Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Beschluss vom 09.07.2021 – S 23 AS 662/21 ER

ECLI:DE:SGHALLE:2021:0709.S23AS662.21ER.00

Orientierungssatz

1. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. 1. 1966 wird Fürsorge für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.(Rn.21)

2. Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB 2 unterfallen nicht dem Deutsch-Österreichischen Abkommen. Denn neben der Hilfebedürftigkeit sind in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB 2 weitere Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung geregelt. Damit sind Leistungen der Grundsicherung keine Leistungen der Fürsorge i. S. des Abkommens.(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 24. August 2021, L 2 AS 409/21 B ER, Beschluss

Tenor

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

2

Der 1977 geborene Antragsteller ist österreichischer Staatsangehöriger. Er reiste im Dezember 2020 in die Bundesrepublik Deutschland zur Arbeitsuche ein und hält sich in der Wohnung einer Bekannten in … auf. Zuvor war er in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen.

3

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, dem Antragsteller Arbeitslosengeld zu bewilligen. Überprüfungsanträge blieben bisher erfolglos.

4

Am 21. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen bestandskräftig ab.

5

Unter dem 25. Mai 2021 beantragte der Antragsteller gegenüber der Agentur für Arbeit die Überprüfung des Bescheides vom 29. Januar 2021.

6

Mit dem am 11. Juni 2021 vor dem Sozialgericht Halle gestellten Antrag begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Er trägt vor, die Bestandskraft des Bescheides vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 stehe einem Anspruch auf Leistungen nicht entgegen, da er einen Überprüfungsantrag gestellt habe. Er sei von Leistungen der Grundsicherung nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen. Diese Vorschrift finde auf ihn keine Anwendung, weil er nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 einen Anspruch auf Fürsorgeleistungen wie ein deutscher Staatsangehöriger habe.

7

Mit Schriftsatz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 28. Juni 2021 beantragte der Antragsteller die Überprüfung des Ablehnungsbescheides des Antragsgegners.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Antragstellung in gesetzlich festgelegter Höhe zu gewähren.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Der Antragsgegner trägt vor, es fehle an einem Hauptsacheverfahren, weil der Bescheid vom 29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 bestandskräftig sei. Im Übrigen sei der Antragsteller von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, weil er sich nur zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen finde auf Leistungen der Grundsicherung keine Anwendung.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

II.

14

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft. Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht die Bestandskraft des Bescheides vom

15

29. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2021 nicht entgegen. Insoweit hat der Antragsteller spätestens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gestellt. Ein behördliches Vorverfahren ist nicht in jedem Fall Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn der Antragsgegner den Überprüfungsantrag des Antragstellers noch nicht entschieden hat, hat der Antragsgegner deutlich zu erkennen gegeben, dass er nicht beabsichtigt, dem Antragsteller ab Antragstellung im vorliegenden Verfahren Leistungen zu bewilligen.

16

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

17

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß 86b Abs. 2 Satz SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

18

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

19

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Der Antragsteller hat das 15. Lebensjahr bereits vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht. Er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach eigenen Angaben in … . Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit sind nicht vorgetragen und bestehen nicht.

20

Ob der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Antragsteller ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Hiernach sind Ausländerinnen und Ausländer von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Dies trifft auf den Antragsteller zu, der sich nach eigenen Angaben zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Insbesondere liegen die übrigen Voraussetzungen einer Freizügigkeit des Antragstellers neben der Arbeitsuche im Sinne des Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 3 ff. des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) nicht vor. Auch hält sich der Antragsteller noch keine fünf Jahre ständig in der Bundesrepublik Deutschland auf.

21

Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. Januar 1966 (BGBl. 1969, 1 ff.) herleiten. Nach Artikel 2 Abs. 1 dieses Abkommens wird Fürsorge für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhält, in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt. Was unter Fürsorge zu verstehen ist, ist in Artikel 1 Nr. 4 des Abkommens geregelt:

22

„Fürsorge“

23

alle gesetzlich begründeten Geld-, Sach-, Beratungs-, Betreuungs- und sonstigen Hilfeleistungen aus öffentlichen Mitteln zur Deckung und Sicherung des Lebensbedarfes für Personen, die keine andere Voraussetzung als die der Hilfsbedürftigkeit zu erfüllen haben.

24

Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II unterfallen nicht dem Deutsch-Österreichischem Abkommen. Denn neben der Hilfsbedürftigkeit sind in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II weitere Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung geregelt. Damit sind Leistungen der Grundsicherung keine Leistungen der Fürsorge im Sine des Abkommens.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.