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Sozialgericht Halle Beschluss vom 07.04.2022 – S 7 SO 10/22 ER
ECLI:DE:SGHALLE:2022:0407.S7SO10.22ER.00
Orientierungssatz
1. Der Träger der Eingliederungshilfe darf nach § 123 Abs. 1 S. 1 SGB 9 Leistungen der Eingliederungshilfe nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Eingliederungshilfeträger besteht. Der Abschluss der Leistungsvereinbarung nach § 125 Abs. 1 SGB 9 steht im Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe.(Rn.27)
2. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Eingliederungsträgers setzt voraus, dass die Vereinbarung geeignet und leistungsfähig ist und den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt.(Rn.28)
3. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss der Leistungsvereinbarung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 3 SGG, wenn es dem Leistungserbringer zumutbar ist, den etwaigen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.(Rn.30)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, 8. August 2022, L 8 SO 21/22 B ER, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, mit ihm eine Leistungsvereinbarung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die seitens des Antragstellers betriebenen ambulanten Wohngemeinschaften … , … ; … , … und … , … zu schließen, die der zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Leistungsvereinbarung bezüglich der … , entspricht.
Der Antragsteller ist ein freier und anerkannter Träger im Bereich der Behinderten- und Jugendhilfe mit Sitz in … . Er betreibt ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen in … mit den Standorten … , ; … ; … … . Der Antragsteller erbringt diesbezüglich Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Antragsgegner wahrgenommen.
Für den Standort … wurde am 29.10.2020 eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller geschlossen. Eine Vergütungsvereinbarung bestand für die ambulant betreute Wohngemeinschaft in der … noch nicht. Die Vergütung der dort bereits betreuten leistungsberechtigten Personen erfolgt im Rahmen von Kostenübernahmen im Einzelfall nach § 123 Abs. 5 SGB IX. Für die leistungsberechtigten Personen, die in der … ebenfalls bereits versorgt werden, wurden Kostenübernahmeerklärungen nach § 123 Abs. 5 SGB IX erteilt. Für die leistungsberechtigten Personen, welche in der … und in der … versorgt werden, liegt derzeit eine Leistungsvereinbarung vom 6. Dezember 2019 vor, die bis zum Ende des Übergangszeitraumes nach dem Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX (Landesrahmenvertrag) gilt. Der Übergangszeitraum für den Leistungserbringer endet erst dann, sobald für seine Leistungen neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen gemäß dem Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX (Landesrahmenvertrag) abgeschlossen werden. Auch existieren für die Standorte …und … Übergangsvergütungsvereinbarungen aus dem Jahr 2021, so dass die diesbezüglichen Vergütungen (auf Grund der bestehenden Leistungsvereinbarung) auch im Jahr 2022 fortwirken und fortgezahlt werden.
Im Rahmen der Neuverhandlungen bzw. des Umstellungsverfahrens auf Grund des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde am 29. Oktober 2020 die Leistungsvereinbarung für die ambulant betreute Wohngemeinschaft … abgeschlossen. Für die weiteren Wohngemeinschaften des Antragstellers war eine solche Leistungsvereinbarung ebenfalls intendiert. Auf Grund von andauernden Beratungen auf Landesebene im Bereich der „Gemeinsamen Kommission nach § 131 SGB IX – GK 131“ wurden die Verhandlungen zu den streitgegenständlichen Leistungsvereinbarungen vorerst unterbrochen, da die Systematik für die hier vorliegende Leistungsstruktur C mit Bezug auf § 7 Abs. 2 des Landesrahmenvertrages neu erarbeitet werden soll. Hierzu sollen die Gremien der GKG 131 im Lauf des Februars ein System erarbeiten. § 13 des Landesrahmenvertrages sieht vor, dass die Partner des Rahmenvertrages für das Land Sachsen-Anhalt eine „Gemeinsame Kommission nach § 131 SGB IX – GK 131“ zum Zwecke des Vollzugs des Rahmenvertrages bilden. Die GK 131 ist zuständig für alle diesen Rahmenvertrag ausgestaltenden Entscheidungen und auch für die Umsetzung und Fortentwicklung des Rahmenvertrages. In Ausgestaltung dessen werden derzeit die rahmenvertraglichen Grundlagen für die Leistungsstruktur C (unter welche auch die benannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften des Antragstellers zählen) grundsätzlich diskutiert und befinden sich in der Überprüfung und grundsätzlichen Bearbeitung. In § 7 Abs. 2 des Landesrahmenvertrages ist festgelegt, dass für die Leistungsstrukturen A, B und D für jede Hilfebedarfsgruppe eine Leistungspauschale vereinbart wird. Zu den anderen Leistungsstrukturen erfolgt eine Festlegung durch die GK 131. Die Leistungsstruktur C fällt unter die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesrahmenvertrages, für die diese Festlegungen derzeit verhandelt und bearbeitet werden. Die entsprechenden Einigungen auf der Ebene der GK 131 sind Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung in der Leistungsstruktur C.
