Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 30.01.2023 – S 52 SO 582/22 ER D

Orientierungssatz

1. Steht für einen psychisch kranken Pflegebedürftigen nach dessen Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung kein Platz in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung zur Verfügung, so ist gemäß § 103 Abs. 2 SGB 9 der Sozialhilfeträger für die Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen zuständig.(Rn.21)

2. In einem solchen Fall ist eine 24-stündige 1:1-Betreung durch einen ambulanten Pflegedienst in Kombination mit Leistungen der ambulanten Sozialpsychiatrie zumindest vorübergehend als Maßnahme der Eingliederungshilfe bis zur Aufnahme des Behinderten in eine geschlossene therapeutische Einrichtung geeignet.(Rn.23)

3. Bei gegenwärtig unklarer Sachlage ist im Verfahren des Eilrechtschutzes eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus.(Rn.24)

Verfahrensgang

nachgehend Landessozialgericht Hamburg 4. Senat, 22. März 2023, L 4 SO 13/23 B ER D, Beschluss

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom 2. Februar bis einschließlich 28. Mai 2023, längstens jedoch bis zur Aufnahme des Antragstellers in eine geschlossene therapeutische Einrichtung bzw. bis zur Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung für diesen Zeitraum, Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form einer täglichen 24-stündigen 1:1-Betreuung zu gewähren.

2. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe

I.

1

Der am ... geborene Antragsteller ist schwer psychisch krank. Er bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er setzte in dem Zustand einer schweren seelischen Störung in Form einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis am 4. August 2022 seine Wohnung in Brand, da er davon ausgegangen war, dass im Mehrfamilienhaus lebende Nachbarn, die in der Nacht mehrfach in seine Wohnung eingedrungen seien, um ihn dort zu vergewaltigen, damit begonnen hätten, ihn zu „verstrahlen“. Der Antragsteller wurde noch am 4. August 2022 auf der Grundlage des § 12 HmbPsychKG der geschlossenen Krankenhausbehandlung in der A. Klinik N. am Betriebsort W. zugeführt.

2

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, das unter dem Geschäftszeichen ... ein Betreuungsverfahren für den Antragsteller führt, hat gem. § 1906 Abs. 1 BGB die freiheitsentziehende Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses mit anschließendem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Therapieeinrichtung für längstens ein Jahr ab Aufnahme genehmigt, zuletzt hat es mit Beschluss vom 30. November 2022 den Aufenthalt im Krankenhaus bis längstens zum 1. Februar 2023 genehmigt. Im Beschluss wird Bezug genommen auf ein Gutachten von ... vom 13. September 2022 und ausgeführt,

3

„Der Betroffene bedarf ärztlicher Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht geschehen kann. Die Erkrankung des Betroffenen ist medikamentös behandelbar, wobei angesichts der langjährigen Chronifizierung der Erkrankung eine längerfristige Einnahme der antipsychotischen Medikation für einen Behandlungserfolg unabdingbar ist. Diese ist angesichts der immer noch sehr ausgeprägten Wahnsymptomatik einerseits und des sehr ambivalenten Verhältnisses des Betroffenen gegenüber einer Fortsetzung der medikamentösen Therapie andererseits außerhalb einer geschlossenen Station weiterhin nicht ausreichend gewährleistet. Eine Entlassung des Betroffenen zum jetzigen Zeitpunkt oder auch nur einer Verlegung auf eine offene Station hätte höchstwahrscheinlich einen zeitnahen Abbruch der Therapie, verbunden mit einer deutlichen Verschlechterung der Krankheitssymptomatik und weiteren wahnbedingten eigengefährdenden Fehlhandlungen des Betroffenen zur Folge. [...] Der zur Stabilisierung notwendige zweite Schritt, die Durchführung sozialtherapeutischer Maßnahmen in einer psychiatrischen Einrichtung zur Langzeittherapie, konnte bislang zwar nicht erfolgen, weil der Betreuer noch keine Einrichtung gefunden hat, die bereit ist, den Betroffenen aufzunehmen. Die Suche ist indes noch nicht abgeschlossen. Es bleibt zumindest der Ausgang des vom Betreuer angekündigten Eilverfahrens vor dem Sozialgericht abzuwarten, mit dem dieser dem Betroffenen zumindest eine Rundumbetreuung in der eigenen Häuslichkeit verschaffen will. Im Übrigen hält sich die bisherige Dauer der Behandlung des Betroffenen im psychiatrischen Akutkrankenhaus noch in dem zeitlichen Rahmen, den der Sachverständige ... in seinem Gutachten vom 13.10.2022 für mindestens erforderlich erachtet hat (dort Seite 14). Der Betroffene hat zurzeit nach wie vor keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage.“

