Rechtsprechung / Sozialgericht Hamburg

Sozialgericht Hamburg Urteil vom 09.05.2023 – S 8 SB 122/21

ECLI:DE:SGHH:2023:0509.S8SB122.21.00

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 – soweit diese entgegenstehen - beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 08.06.2018 festzustellen.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40.

2

Der 2014 geborene Kläger beantragte am 08.06.2020 bei der Beklagten die Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht des Sozialgesetzbuchs, Neuntes Buch (SGB IX). Zur Begründung verwies sie auf einen Entlassungsbericht über eine stationäre Behandlung im Kinderkrankenhaus Altona in Hamburg vom 08.06. bis 26.06.2018, wo ein Diabetes mellitus Typ 1 festgestellt worden war. Beigefügt waren auch Berichte von Frau Dr. D., Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Gastroenterologie, und Frau Dr. M., Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-Endokrinologin und -Diabetologie. Nach Einholung einer Stellungnahme ihres versorgungsärztlichen Dienstes stellte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2020 einen GdB von 40 wegen eines mit Insulinpumpe versorgten Diabetes mellitus ab Diagnosefeststellung am 08.06.2018 fest. Mit ihrem am 05.08.2020 eingegangenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Lebensführung sei durch erhebliche Einschnitte gravierend beeinträchtigt. Er habe einen Hilfebedarf von 24 Stunden für das Diabetesmanagement. Bei allen Aktivitäten müsse er begleitet und überwacht werden, z.B. bei Kindergeburtstagen. Spontane Verabredungen seien nicht möglich. Auch müsse die Essensaufnahme überwacht und in Abhängigkeit zum Blutzucker und den Aktivitäten die Insulingabe bestimmt werden. Der nächtliche Schlaf sei gestört durch Blutzuckerkontrolle und Insulin- bzw. Essensaufnahme. Es müsse daher ein Gesamt-GdB von wenigstens 50 sowie das Merkzeichen "H" festgestellt werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 änderte die Beklagte den Bescheid vom 23.07.2020 ab und stellte zusätzlich das Merkzeichen "H" ab dem 08.06.2018 fest. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der GdB sei nicht höher als 40. Es seien keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung festzustellen, denn nur dann könne der GdB mit 50 festgesetzt werden. Die elterliche Hilfestellung bei der Therapie werden durch das Merkzeichen H abgedeckt.

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Mit ihrer am 08.03.2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In der Klagebegründung hat er nochmals deutlich gemacht, welchen Einschränkungen er durch die Diabeteserkrankung und deren Therapie unterliege.

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Seit August 2020 besucht der Kläger eine Grundschule. Er erhält seitdem eine Schulbegleitung zur Ermöglichung des Schulbesuches.

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Zur Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers eine Stellungnahme zu der Behandlung und den Einschränkungen des Klägers vorgelegt. Außerdem liegt dem Gericht noch eine Stellungnahme der L. Schule, die der Kläger besucht, vor. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 zu verpflichten, bei dem Kläger mit Wirkung vom 08.06.2018 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung ihres Antrags nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und den Inhalt ihrer Verwaltungsakte. Ergänzend verweist sie auf die versorgungsärztliche Stellungnahme ihrer Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau Dr. K..

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Prozessakte der Kammer und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

I.

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Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 54 SGG). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 50 statt 40 seit der Diagnosestellung am 08.06.2018.

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Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die Beklagte das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes, in Kraft getreten 1.1.2018). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben am Leben in der Gesellschaft werden dabei als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Für die Feststellung sowohl der einzelnen GdB als auch des Gesamt-GdB sind die Vorgaben Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zu berücksichtigen (§§ 153 Abs. 2, 241 Abs. 5 SGB IX).

15

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen zählt der Kläger zum Kreis der Menschen mit Behinderung, denn er hat körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die ihn in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), wobei eine Beeinträchtigung nur vorliegt, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Der Kläger ist auch schwerbehindert, denn sein GdB ist 50 (§ 2 Abs. 2 SGB IX), da der Kläger an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 leidet, der nach Teil B 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV mit einem GdB von 50 zu bewerten ist.

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Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund des Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung (Teil B 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV). Dass beim Kläger täglich mindestens vier Insulininjektionen durchgeführt werden und darüber hinaus eine selbständige (hier durch die Mutter vorgenommene) Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erfolgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die vorliegenden Aufzeichnungen belegt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass dank der Aufmerksamkeit und Überwachung durch die Eltern (z.B. Gabe von Nahrungsmitteln, wenn der Blutzucker wegen einer sportlichen Belastung soweit absackt, dass eine Hypoglykämie droht) akute Krankenhausaufenthalte des Klägers wegen eines hypoglykämischen Schocks verhindert werden konnten. Diese Überwachung und die Bereitschaft zum ständigen Eingreifen aufgrund der Risiken der Therapie wird über die Feststellung des Merkzeichens H berücksichtigt.

