Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Urteil vom 12.10.2022 – S 16 AS 117/21
ECLI:DE:SGHALLE:2022:1012.S16AS117.21.00
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten kommt nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB 2 u. a. nach einem Wohnungsbrand, einer Erstanmietung nach einer Haft, auch im Fall des Erstbezugs einer Wohnung nach Scheidung bzw. Trennung in Betracht. (Rn.16)
2. Umfasst von dem Erstanschaffungsbedarf ist eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen. (Rn.17)
3. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfügt. (Rn.19)
4. Für eine Ersatzbeschaffung ist die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen des SGB 3 nicht vorgesehen. (Rn.26)
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 15. Juli 2024, B 7 AS 21/24 B, Beschluss
nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 4. Senat, 31. Januar 2024, L 4 AS 628/22, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Erstausstattung für eine Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte, nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am …19… geborene Kläger erlitt am 29.06.2021 einen Schlaganfall, dem einen Krankenhausaufenthalt nachfolgte. Am 05.08.2020 beantragte er Leistungen nach dem SGB II. Er war von seiner Ehefrau …, die er am … geheiratet hatte, seit 20.. getrennt lebend. Die Scheidung erfolgte im November 2020. Der Kläger beantragte ebenfalls am 05.08.2020 die Zusicherung zur Übernahme der ab 01.09.2020 aufgrund eines geplanten Umzugs anfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung und legte ein Mietvertragsangebot der Vermittlerfirma … Immobilien und Finanzmanagement vor. Er zog am 01.09.2020 in die neue Wohnung in der … in ...
Am 08.09.2020 beantragte er Leistungen zur Erstausstattung seiner neuen Wohnung, einschließlich der Haushaltsgeräte. Es handele sich um eine Erstanmietung nach Krankheit und dem damit verbundenen Umzug. Er benötige sämtliche Positionen aus der beigefügten Checkliste für die Erstausstattung, insbesondere ein komplettes Schlafzimmer mit Ausnahme eines Nachttisches, ein komplettes Wohnzimmer mit Ausnahme von Lampen, eine komplette Küchen- sowie eine komplette Badeinrichtung. Der Beklagte fragte nach, was mit den bereits vorhandenen Möbeln und Haushaltsartikeln geschehen sei. Der Kläger führte hierzu aus, dass er in einer abbruchreifen Ruine gewohnt habe, die durch ihn umgebaut werden sollte. Das Haus sei weder möbliert gewesen, noch sei eine Küche oder Spüle vorhanden gewesen. Die Nahrungszubereitung sei extern bzw. auf einem Holzkohlegrill erfolgt. In den Wintermonaten sei der Aufenthaltsort häufig gewechselt worden. Auch an jenen Orten seien eigene Haushaltsgeräte und Küchenbedarf nicht nötig gewesen. Der Beklagte gewährte mit Bescheid vom 29.09.2020 die beantragte Erstausstattung mit Ausnahme von Regalen fürs Wohnzimmer, Badezimmerschränken, Spiegel und Wäscheständer in Form eines Warengutscheins, wobei die jeweilige Leistungshöhe für die einzelnen Gegenstände eine Höchstgrenze darstelle. Der Warengutschein sei bis zum 31.01.2021 gültig. Zudem erhalte der Kläger für die Hausrat-Grundausstattung, insbesondere für Küchen-, Bad- und Putzutensilien, 102 €, den der Beklagte auf das angegebene Konto überweise. Die Leistungen würden gesondert als Sachleistung gewährt werden. Der Warengutschein könne in Geschäften und Möbelbörsen eingelöst werden. Bei den ausgenommenen Einrichtungsgegenständen handele es sich nicht um Erstausstattung im Sinne von § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Mit Schreiben vom 08.10.2020 stellte der Kläger dem Beklagten insbesondere zur Erläuterung der Beträge mehrere Fragen, zu denen dieser im Schreiben vom 14.10.2020 Stellung nahm. Der Kläger erhob am 29.10.2020 Widerspruch, den der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2020 als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 01.02.2021 Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Soweit er zunächst auch die Auszahlung von 102,00 € begehrt hat, hat er die Klage aufgrund bereits erfolgten Zahlungseingangs insoweit zurückgenommen. Der Kläger trägt vor, die Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung würden vorliegen. So sei sowohl der Punkt „im Falle einer