Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Urteil vom 15.04.2021 – S 13 R 444/19
ECLI:DE:SGHALLE:2021:0415.S13R444.19.00
Orientierungssatz
1. Nach § 96a SGB 6 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c nicht überschritten wird. (Rn.19)
2. Das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen muss während der Rentenbezugszeit erzielt worden sein. (Rn.20)
3. Die Vergütung geleisteter Überstunden ist nicht dem Monat des Zuflusses zuzuordnen. Vielmehr ist sie demjenigen Kalendermonat zuzuordnen, in welchem die Überstunden erbracht wurden. (Rn.21)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 26. September 2024, B 5 R 96/24 B, Beschluss
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 13. Mai 2024, L 3 R 117/21, Beschluss
Tenor
Der Bescheid vom 30.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2021 wird insoweit aufgehoben, als darin ein Hinzuverdienst mit einem höheren Betrag als 138,27 € monatlich angerechnet wird.
Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich noch darüber, ob die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2021 ausgezahlte Überstundenvergütung als Hinzuverdienst auf eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung anzurechnen ist
Auf ihren Antrag vom ….2018 wurde der Klägerin von der Beklagten mit Bescheid vom 22.03.2021 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.12.2019 bewilligt. Die laufende Rentenzahlung wurde zum 01.05.2021 aufgenommen. Für den Nachzahlungszeitraum vom 01.12.2019 bis zum 30.04.2021 berechnete die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag i.H.v. 29.320,82 €. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 28.05.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der … fortbestanden habe, trotz dessen, dass sie seit dem 04.11.2019 als arbeitsunfähig eingestuft worden sei. Ihr Arbeitsvertrag sagte aus, dass im Falle des vorzeitigen Eintritts von Erwerbs- und Berufsunfähigkeit ihr Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des Monats ende, der dem Monat der 1. Rentenzahlung vorangehe. Die Rentenzahlung beginne laut Rentenbescheid am 01.05.2021, also ende ihr Arbeitsverhältnis zum 30.04.2021. Dies habe sie ihrem Arbeitgeber unter Vorlage des Rentenbescheides mitgeteilt. Da sie im Laufe ihrer 25jährigen Betriebszugehörigkeit über 900 Überstunden angesammelt habe und seit der Arbeitsunfähigkeit im November 2019 in Summe 49 Tage Urlaubsanspruch aufgelaufen seien, habe sie ihren Arbeitgeber um eine ordnungsgemäße Endabrechnung ihrer Überstunden und ihres Urlaubsanspruches gebeten. Die Entgeltabrechnung erfolgte durch den Arbeitgeber am 17.05.2021. Da ihr Arbeitsverhältnis vor Beginn der 1. Rentenzahlung beendet wurde, stelle diese Abrechnung keinen Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI während der Rentenzahlung dar.
Am 17.05.2021 erstellte die … ausgehend von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2021 die Entgeltabrechnung für die Klägerin. Aus der Abrechnung ergab sich eine Zahlung i.H.v. 33.740,06 €. Diese gliederte sich in eine Vergütung für
Urlaubsabgeltung
10.066,07 €
Urlaubsgeld
22,00 €
13. Gehalt
360,00 €
Störfall WG Ost DiK
975,25 €
Störfall WG Ost LZK
22.106,43 €
Der Überstundenvergütung liegen auf den Dispositionskonto 38,20 Stunden Überstunden und auf dem Langzeitkonto 865,90 Überstunden zugrunde.
Mit Rentenbescheid vom 30.06.2021 wurde die bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2021 neu berechnet. Ab dem 01.07.2021 stehe der Klägerin die Rente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes nur teilweise zu. Der Bescheid vom 22.03.2021 werde hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.07.2021 aufgehoben. Die Aufhebung des Bescheides erfolgen nach § 96a Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI. Von der Rente (1977,76 €) werde der anzurechnende Hinzuverdienst i.H.v. 914,67 € abgezogen. Es verbleibe der Betrag von 1063,09 €. Die Beklagte berücksichtige hierbei einen kalenderjährlichen Hinzuverdienst i.H.v. 33.740,06 €. Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung betrage kalenderjährlich 6300 €. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze werde überschritten. Der Betrag über die Grenze sei 33.740,06 € - 6300 € = 27.446,06 €. 1/12 davon sei 2286,67 €. Von diesem Betrag werden 40 % von der Rente abgezogen. 40 % von 2286,67 € sei 914,67 €.