4

Der Antragsteller macht geltend, er habe bereits mit Schreiben vom 29. September 2022 Kontakt mit dem zuständigen Fachamt für Eingliederungshilfe aufgenommen. Beim zuständigen Fachamt seien Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 99 ff. SGB IX beantragt. Das Fachamt sei ferner unter Fristsetzung bis spätestens 31. Oktober 2022 aufgefordert worden, eine therapeutische Wohneinrichtung zu benennen, die zur Aufnahme des Antragstellers bereit und in der Lage sei. Eine Reaktion seitens des Fachamtes sei vollständig ausgeblieben. Trotz schwerer psychischer Erkrankung und dadurch bedingter Lebensgefahr außerhalb eines geschlossenen Wohnsettings stünde keine therapeutische Wohneinrichtung zur Verfügung. Es hätten insbesondere in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche in Betracht kommende und bundesweit angefragte Einrichtungen eine Aufnahme des Antragstellers aus Kapazitätsgründen oder anderen Gründen abgelehnt, so dass die Einrichtungssuche erschöpft sei. Der Antragsteller müsste sodann, nachdem seine Wohnung durch den Wohnungsbrand unbewohnbar ist, in die Obdachlosigkeit entlassen werden. Hinzu käme, dass der Antragsteller aufgrund der schweren psychischen Erkrankung rund um die Uhr auf Hilfe, Unterstützung und Begleitung angewiesen sei, da er sich andernfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen gesundheitlichen Schaden bis hin zur Lebensgefahr zufügen würde. Die behandelnde Klinik belege mit dem Antragsteller zugleich seit inzwischen fast 5 Monaten ein Bett auf der psychiatrischen Akutstation, so dass ihr eine – insbesondere in Zukunft unentgeltliche – Behandlung des Antragstellers nicht zumutbar sei.

5

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag vom 12. Dezember 2022,

6

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Eingliederungshilfe gem. §§ 99 ff. SGB IX dadurch zu erbringen, dass sie mangels einer zur Verfügung stehenden besonderen geschlossenen Wohnform im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII die Kosten für eine 1:1-Betreuung durch Pflegefachkräfte im häuslichen Umfeld in Höhe von monatlich 27.360,00 € trägt.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Sie macht geltend, ein Anspruch auf Vermittlung und Beschaffung eines geeigneten Angebots durch das Fachamt für Eingliederungshilfe bestünde grundsätzlich nicht. Die Träger der Eingliederungshilfe seien im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung zwar verpflichtet, eine personenzentrierte Leistung für den Leistungsberechtigten sicherzustellen, sollten die Kapazitäten erschöpft sein oder wie vorgetragen generell zu wenige Plätze existieren, sei dies keine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Eilrechtsschutzes geprüft und entschieden werden kann. Auch soweit hier Leistungen zur Pflege beantragt würden und damit allein Leistungen nach dem SGB XII, bestünde keine Zuständigkeit des Fachamts für Eingliederungshilfe. Es könne zudem nicht erkannt werden, wie Leistungen zur Pflege hier Leistungen der Eingliederungshilfe überbrücken sollten. Auch fehle derzeit die Feststellung eines Pflegegrades, welcher erforderlich wäre für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII. Es werde bezweifelt, ob hier eine angemessene Betreuung erfolgen könne, ohne dass der Antragsteller sich selbst oder Dritte gefährde. Eine entsprechende Qualifikation des Pflegedienstes sei nicht erkennbar. Der Antragssteller befände sich derzeit aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Krankheit bzw. seelischen Behinderung in der A. Klinik und es habe laut dem aktuellen Beschluss eine angeordnete Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens zum 1. Februar 2023 zu erfolgen.

