Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Gerichtsbescheid vom 28.12.2021 – S 8 R 336/21

ECLI:DE:SGHALLE:2021:1228.S8R336.21.00

Orientierungssatz

1. Die Anerkennung einer Beitragszeit setzt nach § 55 SGB 6 den Nachweis von Pflichtbeitragszeiten bzw. mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeiten voraus. (Rn.18)

2. Erfolgte ein ab 1987 in der DDR in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft durchgeführtes Fernstudium neben einer Vollzeitbeschäftigung, so wurden für das Studium keine Beiträge entrichtet. (Rn.19)

3. Für einen selbständigen Handelsvertreter werden nach § 84 Abs. 1 S. 2 HGB keine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 4 gezahlt. Wurden während der selbständigen Tätigkeit auch keine freiwilligen Beiträge entrichtet, so ist eine Anerkennung als Beitragszeit ausgeschlossen. (Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 18. Januar 2024, L 3 R 38/22, Urteil

nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat, 18. Januar 2024, L 3 R 40/22, Urteil

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Zeiten als Beitragszeiten nach dem SGB VI.

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Im Rahmen des Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente führte die Beklagte auch eine Renten-Kontoklärung bzw. die Klärung von Versicherungszeiten durch und forderte den Kläger auf, Nachweise bezüglich der Zeiten zu übersenden, im besten Fall durch den SV-Ausweis der DDR, aber auch Gehaltsbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Bescheinigungen der Einzugsstellen, Steuer-, Beitrags-, Feststellungs- und Abrechnungsbescheide von Selbständigen, Arbeitsbescheinigungen, Arbeitsbücher, Zeugnisse. Bisher sei nur die Schulzeit vom 04.04.19… bis 04.07.19… (Vollendung 17. Lebensjahr) mit dem entsprechenden Nachweis belegt.

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Der Kläger teilte mit, es müsse sich überprüfen lassen, inwieweit seine Rentenansprüche einem anderen Rentenantragsteller durch Identitätsdiebstahl zugeordnet worden seien. So schließe er auch den gewinnbringenden Verkauf seines Original SV-Ausweises der DDR mit den Nachweisen seiner Beschäftigung zum Zwecke des höheren Rentenbezugs durch einen anderen Rentenempfänger nicht mehr aus. Sowohl der SV-Ausweis als auch die weiteren geforderten Unterlagen seien während seiner vier Zeiten als Obdachloser verloren gegangen.

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Mit Vormerkungsbescheid vom 27. Oktober 2020 merkte die Beklagte die glaubhaft gemachten Zeiträume von 09/1982 bis 11/1986 als Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vor. Den Zeitraum von 01/1990 bis 12/2005 merkte sie nicht als Beitragszeit vor, da der Kläger während der selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sei und für diese Tätigkeit auch keine Beiträge gezahlt worden seien. Hinsichtlich der Zeit von 09/1980 bis 08/1982 müsse zunächst der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes abgewartet werden.

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Mit Schreiben vom 26. April 2021 übersandte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten eine Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG über die Zeiten vom 13.08.1980 bis 30.09.1982 im Sonderversorgungssystem, die dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 2021 bekanntgegeben worden sind.

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Infolge berücksichtigte die Beklagte die Sonderversorgungszeiten im Rentenkonto des Klägers und teilte mit Feststellungsbescheid vom 26. Mai 2021 dem Kläger mit, dass die nunmehr anzuerkennenden Beitragszeiten ab 13.08.1980 bis 30.09.1982 mit Pflichtbeiträgen im Sonderversorgungssystem die bisher anerkannten Beitragszeiten vom 01.09.1982 bis 30.09.1982 durch die Sonderversorgungszeiten ersetzt werden. Der Bescheid werde in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Zeit 09/1980 bis 08/1982 sei der Widerspruch nicht zulässig, da hierzu eine Klärung beim Bundesverwaltungsamt wegen der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung erfolgte. Hierzu habe das Bundesverwaltungsamt am 26. Mai 2021 einen Bescheid erteilt. Hochschulausbildungszeiten (12/1986 bis 12/1989) seien keine Beitragszeiten. Es fehlten die Nachweise, dass während der Freistellung für Studienzwecke eine Gehaltsfortzahlung erfolgte.

