Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Beschluss vom 17.02.2023 – S 29 AS 244/23 ER

ECLI:DE:SGHH:2023:0217.S29AS244.23ER.00

Orientierungssatz

1. Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gemäß §§ 7 SGB 1, 86b Abs. 2 SGG setzt ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers voraus.(Rn.2)

2. Daran fehlt es, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Antragstellers nicht verbessern würde.(Rn.3)

3. Wurden dem Antragsteller die von ihm beantragten Leistungen in vollem Umfang bewilligt, so ist der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abzuweisen.(Rn.5)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. Januar 2023, mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) i.H.v. 1021,54 € (Kosten der Unterkunft i.H.v. 519,54 € und Regelbedarf i.H.v. 502 €) für den Monat Februar 2023 zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

2

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

3

Das Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung jeder Rechtsverfolgung und muss als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die gerichtliche Eilentscheidung dem*der Antragsteller*in einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt und der*die Antragsteller*in sein*ihr Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen kann. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die begehrte Gerichtsentscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung der Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern würde, denn niemand darf die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen. Es ist daher zu verneinen, wenn der*die Antragsteller*in anderweitig die ihm*ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen, ferner wenn sich das Rechtsschutzziel erledigt oder der*die Antragsteller*in dieses anderweitig erreicht hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 51 Rn. 16a und § 86b Rn. 26b).

4

So liegt der Fall hier:

5

Die Antragstellerin hat bekommen, was sie begehrt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 7. Februar 2023 u.a. mitgeteilt, dass er den Weiterbewilligungsantrag der Antragstellerin vom 31. Januar 2023 bereits am selben Tag beschieden hat. Der Bescheid hat er mitübersandt. Danach werden der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. Januar 2024 Leistungen nach SGB II i.H.v. 1027,54 € (Kosten der Unterkunft i.H.v. 525,54 € und Regelbedarf i.H.v. 502 €) bewilligt.

6

Die Antragstellerin hat nach Übermittlung des Schreibens des Antragsgegners durch das Gericht und schriftlicher Aufforderung zur Stellungnahme vom 9. Februar 2023 bisher keine verfahrensbeendende Erklärung gegenüber dem Gericht abgegeben. Sie hat sich bei Gericht in dieser Sache nicht mehr gemeldet. Daraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin der gerichtlichen Hilfe nicht mehr bedarf.

7

II. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.