10

Es bestünde die Gefahr, dass der Antragsteller sich selbst oder anderen Dritten erhebliche Schäden zufüge. Laut dem Beschluss und dem darin zitierten Gutachten des Sachverständigen Herrn ... vom 13. Oktober 2022 bedürfe der Antragsteller einer ärztlichen Behandlung, die derzeit ohne geschlossene Unterbringung nicht geschehen könne. Dies läge unter anderem daran, da der Antragsteller keinerlei Krankheitseinsicht zeige. Eine Eilbedürftigkeit könne daher bereits aus diesem Grund nicht angenommen werden. Der Antragssteller werde in der A. Klinik entsprechend seiner Leiden behandelt. Allein aufgrund des abgeschlossenen ärztlichen Behandlungsauftrages ergebe sich keine Eilbedürftigkeit, da insbesondere auch der Beschluss vom 30. November 2022 des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek als zeitliche Komponente lediglich benenne, wann eine freiheitsentziehende Maßnahme in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhaus spätestens enden solle, nämlich am 1. Februar 2023. Bis dahin könne eine geeignete Unterbringung des Antragstellers in einem geschlossenen Setting noch gefunden werden. Bei einer ambulanten Versorgung des Antragsstellers bestünde trotz 24-Stunden-Betreuung jederzeit die Möglichkeit, ass dieser sich aufgrund seiner fehlenden Krankeneinsicht absetze, seine Medikamente nicht mehr nähme und es in der Folge zu schweren Eigen- und Fremdgefährdungen käme.

11

Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, es sei bisher keine Vermittlungsoption für den Antragsteller bekannt.

12

Der Chefarzt der A. Klinik N. – Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie nahm am 7. Dezember 2022 folgendermaßen Stellung:

13

„Der Schweregrad der Erkrankung des ... ist derartig gravierend, dass dauerhaft (24/7) eine Eigengefährdung besteht. Bei einer Entlassung in die Obdachlosigkeit ( die Wohnung hat der Betroffene bereits verloren, nachdem er diese unter psychotischem Erleben in Brand gesetzt hat), würde er die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich durch Fehlhandlungen massiv selbst gefährden. Es würde dann zügig ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten. Der Betroffene benötigt vor dem Hintergrund, dass eine geschützt – geschlossene Einrichtung nicht zur Verfügung steht und erfahrungsgemäß auch nicht in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen wird, eine 1:1 Betreuung rund um die Uhr durch einen ambulanten Pflegedienst, was geeignet ist, um eine akute Eigen- und Fremdgefährdung bis hin zur durch die Erkrankung bedingter Lebensgefahr durch permanente Unterstützung und Begleitung des nahezu steuerungsunfähigen Patienten abzuwenden. Es ist insbesondere aus ärztlicher Sicht keine andere Versorgungsform denkbar, die geeignet wäre, die Unterbringung in einer geschützt – geschlossenen therapeutischen Wohnform einstweilen zu ersetzen. Wir sehen uns nach alledem gezwungen, die stationäre Krankenhausbehandlung am 23.12.2022 zu beenden, nachdem sich der Betroffene bereits seit 4 Monaten in unserer geschlossenen Akutbehandlung befindet.“

14

Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 teilte das Krankenhaus mit, dass der Antragsteller am 2. Februar 2023 nach Umstellung auf eine Depot-Medikation entlassen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen, welche vorgelegen haben und zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.

II.

15

1. Der zulässige Antrag ist begründet.

16

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Hierzu bedarf es eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn die Entscheidung eilbedürftig ist und es nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der Anordnungsanspruch ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden auf Grund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rn. 27). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung auch dann abzulehnen, wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ist die Klage hingegen offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang der Hauptsache, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der Folgen und Interessen erforderlich (Keller a. a. O. Rn. 29). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind unter Beachtung der objektiven Beweislastverteilung glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung [ZPO]), die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen daher überwiegend wahrscheinlich sein.

