Rechtsprechung / Sozialgericht Halle

Sozialgericht Halle Urteil vom 01.03.2024 – S 28 AS 1118/21

ECLI:DE:SGHALLE:2024:0301.S28AS1118.21.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 wird geändert und die Beklagte wird verpflichtet den Kläger Leistungen für den Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2021 unter Berücksichtigung eines Schulgeldes i.H.v. 59,00 € monatlich zu gewähren.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit Schulgeld für eine private Schule als Werbungskosten zu berichten berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin zu 1. ist die Mutter der 201… geborenen Klägerin zu 2. Nachdem die Klägerin zu 1. zunächst eine Ausbildung als Pferdewirtin absolviert hatte, begann sie im August 2018 eine schulische Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin in …, welche bis Juli 2022 dauerte. Für diese Ausbildung war ein monatliches Schulgeld i.H.v. 59,00 € zu zahlen. Die Klägerin zu 1. erhielt Leistungen nach dem BAföG, für die Klägerin zu 2. wurde das staatliche Kindergeld gezahlt.

3

Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Änderungsbescheid vom 16.03.2021Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum August bis Dezember 2021. Bei seiner Leistungsberechnung zog der Beklagte dabei vom Einkommen der Klägerin zu 1. einen Freibetrag von 100,00 € monatlich ab.

4

Am erhoben die Kläger hiergegen im Hinblick auf den Einkommensfreibetrag, den sie als zu gering bemessen ansahen Widerspruch.

5

Mit Änderungsbescheid vom 16.09.2021 berücksichtigte der Beklagte nunmehr neben der Versicherungspauschale von 30,00 € monatlich auch Fahrtkosten und Kosten der Haftpflichtversicherung. Soweit diese Summe den Betrag von 100,00 € monatlich überstieg, gewährte der Beklagte weitere Leistungen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 16.09.2021 zurück.

7

Am 13.10.2021 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

8

Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagte müsse als Werbungskosten auch das Schulgeld i.H.v. 59,00 € berücksichtigen, sodass sich ein höherer Freibetrag ergibt, weshalb auch weitere Leistungen an die Kläger zu zahlen sind. Die Kläger tragen vor, die Schule in … sei die einzige Schule im zumutbaren Umkreis, die eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger anbietet. Eine kostenfreie Alternative gebe es nicht.

9

Die Kläger beantragen,

10

den Änderungsbescheid vom 16.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.12.2021 des Schulgeldes i.H.v. 59 € monatlich zu gewähren, sowie

11

die Berufung zuzulassen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte ist der Ansicht, das Schulgeld sei keine mit der Erzielung des BAföG verbundene Ausgabe, da BAföG unabhängig davon gewährt wird, ob überhaupt Schulgeld zu zahlen ist. Überdies hätte die Klägerin zu 1. die Ausbildung auch an einer kostenfreien staatlichen Schule absolvieren können, z.B. in Halle, Magdeburg, Dessau oder Gera.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Der angefochtene Bescheid vom 16.03.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.09.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.

18

Der Beklagter hat bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens zu Unrecht das von der Klägerin zu 1. zu zahlende Schulgeld nicht berücksichtigt.

19

Nach § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen.

20

Macht der Hilfebedürftige Aufwendungen geltend, sind zur Beurteilung, ob diese mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden waren, zunächst die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Anerkennung von Werbungskosten, § 9 Einkommenssteuergesetz (EStG), heranzuziehen (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 11b, Rdnr. 35).

21

Bereits nach dieser Norm ist das Schulgeld als Werbungskosten und damit als notwendige Ausgabe anzusehen. § 9 Abs. 6 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung den Werbungskosten zuzuordnen sind, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen hat. Da die Klägerin zu 1. bereits über eine Berufsausbildung als Pferdewirtin verfügte, ist das Schulgeld, welches für die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin aufzuwenden war, als Werbungskosten zu berücksichtigen.

22

Überdies ist der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, das BAföG werde unabhängig davon bezogen, ob überhaupt Schulgeld anfällt, weshalb Schulgeld nicht mit dem Einkommen aus BAföG verbunden sei. Diese Ansicht setzt voraus, dass § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II eine Kausalität zwischen Ausgaben und Einkommen dergestalt fordert, dass die Ausgabe durch die konkrete Art der Einkommenserzielung bedingt sei. Dies findet sich so im Wortlaut des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II nicht wieder. Dort wird lediglich eine Verbindung zwischen Einkommen und Ausgabe gefordert. Eine solche Verbindung, welche viel weniger eng ist als eine Kausalität, besteht hier jedoch in der Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin. Diese Ausbildung führt einerseits dazu, dass die Klägerin zu 1. BAföG erhält und andererseits dazu, dass die Klägerin zu 1. Schulgeld zahlen muss.

23

Letztlich würde ein Hilfeempfänger in seiner Berufswahl auch unangemessen eingeschränkt, da ihm die Möglichkeit zur Ausbildung in einem kostenpflichtigen Ausbildungsgang im Falle des grundsichernden SGB II-Bezugs deutlich erschwert würde.

24

Das Schulgeld ist auch als konkret notwendige Ausgabe anzusehen, denn es gab für die Klägerin zu 1. nach Recherchen der Kammer keinen zumutbaren kostenfreien Ausbildungsplatz zur Heilerziehungspflegerin. Die von Beklagten angeführten staatlichen Schulen, an denen dieser Ausbildung angeboten wird, kommen aufgrund der Entfernung vom Wohnort der Kläger nicht in Frage. Die Klägerin zu 1. kann als alleinerziehende Mutter der bei Ausbildungsbeginn gerade 3 Jahre alten Klägerin 2. nicht auf einen Fahrradweg von mindestens 90 km pro Strecke verwiesen werden, da dies mit einer Vollzeitausbildung nicht zumutbar vereinbar ist.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

26

Die Berufung war zuzulassen, obwohl die Beschwer der Kläger die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht, weil die Frage der Auslegung des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II von grundsätzlicher Bedeutung, aber – soweit ersichtlich – obergerichtlich oder gar höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).