Gegen den Bescheid vom 30.06.2021 legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Sie brachte vor, ein auf die Rente anzurechnender Hinzuverdienst könne nicht bereits deshalb angenommen werden, weil das Arbeitsentgelt tatsächlich während des Rentenbezuges zugeflossen sei. Erforderlich sei nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zusätzlich, dass das Arbeitsentgelt dieser Zeit auch rechtlich zugeordnet werden könne. Nicht erfolgen dürfe eine Anrechnung aber hinsichtlich der Auszahlung der bis zum 03.11.2019, also vor Rentenbeginn, erarbeiteten Überstundenvergütung i.H.v. 975,25 € brutto und 22.106,43 € brutto. Diese Ansprüche seien vor Rentenbeginn erworben wurden. Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhenden und einer zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigung (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, seien kein Hinzuverdienst im Sinne von § 96a SGB VI. Seit dem 04.11.2019 sei die Klägerin durchgehend und dauerhaft bis zum Beginn der Rentenzahlung im Mai 2021 und somit auch bis zum Beginn der Rente am 01.12.2019 arbeitsunfähig gewesen. Eine Überstundenvergütung könne tatsächlich nicht während einer Arbeitsunfähigkeit erworben werden. Es handele sich damit um eine Zahlung, welche zeitlich in den Rentenbezug gefallen sei, diesem aber rechtlich nicht zugeordnet werden könne. Eine Anrechnung dieser Bestandteile der durch die Einmalzahlung erfolgten Abrechnung des Arbeitsverhältnisses habe daher zu unterbleiben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin habe durch ihren ehemaligen Arbeitgeber aufgrund der Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstunden eine Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 33.740,06 € erhalten. Nach § 14 SGB IV gelten sowohl Urlaubsabgeltung als auch die Abgeltung von Überstunden als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und seien nach § 96 a SGB VI grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn die Einmalzahlung aus einem Arbeitsverhältnis stamme, dass nach dem Rentenbeginn noch bestanden habe. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liege auch dann vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbestehe. Dies betreffe zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortbestehe oder infolge der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruhe. Eine Einmalzahlung sei in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, indem sie gezahlt werde. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehe hervor, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, der dem Monat der Rentenzahlung (Aufnahme einer laufenden Rentenzahlung) vorangehe. Damit habe das Arbeitsverhältnis trotz Nichterbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit- bis einschließlich 30.04.2021 weiterhin fortbestanden und endete nicht bereits vor dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung begann erstmalig am 01.12.2019 und werde der Klägerin aufgrund der rückwirkenden Bewilligung tatsächlich laufend erst ab dem 01.05.2021 regelmäßig gezahlt. Die Prüfung des Hinzuverdienstes erfolge seit dem 01.07.2017 grundsätzlich bezogen auf das Kalenderjahr. Das heiße, der kalenderjährliche Hinzuverdienst werde immer der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Werde die Hinzuverdienstgrenze überschritten, könne die Rente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur teilweise geleistet werden. Mit ihrem im Kalenderjahr 2021 zu berücksichtigendem Gesamteinkommen i.H.v. 33.740,06 € habe die Klägerin die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. 6300 € überschritten, sodass im gesamten Kalenderjahr 2021 tatsächlich nur Anspruch auf Zahlung einer Teilrente bestehe.
Hiergegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Halle. Ziel der Klage sei die teilweise Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2021 insoweit, als darin ein Hinzuverdienst mit einem höheren Betrag als 138,27 € monatlich angerechnet werde. Nicht erfolgen dürfe eine Anrechnung hinsichtlich der Auszahlung der erarbeiteten Überstundenvergütung i.H.v. 975,25 € brutto und 22.106,43 € brutto. Diese Ansprüche seien vor Rentenbeginn erworben worden. Nach § 5.6 des Manteltarifvertrages des Bankengewerbes werden geleistete Überstunden nicht vergütet, sondern auf Arbeitszeitkonten für einen späteren Freizeitausgleich gebucht. Die Klägerin konnte ab Eintritt ihrer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit die von ihr bis dahin geleisteten Überstunden jedoch nicht mehr in Freizeit umsetzen. Folglich musste diese von ihr bereits erbrachte Arbeitsleistung in Geld vergütet werden. Während es sich bei der Urlaubsabgeltung sowie bei dem 13. Gehalt um Ansprüche handele, welche die Klägerin bereits allein aus dem Umstand eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erworben habe, stehe der Überstundenvergütung eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin gegenüber. Hierzu könne für eine Behandlung als Hinzuverdienst im Sinne des § 96 a SGB VI nicht ausschließlich maßgeblich sein, zu welchem Zeitpunkt diese Überstundenvergütung ausgezahlt werde. Würde auch die Überstundenvergütung als Hinzuverdienst gewertet, hätte die Klägerin diese Arbeitsleistung zugunsten der Rentenkasse umsonst erbracht, sie würde für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung keine Gegenleistung erhalten. Es bestehe hier gerade keine zeitlichrechtliche Konkurrenz des erzielten Arbeitsentgeltes mit dem Rentenanspruch der Klägerin. Mit der Anrechnung von Hinzuverdienst nach § 96 a SGB VI auf die Rentenzahlung solle eine übermäßige Begünstigung aus einer Erwerbstätigkeit, die neben dem Rentenbezug bestand, verhindert werden. Dies könne aber nicht für Arbeitsleistungen gelten, die in einem synallagmatischen Verhältnis zur Vergütung stehe, wie z.B. Überstunden. Es handele sich damit um eine Zahlung, welche zwar zeitlich in den Rentenbezug gefallen sei, diesen aber rechtlich nicht zugeordnet werden könne. Eine Anrechnung dieser Bestandteile der durch die Einmalzahlung erfolgten Abrechnung des Arbeitsverhältnisses habe daher zu unterbleiben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2021 insoweit aufzuheben, als darin ein Hinzuverdienst mit einem höheren Betrag als 138,27 € monatlich angerechnet wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seit dem 01.07.2017 sei mit der Einführung des flexiblen Rentengesetzes das Hinzuverdienstrecht grundlegend geändert worden. Es seien aus dem Gesetzestext die Worte „aus einer Beschäftigung“ und „aus einer selbstständigen Tätigkeit“ entfernt worden. Auf diesen Teil des Gesetzestextes haben sich die Urteile des BSG vom 06.09.2017, 26.04.2018 und vom 12.03.2019 jedoch bezogen. In allen Urteilen unterschied das BSG zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und einem Arbeitsverhältnis. Da die „Beschäftigung“ nicht mehr im Gesetzestext der Hinzuverdienstregelungen enthalten sei, können die vorgenannten BSG-Urteile nicht auf das seit dem 01.07.2017 geltende Recht übertragen werden. Im vorliegenden Fall habe das Arbeitsverhältnis über den Rentenbeginn zum 01.12.2019 hinaus fortbestanden. Es sei erst zum 30.04.2021 beendet worden. Bei den Zahlungen aus dem Dispositionskonto und dem Langzeitkonto handele es sich unstrittig um Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV. Die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers sei erst aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2021 entstanden. Auch wenn die Zeitguthaben vor dem Rentenbeginn erarbeitet wurden, entstand der Anspruch auf Auszahlung erst im Kalenderjahr 2021. Damit bestehe eine zeitlichrechtliche Konkurrenz zwischen den Zahlungen aus dem Disposition- und Langzeitkonto und dem Rentenbezug. Zusammenfassend sei festzustellen, dass auch die Zahlungen aus Dispositionskonto und Langzeitkonto zu Recht als Hinzuverdienst berücksichtigt wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.06.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2021 ist teilweise rechtswidrig und verletzt insoweit die Klägerin in ihren Rechten.