Trennung oder Scheidung“ als auch „ein notwendiges Haushaltsgerät noch nie vorhanden war“ erfüllt. Er habe zuvor in einem nicht eingerichteten Haus in P… gewohnt, das noch ausgebaut werden sollte und weder über eine Küche noch über sonstige Einrichtungsgegenstände verfügte. Zwar seien einige Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen, diese hätten sich jedoch im Eigentum der - jetzt geschiedenen - Ehefrau des Klägers befunden und hätten zwingend in dem Haus bleiben müssen. Lediglich unabdingbare Gegenstände, wie eine Kochplatte, einige Teller und Gläser und eine über 40 Jahre alte Matratze habe sie dem Kläger nach dem Umzug bis zur Entscheidung des Gerichts überlassen, allerdings nur leihweise. Mit dem Warengutschein des Beklagten habe er keinerlei Einrichtungsgegenstände erwerben können. Dies beruhe zum einen auf der Befristung desselben bis zum 31.01.2021. Zum anderen sei die Beschaffung aufgrund der „Coronavorschriften“ und der damit verbundenen Schließung sämtlicher Geschäfte unmöglich gewesen. Zudem seien die vom Beklagten benannten Geschäfte teilweise schon geschlossen gewesen. Außerdem wünsche er keine Sachleistung, sondern eine Geldleistung. Er wolle die überlassenen Möbel behalten, diese also von seiner Exfrau abkaufen. Er verfüge auch nicht über ein Fahrzeug, so dass weder die Geschäfte für ihn erreichbar noch es ihm aufgrund seiner Erkrankung und seiner schweren Behinderung möglich gewesen sei, größere Gegenstände eigenhändig zu transportieren. Seine Wohnung sei inzwischen komplett ausgestattet mit Gegenständen, die er überwiegend von seiner ehemaligen Ehefrau geliehen habe. Die Eheleute hätten im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Er habe das gemeinsam bewohnte Haus gekauft und finanziert. Die Ehefrau habe die komplette Inneneinrichtung gekauft und finanziert. Nach der Trennung sei das Haus durch die Bank verwertet worden. Hierbei seien bei ihm Schulden i.H.v. 70.000 € verblieben. Die geschiedene Ehefrau habe einen Teil der Inneneinrichtung für ihre neue Wohnung verwendet. Die übrigen Teile hätten nach Ausbau der Immobilie in … zur Einrichtung dieses Hauses dienen sollen. Deshalb müsse er diese Sachen auch an die ehemalige Ehefrau zurückgeben bzw. wolle er diese mit dem im vorliegenden Verfahren erstrittenen Geld von ihr abkaufen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 29.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Erstausstattung der Wohnung einen Betrag i.H.v. 1.111 € als Geldbetrag zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und ergänzt, dass die entsprechenden Geschäfte trotz der Coronavorschriften geöffnet gewesen seien. Zudem sei nach nochmaliger Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Gewährung der Erstausstattung nicht zu erkennen, da dieser vor seinem Umzug in einer voll ausgestatteten Unterkunft gelebt habe. Eine Gewährung komme vor allem in Betracht nach einem Wohnungsbrand, bei einer Erstanmietung nach einer Haft, bei einer Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen, bei einer Erstanmietung einer Wohnung durch eine Frau nach Verlassen des Frauenhauses, bei einer Erstanmietung aufgrund des Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt unter Beachtung des § 22 Abs. 5 SGB II, im Falle eines neugegründeten Haushaltes wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland (wenn die Wohnungsausstattung beim Zuzug untergegangen ist, z.B. durch die besonderen Umstände des Umzuges), bei der Geburt eines Kindes, im Falle einer Trennung oder Scheidung, Umzug aus einer vom Vermieter möblierten in eine nicht möblierte Wohnung oder wenn ein notwendiges Haushaltsgerät bzw. ein Einrichtungsgegenstand noch nie vorhanden war bzw. sich durch einen Umzug ein anderes Gerät erforderlich macht (z.B. Elektro- statt Gasherd). Keiner dieser Tatbestände liege beim Kläger vor.
Die Kammer hat hinsichtlich des „Corona-Lockdown“ im streitigen Zeitraum ab Herbst 2020 in Deutschland auf Folgendes hingewiesen: Es wurde zunächst der sogenannte „Lockdown Light“ mit Kontaktbeschränkungen ausgerufen. Ab dem 16.12.2020 musste der Einzelhandel bis auf Weiteres schließen. Ab dem 10.01.2021 bis zum 08.03.2021 war es in Einzelhandelsgeschäften möglich, einen Click&Collect-Service zu erfragen und zu nutzen.
