Rechtsprechung / Sozialgericht Halle
Sozialgericht Halle Urteil vom 07.04.2025 – S 4 R 15/24
ECLI:DE:SGHALLE:2025:0407.S4R15.24.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Altersrente im Hinblick auf Zeiten der Kindererziehung.
Der am 19… geborene Kläger bezieht seit dem 01.06.2005 von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin eine Altersrente für langjährig Versicherte auf der Grundlage von 31,9621 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einem ursprünglichen Rentenbetrag von 734,17 € brutto/665,89 € netto (Rentenbescheid vom 23.03.2005). Zeiten der Kindererziehung für die 4 Kinder wurden nicht berücksichtigt, sondern nach einem Bescheid vom 14.04.1994 bei der Ehefrau, von deren Rentenkonto bei der Scheidung der Ehe im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Jahre 1995 auf den Kläger 3,2826 Entgeltpunkte (Ost) übertragen wurden.
Mit seinem Schreiben vom 26.07.2023 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Mitteilung, ob die Zeiten der Kindererziehung, die bei seiner vor ca. 10 Jahren verstorbenen Ehefrau berücksichtigt worden seien, nunmehr nicht ihm zugutekommen könnten. Hierauf antwortete die Beklagte, dass die Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung zu dem Elternteil erfolge, der die Kinder erzogen habe. Hieran ändere sich nichts durch den Tod nach dem Ende der Erziehungszeit. Hiergegen wandte der Kläger am 01.10.2023 ein, dass die Kinder gemeinsam von ihm und seiner früheren Ehefrau erzogen worden seien, da beide voll berufstätig gewesen seien. Daraufhin wiederholte die Beklagte am 06.10.2023 ihre Auskunft und wies darauf hin, dass zu einer geänderten Berücksichtigung ein Nachweis über die überwiegende Erziehung erforderlich sei, anderenfalls verbleibe es bei der Anordnung durch den Gesetzgeber, dass eine Zuordnung bei der Frau erfolge. Zudem sei eine nachträgliche Korrektur ausgeschlossen, da die frühere Ehefrau des Klägers bereits eine Rente unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bezogen habe.
Die Beklagte wertete das Vorbringen des Klägers aus dem Schreiben vom 01.10.2023 als Antrag auf Rücknahme eines Bescheides vom 16.07.2011 und lehnte diesen Antrag mit dem Bescheid vom 02.11.2023 ab, da bei der Rentenberechnung alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt worden seien und die Berechnung den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Die Kindererziehungszeiten seien für alle 4 Kinder bereits mit einem Bescheid vom 14.04.1994 im Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau rechtswirksam berücksichtigt worden.
Hiergegen erhob der Kläger unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen am 20.11.2023 Widerspruch, den die Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 18.01.2024 mit der Begründung zurückwies, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2011 nicht vorlägen, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Erziehungszeit könne auch bei gemeinsamer Erziehung nur einem Elternteil zugeordnet werden. Gemeinsam erziehende Eltern könnten durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung für jedes ihrer Kinder bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden solle und falls eine solche Erklärung nicht abgegeben werde, werde die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen habe und sofern keine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil vorliege, erfolge die Zuordnung kraft gesetzlicher Regelung zur Mutter. Eine rückwirkende Zuordnung von Kindererziehungszeiten sei ferner unzulässig, wenn für den Elternteil unter Berücksichtigung dieser Kalendermonate bereits eine Leistung bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei.
Mit der am 26.01.2024 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass eine grundsätzliche Zuordnung der Erziehungszeiten bei der Kindesmutter wesensfremd sei und nicht den Verhältnissen in der ehemaligen DDR entspreche. Beide Elternteile seien voll berufstätig gewesen und eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit habe nicht abgegeben werden können, da die Ehe bereits 1992 geschieden worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kinder auch bereits nicht mehr im Haushalt der Eltern anwesend gewesen.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte mitgeteilt, dass am 16.07.2011 kein Bescheid erlassen worden sei. Überprüft worden sei vielmehr der ursprüngliche Rentenbescheid vom 23.03.2005. Hierzu hat sie mit dem Bescheid vom 19.03.2024 ihren Bescheid vom 02.11.2023 abgeändert und das Datum des überprüften Bescheides richtiggestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2024 in der Fassung des Bescheides vom 19.03.2024 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.2005 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung für 4 Kinder zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2024 in der Fassung des Bescheides vom 19.03.2024 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 23.03.2005 dahingehend abzuändern, dass bei der Rentenberechnung für den Kläger Zeiten der Kindererziehung rentensteigernd berücksichtigt werden.
Nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch – Verwaltungsverfahren – (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Zutreffend hat die Beklagte das Begehren des Klägers als Überprüfung im Sinne von § 44 SGB X gewertet und dieses zu Recht mit ihrem Bescheid vom 02.11.2023 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 19.03.2024 abgelehnt, denn bei der Rentenberechnung sind zugunsten des Klägers keine Zeiten der Kindererziehung rentensteigernd zu berücksichtigen.
