Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Beschluss vom 02.08.2021 – S 29 AS 744/21 ER

ECLI:DE:SGHALLE:2021:0802.S29AS744.21ER.00

Orientierungssatz

1. Bei einem Ausländer führt die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG nicht zu einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG und damit nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB 2.(Rn.14)

2. Besitzt dessen Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes ein Aufenthaltsrecht als nahestehende Person, so steht dieses Aufenthaltsrecht der Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB 2 für die Lebensgefährtin des Ausländers entgegen.(Rn.16)

3. Aufgrund des Zusammenlebens des Ausländers mit diesen Personen hat der Ausländer ein Aufenthaltsrecht nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG und damit Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2.(Rn.18)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat, 29. Dezember 2021, L 2 AS 490/21 B ER, Beschluss

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Regelbedarfen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 zu gewähren.

2. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.

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Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – SGB II ab dem 01.07.2021.

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Der am ...1988 geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Lebensgefährtin, einer italienischen Staatsangehörigen und deren gemeinsamer am ...2020 geborenen Tochter, in einer 2-Zimmer-Wohnung in der …straße … in … . Mit Bescheid vom 03.02.2021 wurde der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.03.2021 bewilligt. Den für den Zeitraum ab 01.04.2021 gestellten Weiterbewilligungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.03.2021 für den Zeitraum bis 30.09.2021 ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Lebensgefährtin des Antragstellers nach Verlust ihrer Arbeitsstelle ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Der Antragsteller selbst leite sein Aufenthaltsrecht nunmehr aus einer nach § 81 Abs. 2 S. 2 AufenthG ausgestellten Fiktionsbescheinigung her, weshalb er als Leistungsberechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1 AsylbLG) von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei.

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Den hiergegen unter dem 13.04.2021 eingelegten Widerspruch wies der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2021 zurück. Mit Antrag vom 02.07.2021 haben der Antragsteller, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter die vorläufige Leistungsbewilligung beim Sozialgericht Halle im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragt. Nachdem die Lebensgefährtin des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter dem 12.07.2021 einen ab 01.07.2021 geschlossenen Arbeitsvertrag vorgelegt hat, bewilligte der Antragsgegner dieser und dem gemeinsamen Kind mit Bescheid vom 15.07.2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum Juli 2021 bis September 2021. Eine Leistungsbewilligung für den Antragsteller lehnte der Antragsgegner mit der Begründung ab, er sei aufgrund der ihm erteilten Fiktionsbescheinigung als Asylbewerber leistungsberechtigt, und damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2021 hat der Prozessbevollmächtigte den Rechtsstreit im Hinblick auf die Lebensgefährtin des Antragstellers und das gemeinsame Kind für erledigt erklärt und für den

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Antragsteller beantragt,

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dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er vertritt die Auffassung, der Antragsteller sei als Asylbewerber von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Sachvortrages der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte verwiesen.

II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet.

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Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend zu machen hätte, und einen Anordnungsgrund voraus. Hierunter ist das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Das Hauptsacheverfahren muss noch nicht anhängig sein. Der Antragsteller hat gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) den Anspruch auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Dringlichkeit der Entscheidung des Gerichts (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

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Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren nicht die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer - Ladewig/Keller/Leiterer, Sozialgerichtsgesetz 10. Auflage, § 86, Rnr. 16b).

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Anspruchsgrundlage für den Anordnungsanspruch des Antragstellers ist § 7 SGB II i.V.m. § 19 Abs. 1 SGB II. Zunächst sind die Anspruchsvoraussetzungen des Antragstellers grundsätzlich erfüllt, da die gesetzlichen Bedarfe des Antragstellers nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Der Antragsteller unterliegt auch nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II, sondern besitzt ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht als sogenannte „nahestehende Person“ in Bezug auf seine Lebensgefährtin.

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Zunächst führt die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG, wonach der Antragsteller einen Aufenthaltstitel verspätet gestellt hat und ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde nunmehr die Abschiebung als ausgesetzt gilt, gerade nicht zu einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 AsylbLG und damit zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II. Sie stellt weder eine Aufenthaltsgestattung noch eine Aufenthaltserlaubnis dar, lediglich die Abschiebung gilt in diesem Fall als ausgesetzt. Vielmehr begründet diese Fiktionsbescheinigung lediglich einen Anspruch auf ein einmaliges Überbrückungsgeld nach § 1 Abs. 4 AsylbLG. Der einmalige Bezug eines Überbrückungsgeldes nach § 1 Abs. 4 S. 2 AsylbLG führt jedoch gerade nicht zu einer Leistungsberechtigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Ausweislich des Bescheides der Stadt H…. vom 01.06.2021 wurden dem Antragsteller für Mai 2021 einmalig Überbrückungsleistungen i.H.v. 289,66 € bewilligt. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 4 S. 2 Asylbewerberleistungsgesetz, wonach hilfebedürftigen Ausländern bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von 2 Wochen einmalig innerhalb von 2 Jahren eingeschränkte Hilfen gewährt werden um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. Nach Erhalt dieser Leistungen besteht demnach kein weiterer Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Aus diesem Grund kommt ein Ausschluss von Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht.

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Der Antragsteller hat daher einen Anspruch nach § 7 SGB II, welcher sich aus seinem abgeleiteten Freizügigkeitsrecht als „nahestehende Person“ in Bezug auf seine Lebensgefährtin ergibt.

16

Die Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes des Antragstellers besitzt ein Recht auf Aufenthalt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Dieses Aufenthaltsrecht steht der Anwendung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für die Lebensgefährtin des Antragstellers entgegen.

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Der Antragsteller selbst ist zwar kein Familienangehöriger im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU, jedoch kann ihm nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 FreizügG/EU auf Antrag das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden, da es sich bei dem Antragsteller im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin um eine „nahestehende Person“ im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.6, Abs. 2 Nr. 4b, 4c FreizüG/EU handelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4c FreizügG/EU sind nahestehende Personen, eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und die Personen beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft im Sinne der Nr. 2 sind.

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Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für die Annahme der Eigenschaft einer nahestehenden Person, da er mit ihrer Lebensgefährtin und einem anderthalbjährigen gemeinsamen Kind als Familie zusammenlebt. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Folgenabwägung davon auszugehen, dass dem Antragsteller auf Antrag nach § 3a Abs. 1 Nr. 3 FreizügG/EU ein Recht zum Aufenthalt verliehen wird.

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Der Umstand, dass der Antragsteller einen solchen Antrag, nach Kenntnis Stand heute, noch nicht gestellt hat, vermag hieran nichts zu ändern, da im Rahmen der Folgenabwägung grundsätzlich alle Umstände zu berücksichtigen sind und davon auszugehen ist, dass ein solcher Antrag umgehend gestellt werden wird.

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Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es gleichwohl im Rahmen einer Folgenabwägung hinzunehmen, dass die Interessen des Antragstellers am rechtzeitigen Erhalt existenzsichernder Leistungen gegenüber dem Interesse des Antragsgegners an der Vermeidung einer Überzahlung, die möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren nicht mehr mit Erfolg zurückgefordert werden könnte, überwiegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).