Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Beschluss vom 30.03.2021 – S 6 SF 288/18 E
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0330.S6SF288.18E.00
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 24. Februar 2022, L 3 R 85/21 B, Beschluss
Tenor
Die Erinnerung vom 18.05.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Festsetzungsbeschluss vom 02.05.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Wegen des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Erinnerung ist zulässig, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG. Sie ist nicht an eine Frist gebunden. Eine Nichtabhilfeentscheidung liegt vor.
Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet. Es kann vollumfänglich auf die Darlegungen des Urkundsbeamten im Beschluss vom 02.05.2018 verwiesen und von einer weiteren Darlegung der Gründe abgesehen werden, da das Gericht diesen uneingeschränkt folgt (entspr. § 136 Abs. 3 SGG).
Weitere Ausführungen waren dazu nicht zu machen, zumal auch der Erinnerungsführer seine Erinnerung trotz erfolgter Ankündigung bis dato nicht begründet hat. Es ist nach allem nicht glaubhaft, dass ein Vergütungsantrag in S 18 R 844/09 vor dem 17.07.2017 gestellt wurde, bzw. vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.12.2015.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).