Im Rahmen der öffentlichen Sitzung ist die geschiedene Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29.09.2020, soweit ihm Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Form eines Warengutscheins bewilligt worden sind. Zudem begehrt er die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die Erstausstattung einen Geldbetrag i.H.v. 1.111,00 € zu gewähren.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung der Küche einschließlich Haushaltsgeräte besteht nicht.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II sind Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte nicht vom Regelbedarf umfasst; sie werden gesondert erbracht. Nach den Gesetzesmaterialien zum vormaligen § 23 Abs. 3 SGB II a.F. sind Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft zu erbringen. Daneben ist allgemein anerkannt, dass Erstausstattungen für Wohnungen auch im Falle des Erstbezugs einer Wohnung bzw. eines Hauses nach einer Trennung/Scheidung in Betracht kommen. Der Kläger lebte seit 2014 von seiner jetzt geschiedenen Ehefrau getrennt. Er bewohnte seitdem ein baufälliges, sanierungs- und renovierungsbedürftiges Haus in … und lebte überwiegend mit geliehenen Einrichtungsgegenständen. Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs kann ein Anspruch auf Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung unter Beachtung der gebotenen bedarfsbezogenen (und nicht strikt zeitgebunden) Betrachtungsweise auch noch dann bestehen, wenn der Leistungsberechtigte die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer (teilweise) unmöblierten Wohnung gelebt hat; eine Verwirkung des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Leistungsberechtigter entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Umfasst von dem Erstbeschaffungsbedarf sind dabei grundsätzlich alle Einrichtungsgeräte und -gegenstände, die – wie sich aus der gesonderten Aufführung der Haushaltsgeräte in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergibt – eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wie insbesondere benötigte Möbel (Schrank, Tisch, Stuhl) Lampen, Gardinen, Herd, Kochtöpfe, Staubsauger, Bügeleisen sowie Kühlschrank und Waschmaschine.
Aufgrund des Begriffs „notwendig“ liegt ein Bedarf aber nur insoweit vor, als dieser nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist (vgl. dazu: Behrend in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 5. Auflage, Stand Januar 2021, § 24 Rn 60). So ist hinsichtlich des Ausstattungsumfangs zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte bereits über einzelne Bestandteile einer Küchenausstattung verfügt. Dabei ist es unerheblich, ob ihm die vorhandenen Einrichtungsgegenstände oder Haushaltsgegenstände gehören oder ob sie ihm von einem Dritten zur Benutzung überlassen wurden.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger über eine Wohnungseinrichtung und entsprechende Ausstattung verfügt. Denn ein Anspruch ergibt sich nur dann, wenn der Kläger benötigte Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände nicht besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Bereits aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass derzeit kein Bedarf besteht. Er verfügt über einen Grundbestand an Einrichtung und Ausstattung. Aus der Beschreibung seiner Wohnung hat sich für die Kammer ergeben, dass jedes Zimmer mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen bestückt ist. Auf das Sitzungsprotokoll wird insoweit verwiesen. Ob es sich hierbei lediglich um geliehene Gegenstände handelt, spielt keine Rolle. Der Kläger kann diese derzeit nutzen, so dass ein Bedarf nicht besteht. Von einer alsbaldigen Notwendigkeit der Rückgabe der Möbel ist nicht auszugehen. Zudem geht die Kammer davon aus, dass der Kläger diese Einrichtungsgegenstände auf Dauer behalten kann. Hierfür spricht schon, dass er den Gutschein nicht genutzt hat und auch nur noch eine Geldleistung mit der vorliegenden Klage begehrt.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die geschiedene Ehefrau gegen den Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe von Hausrat hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger als ehemaliger Anwalt sich erfolgreich aus Rechtsgründen gegen einen solchen Anspruch wehren könnte.
Ein Anspruch auf Herausgabe aufgrund der Beendigung eines Leihvertrags kann mangels Kenntnis der ehemaligen Ehefrau an den Leihobjekt nicht festgestellt werden. Sie hat ausgesagt, keine Kenntnis von den konkreten Einrichtungsgegenständen des Klägers zu haben. Sie war nach eigener Aussage nur einmal in der Wohnung des Klägers und konnte die Inneneinrichtung nicht beschreiben. Ebenso ist die vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau vorgetragene Leihe ohne ein konkretes Ende vereinbart worden. Beide haben ausgesagt, die Leihgabe solle so lange erfolgen, bis in dem Rechtsstreit eine Entscheidung ergangen ist. Dies ist zu unbestimmt. Je nach Fortsetzung des Rechtsstreits im Instanzenzug können hier noch mehrere Jahre vergehen. Dies wurde vom Kläger und seiner Frau auch entsprechend bestätigt. Dass der Kläger zur Rückgabe von bereits während der Ehe angeschafften, während der Ehezeit gebrauchten, anschließend jahrelang gelagerten und nunmehr durch den Kläger genutzten Einrichtungsgegenständen verpflichtet und damit ebenso berechtigt ist, überzeugt die Kammer nicht. Dies würde schließlich bedeuten, dass der Kläger auch sämtliche Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr nutzbar sind bzw. von ihm nicht mehr genutzt werden sollen, seiner Exfrau zur Verschrottung/Entsorgung zurückgegeben werden könnten.
