Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg
Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 04.10.2022 – S 28 SO 412/22 ER D
Orientierungssatz
1. Die Nichtbeachtung der objektiv-rechtlichen Pflicht des Eingliederungshilfeträgers zur Sicherstellung der Leistungserbringung nach § 95 SGB 9 2018 (hier: Vorhaltung ausreichend freier Plätze in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung) löst keinen subjektiv einklagbaren Anspruch des Einzelnen aus, vielmehr ist der Leistungsträger durch die Rechtsaufsicht zu Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht anzuhalten (vgl BT-Drucks 18/9522, S 273). (Rn.4)
2. Das Fehlen eines adäquaten Leistungsangebots der Eingliederungshilfe kann aber im Rahmen der Folgenabwägung bei einer ersatzweisen einstweiligen Anordnung von häuslichen Eingliederungshilfeleistungen (hier: 24-stündige 1:1-Betreuung) berücksichtigt werden. (Rn.12)
3. Eine unmittelbar bevorstehende Entlassung des behinderten Menschen aus der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses bei zu erwartender erheblicher Eigen- und Fremdgefährdung kann in diesem Zusammenhang ein hinreichender Anordnungsgrund sein. (Rn.13)
Verfahrensgang
nachgehend Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 22. März 2023, L 4 SO 13/23 B ER D, Beschluss
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 4.10.2022 bis einschließlich 31.1.2023, längstens jedoch bis zur Aufnahme des Antragstellers in eine geschlossene therapeutische Einrichtung bzw. bis zur Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung für diesen Zeitraum, Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form einer täglichen 24-stündigen 1:1-Betreuung zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Antragsgegnerin trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 11.9.2022, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe dadurch zu erbringen, dass sie dem Antragsteller eine besondere geschlossene Wohnform benennt, die zur Aufnahme des Antragstellers bereit und in der Lage ist. Hilfsweise beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe dadurch zu erbringen, die Kosten für eine 1:1-Betreuung im häuslichen Umfeld zu tragen.
1. Der Antrag hat im Hauptantrag keinen Erfolg; er ist jedoch im Hilfsantrag im Rahmen einer Folgenabwägung erfolgreich.
Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich für eine einstweilige Anordnung ist zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung. Zum anderen bedarf es eines Anordnungsanspruchs, d. h. eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn. 27) Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Wäre eine Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020. § 86b, Rn. 29a).
a. Bezüglich des Hauptantrags hat der Eilantrag mangels Anordnungsanspruch keinen Erfolg. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Gericht im Eilverfahren nicht bezweifelt, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung hat. Die Antragsgegnerin erkennt den Leistungsanspruch auch an, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.9.2022. Es ist zwischen den Beteiligten aber ebenfalls unstreitig, dass momentan ein freier Platz für den Antragsteller in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung nicht vorliegt da die Platzkapazitäten ausgeschöpft sind. Ein subjektiver Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Benennung eines konkreten Platzes in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung, wie mit dem Hauptantrag begehrt, besteht nicht. Die grundsätzliche Verpflichtung der Antragsgegnerin als Träger der Eingliederungshilfe, die für die Leistungen erforderlichen Strukturen, Dienste. Einrichtungen und sonstigen Mittel vorzuhalten, wird für sie in § 95 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) konkretisiert. Nach dieser Regelung haben die Träger der Eingliederungshilfe im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit Teil 2 des SGB IX nichts Abweichendes bestimmt: sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 Teil 2 SGB IX ab (§ 95 S 1 und 2 SGB IX) Vorliegend spricht vieles dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer objektiv-rechtlichen Pflicht nach § 95 SGB IX nicht in ausreichendem Maße nachkommt Aber eine Nichtbeachtung der objektiv-rechtlichen Pflicht des Eingliederungshilfeträgers löst keinen subjektiv einklagbaren Anspruch des Einzelnen aus, vielmehr ist der Leistungsträger durch die Rechtsaufsicht zu Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht anzuhalten (BT-Drs. 18/9522, S. 273).
b. Bezüglich des Hilfsantrags ist der Eilantrag im Rahmen der Folgenabwägung erfolgreich Die Erfolgsaussichten der Hauptsache können bezüglich eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in diesem Eilverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden (hierzu unter aa.) Die Entscheidung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers ausfallt (hierzu unter bb.).
aa. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist bei der im Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe bezüglich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der sozialen Teilhabe bzw Leistungen der Hilfe zur Pflege als offen zu bezeichnen Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären ob dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Das Gericht hält es aber für wahrscheinlich, dass dem Antragsteller für die Zeit ab dem 4.10.2022 zumindest bis zum 31.1.2023 ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, d.h. dass er für diese Monate einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form einer täglichen 24-stündigen 1:1-Betreuung haben könnte.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird auch vom Gericht nicht bezweifelt, dass der gegenwärtige Bedarf der Eingliederungshilfe des Antragstellers optimal nur zu decken wäre durch Leistungen der Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung. Der entsprechende Anspruch des Antragstellers ist, wie oben ausgeführt, auch unstreitig, aber gegenwärtig mangels Platzkapazitäten für den Antragsteller nicht durchsetzbar.
