Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Beschluss vom 30.03.2021 – S 11 R 476/20
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0330.S11R476.20.00
Orientierungssatz
1. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat nach § 240 Abs. 1 SGB 6 unter den in Abs. 2 genannten gesetzlichen Voraussetzungen ein Versicherter, wenn er vor dem 2. 1. 1961 geboren ist.(Rn.23)
2. Maßgeblich ist der bisherige Beruf des Versicherten. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter zu verweisen ist, bemisst sich nach dem vom BSG entwickelten sechsstufigen Mehrstufenschema.(Rn.25)
3. Der Beruf des Melkers ist dem Bereich der Anlernberufe des unteren Bereichs der 2. Stufe zuzuordnen. Er erfordert eine Ausbildungszeit bis zu einem Jahr. Damit kann der Melker auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes der darunter liegenden Stufe verwiesen werden, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf.(Rn.35)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 8. Juli 2021, L 3 R 76/21 B, Beschluss
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat am 13. Oktober 2020 ohne weitere Begründung Klage erhoben und am 27. November 2020 noch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) streitig.
Die am … 1959 geborene Versicherte war zuletzt unbefristet als Melkerin rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Sie beantragte bei der Beklagten am 2. Mai 2019 die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die medizinischen Voraussetzungen seien nicht erfüllt; im Übrigen werde sie mit ihrer Beschäftigung als Melkerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen. Mit Widerspruch vom 4. November 2019 trug die Klägerin vor, dass sie keine Tätigkeit drei Stunden täglich ausüben könne.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2020 als unbegründet zurück, da weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung gegeben sei. Nach der sozialmedizinischen Auswertung sei bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für mindestens sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und Sitzen, ohne Bewegen größerer Lasten, ohne geeignete Hilfsmittel, ohne längere Zwangshaltungen, v.a. Bücken, ohne Einbindung in komplexe Arbeitsvorgänge, ohne Akkord und tatgebundene Arbeit, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen, ohne Lärmarbeit, ohne anhaltenden Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft, ohne extreme Temperaturschwankungen, besondere inhalative Belastungen, allergene Belastungen sowie ohne Erschütterungen und Vibrationen gegeben. Mithin liege weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI vor. Darüber hinaus sei auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI gegeben, da der Beruf der Melkerin in der 2. Stufe im vom BSG entwickelten Mehrstufenschema einzuordnen ist mit der Folge, dass die Klägerin auf die nächstniedrige 1. Stufe verwiesen werden kann auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Am 13. Oktober 2020 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Halle Klage erhoben allein mit der sehr kurzen inhaltlichen Begründung, sie teile nicht die Einschätzung des sozialmedizinischen Sachverständigen hinsichtlich ihres Leistungsvermögens.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Ferner beantragt die Klägerin,
ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt … aus Halle zur Vertretung beizuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid unter Bezugnahme auf die Begründung im Widerspruchsbescheid für rechtmäßig und verneint mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung die Voraussetzungen zur Prozesskostenhilfebewilligung. Sie trägt vor, eine umfassende medizinische Sachaufklärung zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klagepartei im Vorverfahren betrieben zu haben. Nach den hinreichend ermittelten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe sich für den allgemeinen Arbeitsmarkt keine rentenrelevante Minderung des Leistungsvermögens.
Dem Sozialgericht liegen zahlreiche Entlassungsberichte und Befundberichte aus dem streitgegenständlichen Zeitraum von 2. Mai 2019 bis laufend vor: Hausärztlicher Befundbericht der Internistin … vom 9. Mai 2019 mit Befunden der Radiologie, Pulmologie, Orthopädie, Angiologie und Kardiologie von Dezember 2016 bis März 0219; internistisch-pulmologischer Befundbericht von DM … vom 24. September 2019; pathologischer Befund vom 12. August 2019; kardiologischer Befundbericht von DM … vom 14. Juli 2020. Ferner liegt die Epikrise der UKH für die stationäre Behandlung vom 6. bis 10. August 2019 vor sowie die medizinischen Unterlagen zur Feststellung eines GdB.
Schließlich liegen dem Gericht noch die sozialmedizinischen Beurteilungen vom 21. Januar 2017, 18. Oktober 2019 und 24. Juli 2020 vor.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen, § 136 Abs. 2 SGG analog. Die beigezogene Akte des Beklagten war Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 7a m.w.N.).
Die statthafte und zulässige Klage erscheint nach vorläufiger Prüfung unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sein dürfte, wodurch die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert wäre. Nach derzeitiger Aktenlage steht der Klägerin weder ein Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (1.) zu, noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (2.). Die Klägerin erscheint damit weder voll, noch teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig.
1.
Nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin kann nach Aktenlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Beklagte hat im Vorverfahren eine umfassende medizinische Sachaufklärung betrieben. Es sind keine Tatsachen erkennbar, die eine andere medizinische Würdigung rechtfertigt, als die von der Beklagten vorgenommene, wobei die von Klägerseite mitgeteilten Diagnosen Berücksichtigung gefunden haben. Die von der Beklagten getroffene Entscheidung erscheint daher sachgerecht. Dabei ist von dem Leistungsbild auszugehen, wie die Beklagte es in ihrem Widerspruchsbescheid festgestellt hat. Die Auswertung der medizinischen Unterlagen durch die sozialmedizinischen Sachverständigen erscheint insoweit schlüssig und plausibel.
Nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin mit dem verbliebenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Die Leistungsfähigkeit wird nicht durch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung beeinträchtigt. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reicht vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen sowie Bürohilfsarbeiten aus (vgl. die Aufzählungen im Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. Dezember 1996 – GS 2/95 -, Soz R 3 – 2600 § 44 SGB VI Nr. 8 = BSGE 80, 24, 33 f). Auch liegt im Falle der Klägerin kein Seltenheits- oder Katalogfall vor, der zur Pflicht der Benennung eines konkreten Arbeitsplatzes führen würde (vgl. BSG, Großer Senat, a.a.O., Seite 35).
Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung.
2.
Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht gegeben. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersrente Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Die Klägerin ist zwar vor dem 2. Januar 1961 geboren, aber nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein „bisheriger Beruf“ maßgeblich. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben.
Als bisheriger Beruf der Klägerin ist der der Melkerin anzusehen. Mit dem verbleibenden Leistungsvermögen kann die Klägerin die Arbeit einer Melkerin nicht mehr zumutbar ausüben. Denn es handelte sich um eine Tätigkeit, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden ist. Die Klägerin soll aber nur noch körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Einwirkung von Kälte und Zugluft, verrichten.
Damit ist die Klägerin aber noch nicht berufsunfähig. Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch die Kammer ihren Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in sechs Stufen mit verschiedenen Leitberufen:
1. Stufe: Ungelernte Berufe,
2. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Angelernte des oberen und unteren Bereichs),
3. Stufe: Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Facharbeiter),
4. Stufe: Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialarbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung),
5. Stufe: Berufe, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen,
6. Stufe: Berufe, deren hohe Qualifikation regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht.
Im Mehrstufenschema sind nach dem BSG dem bisherigen Beruf die Verweisungsberufe gleichwertig und damit sozial zumutbar, die in die gleiche oder die nächstniedrigere Stufe einzuordnen sind. Für die 2. Stufe ist eine Verweisungstätigkeit nur zu benennen bei Angelernten des oberen Bereichs mit einer Ausbildungs- und Anlernzeit von mehr als 12 Monaten.
Der bisherige Beruf der Klägerin als Melkerin ist dem Bereich der Anlernberufe des unteren Bereichs der 2. Stufe zuzuordnen. Sie konnte ihn mit einer Ausbildungszeit bis zu einem Jahr verrichten. Damit kann die Klägerin auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes der darunterliegenden Stufe verwiesen werden, ohne dass es einer konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Wie oben bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ihr Leistungsvermögen zum Erwerb von nicht nur geringfügigem Arbeitsentgelt zumindest sechs Stunden täglich für körperlich leichte Tätigkeiten einsetzen kann.
Ergänzend kann auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2020 verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung des rudimentären klägerischen Vortrages gibt es keine Anhaltspunkte für eine falsche Rechtsanwendung; der angefochtene Bescheid erscheint derzeit beanstandungsfrei. Grundsätzlich ist im Prozesskostenhilfeverfahren zur Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (vgl. BVerfG v. 14. April 2010 – BvR 362/10 –, juris). Diese Verpflichtung der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägerin besteht auch für Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich im Prozesskostenhilfeverfahren die zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten (vgl. LSG Sa-Anh, Beschl. v. 9. Juli 2009 – L 5 AS 95/09 B –). Insbesondere veranlasst das Gericht keine medizinischen Ermittlungen ins Blaue hinein ohne konkrete Anhaltspunkte, denn das Gerichtsverfahren stellt keine Wiederholung oder Nachholung des Verwaltungserstverfahrens dar, sondern ist die Überprüfung rechtmäßigen Verwaltungshandelns. Mit Schriftsatz vom 25. März 2021 stellt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unmissverständlich klar, dass vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Stellungnahme mehr abgegeben wird. Da noch nicht einmal eine hinreichende Klagebegründung abgegeben worden ist, hat das Gericht keine Veranlassung noch Sachvortrag von Klägerseite zu erwarten.
Im Übrigen kann auch ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, damit dieser dann das Rechtsbegehren erstmals näher begründet. Denn Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist gerade, dass die bereits vorliegende Klage nach summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorab stünde in klaren Widerspruch zur gesetzlichen Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe nicht ohne Erfolgsprüfung „ins Blaue hinein“ gewährt werden kann.
Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird analog § 136 Abs. 3 SGG abgesehen.
Eine Kostenerstattung findet nach §§ 1 Ziff. 4 GKG, 73a SGG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht statt.