Am 14. Februar 2022 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Halle einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Der Antragsteller trägt vor, dass ein Schiedsverfahren hier ausnahmsweise nicht durchzuführen sei. Das Schiedsstellenverfahren sei lediglich für solche Fälle vorgesehen, in denen bisher noch kein Abschluss einer Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung erfolgt ist. Dies sei aber nicht der Fall, da der Antragsgegner mit dem Antragsteller bereits eine Vereinbarung für eine der in Rede stehenden Wohngemeinschaften, …, abgeschlossen habe. Eine Koordinierung hätten die Parteien bereits durch die Verhandlungen zustande gebracht, welche es nur noch entsprechend den gesetzlichen Vorgaben flächendeckend auf alle Wohngruppen umzusetzen gelte.
Der Antragsgegner würde den Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäß § 126 SGB IX ohne Rechtsgrund vermeiden. Hieraus resultiere ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, denn während für die Bewohner der Wohngemeinschaft … eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde, würden die Bewohner der hier in Rede stehenden anderen Wohngemeinschaften ohne rechtlichen Grund benachteiligt, indem der Antragsgegner für diese Gruppen den Abschluss einer Leistungsvereinbarung nachhaltig verweigere.
Es liege ein erheblicher rechtswidriger Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz und das Selbstbestimmungsrecht der Bewohner nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, so dass ein weiteres Aufrechterhalten des Status quo unzumutbar erscheine. Dies müsse vor allem vor dem Hintergrund einer erheblichen Entlassungswelle bei Betreuungskräften des Antragstellers gelten. Die Aufrechterhaltung der laut Leistungsbeschreibung Anwendung findenden Tagesleistungen für die einzelnen Bewohner drohe über die nächsten Wochen hinaus nicht mehr realisiert werden zu können. Ein solches müsse auch auf Grund der Länge des Verfahrens der Klärung durch die GK 131 gelten, auf die der Antragsgegner verweise. Die GK 131 habe sich auf unbestimmte Zeit vertagt, so dass eine zeitnahe Handlungsfähigkeit dieses Gremiums innerhalb des für den Antragsteller maßgeblichen Zeitraums ausgeschlossen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Verpflichtung des Antragsgegners, mit ihm eine Leistungsvereinbarung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die seitens des Antragstellers betriebenen ambulanten Wohngemeinschaften … ; … und … zu schließen, die der zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Leistungsvereinbarung bezüglich der … , … entspricht.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner führt aus, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei, da es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ein Schiedsverfahren für die streitgegenständlichen Einrichtungen sei nicht eingeleitet worden. Dies sei jedoch zwingend durchzuführen, da dies der vorgeschriebene Rechtsweg zur Verfolgung der Ansprüche des Antragstellers sei. Im Übrigen diene ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren allein dem vorläufigen Schutz von Rechtspositionen und käme nur dann in Betracht, wenn ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar sei. Ein Hauptsacheverfahren sei jedoch nicht anhängig.
Weiterhin mangele es an einem Anordnungsgrund. Die Verhandlungen zu den Wohngemeinschaften würden seit dem 8. Juni 2021 geführt. Im Februar 2022 habe diesbezüglich ein Verhandlungsgeschehen stattgefunden. Während des gesamten Verfahrens sei die Schiedsstelle nicht angerufen worden. Alle leistungsberechtigten Personen seien versorgt und die erbrachte Leistung würde über den Weg einer fortwirkenden Vergütung auf Grund einer bestehenden Leistungsvereinbarung bzw. durch Kostenübernahmeerklärungen im Einzelfall vergütet. Eine Notlage der betreuten Personen sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung der Kammer gewesen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist nicht erfolgreich. Er ist unzulässig und unbegründet.
Nach § 86b Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt voraus, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System. Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden.
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob ein Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz für den Antragsteller anzuerkennen ist.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, mit dem Antragsteller eine Leistungsvereinbarung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die Seitens des Antragstellers betriebenen ambulanten Wohngemeinschaften abzuschließen, die der zwischen Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossenen Leistungsvereinbarung bezüglich der … entspricht.