Auch ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Herausgabe aus Eigentum ergibt sich für die Kammer nicht. Die Einrichtungsgegenstände entstammen dem gemeinsamen Hausrat der Eheleute. Zugunsten des Klägers wird vorliegend zwar unterstellt, dass die Eheleute den Güterstand der Gütertrennung wirksam vereinbart haben, auch wenn entsprechende Nachweise bisher nicht vorliegen. Das gemeinsame eheliche Gebrauchsvermögen, wie insbesondere die Wohnung und der Hausrat, bleibt jedoch grundsätzlich von der Gütertrennung unberührt und wird nach einer Scheidung zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt. In die Kategorie Hausrat fallen alle Gegenstände, die die Ehegatten für ihr Zusammenleben brauchten. Konkret bedeutet das, die Wohnungseinrichtung, Geschirr, Wäsche, Radio- und Fernsehgerät, Bücher, soweit es sich nicht um Fachbücher handelt, Gartenmöbel, Musikinstrumente und auch ein PC, sofern dieser nicht für den Beruf eines Ehegatten erforderlich ist. Es handelt sich bei Einrichtungsgegenständen und Hausrat um gemeinsames Vermögen, auch wenn die Ehepartner vereinbart haben, dass der Kläger sich um die Finanzierung der Immobilie und die Ehefrau sich um die Finanzierung der Einrichtung kümmert. Diese behauptete Absprache erfolgte im Einvernehmen und mit dem Wissen, dass sowohl das Haus als auch die Einrichtung gemeinsam von beiden Ehegatten genutzt werden sollen. Dieses gemeinsame Vermögen ist deshalb aufzuteilen gewesen. Die Kammer weist insoweit darauf hin, dass es zudem unbillig wäre, wenn dem Kläger aufgrund dieser einvernehmlichen Absprache Schulden i.H.v. 70.000 € verblieben, während die Ehefrau den kompletten Hausrat erhielte. Die frühere Ehefrau konnte ihre neue Wohnung komplett einrichten und die übrigen, von ihr nicht benötigten Einrichtungsgegenstände im hierfür genutzten, renovierungsbedürftigen Haus in …, in dem auch der Kläger ab 2014 gelebt hat, einlagern. Soweit der Kläger nach eigener Aussage nunmehr von ihr leihweise mit einigen Einrichtungsgegenständen versorgt worden sein will, hält die Kammer es für recht und billig, dass er diese Gegenstände auch auf Dauer behält. Dies gilt erst recht, da die Gegenstände mittlerweile sich im fortgeschrittenen Alter befinden.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die frühere Ehefrau ausgesagt hat, die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände dann zurück zu verlangen, sobald das Haus in … bewohnbar geworden ist. Die Erlangung dieses Zustands ist nicht absehbar. Der Kläger hat das stark sanierungsbedürftige Haus seit 2014 bis zu seinem Schlaganfall im Jahr 2020 umbauen wollen. Im Haus befand sich lediglich eine Steckdose. Eine Heizung fehlte, ebenso wie sanitäre Anlagen. Lediglich die Küche war mit einem Wasseranschluss ausgestattet. Den Umbau bzw. die Sanierung konnte der Kläger nicht beenden. Seit seinem Auszug im Jahr 2020 finden keine Umbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen mehr statt.
Auch im Hinblick auf den von der früheren Ehefrau geäußerten Wunsch, die verbliebenen Einrichtungsgegenstände veräußern zu wollen, ergibt sich keine andere Bewertung. Einen tatsächlichen und konkreten Veräußerungswunsch konnte die Kammer hierin nicht erkennen. Nach ihrer eigenen Aussage werden nach wie vor Teile ihrer Einrichtung im Haus in … gelagert, ohne dass diese bislang einer Verwertung zugeführt wurden. Insoweit ist es nicht verständlich, wieso die beim Kläger befindlichen Einrichtungsgegenstände veräußert werden sollen, zumal diese nach übereinstimmenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau aus der Ehezeit stammen und teilweise bereits 1998 erworben wurden.
Sofern einzelne, im Besitz des Klägers befindliche Einrichtungsgegenstände von ihm als defekt und alt beschrieben werden, handelt es sich unter Bezugnahme auf das oben Gesagte lediglich um eine Ersatzbeschaffung, für die im Rahmen des § 24 Abs. 3 SGB II ein Zuschuss nicht vorgesehen ist. Dies betrifft insbesondere Bett, Matratze und Couchtisch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.