Es muss im Rahmen des Eilverfahrens letztendlich offenbleiben, ob ein bedarfsdeckender Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe (Ambulante Sozialpsychiatrie – ASP) gemäß §§ 99, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113, 78 Abs. 1. 2 SGB IX in Kombination mit Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII vorliegt. Bezüglich Leistungen der Hilfe zur Pflege fehlt es momentan bereits an der Feststellung eines Pflegegrades. Eine Pflegebegutachtung sollte entsprechend zeitnah vom Betreuer des Antragstellers angeregt werden, denn der Bedarf des Antragstellers dürfte, zumindest was die Notwendigkeit der regelmäßigen Medikamentenzuführung angeht, dem Bereich der Pflege - bzw. gegebenenfalls auch der Behandlungspflege nach dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) - zuzurechnen sein. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bezüglich der Pflegeleistungen dürfte sich aus § 103 Abs. 2 SGB IX ergeben bezüglich möglicher Ansprüche nach dem SGB V wäre gegebenenfalls eine Erstattungsforderung zu erklären.
Bezüglich des zeitlichen Umfangs des Bedarfs ist für das Gericht im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht dass der Antragsteller bei Entlassung aus dem Krankenhaus einer durchgehenden 1:1-Betreuung an sieben Tagen/Woche bedarf Hierfür wird auf den Vortrag des Antragstellers verwiesen sowie auf die Stellungnahme des Herrn ... Chefarzt bei der Beigeladenen, vom 27.9.2022, in der dieser ausführt, dass der Schweregrad der Erkrankung beim Antragsteller derart gravierend sei, dass dauerhaft (24/7) eine Eigengefährdung bestehe.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Gericht im Eilverfahren keine durchschlagenden Zweifel, dass eine 24-stündige 1.1-Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst in Kombination mit Leistungen der Ambulanten Sozialpsychiatrie ein Betreuungssetting sein kann, das zumindest für den Moment auch geeignet ist, den Bedarf des Antragstellers in seiner momentanen gesundheitlichen Verfassung nach Abschluss der Akutbehandlung ausreichend zu decken. Zwar wird in dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 27.6.2022, mit dem die Unterbringung zunächst in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses und in der Folgezeit in einer geschlossenen Abteilung einer therapeutischen Wohneinrichtung bis längstens 23.7.2023 genehmigt wird, in den Gründen ausgeführt, dass durchgehend eine geschlossene Unterbringung sichergestellt sein solle, insbesondere keine Zwischenentlassung erfolgen dürfe, da andernfalls mit dem Absetzen der Medikamente und dem Verlust der bereits erreichten Behandlungserfolge zu rechnen sei. Unter Bezugnahme auf die aktuellen ärztlichen Einschätzungen des Herrn ... lässt sich aber begründen, dass eine durchgehende 1:1-Betreuung zumindest vorübergehend ausreichend geeignet ist, da mangels von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Platzkapazitäten gegenwärtig eine geschlossene Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung nicht möglich ist. Herr ... führt in seiner Stellungnahme vom 16 9 2002 aus, dass der Antragsteller glaubhaft krankheitseinsichtig und behandlungsmotiviert sei und er aktuell distanziert von akuter Eigen- und Fremdgefährdung erscheine aktuell seien keine Fehlhandlungen erwartbar Weiter wird auf die Stellungnahme des Herrn ... vom 27.9.2022 verwiesen, in der dieser ausführt, dass ärztlicherseits festgestellt wird, dass eine 1:1-Betreuung rund um die Uhr durch einen ambulanten Pflegedienst ein Betreuungssetting herstellen könnte, das geeignet sei, eine akute Eigen- und Fremdgefährdung durch permanente Unterstützung und Begleitung des nahezu steuerungsunfähigen Antragstellers abzuwenden, sodass es zumindest vorübergehend die Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung ersetzen könne. Eine solche Versorgung bzw. Betreuung des Antragstellers sei aus ärztlicher Sicht dringend angeraten.