Zu Unrecht hat die Beklagte die Rente ab Juli 2021 unter Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes iHv 33.740,06 € berechnet. Die aufgrund der Gehaltsabrechnung vom 17.05.2021 von Seiten des vormaligen Arbeitgebers erbrachten Zahlungen in Form der Überstundenvergütungen sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht als „Hinzuverdienst“ gemäß § 96 a SGB VI auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Klägerin anzurechnen. Die genannten Zahlungen i.H.v. 975,25 € und 22.106,43 €, die die Klägerin aufgrund der oben genannten Abrechnung ihres Arbeitgebers im Mai 2021 erhalten hat, sind kein anrechenbarer Hinzuverdienst im Sinne von § 96 a SGB VI auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Nach § 96a SGB VI in der Fassung vom 01.07.2017 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 1c nicht überschritten wird. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 6300 €. Nach § 96a Abs. 2 SGB VI sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Nach einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung von § 96a Abs. 1 und Abs. 1c SGB VI in der ab 01.07.2017 geltenden Fassung wäre allerdings im Mai 2021 auch die Überstundenvergütung als Hinzuverdienst anzurechnen. Die Überstundenvergütung wurde im vorliegenden Fall bis November 2019 erarbeitet und somit vor Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 01.12.2019. Das Arbeitsverhältnis war jedoch im Dezember 2019 noch nicht beendet. Somit löste erst die Zahlung der Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 22.03.2021 und die laufende Zahlung ab Mai 2021 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Denn nach dem Arbeitsvertrag der Klägerin gemäß § 1 Abs. 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monates, der dem Monat der Rentenzahlung vorangeht.
Die Norm des § 96a Abs. 1,1c und Abs. 2 SGB VI ist im vorliegenden Fall allerdings einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen vielmehr während der Rentenbezugszeit erzielt worden sein muss. Für eine Anwendung der Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit reicht es nicht aus, dass in irgendeinem Monat des Rentenbezugs an den Versicherten Arbeitsentgelt gezahlt wurde, sondern die Zahlung muss darüber hinaus auch zeitlich dem Monat des Rentenbezuges zuzuordnen sein. Insoweit kann von einem Erfordernis der zeitlichen Konkurrenz von Rentenzahlungen und Hinzuverdienst gesprochen werden. Die zeitliche Zuordnung einer Einnahme zu einem bestimmten Zeitraum des Rentenbezuges erfordert eine wertende Betrachtung von Art und Charakter der einmaligen Leistung. Die Vergütung geleisteter Überstunden kann allerdings nicht dem Monat des Zuflusses zugeordnet werden. Eine derartige Leistung unterscheidet sich von den genannten Einmalzahlungen dadurch, dass ihr eine konkrete Arbeitsleistung zugrunde liegt, die der Arbeitnehmer zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hat. Dies ist entscheidend, weil sie damit zeitlich dem Kalendermonat zugeordnet werden kann, in welchem die Überstunden erbracht wurden. Im Arbeitsverhältnis stellt die Vergütung geleisteter Arbeit in Geld den Regelfall dar. Der vorgesehene Ausgleich geleisteter Überstunden durch Freizeit ist vorrangig, scheitert dieser jedoch, so kommt wieder die Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers zur Anwendung. Auf Grundlage dieser Überlegungen war die von der Klägerin empfangene Nachzahlung von 975,25 € und 22.106,43 € monatlich den Monaten zeitlich zuzuordnen, in denen die Überstunden konkret geleistet wurden und somit den Monaten vor Rentenbeginn; sie war dagegen zeitlich nicht dem Mai 2021 zuzuordnen.
Die Berücksichtigung der Überstundenvergütung als Hinzuverdienst war daher nicht möglich. Die Klage war insoweit begründet und die angegriffene Entscheidung der Beklagten konnte insoweit keinen Bestand haben.