Gemäß § 123 Abs. 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe mit Ausnahme der Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 5 und § 116 Abs. 1 durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Eingliederungshilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Lehnt der Träger der Eingliederungshilfe den Abschluss von Vereinbarungen nach § 123 Abs. 1 SGB IX ab, steht dem Einrichtungsträger der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber dem gerichtlichen Verfahren nach § 126 Abs. 2 SGB IX ein Schiedsstellenverfahren vorgeschaltet hat. Zu den bis Ende 2019 geltenden Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII ging die herrschende Meinung davon aus, dass das Schiedsstellenverfahren nur für die Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt, während die anderen Vereinbarungen beim Sozialgericht (ohne Vorverfahren) eingeklagt werden mussten. Im jetzt geltenden Vertragsrecht sind sowohl die Leistungsvereinbarung als auch die Vergütungsvereinbarungen schiedsstellenfähig, § 126 Abs. 2 SGB IX.
§ 126 SGB IX sieht vor, dass der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 125 SGB IX aufzufordern hat. Bei einer Aufforderung zum Abschluss einer Folgevereinbarung sind die Verhandlungsgegenstände zu benennen. Kommt es nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zu einer schriftlichen Vereinbarung, so kann jede Partei hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen. Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist gegen den Verhandlungspartner und nicht gegen die Schiedsstelle zu richten.
Wenn es daher nicht binnen drei Monaten nach einer Aufforderung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 123 SGB IX kommt, kann nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinsichtlich der strittigen Punkte die Schiedsstelle angerufen werden. Allerdings ist deren Entscheidung gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 123 ff. SGB IX nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben. Bei dieser Lage erscheint es zweifelhaft, ob aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes im Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht den Träger der Eingliederungshilfe vorläufig zum Abschluss einer Vereinbarung – ggfs. unter Auflagen nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG verpflichten kann. Viel spricht dafür, dass ein Leistungserbringer – zumindest zunächst – sich auf die Anrufung der Schiedsstelle und die Durchführung eines Schiedsverfahrens wird verweisen lassen müssen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll damit die Schiedsstelle für Streitigkeiten der vorliegenden Art die Erstzuständigkeit besitzen und sozialgerichtlicher Rechtsschutz erst nach Durchführung des Schiedsstellenverfahrens in Anspruch genommen werden. Insoweit würde das Gericht, falls er dem Begehren des Antragstellers entspräche, sich über die Erstzuständigkeit und Vorfragenkompetenz der Schiedsstelle hinwegsetzen. Hinzu kommt der Umstand, dass die Schiedsstelle hinsichtlich ihrer Entscheidungen eine Einschätzungsprärogative zukommt.
Die Glaubhaftmachung ist hinsichtlich eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes nicht erfolgt.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darf der Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht. Der Regelung ist damit zu entnehmen, dass der Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 123 Abs. 1 SGB IX im Ermessen des Antragsgegners steht. Eine Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung käme bei dieser Sach- und Rechtslage nur in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre, als nur eine Entscheidung im Sinne des Begehrens des Antragstellers rechtmäßig wäre. Davon ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Beurteilung nicht auszugehen.
Es spricht einiges dafür, dass sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers der Eingliederungshilfe über den Abschluss der Vereinbarung im Regelfall zu einer Verpflichtung des Trägers korrespondierenden Rechtsanspruch verdichten dürfte, wenn der Leistungserbringer die normativen Voraussetzungen für den Abschluss einer Vereinbarung erfüllt, sie also einerseits geeignet und leistungsfähig ist und andererseits auch den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt. Ein derartiger Regelfall ist hier aber nicht gegeben.