Nach § 64 Sozialgesetzbuch 6. Buch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die persönlichen Entgeltpunkte ergeben sich nach § 66 SGB VI aus der Summe aller Entgeltpunkte unter anderem für Beitragszeiten. Nach § 70 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Als Beitragsbemessungsgrundlage dient das durch Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge versicherte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen. Daneben zählen gemäß § 55 SGB VI als Beitragszeiten auch die Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorliegen. Diese erhalten gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zusätzlich zu sonstigen Beitragszeiten und wirken sich daher rentensteigernd aus.
Allerdings hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass Zeiten der Kindererziehung bei der Ermittlung seiner Rente berücksichtigt werden. Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI werden, worauf die Beklagte hinlänglich hingewiesen hat, dem Elternteil zugeordnet, der sein Kind erzogen hat. Auch bei gemeinsamer Erziehung erfolgt die Zuordnung nach § 56 Abs. 2 S. 2 SGB VI bei einem Elternteil, wobei die Eltern im Fall der gemeinsamen Erziehung durch eine übereinstimmende Erklärung die Zuordnung bestimmen können. Eine derartige Erklärung haben der Kläger und seine mittlerweile verstorbene Ehefrau für die 4 Kinder nicht abgegeben, sodass es bei der grundsätzlichen Zuordnung zu einem Elternteil verbleibt und dies ist nach § 56 Abs. 2 S. 9 SGB VI die Mutter. Diese Regelungen über die Zuordnung der Kindererziehungszeit galten übrigens schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB VI am 01.01.1992 (Art. 1 des Rentenreformgesetzes 1992), so dass der Kläger und seine damalige Ehefrau ab diesem Datum eine entsprechende Erklärung über die Zuordnung hätten abgeben können.
Welche Motive den Gesetzgeber dazu bewogen haben, diese Regelung über die Zuordnung zu treffen, sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Belang, da sowohl die Beklagte als auch das Gericht an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden sind.
Ferner hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rückwirkende Zuordnung durch eine Erklärung der Eltern zulässigerweise nur so lange erfolgen kann, wie für einen Elternteil unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung eine Leistung noch nicht bindend festgestellt oder ein Versorgungsausgleich noch nicht durchgeführt worden ist (§ 56 Abs. 2 S. 6 SGB VI). Da die Zeiten der Kindererziehung bei der früheren Ehefrau des Klägers bereits im Versorgungsausgleich und auch bei einer Rentenleistung berücksichtigt worden sind, scheidet eine nachträgliche anderweitige Zuordnung bereits unter diesem Gesichtspunkt aus.
Mittelbar profitiert der Kläger im Übrigen ohnehin von der Zuordnung der Zeiten der Kindererziehung bei seiner früheren Ehefrau, denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden von deren Rentenkonto 3,2826 Entgeltpunkte (Ost) auf ihn übertragen. Dieser Übertragung lag ein Vergleich der während der Ehezeit erzielten Rentenanwartschaften der Ehegatten zugrunde und bei der früheren Ehefrau des Klägers waren darin die Zeiten der Kindererziehung enthalten. Ohne die Berücksichtigung der Zeiten der Kindererziehung bei seiner früheren Ehefrau hätte die Übertragung auf ihn nicht mit dem Wert 3,2826 erfolgen können, sondern wäre geringer ausgefallen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Zuordnung von Zeiten der Kindererziehung bei einem Elternteil auch nicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der ehemaligen DDR wesensfremd, sondern entsprach exakt deren rentenrechtlichen Regelungen. Nach § 7 der Rentenverordnung vom 23.11.1979 (GBl.-DDR I Seite 401) wurde als Zurechnungszeit bei der Berechnung der Altersrente ausschließlich bei Frauen ein Jahr für jedes von ihnen geborene Kind rentensteigernd berücksichtigt und mit § 4 der Rentenverordnung vom 26.07.1984 (GBl.-DDR I Seite 281) wurde die Zurechnungszeit für Frauen, die 3 oder mehr Kindern geboren haben, auf 3 Jahre für jedes Kind angehoben. Die Zurechnungszeit wurde zusätzlich zu den Jahren der versicherungspflichtigen Tätigkeit angerechnet und wirkte dadurch rentensteigernd.
Die ausschließliche Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei nur einem Elternteil und explizit nur bei der Mutter entsprach also den Verhältnissen in der ehemaligen DDR, auch wenn durch die volle Berufstätigkeit beider Elternteile eine gemeinsame Erziehung vorgelegen haben sollte.
Da die Beklagte also zurecht die Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenberechnung des Klägers abgelehnt hat, ist die Klage unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 193 SGG abzuweisen.