17

Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere desjenigen aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803, 806; Kammerbeschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - NVwZ-RR 1999, 217, 218). Dabei darf die einstweilige Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86 b, Rn. 31).

18

Bemessen an diesen Grundsätzen ist das Gericht (im Anschluss an den Beschluss der Kammer 28 vom 4. Oktober 2022 – AZ S 28 SO 412/22 ER D) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind und die Folgenabwägung bei glaubhaft gemachten Anordnungsgrund zugunsten des Antragstellers ausfällt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache können bezüglich eines Anspruchs auf Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in diesem Eilverfahren nicht mit der notwendigen Sicherheit beurteilt werden (hierzu unter aa.). Die Entscheidung ist daher anhand einer Folgenabwägung zu treffen, die zugunsten des Antragstellers ausfällt (hierzu unter bb.).

19

aa. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist bei der im Eilverfahren möglichen Prüfungstiefe bezüglich Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen der sozialen Teilhabe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege als offen zu bezeichnen. Es ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu klären, ob dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrten Leistungen zusteht. Das Gericht hält es aber für wahrscheinlich, dass dem Antragsteller für die Zeit ab dem 2. Februar 2023 zumindest bis zum 28. Mai 2023 ein Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, d.h. dass er für diese Monate einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Leistungen der Hilfe zur Pflege in Form einer täglichen 24-stündigen 1:1-Betreuung haben könnte.

20

Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der gegenwärtige Bedarf der Eingliederungshilfe des Antragstellers optimal nur zu decken wäre durch Leistungen der Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung. Der entsprechende Anspruch des Antragstellers ist aber gegenwärtig mangels Platzkapazitäten für den Antragsteller nicht durchsetzbar. Zuletzt hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2023 mitgeteilt, dass bisher keine Vermittlungsoption für den Antragsteller bekannt sei.

21

Es muss im Rahmen des Eilverfahrens letztendlich offenbleiben, ob ein bedarfsdeckender Anspruch des Antragstellers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur sozialen Teilhabe (Ambulante Sozialpsychiatrie – ASP) gemäß §§ 99, 102 Abs. 1 Nr. 4, 113, 78 Abs. 1, 2 SGB IX in Kombination mit Leistungen der Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII vorliegt. Bezüglich Leistungen der Hilfe zur Pflege fehlt es momentan bereits an der Feststellung eines Pflegegrades. Der Bedarf des Antragstellers dürfte, zumindest was die Notwendigkeit der regelmäßigen Medikamentenzuführung angeht, dem Bereich der Pflege - bzw. gegebenenfalls auch der Behandlungspflege nach dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V) - zuzurechnen sein. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bezüglich der Pflegeleistungen dürfte sich aus § 103 Abs. 2 SGB IX ergeben, bezüglich möglicher Ansprüche nach dem SGB V wäre gegebenenfalls eine Erstattungsforderung zu erklären.

22

Bezüglich des zeitlichen Umfangs des Bedarfs ist für das Gericht im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller bei Entlassung aus dem Krankenhaus einer durchgehenden 1:1-Betreuung an sieben Tagen/Woche bedarf. Hierfür wird auf den Vortrag des Antragstellers verwiesen sowie auf die Stellungnahme des Herrn ... vom 7. Dezember 2022 in der dieser ausführt, dass der Schweregrad der Erkrankung beim Antragsteller derart gravierend sei, dass dauerhaft (24/7) eine Eigengefährdung bestehe.

23

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Gericht im Eilverfahren keine durchschlagenden Zweifel, dass eine 24-stündige 1:1-Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst in Kombination mit Leistungen der Ambulanten Sozialpsychiatrie ein Betreuungssetting sein kann, das zumindest für den Moment auch geeignet ist, den Bedarf des Antragstellers in seiner momentanen gesundheitlichen Verfassung nach Abschluss der Akutbehandlung ausreichend zu decken. Unter Bezugnahme auf die ärztlichen Einschätzungen des Herrn ... lässt sich begründen, dass eine durchgehende 1:1-Betreuung zumindest vorübergehend ausreichend geeignet ist, da mangels von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Platzkapazitäten gegenwärtig eine geschlossene Unterbringung in einer therapeutischen Einrichtung nicht möglich ist. Herr führt in seiner Stellungnahme aus, dass keine andere Versorgungsform denkbar sei, die geeignet sei die Unterbringung in einer geschützt- geschlossenen therapeutischen Wohnform einstweilen zu ersetzen.