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Der Kläger hat am 11. September 2021 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben. Die Beklagte ginge zu Unrecht von einem Direktstudium ohne Arbeitsentgelt bzw. versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Es sei ein Fernstudium gewesen, dass ohne eine Delegierung und Beschäftigung mit Arbeitsentgelt in einem Betrieb im Beitrittsgebiet unmöglich gewesen sei. Im Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 2021 (Entgelt- Überführungsbescheid) seien die Beitragszeiten von 09/1980 bis 09/1982 für das Offiziersstudium nachgewiesen. Im Widerspruchsbescheid werde auf einen Bescheid vom 26. Mai 2021 Bezug genommen. In der Zeit von 11/1990 bis 08/2002 sei er als freier Handelsvertreter unter Vertrag gewesen. Im Folgezeitraum habe er ein Gewerbe angemeldet und die Einnahmen hätten denen eines geringfügig selbständig Tätigen ohne Versicherungspflicht in der Rentenversicherung entsprochen.

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Der Kläger beantragt,

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den Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2020, abgeändert durch Feststellungsbescheid vom 26. Mai 2021, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Zeiträume als Beitragszeiten vorzumerken.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass angehört wurden.

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Die Klage ist unbegründet.

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Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 3 SGB VI stellt die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens diejenigen Daten durch Bescheid fest, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen und für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zu den vorzumerkenden Daten zählen vor allem die in den §§ 54 ff. SGB VI geregelten rentenrechtlichen Zeiten, die nach § 55 SGB VI auch Beitragszeiten umfassen.

18

Die Anerkennung als Beitragszeit setzt den Nachweis von Pflichtbeitragszeiten und mit freiwilligen Beiträgen belegte Zeiten voraus (§ 55 SGB VI). Belegt sind die Zeiten, wenn für sie Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach rentenrechtlichen Vorschriften entrichtet sind oder als entrichtet gelten.

19

Die Zeit des Fernstudiums ist nicht als Beitragszeit anzuerkennen. Ausweislich des Schreibens des Kombinats VEB Chemische Werke Buna vom 11.01.1990, gerichtet an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Direktorat für Weiterbildung handelte es sich beim Studium des Klägers ab 1987 um ein Fernstudium, welches von 1987 bis 1992 in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft dauern sollte. Das Fernstudium erfolgte in der DDR neben einer Vollzeitbeschäftigung. Für das Studium an sich wurden keine Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet. Das Beschäftigungsentgelt war bis zu einer bestimmten Höhe beitragspflichtig (jährlich 7.200 Mark der DDR, ggf. noch darüber hinaus, wenn ein Beitritt zur FZR erfolgt war). Für die Zeiträume ab 01.01.1987 bis 01.03.2005 fehlen Nachweise über eine Beitragszahlung. Dies schließt den Zeitraum des Fernstudiums von September 1987 bis Dezember 1989 ein. Der Kläger besitzt weder den SV-Ausweis noch Gehaltsbescheinigungen oder Lohnabrechnungen. Der Kläger selbst ist nicht mehr im Besitz von Unterlagen. Mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen im Jahr 2012 für Zeiten vor 1992 im Beitrittsgebiet sind Ermittlungen nicht mehr möglich. Im Rahmen der Kontenklärung machte der Kläger hierzu auch sich widersprechende Angaben. So gab er einerseits an, ab 1982 bis 1989 in den Leuna-Werken tätig gewesen zu sein und erst ab 1989 in den Buna-Werken. Ausweislich des Schreibens soll die Delegierung aber bereits im Jahr 1987 durch die Buna-Werke erfolgt sein. Als glaubhaft gemacht sind als Beitragszeiten, ausgehend des Schreibens der FDJ – Kreisleitung der Leuna-Werke vom 30. November 1986, nur die die Jahre ab 1982 bis 1986.

20

Hinsichtlich der Zeiten von 1990 bis 2005 und der in diesen Jahren ausgeübten selbständigen Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter gilt, dass eine Anerkennung als Beitragszeit mangels Beitragsentrichtung ausgeschlossen ist: Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibende ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder indessen Namen abzuschließen. Dieser Beruf wird in der Regel im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt, kann aber auch im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Bisher wurden für den Kläger keine Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gezahlt. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch ihn ebenfalls nicht geleistet.

21

Die Zeiten von 1980 bis 1982 hat die Beklagte als Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen im Sonderversorgungssystem zusätzlich vorgemerkt (siehe Feststellungsbescheid vom 26. Mai 2021).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.