Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Urteil vom 20.06.2023 – S 10 R 259/22

ECLI:DE:SGHALLE:2023:0620.S10R259.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die 19.. geborene Klägerin verließ nach der 7. Klasse die Schule und durchlief eine Berufsausbildung im Bereich Hauswirtschaftspflege/Wirtschaftspflegerin. Die Abschlussprüfung bestand sie nach eigenen Angaben nicht.

3

Am 21.09.2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Rentenverfahren lagen der Beklagten u.a. ein Rehabilitationsentlassungsbericht der … vom 04.09.2020 sowie ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 08.09.2021 vor. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin ein (…, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 31.12.2021; …, Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, vom 10.01.2022). Mit Bescheid vom 14.02.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Wegen der Begründung des dagegen am 08.03.2022 erhobenen Widerspruchs wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28.03.2022 verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, im Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung sei festgestellt worden, bei der Klägerin liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit sei durch die medizinischen Beweismittel nicht bestätigt worden. Aus sozialmedizinischer Sicht sei es der Klägerin möglich, eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten viermal täglich zurückzulegen. Darüber hinaus sei sie in der Lage, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Bei einer noch vorhandenen Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich sei der Arbeitsmarkt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht verschlossen. Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen der Klägerin entsprechenden Arbeitsplatzes falle in den Aufgabenbereich der Arbeitsverwaltung.

4

Am 01.09.2022 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Halle erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u.a. ausgeführt, im Juli 2020 an der Wirbelsäule operiert worden zu sein. Die Anschlussheilbehandlung habe sie nicht zufrieden gestellt. Es sei keine Besserung ihrer Beschwerden eingetreten. Allein die von ihr zurückzulegende Gehstrecke habe sich kurzzeitig geringfügig verbessert. Dr. …. habe gegenüber der Beklagten über Einschränkungen in den Bereichen Mobilität, Arbeit, Beschäftigung und häusliches Leben berichtet. Dr. …. wie auch der behandelnde Orthopäde hätten offengelassen, inwieweit ihr quantitatives Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Im Juni 2022 habe sie sich zur Schmerztherapie in der … aufgehalten. Dort sei eine multimodale Schmerztherapie durchgeführt wurden. Die bei ihr festgestellte Fußheberparese lasse Zweifel daran aufkommen, ob sie überhaupt in der Lage sei, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfordere eine Stand- und Gehsicherheit im fahrenden Verkehrsmittel vor Erreichen oder nach Verlassen des Sitzplatzes an Haltepunkten beim Ein- und Aussteigen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2022 zu verurteilen, der Klägerin ab Antragstellung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte weist darauf hin, auch dem Bericht über die schmerztherapeutische Behandlung im Juni 2022 könnten keine Sachverhalte entnommen werden, die eine rentenrechtliche Relevanz aufwiesen. Die Klägerin habe von dem Aufenthalt profitiert. Eine aufgehobene Wegefähigkeit der Klägerin sei nicht zu belegen. Im Rahmen der Behandlung der Klägerin sei festgestellt worden, die bei ihr vorliegende Fußheberparese sei unbefriedigend versorgt. Bei einer Anpassung der Versorgung sei mit einer Besserung des Gehvermögens der Klägerin zu rechnen. Die Klinik habe eine psychotherapeutische Behandlung für erforderlich gehalten. Dem habe die Klägerin ablehnend gegenüber gestanden, was für einen geringen Leidensdruck spreche.

10

Die Klägerin hat den Krankenhausentlassungsbericht der … vom 22.06.2022 an das Gericht übersandt. Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt (Dr. …., vom 11.02.2023; …, vom 16.02.2023) und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Leistungsvermögen der Klägerin (Gutachten von …, Facharzt für Orthopädie/Unfallchirurgie, vom 16.03.2023). Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zu dem Gutachten Stellung genommen (Schreiben vom 12.06.2023).

11

Wegen des Inhalts der im Verwaltungsverfahren vorliegenden medizinischen Unterlagen, des Krankenhausentlassungsberichtes vom 22.06.2022, der von dem Gericht eingeholten Befundberichte und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Unterlagen und das Gutachten vom 16.03.2023 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die nach § 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

13

Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung hat.

14

Die Klägerin ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

15

Nach § 43 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stundentäglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

16

Der Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung besteht nicht, da die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten verrichten kann, in Wechsel von Tag- und Spätschicht, mit Publikumsverkehr, mit normalen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit, im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, bei überwiegendem Sitzen, ohne Arbeiten mit freier Armvorhalte und Rumpfvorbeuge, ohne einseitige Belastungen, Bewegungsmonotonien und Zwangspositionen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, bei Kälte, Nässe und Zugluft, ohne Akkord- und Fließbandarbeit, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Arbeit an Maschinen mit erhöhter Unfallgefahr und ohne vermehrtes Gehen auf unebenen Böden oder Treppensteigen.

17

Dieses Leistungsvermögen steht für das Gericht aufgrund der Beweiserhebung fest.