Das Verhalten des Antragsgegners ist nicht deshalb als ermessensfehlerhaft anzusehen, weil er abwartet bis die Kommission GK 131 ein System erarbeitet hat. Auf Grund von andauernden Beratungen auf Landesebene im Bereich der „Gemeinsamen Kommission nach § 131 SGB IX – GK 131“ wurden die Verhandlungen zu den streitgegenständlichen Leistungsvereinbarungen vorerst unterbrochen, nicht aber abgelehnt, da die Systematik für die hier vorliegende Leistungsstruktur C mit Bezug auf § 7 Abs. 2 des Landesrahmenvertrages neu erarbeitet werden soll. Hierzu sollen die Gremien der GKG 131 im Lauf des Februars ein System erarbeiten. § 13 des Landesrahmenvertrages sieht vor, dass die Partner des Rahmenvertrages für das Land Sachsen-Anhalt eine „Gemeinsame Kommission nach § 131 SGB IX – GK 131“ zum Zwecke des Vollzugs des Rahmenvertrages bilden. Die GK 131 ist zuständig für alle diesen Rahmenvertrag ausgestaltenden Entscheidungen und auch für die Umsetzung und Fortentwicklung des Rahmenvertrages. In Ausgestaltung dessen werden derzeit die rahmenvertraglichen Grundlagen für die Leistungsstruktur C (unter welche auch die benannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften des Antragstellers zählen) grundsätzlich diskutiert und befinden sich in der Überprüfung und grundsätzlichen Bearbeitung. In § 7 Abs. 2 des Landesrahmenvertrages ist festgelegt, dass für die Leistungsstrukturen A, B und D für jede Hilfebedarfsgruppe eine Leistungspauschale vereinbart wird. Zu den anderen Leistungsstrukturen erfolgt eine Festlegung durch die GK 131. Die Leistungsstruktur C fällt unter die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesrahmenvertrages, für die diese Festlegungen derzeit verhandelt und bearbeitet werden. Die entsprechenden Einigungen auf der Ebene der GK 131 sind Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung in der Leistungsstruktur C und damit Voraussetzung für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Antragsteller. Hieraus kann jedoch kein Anspruch auf Abschluss der von ihm erstrebten Vereinbarung erwachsen. Hieraus kann keine Ermessensreduzierung auf Null resultieren. Das Gericht vermag ein ggf. zur Ermessensreduzierung auf Null treuwidriges Verhalten des Antragsgegners nicht zu erkennen.
Dessen ungeachtet fehlt es dem Begehren des Antragstellers auch an einem Anordnungsgrund. Ihm ist es zumutbar, einen etwaigen Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Ein solches ist derzeit noch nicht anhängig. Ein vorzeitiges gerichtliches Eingreifen im Sinne einer auch nur vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zum Vertragsabschluss ist nicht angezeigt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung nur durchsetzbar, wenn durch den fehlenden Abschluss schwere und nicht mehr wieder gut zu machende Nachteile drohen, was schon in Anbetracht der Möglichkeit einer rückwirkenden Festsetzung der Vergütung bei retrospektiv begonnenen Verhandlungen in der Regel nicht angenommen werden kann. Hinzu tritt, dass für die leistungsberechtigten Personen, die in der …, …) Kostenübernahmeerklärungen nach § 123 Abs. 5 SGB IX erteilt wurden. Für die leistungsberechtigten Personen, welche in der … und in der … versorgt werden, liegt derzeit eine Leistungsvereinbarung vom 6. Dezember 2019 vor, die bis zum Ende des Übergangszeitraumes nach dem Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX (Landesrahmenvertrag) gilt.
Wegen des mit einer Verpflichtung zum (vorläufigen) Vertragsschluss einhergehenden schwerwiegenden Eingriffs in die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit des Antragsgegners, kann eine solche Verpflichtung vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG letztlich nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller, der sich seinerseits auf seine Position aus Art. 12 Abs. 1 und 14 GG stützen kann, glaubhaft macht, dass seine wirtschaftliche Existenz zumindest absehbar gefährdet ist, wenn es nicht jetzt schon zum Abschluss des von ihm begehrten Vertrages kommt. Dies ist jedoch nicht ersichtlich.
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, dass die von ihm betreuten leistungsberechtigten Personen durch das Verhalten des Antragsgegners in ihren Grundrechten beeinträchtigt würden, was nicht hinnehmbar sei, fehlt es hierfür an objektivierbaren Anhaltspunkten. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller Betreuten gerade auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Vereinbarung in einer Art und Weise gefährdet sind, dass diesen eine Gefahr im Sinne einer nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung oder Teilhabegefährdung ernstlich drohte.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 SGG i.V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Weder der Antragsteller noch der Antragsgegner gehören zu den nach § 183 SGG kostenprivilegierten Beteiligten.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht setzt den Regelstreitwert von 5000 € an. Da der Streitgegenstand auf den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung des ambulant betreuten Wohnens gerichtet ist sowie Inhalt und Struktur einer möglichen Vergütungsvereinbarung noch offen sind, war hier mangels eines in Geld messbaren Interesses vom Auffangstreitwert auszugehen.