Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 17.01.2023 – S 44 AL 431/22 ER

ECLI:DE:SGHH:2023:0117.S44AL431.22ER.00

Orientierungssatz

1. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 SGB 3 erforderlich, dass zuvor ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden hat.(Rn.5)

2. Nach § 142 Abs. 2 SGB 3 in der bis zum 31. 12. 2022 geltenden Fassung betrug die Anwartschaftszeit 6 Monate bei Nachweis des Arbeitslosen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auch nicht mehr als 14 Wochen im voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind.(Rn.8)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit ihrem Eilantrag begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

3

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, wenn ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu dem die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

4

Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Alg für die Zeit ab 4.1.2023. Es dürfte bereits an der materiellen Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Anwartschaftszeit fehlen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 13.12.2022. Der Widerspruchsbescheid ist schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner Richtigkeit zu zweifeln.

5

Anders als die Antragstellerin meint, ist insbesondere für die Erfüllung der Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Alg-Anspruch erforderlich, dass zuvor ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden hat (§§ 142 Abs. 1, 143 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung [SGB III]).

6

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus den von ihr aus dem Internet recherchierten Informationen, da diese veraltet und heute nicht mehr gültig sind. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtszustand die Anwartschaftszeit von SaisonarbeiterInnen schon dann erfüllt war, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist anwartschaftsbegründende Zeiten von (nur) mindestens sechs Monaten aufzuweisen hatten. Der Gesetzgeber hat diese Privilegierung für SaisonarbeiterInnen bewusst abgeschafft. Es sollte der Anreiz für die SaisonarbeiterInnen beschäftigenden Unternehmen und die SaisonarbeiterInnen entfallen, Zeiten mit geringem Arbeitsanfall durch Entgeltersatzleistungen für die ArbeitnehmerInnen zu überbrücken, die dann auch nicht an der Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung interessiert waren (siehe BT-Drs. 15/1515 S. 245 zur Begründung der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2004;

7

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. März 2011 – L 2 AL 46/08 –, Rn. 18, juris; Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 142 SGB III [Stand: 15.01.2023], Rn. 4).

8

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine verkürzte Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III erfüllt. Nach dieser Norm gilt bis zum 31.12.2022, dass die Anwartschaftszeit 6 Monate beträgt, wenn Arbeitslose nachweisen, dass sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auch nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind. Nach den hier vorliegenden Unterlagen und nach dem Vortrag der Antragstellerin lagen die vereinbarten Beschäftigungszeiten jedoch über einem Zeitraum von 14 Wochen.

9

Auch der Umstand, dass der Antragstellerin im Jahr 2020 ergänzend Alg bewilligt worden war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies war auf damals geltende Rechtsvorschriften zurückzuführen. Die Sonderregelung des § 421d Abs. 1 SGB III, wonach für Personen, deren Anspruch auf Alg sich in der Zeit vom 1.5.2020 bis 31.12.2020 auf einen Tag gemindert hat, sich die Anspruchsdauer einmalig und 3 Monate verlängerte, ist auf den heutigen Anspruch nicht mehr anwendbar. Diese Regelung wurde zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eingeführt (Brand, Kommentar zum SGB III, 9. Auflage 2021, § 421d Rz. 1) und gilt heute nicht mehr, sondern nur für den im Gesetz zitierten Zeitraum im Jahre 2020.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.