18

Der Sachverständige Dr. ….. führt in seinem Gutachten u.a. aus, bei der Klägerin bestehe eine chronische Fußheberschwäche. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule fänden sich leichte Bewegungseinschränkungen. Durch die Erkrankung der Wirbelsäule komme es u.a. zu qualitativen Einschränkungen (siehe oben beim Leistungsvermögen). Im Bereich der Halswirbelsäule fänden sich aktuell keine Bewegungseinschränkungen. Da Lähmungserscheinungen und eine dauerhafte Kraftminderung nicht vorlägen, motorische Schwäche nicht erkannt werden und relevante Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule und der oberen Extremität nicht festgestellt werden konnten, seien hieraus qualitative Einschränkungen nicht zu begründen. Eine Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit könne nicht begründet werden. Darauf weise auch der beschriebene Tagesablauf der Klägerin hin. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Befunde und Einschätzungen des Sachverständigen hält das Gericht die Leistungseinschätzung im Gutachten für nachvollziehbar und schlüssig.

19

Die Klägerin ist auch nicht etwa deshalb der allgemeine Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie nicht mehr in der Lage wäre, den Weg zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen (sog. Wegefähigkeit).

20

Maßgebend ist dabei nicht der konkrete Weg von der Wohnung des Versicherten zu einer Arbeitsstelle, sondern ein generalisierender Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Danach muss der Versicherte noch in der Lage sein, entweder täglich viermal eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen (Ulrich Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 43 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 254).

21

Der Sachverständige hat die Fähigkeit der Klägerin, viermal täglich 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen, bejaht. Dabei hat er die Lebenswirklichkeit der Klägerin berücksichtigt, die regelmäßig ihren Hund ausführt und öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Er hat sich von der Klägerin beschreiben lassen, wie sie am Tag der Untersuchung zu dem Sachverständigen gekommen ist. Da die Klägerin noch zu ihrem Hausarzt musste, bevor sie dem Bahnhof erreichte, legte sie eine Strecke von mehr als 3 km zurück. Für die Strecke zum Bahnhof (2,5 km) würde die Klägerin ungefähr 45-60 Minuten benötigen. Der Schluss, dass die Klägerin noch wegefähig im Sinne der Rentenversicherung ist, lässt sich daher nachvollziehbar ziehen. Auch zu dem Termin der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum es der Klägerin nicht zumutbar sein soll, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

22

Bei der Klägerin liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkung oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Dies hätte zur Folge, dass trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens für zumindest leichte Tätigkeiten durch die Beklagte eine Verweisungstätigkeit zu benennen wäre.

23

Ob eine „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ oder eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls und obliegt der Würdigung des Tatsachengerichts (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2019 – B 13 R 7/18 R –, BSGE 129, 274-290, SozR 4-2600 § 43 Nr 22, Rn. 30). Dieses hat bei ernsten Zweifeln an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt einen individuellen Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit durchzuführen (a.a.O., Rn. 31). Diese Zweifel müssen durch eine hinreichend nachvollziehbare Begründung objektiviert werden. Dabei erfolgt - je nach Einzelfall - eine unterschiedlich intensive Auseinandersetzung mit dem Leistungsvermögen des Versicherten und den Bedingungen des Arbeitsmarktes (a.a.O.).

24

Einer geringeren Prüfungsintensität bedarf es in den Fällen, bei denen das verbliebene positive Leistungsvermögen die relativ „schnelle“ Zuordnung von Arbeitsfeldern, die nur mit körperlich leichten Belastungen einhergehen (z.B. Sortier- und Montiertätigkeiten, Boten- und Bürodienste) - oder ggf. sogar die (hilfsweise und überobligatorische) Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit - erlaubt und damit Zweifel an der Einsetzbarkeit von Versicherten beseitigt werden. Insoweit ist zunächst darauf abzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten typische Verrichtungen wie z.B. Bedienen von Maschinen oder das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen ermöglicht. Dieser Kern an typischen körperlichen Verrichtungen ist nicht überholt. Die Aufzählung der Arbeitsfelder und Verrichtungen ist nicht abschließend; sie kann erweitert werden (a.a.O., Rn. 32). Verfügt der Versicherte noch über ein Leistungsvermögen, diese Arbeitsfelder auszufüllen, ist eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der Leistungseinschränkungen regelmäßig nicht erforderlich (a.a.O.).

25

Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. …..sind der Klägerin körperliche Arbeiten wie z.B. das Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen, wie sie in ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert werden, körperlich weiterhin zumutbar. Auch eine bei der Klägerin vorhandene Lese-Rechtschreibschwäche stände dem nicht entgegen. Dabei kann offengelassen werden, wie ausgeprägt diese ist. Die Klägerin hat gegenüber dem Gericht erklärt, dass sie z.B. beim Einkaufen beim Lesen der Verpackungsaufschriften oder bei der Orientierung im öffentlichen Nahverkehr (Abfahrtspläne) keine Probleme habe. Die Klägerin war nach eigenen Angaben auch jahrelang beruflich tätig, ohne dass die bei ihr bestehende Lese-Rechtschreibschwäche dem entgegengestanden hätte.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.