bb. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Sachlage, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklart werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen wurde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer. Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b, Rn 12 f; BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 – 1 BvR 569/05). Das Fehlen von Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege stellt für den Antragsteller bei der zu erwartenden Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses der Beigeladenen einen erheblichen Nachteil dar, der auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr für vergangene Zeiträume ausgeglichen werden könnte. Es ist nach gegenwärtigem Sachstand für das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsteller ohne eine durchgehende 1:1-Betreuung ins häusliche Umfeld entlassen werden kann. Bereits der Sachverständige Herr ... ging in seinem psychiatrischen Gutachten vom 12.6.2022 davon aus. dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass der Antragsteller die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen, insbesondere die Einnahme der indizierten Medikation, außerhalb einer geschlossenen Einrichtung ablehnen oder selbst beenden würde, in der Folge seien psychotische Symptome mit teils erheblicher Eigen- oder Fremdgefährdung hoch wahrscheinlich. Auch Herr ... geht in seiner Stellungnahme vom 16.9.2022 davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Gefahren wie Verwahrlosung, Chronifizierung der Erkrankung und erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung durch erneutes Absetzen der antipsychotischen Medikation drohe – sofern er nicht entsprechend begleitet werden würde. In einer weiteren Stellungnahme vom 27.9.2022 teilt Herr ... mit, dass der Schweregrad der Erkrankung beim Antragsteller derart gravierend sei, dass bei der Entlassung in das häusliche Umfeld der Antragsteller die Medikamente nicht weiter einnehmen würde und aufgrund verstärkten psychotischen Erlebens noch wahnhafter (paranoider Wahn, Größenwahn) würde und sich selbst durch Fehlhandlungen massiv gefährde. Die Erkrankung sei derart stark ausgeprägt, dass ohne die kontinuierliche Unterstützung sehr zügig ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten würde.
Aufgrund der nach gegenwärtigem Sachstand absehbaren Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen für den Antragsteller ergibt sich für das Gericht bei der Abwägung der Interessen ein klarer Vorrang der Interessen des Antragstellers. Dies gilt umso mehr, da es der Antragsgegnerin jederzeit freisteht, im Rahmen der Planung der Leistungsstrukturen ein adäquates Angebot zu schaffen, dass dem Antragsteller die Durchsetzung seines unstreitig bestehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung ermöglicht.
cc. Es liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergibt sich daraus, dass für das Gericht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine Entlassung aus dem Krankenhaus unmittelbar bevorsteht In der Gesamtschau des Vortrags des Antragstellers und des Vortrags des hier beigeladenen Krankenhauses hat das Gericht im Eilverfahren keinen Zweifel, dass der Antragsteller nun zeitnah entlassen werden wird. Der Betreuer des Antragstellers hat im hiesigen Eilverfahren vorgetragen, dass ihm aus seiner Arbeit mehrere Fälle bekannt seien, in denen Patienten trotz des Vorliegens eines betreuungsrechtlichen Beschlusses zur geschlossenen Unterbringung mangels Platzkapazitäten in geschlossenen therapeutischen Einrichtungen entlassen worden seien. Weiter machen die Stellungnahmen der Beigeladenen in diesem Verfahren, insbesondere die letzte Stellungnahme vom 29.9.2022 deutlich, dass das Krankenhaus einen weiteren Verbleib des Antragstellers im Krankenhaus nicht befürwortet und die Entlassung des Antragstellers sehr zeitnah plant. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Krankenhaus rechtlich gezwungen werden kann, den Antragsteller nicht zu entlassen, da nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Behandlungsauftrag abgeschlossen ist. Hier ist auch der Versorgungsauftrag des Krankenhauses im Rahmen der psychiatrischen Notfallversorgung in H. zu berücksichtigen, aufgrund dessen das Krankenhaus angehalten ist, nach Abschluss der Behandlung den Platz wieder an akute Fälle zu vergeben. Der Abschluss der stationären Behandlung des Antragstellers wird auch bestätigt durch die mitgeteilten aktuellen medizinischen Befunde, die einen gegenwärtig stabilisierten Zustand beschreiben, vgl. Stellungnahme des ... vom 16.9.2022 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist auch nicht entscheidend, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 27.6.2022 keinen Zeitpunkt benennt, wann die freiheitsentziehende Maßnahme in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses enden und eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer therapeutischen Wohneinrichtung beginnen soll. Aus dem Beschluss wird deutlich, dass die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des psychiatrischen Krankenhauses zur stationären Behandlung erfolgt wann diese abgeschlossen ist. liegt naturgemäß im fachlichen Ermessen der behandelnden Ärzte und nicht im Ermessen des Betreuungsgerichts.
dd. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin erfolgt im Eilverfahren nicht ab Antragstellung am 11.9.2022, sondern erst ab dem 4.10.2022. da sich der Antragsteller nach gegenwärtigem Sachstand des Gerichts noch im Krankenhaus befindet und dementsprechend bisher keine Kosten der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege angefallen sind. Aus diesem Grund war der Antrag für die Zeit vom 11.9.2022 bis zum 3.10.2022 abzulehnen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller lediglich mit seinem Hilfsantrag ab dem 4.10.2022 erfolgreich ist.