24

bb. Aufgrund der gegenwärtig unklaren Sachlage, die im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden kann, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12 f.; BVerfG, Beschluss v. 12.5.2005 – 1 BvR 569/05). Das Fehlen von Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. der Hilfe zur Pflege stellt für den Antragsteller bei der zu erwartenden Entlassung aus der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses einen erheblichen Nachteil dar, der auch im Falle eines späteren Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr für vergangene Zeiträume ausgeglichen werden könnte. Es ist nach gegenwärtigem Sachstand für das Gericht nicht zu erkennen, dass der Antragsteller ohne eine durchgehende 1:1-Betreuung entlassen werden kann. Der Kläger hat aktuell keine Wohnung, so dass er in die Obdachlosigkeit entlassen werden müsste. Herr geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass dem Antragsteller bei einer Entlassung aus dem Krankenhaus in die Obdachlosigkeit erhebliche gesundheitliche Gefahren durch erneutes Absetzen der Medikation drohen würden und er sich selbst durch Fehlhandlungen massiv gefährden würde. Die Erkrankung sei derart stark ausgeprägt, dass ohne die kontinuierliche Unterstützung sehr zügig ein lebensbedrohlicher Zustand eintreten würde. Die entspricht letztlich auch der Einschätzung des Betreuungsrichters und derjenigen des Gutachters ..., welcher beschreibt, dass eine Entlassung höchstwahrscheinlich mit dem Abbruch der medikamentösen Therapie und einer deutlichen Verschlechterung der Krankheitssymptomatik und weiteren wahnbedingten eigengefährdenden Fehlhandlungen des Antragstellers verbunden wäre.

25

Aufgrund der nach gegenwärtigem Sachstand absehbaren Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen für den Antragsteller ergibt sich für das Gericht bei der Abwägung der Interessen ein klarer Vorrang der Interessen des Antragstellers. Dies gilt umso mehr, da es der Antragsgegnerin jederzeit freisteht, im Rahmen der Planung der Leistungsstrukturen ein adäquates Angebot zu schaffen, dass dem Antragsteller die Durchsetzung seines unstreitig bestehenden Anspruchs auf Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung in einer geschlossenen therapeutischen Einrichtung ermöglicht.

26

cc. Es liegt auch ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit einer Eilentscheidung vor. Die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ergibt sich daraus, dass für das Gericht glaubhaft gemacht worden ist, dass eine Entlassung aus dem Krankenhaus unmittelbar bevorsteht. In der Gesamtschau des Vortrags des Antragstellers und des Vortrags des Krankenhauses hat das Gericht im Eilverfahren keinen Zweifel, dass der Antragsteller nun zeitnah entlassen werden wird. Der Betreuer des Antragstellers hat auch im hiesigen Eilverfahren vorgetragen, dass ihm aus seiner Arbeit mehrere Fälle bekannt seien, in denen Patienten trotz des Vorliegens eines betreuungsrechtlichen Beschlusses zur geschlossenen Unterbringung mangels Platzkapazitäten in geschlossenen therapeutischen Einrichtungen entlassen worden seien. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Krankenhaus rechtlich gezwungen werden kann, den Antragsteller nicht zu entlassen, da nach der Einschätzung der behandelnden Ärzte im Krankenhaus der Behandlungsauftrag abgeschlossen ist. Hier ist auch der Versorgungsauftrag des Krankenhauses im Rahmen der psychiatrischen Notfallversorgung in H. zu berücksichtigen, aufgrund dessen das Krankenhaus angehalten ist, nach Abschluss der Behandlung den Platz wieder an akute Fälle zu vergeben.

27

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.