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Gleichwohl übersieht die Beklagte, dass beim Kläger konkrete Teilhabebeeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vorliegen, die weit über die Teilhabebeeinträchtigung hinausgehen, die ein Erwachsener erleidet, dessen Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und für den dann ein GdB von 40 festgestellt wird (vgl. Teil B 15.1. der Anlage zu § 2 VersMedV). Zu den erheblichen Einschnitten, die den Kläger gravierend in der Lebensführung beeinträchtigen, zählt zunächst die ständige Überwachung und Begleitung durch hinreichend geschulte Erwachsene.

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Für die Kammer überzeugend hat die Mutter des Klägers, Frau N., beschrieben, dass der Kläger in der Schule eine Schulbegleitung habe, die ihn wegen der Überwachung des Blutzuckers stets im Auge behalten müsse und er erst dann in die Pause gehen kann, wenn der Blutzucker von dieser geprüft wurde und eventuell entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden. Diese Prozedur hat aber zur Folge, dass der Kläger später als seine Klassenkameradinnen und -kameraden in die Pause kommt und er des Öfteren diese auf dem Schulhof nicht mehr findet oder die anderen Kinder ihn nicht mehr mitspielen lassen, er also nicht am den Pausenaktivitäten seiner Klasse teilnehmen kann und in eine soziale Isolation gerät. Ohne Begleitung und Überwachung ist dem Kläger die Teilnahme an Kindergeburtstagen, Sportveranstaltungen und auch der Besuch bei Freunden nicht möglich, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die Auswirkungen des Therapieaufwandes beim Kläger gravierend sind, insbesondere, weil der Kläger sich aufgrund der dauerhaften Begleitung und Überwachung in einer emotionalen Sonderstellung befindet, welche sich negativ auf die psycho-emotionale Entwicklung auswirkt, und wodurch auch seine eigene Integrationsfähigkeit beeinträchtigt ist.

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Darüber hinaus ist auch die Nachtruhe des Klägers häufig gestört. Nach den schriftlichen Ausführungen seiner Mutter piepe die Insulinpumpe 3 bis 4 Mal pro Woche in der Nacht, weil sein Blutzucker zu hoch oder zu niedrig sei. Das störe den Tiefschlaf, so dass der Kläger am nächsten Morgen übermüdet in die Schule gehen müsse. Seinen Lehrkräften sei seine Übermüdung bereits aufgefallen. Im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2021 hat die Beklagte als mögliches Beispiel für eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung – die einen GdB von 50 begründen könne – unter anderem die Notwendigkeit von nächtlichen Blutzuckermessungen angeführt. Bereits aus diesem Grunde ist der Klage nach den eigenen Vorgaben der Beklagten stattzugeben. Das weitere Argument der Beklagten, dass nämlich ausgeprägte bzw. schwere Unterzuckerungen mit der Notwendigkeit von Fremdhilfe bzw. der Notwendigkeit von notfallmäßigen stationären Krankenhausaufenthalten für einen GdB von 50 erforderlich wären, trifft ebenfalls nicht zu. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass im Falle des Vorliegens solcher schweren Unterzuckerungen ein GdB von 50 unstreitig vorliegt, das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen ein GdB von 50 ausgeschlossen ist. Zumal diese Voraussetzung mittlerweile nicht mehr in der Anlage zu § 2 der VersMedV, Teil B Nr. 15.1 aufgeführt ist. Da diese Auffassung unter den Fachärzten für Diabetologie inzwischen als veraltet betrachtet wird, ist der entsprechende Zusatz in der VersMed V gestrichen worden, nachdem er in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" noch enthalten gewesen ist. Darauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2023 zu Recht hingewiesen.

20

Letztlich geht die Kammer davon aus, dass der GdB von 50 bei Kindern, die an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sind und eine intensivierte Therapie wie in Teil B 15.1 der Anlage zu § 2 VersMedV beschrieben, erhalten, regelmäßig ab dem Kindergartenalter bis abhängig vom Entwicklungsstand und der Möglichkeit, die Therapie selbständig durchzuführen, dieser GdB festgestellt wird. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage kann, so wie es zurzeit ersichtlich ist, nur dann bei diesen Kindern eintreten, wenn ein "geschlossenes System" von Blutzuckersensor und Pumpe zum Einsatz kommt. Solche geschlossenen Systeme sind aber, so die Information der Kammer, in Deutschland bisher nicht zugelassen.

21

Nach alledem, hatte die Klage auf einen GdB 50 statt 40 Erfolg.

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.