchende ein Freizügigkeitsrecht herleiten. Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU wird sie sich daher in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten können.

25

Da die Antragstellerin neben dem Aufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU derzeit kein Aufenthaltsrecht aus anderen Vorschriften hat, ist sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

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Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.